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Central-Verein-Zeitung · 1929-05-03 · 18 (3.5.1929) · p. Seite 234

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
8 (1929)
Issue
18 (3.5.1929)
Date
1929-05-03
Page
Seite 234 (sequence 6)
Language
German
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234 Mildes Urteil gegen die Störenfriede in Nad EalKrunn. Zu 'bedauerlichen Austritten war es am 18. August und am 2. September v. I. in Bad Salzbrunn gekommen. An beiden Tagen zogen in den Nachmittagsstunden geschlossene Trupps der Nationalsozialisten durch die belebtesten Straßen des Bades imb sangen ihre berüchtigten Hitler-Lieder mit den Schmahworten gegen die Juden. Damit nicht genug, stellten einige Leute der Truppe die Refrains so um, daß sie scharfe Drohungen gegen die Juden bildeten: „Schlagt die Juden tot und werft sie raus." Diese Texte sangen sie besonders in den Gegenden, wo jüdische Kurgäste wohnten. Nach Auflösung der Trupps, deren „Spaziergang" unverkennbar daraus ausgegangen war, Provokationen zu schaffen, gingen drei junge Nazis zu tätlichen Beleidigungen über, indem sie auf der Straße weilende jüdische Kurgäste anspuckten. Diese Borgänge führten zu einer begreiflichen Erregung unter den jüdischen Kurgästen. Manche zogen es vor, werteren Anpöbelungen durch Abreise zu entgehen. Bemerkenswert bei den Borkommnissen war die Tatsache, die auch jetzt vor dem Wald e n b u r g e r Schöffengericht hervortrat, daß a u ch n i ch t j ü d i s ch e Gäste und E i n h e i m i s ch e sich durch das provozierende Auftreten der Nationalsozialisten n n a n g e n e h m b e r ü h r f f ii h l t e n. Am 2. September zogen die Nationalsozialisten wieder durch das Bad und ließen wiederum ihre Schmählieder ertönen. Ein Einschreiten der Ortspolizei war aber nicht möglich, da der Trupp wolstweislich bei Sichtung des Polizeibeamten die Schmähungen fortließ. Auf die mehrfachen Beschwerden der sich beleidigt fühlenden Gäste veranlatzte die Badedirektion die Strafanzeige wegen Aufreizung znm Kiasienhas; bei der Staatsanwaltschaft. Selbstverständlich war nicht möglich, die einzelnen Sauger festzustellen, deswegen wurde der Führer des Trupps, der 40 Jahre alte Kansmanit W illi S ch i l g a u 8 W aldenburg, für die Vorkommnisse veranüvortlich gemacht, ^chilg ist eine Persönlichkeit, die in Bad Satzbrunn schon eipe traurige Rolle gespielt hat. Vor einigen Jahren gründete er mit einigen ^Lahlhelnmtitgliederir eine Vaterländische Spar- und Darlehnsbank und wurde deren Geschäftsführer. Wie die Geschäftsführung anssah, zeigte sehr bald eine Anklage gegen Lchilg wegen unlauteren Wettbewerbes und Betruges, die zu einer Bestrafung mit zwei Monaten Gefängnis führte. _ Vor Gericht behauptete Schilg, das; er keine aufreizenden Worte beim dingen der „offiziellen" Lieder gehört hätte und daß er selbst gar nicht nntgeümgen habe. Durch die ganz bestimmten eidlichen Zeugenaussagen, insbesondere eines ^alzbrunner Gewerbetreibenden, wurde eilUvandsrci festgestellt, daß besonders tun 18. August die der Anklage zugrunde liegenden Bedrohungen gefallen sind. StaatsanwaltschaftsraL I e n t f ch als Anklagevertreter ging besonders auf die rechtliche Seite der Anklage ein rind hob hervor, daß der Angeklagte als Führer des Trupps die Verantwortung für die Vorkommnisse unbedingt trage. Tie gebrauchten Singwörter stellten ohne weiteres den Tatbestand des § 130 des Strafgesetzbuches dar, da sie unverkennbar Anreizungen zur Begehung von Gewalttätigkeiten enthalten hätten. Ein