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Central-Verein-Zeitung · 1928-09-28 · 39 (28.9.1928) · p. Seite 545

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
7 (1928)
Issue
39 (28.9.1928)
Date
1928-09-28
Page
Seite 545 (sequence 5)
Language
German
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545 Mr dem Schüße der Zmmriliilät. Eine wichtige Entscheidung. ßscheint bei den Nationalsozialisten zum System geworden ru sein, ihre Organe von ihren immunen Abgeordneten in den Parlamenten verantwortlich zeichnen zu lassen. So prangt der Name des Reichstagsabgeordneten Gregor Straffer auf acht verschiedenen Zeitungen in der Rubrik, in der man nach dem verantwortlichen Redakteur sucht, den man für die gröbsten Beleidigungen zur Rechenschaft ziehen möchte. Man hätte erwarten können, daß Straffer sich nach Schluß der Sessionsperiode des vorigen Reichstags den Gerichten zur Verfügung stellte. Aber nach einer Notiz in seinen Blättern vom L0. Juli d. I. war er unauffindbar, und man bemerkte höhnisch, das; Straffer gar vicht daran denke, sich den Strafversolgungsbehörden zu stellen. Er lasse alle seine Freunde bitten, mit der Beantwortung der an ihn gerichteten Schreiben Geduld zu haben. Sofort nach dem Namensaufruf im neuen Reichstag werde er seine Arbeit wieder Lu alter Frische aufrrctzmen. Natürlich hat er sich nach Zusammentritt des neuen Reichstags weiterhin zu Terminen, die gegen ihn anberaumt waren, nicht gestellt, und es bleibt nur das schwierige und langwierige Verfahren der Jmmunitätsaufhebung übrig, um einmal vor Gericht mit Straffer abrechnen zu können. Und doch gibt es ein Mittel, um wenigstens die Verbreiter solcher P r"e sseerze u g n i sse zu hindern, mit dem Verkauf der Sensationsblättcr Geschäfte zu machen. Einen derartigen Weg hat das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Kasicl vom 16. April 1928 (Aktenzeichen 7. 0. 131/28) gewiesen. Die von Straffer redigierte Zeitung ,L)er nationale Sozialist für Westdeutschland" vom 9. Oktober 1927 hatte einen jüdischen Redakteur als „Libanontiroler" bezeichnet und von ihm in folgen* den Wendungen gesprochen: „Ter Jude 3E., Redakteur an der Gazette der Kasseler Beschnittenen . . .", „und zu diesen Preisrichtern zählt ein ganz Geiler: der Jude I." Ter Buchhändler P. hängte dieses Blatt in seinem Schaufenster aus. Ter beleidigte Redakteur forderte Unterlapung des Aushanges und des Vertriebs der Zeitung. Ter Beklagte beantragte Klageabweisung. Er wollte Hilfsweise höchstens anerkennen, den Aushang und Vertrieb insoweit zu Unterlasten, als die beleidigende Stelle unsichtbar bleibt. Das Gericht verurteilte den Brrchhändler bei Meldung einer Geldstrafe von 100 Mark für jeden Fall der Zuwiderhandlung auf Unterlaffung des Aushängens der Zeitung „Der nationale Sozialist" vom 9. Oktober 1927 in dem Schaufenster Ständeplatz 3 und der Weiterverbreitung und führte in den Entscheidungsgründen aus: „Ter Kläger verlangt mit seiner Klage, daß der Beklagte es in Zukunft unterlasse. die schwere Ehrenkränkungen gegenüber dem Kläger entbaltende Zeitung auszubängen und weiter zu verbreiten. Bei dieser Klage handelt es sich um eine vorbeugende UntcrlaNungsklage, die darauf gerichtet ist, neue fchadenstiftende Handlungen in der Zukunft zu verhüten. Tie Möglichkeit einer solchen vorbeugenden UnLerlanung ist durch ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt. (Dgl. RSZ. 91, 265. 350: 95, 339). Sie seht zunächst voraus, daß ein widerrechtlicher Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut vorliegt. Es genügt hierfür, daß rein objektiv eine unerlaubte Handlung vorliegt. Ein Verschulden ist nach dem Inhalt und Zweck dcr vorbeugenden Unterlahungsklage nicht Voraussetzung (vgl. R(5Z. 95, 339: RERK. Vordem. 