Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 8 (1929)
- Issue
- 6 (8.2.1929)
- Date
- 1929-02-08
- Page
- Seite 69 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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[entrat Blätter für-«rtscktumd! unvluoentum Serlin. S. Zebruar 1929 VHI. Jahrgang * Nr. b Einzelnummer Lopfennig '0rWn des lLalralVerems üeulscker Stmttsvüryer iüdtscden vlauvens ^il^errreims Zeitung des Oudenruras Bierteljahrsabonnement 2,50 RM. (Suzügl. Bestellgeld). Verlag u.Schrlftleitung: Berlin 8^ 68, Lindenstr. 13. Fernsprecher: Amt Dönhoff 3594,3595. Postscheckkonto: Berlin 39472. Bankkonto: Dresdner Bank, Wechselstube 0, Berlin SW 68, Lindenstr. 7, und von Goldschmidt-Rotbschild & Co., Berlin W 8. t Alleinige Anzeigenannahme: Annoneen-Expe^ition Rudolf Mosse, Berlin 8W 100, und deren Filialen. Anzeigenpreise: 0,90 JlcM. für die 7gespaltene Zeile nach Rudolf Mosses Rormalzeilen-meiser Nr. 4, Familienanzeigen und Stellengesuche (nicht Stellenangebote) für Mitglieder d. Centralvereins 0,45 JIS., die 60 mm breite Reklamezeile 4,80 JIM* Pvlittschr zivllprvM. Ein wichtiges MM im Kampfe um die Uchrbeit. / Vrn RkchtAnivolt N. Snns Reiibman n. Der politische Prozeß pflegt sich im allgemeinen vor dem Forum des Strafrichters abzuwickeln. Als. Helfferich gegen Erzberger vor die Schranken trat, als in jenem berüchtigten Magdeburger Prozeß-das Ansehen des ersten Reichspräsidenten erschüttert werden sollte, als in München die Ursachen des Zusammenbruchs in dem bekannten Dolchstoßprozeß aufgerollt wurden, war es immer der Strafrichter, der einen in beleidigende Form gekleideten politischen Angriff zu beurteilen hatte. Auch unser Centralverein hat in feiner Abwehr judenfeindlicher Politik Gotteslästerer, Volksverhetzer und Verleumder in Strafverfahren zur Verantwortung gezogen. Aber die wachsende Zahl völkischer Angriffe und die feige Taktik der Nationalsozialisten, sich hinter der Immunität des Abgeordneten zu verschanzen, machten neue Methoden der juristischen Abwehr notwendig. Unkritisch folgen irregeleitete Massen denen, die mit krassesten Verleumdungen der Volksnot durch das Allheilmittel des Antisemitismus abzuhelfen Vorschüßen. Leider bestätigt sich bei diesem Treiben der banale Grundsatz: „Nichts ist so töricht, als daß es nicht geglaubt wird", besonders, wenn es gedruckt wird. Ziel unserer Arbeit mußte es so sein, den Verleumder zur Rechenschaft zu ziehen; gleichzeitig aber auch dafür zu sorgen, daß die Wiederholung einer einmal ausgesprochenen Verleumdung unterbunden wurde. Gewiß gibt die Beschlagnahme einer Zeitung auf Grund strafrechtlicher Vorschriften die Möglichkeit, ein Druckerzeugnis nicht weiterverbreiten zu lassen. Aber diese Beschlagnahme allein genügt nicht. Es muß Vorsorge dafür getroffen werden, daß die gewohnheitsmäßigen Verleumder in ihren Zentralstellen nicht neue Variationen finden, in dLnen sie das alte Verleumdungsthema erneut abwandeln. Diesem Zweck dient der Z i v i l p r o z e ß. Die einstweilige Verfügung, die dem Verleumder bei hoher Geld- oder Haftstrafe verbietet, seine Behauptung zu wiederholen, ist eine gute Lehre für Giftmischer. Noch aus anderem Grunde ist die zivilprozessuale Verfolgung dem strafrechtlichen Einschreiten vorzuziehen oder die Strafverfolgung mindestens durch die Mittel des Zivilprozesses zu ergänzen. Unsere Leser kennen die Taktik der