großer Teil der jüdischen Kurgäste sei tatsächlich durch die Drohungen eingeschüchtert worden. Die inkriminierten Worte seien eine erhebliche Belästigung gewesen, und strasverschärfend hob der Anklagevertreter die s ch ä d i g e n d e n Auswirkungen s v l ch e r Handlungsweise aus den Badeort h e r v v r. Der Strafantrag lautete aus 400 Reichsmark Geldstrafe. Soweit die Vorkonnnnisse den 18. August betrasen, pflichtete das Schöffengericht beu Ausführungen des Staatsanwaltes vollständig bei, doch konnten bezüglich des 2. September keine ausreichenden Feststellungen geinacht werden. Das Gericht war aber der Ansicht, daß eine Bestrafung lediglich wegen mangelnder Beweise nicht erfolgen kann. Mit Rücksicht ans die ungünstigen VermögensverhälLnisse des Angeklagten wurde die Geldstrafe niedriger als beantragt bemessen und nur aus 100 Reichsmark erfuimr. Als besonders gemeine Handlung wurde vom Gericht die Haltung der drei jungen Burschen bezeichnet, die sich durch An speien der jüdischen Kurgäste hervorgetan hatten. Leider konnte eine Bestrafung deswegen nicht erfolgen, da keine Strafanträge Vorlagen. Die verhängte Strafe, die natürlich von der Parteiorganisation gezahlt wird, dürfte auf die Uebeltüter eher ausmunternd als abschreckend wirken. Wann werden die Gerichte sich endlich dazu ansraffen, in derartigen Fällen Freiheitsstrafen zn verhängen, die kein Dritter für den Verurteilten absitzt? Muß wirklich erst Blut fließen? Der Fall des Vrvfefsvr Kraft. In Nr. 50 der „C. V.-Zeitung" vom 14. Dezember 1928 wurde über den Professor Kraft (Pforzheim in Baden) berichtet, der in einem Prozeß vor dem Karlsruher Schwurgericht gegen den Redakteur des Hitler-Blättchens „Ter Führer" wegen Beschimpfung der Reichsslagge (Bergehen gegen das Republikschutzgesetz) sich als Zeuge stolz dazu bekannt hatte, den inkriminierten Artikel auch an die in Pforzheim erscheinende Wochenschrift „Schwarz-Meiß-Not" zum Abdruck gegeben zu haben; der Artikel hatte ihm, wie er sagt, so sehr gefallen. In ihm wurde die Reichsslagge als ,.J u d e n s a h n e" bezeichnet. Der Redakteur des Hitler-Blättchens > wurde zu v5’0 0 M acf Geldst rase verurteilt, und Professor Kraft wurde wegen Beihilfe zur Straftat selbst unter Anklage gestellt. Bis zur Urteilsfällung wurde er durch ministerielle Verfügung vom 1. Dezember v. I. seines Amtes als Professor an der Oberrealschule Pforzheim einstweilen enthoben. In der Verhandlung gegen Professor Kraft vor dem Karlsruher Schwurgericht vom 19. März d. I. stand Kraft Zu seiner Tat. Er erklärte, ausgesprochener Antisemit zu sein, da er das Judentum als schädigenden Bestandteil des Volksganzen betrachte. Er sei Nationalsozialist und sei bis zum 24. November v. I. Geschäftsführer der vaterländischen Verbände gewesen, habe aber diesen Posten bis zur Austragung seines Prozesses niedergelegt. Er bat um Freisprechung. Sollte er aber verurteilt werden, so stelle er sich hinter die zwei Millionen deutscher Gefallener, die unter der Fahne Schwarz- Weiß-Rot gekämpft haben. (Unter denen sich auch 12 000 jüdische Soldaten befinden. Tie Schristleitung.) Professor Kraft wurde f r e i g e sp r o ch e n. In der Begründung wurde daraus hingewiesen, es liege zwar objektiv eine besonders rohe Form der Veschinipfung der Reichsslagge vor, aber der Nachweis sei nicht erbracht, daß der Angeklagte subjektiv die Reichsflagge habe beschimpfen wollen. Es wurde angenommen, daß er als Antisemit den Juden, nicht aber der Republik, eins habe a u s w i s ch e n w o l l e