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Central-Verein-Zeitung · 1929-02-08 · 6 (8.2.1929) · p. Seite 70

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
8 (1929)
Issue
6 (8.2.1929)
Date
1929-02-08
Page
Seite 70 (sequence 2)
Language
German
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70 Zeitung als ein „bekanntes Hetzblatt mit betont judenfeindlicher Tendenz" bezeichnet. „Die Beklagten trifft zumindest der Borwurf grober Fahrlässigkeit, wenn sie solche Hetzarbeit in ihrem Blatt kritiklos wiedergeben. Dies gilt sowohl vom Redakteur wie von der Verlegerin, die ihr Blatt, wie gerichtsbekannt ist, schon seit langem für solche Schmähungen zur Verfügung stellt, ohne irgendwelche Vorbeugungsmatznahmen bisher getroffen zu haben. Beide Beklagten haften nach 8 823 Absatz 2 in Verbindung mit 88 188, 188, 187, 196 StGB. Die Haftung zielt entsprechend dem Klageantrag auf künftige Unterlassung, da Wiederholungsgesahr erwiesen ist. Diese folgt sowohl aus den in Nr.4 7 ... fortgesetzten Angriffen ... wie auch aus der judenseindlichen Tendenz des Blattes.' Deshalb hat auch das zeitweilige Verbot dieses Blattes nichts zu bedeuten." Gegen den Einwnnd, daß die Möglichkeit strafrechtlicher Ahndung eine» zivilrechtliche Unterlassringsklage ausschließe, nimmt das Urteil wie folgt Stellung: „Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben... In RGZ. Band 116, Leite 155 ist die Frage, ob in allen Fällen, in denen der Tatbestand der deliktischen Unterlassungsklage zugleich einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt, die zivilrechtliche Klage ans Unterlassung aus den: Z 823 BGB. gegeben sei, bejaht, mit der Begründung, datz der strafrechtliche Schutz, und zwar auch dann» wenn er im Wege -er Privatklage verfolgt werde, anderen Bedürfnissen und anderen Zwesten diene, als der zivilrechtliche Schutz. Deshalb könne der Verletzte zwischen beiden selbstverständlich nebeneinander bestehenden Möglichkeiteil wählen." In ähnlicher Weise hat das Landgericht München die Einwände des Verlages und des Schriftleiters des „Völkischen Beobachters" in dein ProzeßdesCentralvereins gegen Verleger und Redakteure dieser Zeitung abgetan. Anlaß zu diesem Prozeß tvar die unverfrorene Ausbeutung des Falles K ü t e m e y e r. Es ist unseren Lesern in Erinnerung, daß der Berliner Nationalsozialist Kütemeyer nach einer Hitler- Versammlung auf bedauerliche Weise tödlich verunglückte. Der „Völkische Beobachter" und andere Organe stellten diesen Unglücksfall als einen Mord und den Centralverein als dessen geistigen Urheber hin. Der Vorstand des Centralvereins, der Vorsitzende, der Direktor und der stellv. Schriftleiter Dr. Wiener beantragten durch Rechtsanwalt L ev i n g e r(München)den Erlast einer einstweilige« Verfügung. Sie ist ergangen «nv verbietet vem „Völkischen Beobachter", die Nummer mit der Verleumdung aus irgendeine Weise zu verbreiten, in Berichten über den Tod des Kaufmanns Kütemeyer auf den Centralverein und die „C. B.-Zeitung" Be mg zu nehniHi, Kütemeyer als Opfer jüdischer Hetze zu bezeichnen und aus dem Zusammenhang gerissene Sätze aus der „C. B.-Zeitung" in Berichten über den Tod Kütemehers anznsühren. Die 'Beklagten völkischen Redakteure bestritten auch hier eine Wiederholungsgesahr, obwohl der Fall Kütemeyer anscheinend aus höhere Weisung zu einer Preß-undVersammlungs kampagn e Hegen den Centralvere > n ausgeschlachtet wurde. Die politische Aufrichtigkeit dieser Herren beleuchtet besonders kraß die Art, in der sie das ihnen unbequeme Urteil in ihrer Zeitung behandelten. Sie, die sich >m Prozeß damit verteidigten, daß der einmalige Angriff nicht wiederholt werden würde, brachten einen unwahren Verhandlungsbericht, in dem sie den Vorwurf in allen Einzelheiten noch einmal genau schilderten. Eben erst zur Rechenschaft gezogen, glaubten sie durch solche kindlichen Methoden ihren Lesern erneut die Verleumdung einhämmern zu können. Die Verächter der Preßfreiheit und die Anbeter der Gewalt, die keine andere Meinung gelten lassen als die eigene, scheuten sich auch nicht, sich auf die Preßfreiheit zu berufen, der gegenüber jeder zivilrechtliche Schütz versage. Nur den Wahrheitsbeweis für ihre Behauptung, vast ver Centralverein sich einer Morvanstistnng schnlvig gemacht habe, «nterlietze« sie gefliflentlich, ebensowenig wie vie Herren Dr. Leh unv Groh« ihre Behauptungen Vnrch Tatsachen hatten belegen können. Das Landgericht München stellte zunächst fest, daß dem Centralverein „nicht mehr und nicht weniger als planmäßige Vorbereitung und Anstiftung zum Mord vorgeworfen ist. Die Art, wie die einzelnen Sätze aus dem Zusammenhang losgerissen stud, und die Zusammenstellung dieser einzelnen Sätze, ohne die Augabe, datz sie ganz verschiedenen Aussätzen entstamme«, zeigen, datz es dem „Völkischen-Beobachter" darum zu tun war» dem Leser glaubhaft zn machen, datz die Sätze nur so gemeint sei« können, wie sie vom „Völkischen Beobachter" dargebote« werde«. Wer aber die herausgerissenen Sätze im