211 vor § 823 BSD.). . . . Der Angriff auf die Ehre des Klägers ist nicht mit Druck unter der Herausgabe des Blattes abgeschlossen, sondern er wird durch den Aushang und den Weitervertrieb auch -durch den Beklagten objektiv fortgesetzt. Darauf, ob der Beklagte den Inhalt deS BlattcS, zumal dcS Artikels gekannt hat oder nicht, foutmi es nicht an, da diese lediglich für das Schuldmoment von Bedeutung ist. Auch die Einwendung des Beklagten, er sei in der Lage, den Wahrheitsbeweis zu erbringen, ist unerheblich. da im vorliegenden Fall keine Tatsaäzen behauptet, sondern lediglich Werturteile abgegeben werden, so daß für einen Wahrheitsbeweis überhaupt kein Raum ist. Rechtserheblich ist nur die Einwendung des Beklagten, daß er in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Wären ihm fnld>e zuzubrlllgen. so würde seiner Handlungsn^ise die Widcrrcchtlichkeit genommen, die eine Voraussetzung für die vorbeugende Unterlasiungsklage bildet. Bi; Wahrnehmung berechtigter Interessen erblickt der Beklagte darin, daß er als Verteiler von Zeitungen auch solche absetzen muß. in denen auch einmal die Ehre eines anderen angegriffen werde. Zur Entscheidung der Frage, ob dieses Interesse des Beklagten dazu ausreicht, der Handlung die Widerreästirchkeit zu nehmen, ist zu prüfen, ob sein Interene bei ^lRger verständiger Beurteilung der kvnkrcten Sachlage sich als ein von Rechtsordnung auch gegenüber der Pflicht auf Achtung vor der Bcrson objektiv anerkanntes Recht darstellt. Dazu ist erforderlich, daß die Verletzung der fremden Ehre als ein durch die Umstünde gebotenes Sättel zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses erscheint, daß bei Ja: erntrctenden Jntercssenkollision das vom Beleidiger verfolgte Interesse hoher stehen muß als die Ehre des Beleidigten (Ebermeher zu § 193 ^trEB.). Ties ist der Fall, w<nn dem Bcleidigw nicht zugemutet werden Uann. die Verfolgung seines IntcrcNcs mit Rücksicht aus die Ehre eiucs anderen preiszugcben. Dem Beklagten ist zwar ein gewisses Interesse z nz'u'bil l i gen. sich durch den Absaß von Ortungen einen Verdienst zu verschaffen. Gegenüber oen außerordentlich schweren ehrverletzenden Ausdrücken in dem I^Erchcrr Aktikcj kann aber von einem solchen berechtigten Interne Nicht mehr gesprochen tverderr. Die Ehre deS einzelner: Mcn- JtrA**' in der OejserMichkeit, must entschieden höher stehen «ns das materielle Intcrrffr des anderen an Hm Absatz der sichte auf die Hütte Davids, die verfallene." Betrachtung zum Lanbhüttenfest. Ein Friedensidyll möchte uns am Sukkaus gefangennehmen: Durch das Laubdach der Hütte grüßen die Sterne unsere festliche Tafel, aus den Feststräußen ragen die Friedenspalmen empor, Frieden und Versöhnung sprechen aus allen Aeußernngen des Hüttenfestes, der Sukkau-Fricde schlägt sein Dach über uns zusammen!! — — Dürfen wir uns in solche Träume einlullen lasten, die Symbole von Weltfrieden und froher Welthofsnung vor uns hinstellen? Oder kommen nicht die das Sukkausfest geleitenden Prophetenworte der Wirklichkeit näher: Sacharjah sieht in seiner Vision „den Tag Gottes" — alle Völker gesammelt zum Kampf, die Stadt erobert, die Häuser geplündert. ... Ezechiel erschaut das gesamte Menschengeschlecht auf der weiten Erdenfläche, Berge stürzen zusammen, Türme und Mauern sinken zur Erde nieder, auf allen Bergen das Schwert des einen gegen den anderen! Das Idyll der Hütte bricht zusammen, im chaotischen Zusammensturz alles Bestehenden gibt es kein behagliches Verweilen. Toch auf den Trümmern errichten wir den Bau der Sukkoh, den destruktiven Mächten setzen wir die Trutzhütte entgegen. Alle Kraft setzt sich um in den geistigen Willen, dem selbst ein Max Maurenbrecher seine Huldigung nicht versagen kann. „Tie Energie jener Priester", so führt er in seinem Dortrag „Wie Völker sich aus ihrer tiefsten Rot erheben" aus, „Ezechiels und seine Gesinnungsverwandten schufen ein Volkstum, das sich vor allen Volksarten der Menschheit bisher als die stärkste, zäheste und längülebende erwiesen hat. Es war eine rein geistige Leistung, fernab von allen