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Central-Verein-Zeitung · 1928-06-15 · 24 (15.6.1928) · p. Seite 338

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
7 (1928)
Issue
24 (15.6.1928)
Date
1928-06-15
Page
Seite 338 (sequence 2)
Language
German
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33$ Das Urteil ist bedeutungsvoll. Es legt durch Bestrafung der indirekten Anreizung den Hetzern das Handwerk, die ihre dunklen Absichten mit eindeutigen Vergleichen zu verhüllen suchen. Auch diese Entscheidung spricht. mit klarer Entschlogenheit die Feststellung aus, „daß das Gericht die von Fanatismus getragene politische Betätigung des Angeklagten für gemeingefährlich und verwerflich hält". Aehnliche Würdigung fand das Verhalten des völkischen Agitators El s nc r l>. G ro n o w durch die große Strafkammer des Landgerichts in G ö t L i n g r n, G. hatte ein Bild des „Völkischen V e o b a.ch t e r s", das den Konitzor Mord in bllurünstiger Weise darstellt, ausgehängt. . Er wurde wegen Beschinrpstmg der jüdischen Religionsgcsellschaft zu einer G e s ä n g n i s st r a f e von drei Wochen verurteilt. „Wer behauptet, daß der Mord Ritus, also religiöser Brauch einer Gemeinschaft sei, wirft dieser damit vor, daß ihre Religion die feierliche Tötung Andersgläubiger aus gottesdienstlichen Gründen gebietet." Ter Vorsitzende bezeichnet diesen Borwurf als den scheußlichsten und schlimmsten, der überhaupt einer Gemeinschaft gemacht werden könne. Rur die straflose Führung des Angeklagten veranlaßte das Gericht, an Stelle der verwirkten Gefängnisstrafe eine Geldstrafe zu verhängen. Wegen des gleichen Deliktes hatte sich der völkische Referendar Lange vor der Halberstädter Strafkammer zu verantworten. Er hatte neben mehreren anderen Bildern die Kouiher Ritualrnordzeichnung verbreitet und war dafür vom Schöffengericht in H a! b e r st a d t zu drei Tagen Gefängnis, abwendbar durch Zahlung einer Geldstrafe von 50 Mark, verurteilt worden. Er hatte außerdem gehässige Karikaturen mit angeblichen Tatmudzitatcn angeschlagen. Das Schöfseugericht hatte ihm in Verkennung der Rechtslage, von der Anklage der Religionsbeschimpsnng, die in der Verbreitung von Karikaturen mit den aufreizenden Texten zu sehen ist, sreigesprochen. Es hatte die Möglichkeit übersehen, daß eine Religionsgesellschaft mittelbar dadurch beschimpft werden kann, daß man ihr Tatsachen ehrenrühriger Art unterstellt. Das Reichsgericht hat schon in Band 28 Sette 405 diese Möglichkeit bejaht. Werden Tatsachen ehrenrühriger Art aus eine Religionsgesellschaft zurückgeführt in dem Sinne, daß die Gesellschaft eben wegen des Charakters des Vorwurfs ohne weiteres der Verachtung preisgegeben ist, so liegt hierin eine mittelbare Beschimpfung der betreffenden Religionsgesellschaft. In einem Falle, in dem der Talmud mit dem Mädchenhandel in Verbindung gebracht wurde, hat das Reichsgericht später ausgeführt, daß, wenn auch der Talmud nicht als „Einrichtung" der jüdischen Religionsgesellschaft mrzusehen fei, doch mittelbar eine Beschimpfung der letzteren als vorhanden angenommen werden könne, insofern als der „eine Quellenschrift für das jetzige jüdische Religionsgesetz" bildende Talmud durch seine allgenieine Verquickung mit dem Mädchenhandel roh herabgewürdigt werde. In dem gleichen Sinne hat vor. wenigen Tagen auch die Große Strafkammer des Landgerichts in H a l b e r st a d t in der Berufungsverhandlung die Verbreitung der Bilder mit den erfundenen oder gefälschten Talmudzitaten als Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft gewürdigt und den Angeklagten an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu 200 DIark Geldstrafe verurteilt. Formen ustv. seien einzuziehen. Für den Prozeß waren als Sachverständige die Herren Pastor Windfuhr (-Hamburg) und Rabbiner Dr. Auerbach (Halberstadt) geladen. Beide lehnte der Angeklagte ob; Pastor Windsuhr, weil er für die „C. V.- Zeitung" schreibe und Philvsemit, Dr. Auerbach, weil er als Rabbiner nicht objektiv sei. Das Gericht gab nur dem WIehnrmgsantrag bezüglich des jüdischen Sachverständigen statt. Es hob besonders hervor, daß es keinen Zweifel an der Objektivität des jüdischen Sachverständigen habe. Da aber für die Frage der Befangenheit der subjektive Standpunkt des Angeklagten ausschlaggebend sei und der Angeklagte als völkischer Agitator die Besorgnis haben könne, daß ein Rabbiner als Vertreter der von ihm bekämpften jüdischen Gemeinschaft nicht die genügende Objektivität besitze, wurde das Ablehnungsgesnch für begründet erklärt. Pastor Windsühr befaßte sich ganz ausführlich mit dem Talmud im allgemeinen, seiner Bedeutung für das helltige Judentum und insbesondere mit den angeblichen Talmudtexten, die den gehässigen Charakter der Bilder unterstrichen. Er kam zu dem Schluß, daß ein Teil Vieser TcrLe im jüdischen Schrifttum überhaupt nicht zu finden sei. Bezeichnend für die Unkenntnis der Verfasier des Textes ist etwa die Tatsache, daß man Maimouides für einen der Mitverfasser des Talmnnd hält. Andere Texte-' wiederum sind entstellt