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Central-Verein-Zeitung · 1928-07-20 · 29 (20.7.1928) · p. Seite 413

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
7 (1928)
Issue
29 (20.7.1928)
Date
1928-07-20
Page
Seite 413 (sequence 5)
Language
German
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413 Vf, Vf igln merkwürdiges Urteil der Bremer TLraftamurer. Wir berichteten in Nr. 23 der „6. D.-Zeitung" über ein Urteil de? Bremer Amtsgerichts, das die Bezeichnung „Judenrepublik" merkwürdigerweise nicht als Beschimpfung der republikanischen Staatssorm bestrafte. Ein Nationalsozialist hatte zueiner Versammlung mit folgendem Zettel ein geladen: „Volk lebt in Not. der Jude nimmt's Brot! Marxisten, wenn Jbr nidjt feige seid, kommt und beweist, daß Euch die Judenrepublik Arbeit und Brot gegeben hat!" Ter Angeklagte verteidigte sich damit, das; er als grundsätzlicher Republikaner — er müsse ja als Bürger der Freien Hansestadt Bremen unbedingt Anhänger der republikanischen Staatsform sein — mit der Wendung „Judenrepublik" nicht die republikanische Staatsform habe beschimpfen wollen. Er bekämpfe lediglich die Juden als Gegner des Germanentums und wehre diesen Antigermanismus der Judeu vom deutschen Volke ab. So suche er auch den jüdischen Einfluß in der Republik zu beseitigen. Diesen Einslus; habe er kennzeichnen wollen, indenr er den gegenwärtigen Staat als „Judenrepublik" bezeichnete. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, die jetzt vor der S t r a s k a m m e x i n Srenun verhandelt wurde. Diese kam am 7. Juli wiederum zu einen; Freispruch. Das Urteil liegt zwar noch nicht schriftlich begründet vor. Es ist aber anzunehmen, daß die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils auch hier für den Freispruch maßgebend waren. Bedauerlich, daß beide Gerichte den Allsreden des völkischen Agitators Glauben geschenkt haben. Man ist in völkischen Kreisen nicht mutig genug, für seine Taten einzustehen. So sucht man sich der Strafverfolgung wegen Beschimpfung der Republik dadurch zu entziehen, daß man sich rasch zum Republikaner bekennt. Unseres Erachtens hätte allerdings dieses Bekenntnis n i ch tg e n ü g t, um eine Bestrafung gemäß § 8Jifser 1 des Gesetzes zum Schutze der R-epublrk a u s.zusch l i e ße n. Es ist nämlich gleichgültig, ob der, der die Republik beschimpft, theoretisch Republikaner oder Monarchist ist. Wer öffentlich die verfassungsmäßig festgestellte republikanische Staatssorm des Deutschen Reiches beschimpft, macht sich eines Vergehens gegen § 8 Ziffer 1 des Gesetzes zum Schutz der Republik schuldig. Das Bremer Amtsgericht hat in seinen Gründen festgestellt, daß ihm das politische Programm der Nationalsozialisten bekannt sei. Das Gericht hätte dann aber auch wissen müssen, das; die Nationalsozialisten die Beseitigung der gegenwärtigen versa ssungsmätzig festgestettten Staatssorm erstreben und an ihrer Stelle das neue ,,dritte Reich" ausrichren wollen. Es ist daher ohne jede Bedeutung, ob der Angeklagte grundsätzlich Anhänger der republikanischen Staatsform ist. Keinesfalls bekennt er sich zu der durch die Versaffnng vom 11. August 1919 fcstgestellten republikanischen Staatssorm des Reiches. Sie bekämpft er gemätz seinem Programm und sie hat er beschimpft, als er die herabsetzende Wendung von der „Judenrepublik" gebrauchte. Hätte das Gericht diese politische Kampseinstellung gegen ^die heutige deutsche Republik, wie sie sich ausi Grundlage der Versayung tatsächlich entwickelt hat und betätigt, richtig gewürdigt, so hätte es die Absicht, die Staatssorm zu beschimpfen, erkennen müyen. Das Gericht