Nationalsozialisten, ihre Zeitungen durch immune Abgeordnete verantwortlich zeichnen zu lassen; dieses Manöver hatte die Strafverfolgung erschwert. Viele Monate dauerte es bis zur Parlamentarischen Debatte über die Frage, ob der Abgeordnete der Strafverfolgung auszuliesern sei. Immunität schützt a b e r n u r v o r d e m S t r a s r i ch t e r. I m Z i v i l P r o z e ß i st sie a u s g e s ch a l t e t. So wird der zivilrechtlich belangte Abgeordnete gezwungen, für die verleumderischen Aussätze, für die er die Verantwortung übernommen hat, einzustehen. (Mancher der Herren wird im Prozeß den Inhalt „seiner" Zeitung vielleicht zum erstenmal gelesen haben.) Das Urteil nötigt ihn, den wirklichen Redakteur des Blattes zur Mäßigung anzuhalten, damit nicht der'Abgeordnete in weitere kostspielige Prozesse verwickelt wird. Schließlich sind durch wiederholte Amnestien verhängte Strafen nicht verbüßt worden, und der bestrafte Verleumder ist lächelnd frei ausgegangen; ein Nachteil des Strafprozesses. Mit besonderer Energie haben sich unsere Aachener Freunde des politischen Zivilprozesses als Kampfmittel gegen die maßlosen Angriffe des „Westdeutschen Beobachters" bedient. Unser Hauptvorstandsmitglied Rechtsanwalt Karl L ö w e n st e i n (Aachen) hat sich in zahlreichen Fällen gezwungen gesehen, die Redakteure des „Westdeutschen Beobachters" Dr. L e y, M. d. L.. und G r o h e sowie die Verlegerin Frau Dr. G r o h e durch einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen daran zu erinnern, daß im heutigen Staat weder Schimpfnoch Verleumdungsfreiheit besteht. Die Wiederholung von Angriffen gegen bekannte Aachener Bürger ist so unterbunden worden. Vor kurzem hat aber der „Westdeutsche Beobachter" seine Vorwürfe gegen Einzelpersonen um eine ungeheuerliche Verleumdung der Aachener Kultnsgemeinde bereichert. Er hat im Anschluß an eine nationalsozialistische Zusammenkunft behauptet, daß die Synagogengemeinde Aachen Mörder bezahle, Sprengungen nationalsozialistischer Versammlungen vorbereite und Ueberfälle auf einzelne Nationalsozialisten finanziere. Die Synagogengemeinde zu Aachen, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Löwen stein I und II, strengte Klage aus Unterlassung dieser Behauptungen an. Das Gericht verurteilte die Verlegerin und die Redakteure des „Westdeutschen Beobachters", bei Meidung einer Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassen, die vorgenannten Behauptungen aufzustellen. Die völkischen Gegner bedielten sich bei ihrer Prozeßsührung einiger Argumente, die sie als „talmudische Spitzfindigkeit" bezeichnen würden, wenn Juden sich der Verantwortung durch solche Einwendungen zu entziehen suchten. Die Aachener Synagogengemeinde sei nicht personengleich mit der von den Nationalsozialisten angegriffenen israelitischen Kultusgemeinde. Eine Gefahr, daß die Angriffe wiederholt würden, bestehe nicht, weil solche Wiederholung nicht journalistischer Gepflogenheit entspreche. Im übrigen sei auch ein Anspruch auf zivilrechtlichen Schutz nicht gegeben, weil die Klägerin ja im Strafverfahren Vorgehen könne. Mit erfreulicher Deutlichkeit hat das Gericht diese E i n - reden als A u s reden charakterisiert. . Es hat insbesondere die AUS DEM INHALT) Rabbiner Dr. A. EAslek (Bamberg)) Die Kriegsvertasie der bayerischen Juden. — Constantin Brunnen Itt eigener und in unser aller Sathe. — Badtbespredtarigen. - ~ -•■i’ * *;--sS