Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 8 (1929)
- Issue
- 7 (15.2.1929)
- Date
- 1929-02-15
- Page
- Seite 83 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Ein Beitrag zu den Verhandlungen im Strafrechtsausschuss. Religionsvergehen — ein reaktionäres Delikt? Von Rechtsanwalt Dr. Hans Reichmann. Gerade in den letzten Wochen hat die Problematik des sogenannten Religionsvergehens die Oeffentlichkeit stark, ja leidenschaftlich beschäftigt. Ter Prozeß gegen den Zeichner George Groß und die Aufführung des Hasen cleverschen Schauspiels „Ehen werden im Himmel geschlossen" haben über den Einzelsall hinaus eine lebhafte Aussprache entfesselt, ob Gotteslästerung und Religionsbeschimpfung noch staatlichen Strafschutzes bedürfen. So war die Behandlung der R e l i g i o n s d e l i k t e im Strasrechtsausschuß des Reichstages durch die öffentliche Debatte gut vorbereitet; die zahlreichen Pressestimmen mit ihrem Für und Wider gaben ein klares Spiegelbild der öffentlichen Meinung. Deutlich stehen sich zwei Auffassungen gegenüber: die eine fordert strafrechtlichen Schutz für das religiöse Empfinden, das in roher Art verletzt wird; die andere lehnt jede Einmischung des Staates in religiöse Angelegenheiten, also auch einen besonderen strafrechtlichen Schutz der Religionsgesellschaften, ab. Um diese beiden Gedanken-. kreise bewegte sich denn auch die lebhafte Aussprache im Reichstagsausschuß. Der Negierungsentwurf behält das Delikt des früheren § 166 StGB, im § 180 bei: Wer öffentlich die Religionsgesellschaft oder ihren Glauben in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, das Empfinden der Religionsangehörigen zu verletzen, wird... bestraft. Mit Rücksicht auf die Strafwürdigkeit der Glaubensbeschimpfung hebt der Entwurf den Tatbestand der „Gotteslästerung" nicht besonders hervor. Seine Einführung fordert ein Antrag des Zentrums und der Deutschnationalen. Diese beiden Anträge wünschen auch Bestrafung dessen, der die „Einrichtungen und Gebräuche" der Religionsgesellschaften beschimpft (während das geltende Strafrecht den Schutz der religiösen Einrichtungen und Gebräuche gewährleistet, hat der Entwurf auf die besondere Hervorhebung „der Einrichtungen und Gebräuche" verzichtet). Auf der anderen Seite wünschen die sozialdemokratischen Mitglieder des Reichstagsausschusses Streichung des § 180. Für den Fall der Ablehnung wird von sozialdemokratischer Seite gefordert, daß nur die Religionsbeschimpfung „in gemeiner Absicht" strafbar sein soll. Dem oberflächlichen Betrachter, dem das Schlagwort der Volksversammlung gründliche Untersuchung des vielgestaltigen Problems ersetzt, mag dieser Kampf der Meinungen als ein Gegensatz zwischen Reaktion und Fortschritt, mögen die Vertreter der einen Äite als Finsterlinge, und Eiferer, die der anderen als Aufklärer und Kämpfer gegen Unkultur erscheinen. Die deutschen Juden werden ebensowenig wie andere Glaubensgemeinschaften ein einheitliches Urteil über diese Fragen haben. Während tm evangelischen Lager der deutschnationale Theologieprofessor S t r a t h m a n n a's Wortführer seiner Fraktion im Reichstagsausschuß für die Beibehaltung des § 180 kämpft, setzt sich ein anderer evangelischer Tbeologieprofeffor T h ü m m e l in feiner Schrift „Strafgesetzbuch und Rpligionsvergehen"*) für die Abschaffung des Delikts ein. Ebenso werden wir in der jüdischen Welt den verschiedenartigsten Meinungen begegnen. Gemeinsam dürften allen deutschen Inden aber eine Auffassung sein: Unsere Religion gebietet uns Achtung vor jeder fremden Ueberzengrrng. Ebenso wie wir jede sachliche Kritik für zulässig erachten, werden wir uns gegen Beschiurpfnng anderer Weltanschauung scharf wenden und es mit dem Gebot des Taktes nicht für vereinbar halten, fremden Glauben, fremde Einrichtungen und Gebräuche zu beschimpfen. Gerade wir, die wir als religiöse Mindertheit den gehässigsten Anfeindungen ausgesetzt sind, kennen aus bitterer Erfahrung die Fülle von Beschimpfungen unseres Glaubens und unserer Einrichtungen. die täglich gegen uns erhoben werden. Keine Religionsgemeinschaft ist so oft und so maßlos beschimpft worden wie die jüdische, und es sind nicht harmlose Späße, nicht ein ironisches Verspotten, nicht eine von eifernder Gegnerschaft diktierte ernste Kritik, die wir erfahren, Politischer Haß und der Kampf gegen die jüdischen Menschen sind die Motive, aus denen unsere Religion besch'mpst, unsere Einrichtungen und Gebräuche und die religiösc-n