hätte auch nicht der Ausrede Glauben schenken dürfen, daß der Angeklagte als Republikaner nur die Beseitigung des „übermächtigen jüdischen Einflusses in der Republik" erstrebe und dieses Ziel mit der Charakterisierung „Judenrepublik" habe kennzeichnen wollen. Denn dieser übermächtige jüdische Einflusz besteht nur in der Phantasie des Angeklagten, was das Gericht wissen mutzte, da es sich ja vorher politische Sachkunde bei gemessen hat. Die Bezeichnung der gegenwärtigen Staatsform als „Judenrepublik" hat einen ganz anderen Zweck: Mau sucht gegen die verfassungsmäßig festgestellte Staats form dadurch Gegnerschaft zu necken, daß man sie in besonders verächtlicher Weise herabwürdigt. Denn nach der politischen Auffassung der Nationalsozialisten gibt es nichts Verächtlicheres als das, was jü b i f d> i ft. Das von Grund aus absolut Schlechte, das Verbrecherische an sich ist nach ihrer Ansicht „jüdisch". In dem Plakat heißt es, das; „der Jude chas Brot nimmt". _ Es wird also den Juden ein Verbrechen unterstellt. Ein paar Zeilen daraus wird die deutsche Republik als „Judenrepublik" bezeichnet, also als eine Republik, die von Verbrechern der eben bezeichneten Art geleitet wird. Eine fclMrsere Herabwürdiguuy ^r republikanischen Staatssorm läßt sich kaum denken. Sie wird nicht dadurch beseitigt, daß man, wie der Verteidiger Holt hoff (Bremen) es getan hat, ein „Sündenregister" der deutsche» Juden aus der antisemitischen Literatur zusammenstellt; dabei wird der böse G. V., dessen Satzung und Kundgebungen teilweise wicdergcgeben werden, im Aonc der antisemitischen Volksversammlung angegriffen» Natürlich ist dem Dr. Holthoff die Tätigkeit des C.V. unbekannt. Er picht ^ie dadurch herabzujetzen, daß er aus dem Zusammenhang gerrpeue stellen dem Gericht produziert, um sich von vornherein gegen die Wahrheit gefeit zu sehen, sind nachdem alle Kronzeugen für den „Zersetzenden Geist des Judentums" von Cicero bis C h a m be r l a i n ausmarschiert, rasch einige Sozialisten, wie K a u t s k y. Braun usw.. zu Juden ernannt sind, wird das Plaidoyer in kühnem Gedankensprung und mit „zwingender Logik" geschlossen: „Nach alledem liegt bei der Anwendung des bloßen Wortes „Judenrepublik" ohne einen beschimpfenden Zusatz, bei dem durch sämtliche Begleitumstände lediglich der Wille des Aeußernden erkennbar wird, den übermäßigen und schädlichen Einfluß der Juden zu kritisieren, kein Vergehen nach § 8, 1 des Repubtikfchutzgesetzes vor." Dieser Logik des „nach alledem" können wir allerdings nicht folgen. Denn „nach alledem", was Dr. Holthoff den Juden an infernalischer Bosheit »sw. nachsagt, muß der Ausdruck „Judenrepublik", mit dem nach Holthoff „die neue Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland unter hervorragenden; Einfluß der Juden gemeint ist", als schwere Beschimpfung der republikanischen Staatssorm aufgefaßt werden. — Gegen das Urteil in Revision eingelegt. R.-A. Tr. Reichmanrr. Am Zündler zum MO Jüdische Wirtschaftsführer. V. Bon Dr. Kurt Zielcuziger. „Ter Christ nimmt seinen Weg in die Höhe vom Techniker, der Jude vom Geschäftsreisenden oder Kommis," schreibt Werner Sombart einmal und behauptet ferner, man könne sich nicht vorstellen, daß „Alfred Krupp etwas anderes als Gußstahl, B o r s i g anderes als Maschinen und Werner von Siemens anderes als Clektrizitätsgürer herstellten", wahrend R a the n a u . Deutsch, Friedländer, Ball in ihre Stellungen hätten leicht vertauschen können. Sombart will mit dieser Behauptung den Juden das schöpferische Schassen a b s P r e ch e n. Er glaubt nicht au ihre technische Begabung. Mit Unrecht, ^enn ebenbürtig