und willkürlich irr einem Sinn wievergegchcn, der zu der» Wortlaut in krassem Widerspruch stelzt. Aus dem sehr umfangreichen Gutachten können wir nur sinngemäß die Ausfassung des sachverständigen über den Vorwurf des Nitualmordes hier anführen: „Jeder Mensch," so meinte Pastor W i n d f u h r, „der einigermaßen guten Willens ist, kann aus der reichen jüdischen Literatur ohne weiteres feststellen, daß eine solche Behauptung Unsinn ist. Cs gibt in der ganzen Literatur nichts, was entfernt an einen Ritualmsrd erinnern könnte. Alles, was ich gelesen habe, widerstreitet diesem Gedanken so katastrophal, das; man ohne weiteres zu der Erkenntnis kommt, daß ein Ritualmord unmöglich ist. Wenn irr den Jahrtausenden, wo das Judentum besteht, Nitualmorde begangen worden waren, müßte sich irgendwo in der Geschichte ein Schimmer davon finden. Tie Bibliotheken der Apyrer, Griechen, Römer müßten irgendwo etwas von solchen Morden wiedergeben. Tas ist nicht der Fall." Aehnliche Vorwürfe wie in Quedlinburg werden immer wieder in der völkischen Presse erhoben. Man muß die Sensationslüsternheit der Leser durch blutrünstige oder pornographische Schilderungen wachhalten. So taucht denn der berüchtigte Satz, daß „das Judentum die deutsche Frau als Freiwild betrachte, um seine perversen tierischen Gelüste an ihr zu befriedigen", immer wieder in völkischen Organen aus. Auch die inzwischen eingegangenen „Völkischen Nachrichten für Sachse n" hatten die Schilderung angeblicher Verfehlungen eines jüdischen Kaufmanns dadurch zu würzen gesucht, daß sie sein Verhalten aus diesem Satz herleiteten. Das Blatt hatte deshalb die Juden als ein „Verbrechervolk" bezeichnet. Auf die Strafanzeige unseres Ortsgruppenvorsitzcnden in Plauen wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft und Beleidigung der Plauener Juden hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zunächst eingestellt. Sie sah in den Ausführungen des Artikels keine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft, weil sich der Verfasser nicht gegen die Juden als Religion, sondern als „Volksrasse" richte. Als Beleidigung wertete sie die Angriffe deshalb nicht, weil es sich um eine sogenannte K o l l e l tj ü b c I c t b i * » 6 ung handle und der Artikel nicht klar erkennen läge, daß er mit seinem Angriff auch gerade die Antragsteller, die Plauener Juden, gemeint habe. Wir erhoben mit Rücksicht auf die grundsätzliche rechtliche Bedeutung des Falles eine eingehend begründete Beschwerde. Wir führten zunächst aus, daß-es einen wissenschaftlich anerkannten Begriff der „jüdischen Rage" oder „jüdischen Volksraste" nicht gebe, daß vielmehr Angriffe gegen das Judentum sich nicht gegen die nicht existente „jüdische Raste", sondern gegen die mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende jüdische Religionsgesellschaft richten. Selbst wenn ein überzeugter Völkischer die Juden nicht als Religionsgesellschaft, sondern als Raste betrachte, wiste er doch, daß seine Angriffe gegen die „jüdische Rape" gleichzeitig auch die Anhänger der jüdischen Religionsgesellschaft treffen, und diese wolle er auch treffen. Ter General st aatsan Walt in Dresden wies die Beschwerde zurück. Wir haben Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden beantragt. Dieses hat die Angriffe als Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft gewertet und die öffentliche Klage gegen den Redakteur aus § 166, Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft, erhoben. Indiesem Zusammenhänge interessiert das Urteil des Obersten L a n d e s g e r i ch t s in München in der schon oft besprochenen Privatklage der Nassauer Juden gegen den „Völkischen Beobachter". Amts- und Landgericht München hatten den völkischen Redakteur sreigesprochen, der die Juden des ganzen Bezirks Nassau als die „Todfeinde des deutschen Volkes" bezeichnet hatte, weil sie sich zur Verhinderung eines „Deutschen Tages" an die Franzosen gewandt hätten. Die Strafantragsteller wurden zur Stellung des Antrages nicht für berechtigt erachtet, weil sich die Beleidigung auf eine Personeng e s a m t h e i t beziehe und nicht bewiesen sei, daß gerade die Unterzeichner des Strafantrages als Mitglied-derPersoncngesamtheit „Juden von Nassau" von dem Beleidiger hatten getroffen werden sollen. Das Oberste Landesgericht hat das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in München — wie wir bereits berichteten — aufgehoben. Die Sache wird nächstens neu verhandelt werden. Das Urteil weist das Landgericht auf die Notwendigkeit hin, zu prüfen, „ob der Angeklagte bei seiner Kundgebung nicht die Absicht oder das Bewußt sein hatte, ans sämtliche Juden des Bezirks N a s s a u wenig st e n s den Verdacht einer Handlung, die naturgemäß nur von einzelnen ausgeführt sein könnte, zu werfen". Das Landgericht müsse prüfen, ob der Angeklagte „die Gesamtheit aller Juden des Bezirks a u s n a h ni s l o s a l s einer s v l ch e n H a n d - l u n g s weise s ä h i g k e n n z e i ch u e t e und sie der Miß-

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