n. Infolge des Freispruches hat das Unterrichts m i n i st e r i u m die Sklspension von Professor Kraft wieder aufgehoben und neuerdings seine Versetzung an das Gymnasium in Mannh e i m verfügt, da es dem Vernehmen nach aus dem Standpunkte steht, daß ihm nach erfolgtem Freispruch nach der Disziplinarordnung keine Handhabe geboten sei, Professor Kraft aus dem Dienste zu entlassen. Im Gegensatz zu dieser Ansicht des Ministeriums, hatten verschiedene Zeitungen mit Recht .daraus hingewiesen, daß trotz des Freispruches der Gang der Verhandlungen, erwiesen habe, daß Professor Kraft nicht die Eignung besitzt, um als staatlicher Lehrer an einer Schule zu wirken, die von Staatsmitteln, also von Juden wie von Nichtjuden, erhalten und von jüdischen und nichtjüdischen Schülern besucht wird! Die Berufung des DMelborfrr Synagosenschanbers abgewiesen. Wie erinnerlich, hat die Schändung der Synagoge in Düsseldorf vom 11. August vorigen Jahres im Februar dieses Jahres*) ihre Sühne vor dem erweiterten Schöffengericht gefunden. Der Täter, Friedrich Brüsseler, Mitglied der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei, wurde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Große Strafkam m e r in Düsseldorf hat mm am 25. April d i e Berufung verworfen u n b das Urteil der Vor in stanz im ganze n Umfange bestätigt. In der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Rose, aus, daß bei der Strafbemessung die Roheit und Flegelei zu berücksichtigen sei, mit der Angehörige gewisser Parteien sich Ln der Oeffent- Lichkeit und an religiösen Gebäuden vergreifen. Derartige Ausschreitungen, ob sie von rechts oder von links kommen, müßten exemplarisch bestraft werden. Aus diesem Grunde sei weder an eine Herabsetzung der Strafe zu denken, noch sei eine Bewährungsfrist, wie sie seitens der Verteidigung vorgeschlagen wurde, am Platze. Der Ausruf «Suva verrecke!" stellt Aufreizung mm Klaffenbaß bar. Die nationalsozialistischen Sturmabteilungen in Königsberg und der Provinz Ostpreußen hatten ihre öffentlichen Umzüge vielfach mit dem Ausruf beschlossen: „Deutschland erwache! Juda verrecke!" Der Landesverband O st Preußen, des C e n t r a l v e r e i n s deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens stellte beim O b erst a a tsa n w a lt in Königsberg Strafantrag wegen Aufreizung zum Klassenhaß. Ter Oberstaatsanwalt lehnte aber ein Einschreiten aus Grund des § 130 des Reichsstrafgesetzbuches ab, da seines Erachtens eine Ailsreizung zu Gewalttätigkeiten in dem Ausruf „Juda verrecke!" nicht vorliege, sondern lediglich eine Beleidigung, aus Grund der jeder einzelne Jude, der sich durch diesen Allsrus beleidigt fühle, Strafantrag stellen könne. Der Landesverband legte daraufhin Beschwerde beim Generalstaatsanwalt in Königsberg eilt, der sich jedoch aus denselben Standpunkt wie der Oberstaatsanwalt stellte. Der Landesverband erhob nunmehr Beschwerde beim Jnstizrninister. Dieser teilt jetzt (unter Aktenzeichen IVe — 34 n 29) mit, daß er sich der Auffassung der'Staatsanwaltschaft, wonach der Verdacht eines Vergehens gegen § 130 StGB, nicht begründet ist, nicht anzuschließen verinöge. Mithin steht also der Justizminister aus dem Standpunkt, daß der Ausruf „Inda verrecke!" als eine Anreizung zum Klassenhaß aufzusassen ist, und daß demnach die Stras- Vcrfvlgungsbchvrden bei Wiederholungen einzuschreiten haben. K. S.. *) Vgl. „C. V.-Ztg." Nr. 33 vom 17. August 1928 und Nr. 9 vom 1. März 1929. 4992903468

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