Lehren unserer Geschichte in rohester Art verunglimpft werden. Soll man die alten Verfahren wieder ins Gedächtnis rufen, die gegen Fritsch und l) 1927. Mohr, Tübingen. Dinier angestrengt werden mußten?! Es bedarf dosten nicht, tveil unsere Leser aus der Lektüre dieser Blätter wissen, wie bis in die letzten Tage hinein unseren Gegnern vom Schlage eines Streicher, eines Münchmeyer und eines Tr. Ley selbst die Ritualmordmge nicht niedrig und roh genug ist, unsere Religion als verabscheuungswürdigen Blutkult und uns, ihre Anhänger, deshalb als Todfeinde moderner Kultur, als Schädlinge des deutschen Volkes zu brandmarken. Wer die moralischen Qualitäten jener Ritualmordhetzer kennt, weiß, daß Sensationslust und der Kampf um neue Anhänger sie leitet, wenn sie in ihren Blättern und Volksversammlungsreden gefälschte oder entstellte Zitate aus unseren religiösen Schriften mißbrauchen, um unsere Religion zu besch'mpfen und sich als die Befreier vom „jüdischen Vampyr"" aufzuspielen. Schon der heutige ReckMstand genügt kaum, um die berufsmäßigen Hetzer in die Schranken zu weisen. Immerhin aber läßt die völkische Prefle erkennen, daß man die Bestrafung wegen Relrgionsbeschimpfung fürchtet Streicher und Genosten kennen die Rechtsprechung des 8 166; sie suchen mit kindisch-plumpen Mitteln der Bestrafung zu entgehen, etwa, wenn sie die Behauptung des Ritualmordes verblümt aufstellen. So Pflegt der „Stürmer" die Schuld an fast jedem unaufgeklärten Mord den Juden zuzuschieben; aber er spricht nicht gern von Ritualmorden, weil er weiß, daß er sich dann gemäß tz 166 strafbar macht. Es gibt, wie Urteile gerade aus letzter Zeit mit Recht gesagt haben, kaum eine ungeheuerlichere Beschimpfung einer Religionsgemeinschaft als den Vorwurf, daß sie auf Grund ihres Ritus gehalten sei, Morde zu begehen. Deshalb behauptet der „Stürmer" jetzt, daß die Morde „von jüdischen Blutsekten zu hygienischen, und Verjüngungszlvecken" begangen Yverdon. Jedes Sittlichkeitsverbrechen, bei dem nur irgendwie eine Spur auf einen jüdischen Täter weist, wird heute von Organen von der Art des „Stürmer" auf jüdisches Religionsgesetz zurückgeführt; in unverfrorener Berallgemeinerung wird die vorbandene oder mutmaßliche Schuld eines Juden an solchen oder ähnlichen Delikten abgeleitet ans gefälschten Quellenstellen des jüdischen Schrifttums. Was wir heut an derartigen Beschinrpfungen erleben, ist ungeheuerlich. Die Folgen der Verhetzung sind nicht so gleichgültig. wie sie von manchen Politikern der Linken genommen werden. Wir sind noch nicht so weit in Deutschland, daß man Ritualnwrdhetzer oder Sittlichkeitsapostel vom Schlage eines Streicher nur mit dem Schweigen der Verachtung übergehen könnte. Rur zu viele Anhänger hat sich die Nationalsozialistische Partei mit solcher Propaganda gewinnen können. Ja, wir haben sogar Belege dafür, daß eine nationalsozialistische Ritualmordkampagno selbst von geschulten Anhängern einer Linkspartei sehr ernst genommen wurde; unsere Freunde hatten die Folgen in Gestalt des Boykotts zu tragen. Solche Dinge geschehen heut, wo das geltende Strafrecht für Religionsbeschimpfung Gefängnisstrafe vorsteht. Ist es nicht berechtigt, zu fragen, wie sich unsere Gegner verhalten werden, wenn Religio nsvergehen gemäß sozialdemokratischem Wunsch nicht rn e h r st r -a f b a r s i n d? Die Möglichkeit, wegen Beleidigung einzuschreiten, ist gering, zumal das umstrittene Problem der Kollektivbeleidigung bisher eine gesetzliche Regelung nicht gefunden bat. Es wird uns entge^engehalten, daß nach einem sozialdemokratischen Eventualantrag Religionsbeschimpfung „i n gemeiner Absicht" auch weiterhin unter Strafe gestellt sein soll. Aber die Feststellung „der gemeinen Absicht" wird Schwierigkeiten begegnen. Zbtt Begriff „gemeine Absicht" ist für die strafrechtliche Terminologie neu. Es ist eine Tat frage, ob jemand „in gemeiner Absicht" handelt oder nicht; verschiedene Gerichte werden sehr verschieden darüber urteilen, welcher Täter sich von „gemeiner Absicht" hat leiten lassen und welcher ernsle Motive für seine über das Ziel hinausschießende Kritik hatte. Dadurch wird neue RechKunsicherheit entstehen. Bor allem aber mutz eines befürchtet werden: Unsere völkischen Gegner, die so laut in der Volksversammlung und in ihrer Presse zu schreien und sich heldisch zu gebärden vermögen, werden alle Auslegungskünste mißbrauchen, um sich vou dem Vorwurf, „in gemeiner Absicht" beschimpft zu haben, zu reinigen.