Zusammenhang liest, mag wohl das Empfinden haben, daß der Centralverein die neue Entwicklung der uativnalsvziatistischei! Arbeiterpartei mit großem Argwohn verfolgt und sich für berechtigt hält, gegenüber den Angriffen der Partei seinerseits im Abwchrkampf alle tauglichen Waffen anzuwciideu. Es wird aber gerade im Artikel „Nationalsozialistischer Vormarsch" vor Gewalttätigkeit gewarnt «nd daraus hingewiescn, datz sie de« Juden nur schaden würde. Die Zusammenstellung des „Völkischen Beobachters" wird also dem wahren Sinn der Artikel . . . nicht gerecht, sie entstellt den Sinn..." ] Das ist einesehr begrüßenswerte Charakteristik völkischer Preßmethoden. Das Landgericht sieht in solchen Behauptungen nicht nur eine Verleumdung; es hält sie für geeignet, fi die soziale und wirtschaftliche Stellung der Kläger zu ers schüttern, so daß nicht nur der Tatbestand des § 823 Absatz 2 s BGB., sondern auch der des 8 824 (Kreditgefährdung) vorfl liegt. e Damit ist die Basis für die Unterlassungsklage grundsätzlich 1 gegeben. Denn jeder objektiv rechtswidrige Angriff auf * ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgnt berechtigt ohne ein ‘; Verschulde« des Handelnden zur Untcrlasiungsklage, ' wenn Wiederholungsgesahr besteht. Die Gerechtigkeit ver-! langt, daß der Angegriffene ohne Rücksicht aus ein Verschulden des } ( Verletzers gegen die Fortsetzung der widerrechtlichen Angriffe ge- : schützt wird." 'I Die Besorgnis einer solchen Fortsetzung der Angriffe hält | . das Gericht für begründet. 1! „Nach der ganzen Einstellung der Versügungsbeklagten ruuh mit 1 > Sicherheit angenommen werden, daß sie die weitere Entwicklung I der Untersuchung mit gespanntester Aufmerksamkeit verfolgen und 8 auch nicht davor zurückschrecken werden, das eine oder andere Er-1 gebnis der Untersuchung wieder mit dem Centralverein, den in 1 . ihm zusammengeschlossenen Juden und mit der „planmäßig ge-1 , ränschlosen Gegenarbeit" in Zusammenhang zu bringen. Daher 8! sind die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Ver- 8 sügüng gegeben. Es erscheint im Interesse der Erhaltung g des soziale« «nd politischen Friedens «»bedingt geboten,; datz derarttge Presieäntzernnge«, wie sie die obenbezeich- «ete Nummer des „Völkischen Beobachters" enthält, unterbunden werden." Die weiteren Ausführungen des Urteils über „Riesenüber- I schriften verhetzenden Inhalts" wird sich der „Völkische Beobachter" hoffentlich ins Stammbuch schreiben. Auch die Mgeordneten der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei werden! gut daran tun, sich das, was das Urteil über den tatsäch- 1 lichen Redakteur des „Völkischen Beobachters" im Gegensatz 8 zu dem verantwortlich zeichnenden sagt, durchzulesen. Sie werden dann Hoffentlich den politischen Anstand besitzen, nicht mehr wie in der letzten Landtagsdebatte ihr längst erwiesenes System, die Immunität zum Schutz vor Strafverfolgung zu mißbrauchen, als eine Erfindung der „bösen Inden" hinzustellen. Diese beiden bedeutsamen Entscheidungen sind nicht nur als rechtliche Dokumente für die im politischen Kamps bisher selten angewandte Methode der zivilrechtlichen Austragung politischer Gegensätze zu werten; sie dienen der Kennzeichj nung nationalsozialistischer Kampfesweise, die eine merkl würdige Verschmelzung von Catilinariertum und Tartüsserie ist. 8 Deutschnationale gegen üas Sremer Urteil, j Die am 21. Januar in Bremen wegen der Ueberfälle verurteilten acht Nationalsozialisten haben gegen das Urteil Bej rufungein gelegt. - Wie die deutschnationale „Bremer Zeitung" mitteilk, faßten j „Mitglieder der Deutschnationalen Volkspar tei" eine Entschließung, in der sie das Urteil ein „Fehlurteil" nennen. In der Entschließung heißt es weiter: „Sie (die Mitglieder der Partei) vermissen die erforderliche Gründlichkeit der Untersuchung in bezug aus die Beteiligung der Mehrzahl der Angeklagten. Sie vermissen die Berücksichtigung der schweren Schädigungen des deutschen Volkes durch das jüdische Volk. Sie vermissen eine ausreichende stichhaltige Begründung der unerhörten Höhe der verhängten Strafen. Sie verj langen daher Einlegung der Berufung, damit ein erneut zu- 0 sammentretendes Gericht Gelegenheit findet, ein neues Urteil zu 8 fällen." - | Die . Bremer Ortsgruppe der Nationalsozialistischen Arbeiter- I Partei, die bekanntlich nach Bekamrtwerden der Ueberfälle von der i Gauleitung der Partei aufgelöst wurde, ist bereits Anfang Dezember I neu gegründet worden. Zum Führer der Ortsgruppe ist kein Bremer j bestimmt, sondern der bekannte nationalsozialistische Agitator - Elsner von Gronow (Frankfurt), der sich zurzeit in Nordwestj »deutschland aus AgiLationsreise befindet. Unter seiner Leitung sind j hier in diesem Jahre bereits zwei große össentliche Versammlungen abgehalten worden. Es verdient vermerkt zu werden, daß sich hier Mitglieder der D. N. V. P. schützend vor feige Buben stellen; bei den 70 Friedhofssckrändungen hat sich keine Stimme erhoben.

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