den jüdi s ch e n Erfindern stehen jüd' s ch e P i o n i e r e d e r I n d u st t i c. Max Weber wird den; industriellen Schaffensdrang des Juden weit eher gerecht, wenn er erklärt, „unter den Schöpfern der modernen Wirtschaftsorganisation, den Großunternehmern, findet sich kann; ein Jude. Dieser Typus war christlich und nur auf christlichem Boden^dentbar. Der jüdische Fabrikant ist eine moderne Erscheinung." Im Ghetto war jede fabrikatorische Tätigkeit unmöglich. Es mußte den Juden zunächst die rechtliche Möglichkeit gegeben werden, Unternehmer sein zu können. Nur so konnte der Jude, der als Handwerker einst Vorbildliches geleistet hatte, wieder als Produzent auftreten. So konnte er sich einschalten in den Wirtschaftsprozeß. indem er die jahrhundertelang geübte Rolle des Verteilers mit der des Erzeugers vertauschte. Die handwerkliche Fähigkeit, in ältester Zeit erweckt, war trotz aller hemmniye nie ganz verschwunden. Die Seiden- und Lederfabrikation ist in Deutschland frühzeitig von Juden entwickelt worden. In Fürth schufen sie die ^piegelglasmanufaktur. Ihnen verdankt die Konfektionsindustrie ihre Entstehung. Gewiß sind vielfach jüdische Kaufteute zur Fabrikation gelangt. Wie ihre christlichen Mitbürger kommen sie über den Weg des Verlegers, der zahlreiche Handwerker für sich arbeiten ließ, zum Selbstproduzenteu, der sich eine eigene Werkstatt angliederte. Aber wo sie einmal in der Industrie Fuß faßten, bildeten sie ebenso den Typ des Industriellen heraus wie die christlichen Fabrikanten. Der Aufbau und Ausbau ihres Werkes stand ihnen über allen ihren Bestrebungen^). Im jungen Deutschen Reich waren jüdische Kaufleute in der Gründerzeit vielfach zu Beteiligungen an industriellen Werken gelangt. Die Freiheit des Aktienwesens erleichterte dieses Eindringen in eine neue Sphäre. Aber es war nicht nur das spekulative Interesse, sondern auch der lang zu rück gehaltene Schaffensdrang, der jüdische Männer dazu führte, hervorragende Arbeit für die Industrialisierung Deutschlands zu leisten. Ihre finanzielle Begabung kam ihnen hierbei zu statten. S o m b a r t s Behauptung läßt sich also leicht widerlegen. Mau kann ihr entgcgeuhalten, daß heute die führenden Männer der Industrie ihre Stellen wechseln wie die Opernstars. Von der Elektrizität' zur Chemie. Vom Leinen zur' Kohle. Vielleicht liegt hierin auch ein wichtiges Moment für die Entpersönlichung unserer Wirtschaft. Lange vor der Gründerzeit haben jüdische K a u s l e u t e d c u 6 nt nbft c i n zur Iu d nst r ia l isi erun g Schlesiens gelegt. Sie haben in der Südostecke des Reiches ans diese Weise ein zweites Ruhrrevier geschaffen. Wenn auch heute btc von Juden gegründeten Werke sich laugst nicht mehr im Besitze ihrer Familien befinden — die meisten dieser Unternehmungen gehören jetzt dem großen oberschlesischen Trust, der Oberschlesischen Hüttenwerke A.-G. G l e i w i tz au —, wer weiß etwas davon, daß d e u t s ch e I u d e n hier Pionierarbeit geleistet haben? In Gleiwitz wurden die H uld sch i n sky - W e r k e als Eiscnuuternehmen gegründet, die spätere Oberschlcsische Eisenbahnbedarfs-A.-G. In den Hahn scheu Werken entsteht eine der größten deutschen Röhrenfabriken. Die I u l i e n h ü t t e, das größte Hochosenwerk Schlesiens, früher im Besitz der Oberschlesischen Eisenindustrie A.-G., wird von Georg und Oskar Caro geschaffen. Die Herminenhütte in Laband von Robert Caro, ebenso die Eisenhütte S i l e k i a in P a r u s ch o w i tz bei N Y b n i f, die heute -) Dergl. die Aufsätze iw Nr. 24, 2ft, 27, 2$ der „C.-H.-Zeitung".

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