politisch-militärischen Freiheitskämpfer!. Nicht daß die Juden ein feiges Volk gewesen wären, waffenentwöhnt, wie spater die Karthager im Kampse gegen die Römer. Sie haben sowohl in der makkabäischcn Zeit wie auch noch in den Aufständen gegen die Römer gezeigt, welch rasender Leidenschaft und hingebender Todestreue sie fähig waren. Und eben noch, bei der wilden Verteidigung Jerusalems gegen die Babylonier, hatten sie ihre kriegerische Fähigkeit aufs höchste bewiesen. Aber nun waren sie zerbrochen, verschleppt, unausbrechbar fest in der Hand der weltbeherrschenden Feinde. An staatlich-militärische Gegenwehr war nicht zu denken. Ta schlug die heiße Kraft um in den geistigen Willen. Sie schufen nicht einen Staat; sie schufen eine neue geistige Macht, eine neue Frömmigkeit, einen neuen Gottesgedanken. Und damit sind sie siegreich geblieben für alle Zeit." Auf den Ruinen der zusammengebrochenen äußeren Machtentfaltung ragt die trutzige Hütte des geistigen Machtgedankens. Rabbiner Dr. A. Levy (Bonn). Zeitungödlätter. Tie Schutzbestimmung des § 193 StrGB. kann daher dem Beklagten nicht zugute kommen. Die vorbeugende Unterlassungsklage erfordert weiter noch, daß auch ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis zum Erlaß einer Strafbestimmung auf künftige Unterlasiung vorliegt. Tiefer setzt voraus, daß dieses angegriffene Rechtsgut auch in der Zukunft ernstlich drohenden Beeinträchtigungen gleicher Art ausgesetzt ist. Es ist aber auch hier schon deshalb vorhanden. weil der Beklagte auf Befragen noch in der letzter mündlichen Verhandlung nicht erklären wollte, daß ein Aushang und eine weitere Verbreitung des fraglichen Mattes nicht mehr in Frage kommt und deshalb die Hauptsache erledigt fei. Auch wird durch die Möglichkeit,einer strafrechtlichen Privatklage das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht ausgeschlvfscn (RERK. Vordem. III. vor § 823 BGB.). Tem Rechtschutzbedürfnis des Klägers wird endlich durch das Erbieten des Beklagten, dem Hilfsantrag des Klägers gemäß künftig zu verfahren, nicht genügt. Ter Kläger weist mit Recht darauf hin, daß ein solches Verfahren technifch kaum durchzuführen ist und ferner gerade die Unkcnntlickmachung der anstößigen Stellen dazu führen kann und auch wird, daß ihr Inhalt erst recht bekannt wird. Demgemäß ist nach dem Hauptantrage des Klägers zu erkennen." Rechtsanwalt Dr. Th. DeLevke (Kassel). „Jüdische Manieren." Ein kurioser Fall beschäftigte vor kurzem z \v e i Wiener Gerichtßin stanzen. Ter Vorsitzende der ersten Instanz, Tbcrlandcsgerichtsrat Tr. Sieber, begründet den Freispruch des Angeklagten, der einem Juden „j ü d i f ch e M a n i e r c n' zum Vorwurf gemacht hatte, damit, dieser Zuruf enthalte nichts Ehrenrühriges, denn cs sei „selbstverständlich, daß ein Mensch die Eigenschaften besitze, die seiner Abstammung entsprechen". Ter Angeklagte, der kein Antisemit sein will, bestritt aus das lebhafteste die Zumutung, ein Wort von „jüdischen Aranieren" gesprochen zu haben. Er scheint also in Uebereinstimrnung mit dem Kläger darin etwas Ehrenrühriges zu finden. Das Gericht aber nahm gerade umgekehrt den Zuruf als erwiesen an. ohne darin etwas Beleidigendes entdecken zu können- Der Vorsitzende des Berufungssenats, Hofrat Dr. Schneeweiß, riet zwar zu einer gütlichen Beilegung der Angelegenheit, erklärte aber: „E S ist wohl sür jeden hier außer Zweifel, daß das Urteil der ersten Instanz mit der dort gefällten Begründung nicht bestehen kann." Tie glänzende Genugtuung, die der Kläger in dieser Erklärung finden mußte, wurde noch dadurch erhöht, daß sich ihr 2 u ch. der Angeklagte durchaus anschloß. Er betonte, daß er sich rächt bewußt sei, die betreffende Aeußcrung getan zu haben, er müsse daher annehmen, daß die Aussagen der Zeugen auf einem Irrtum beruhen, und er bedauere das dadurch entstandene Mißverständnis. ©. EL (Wien).

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