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Central-Verein-Zeitung · 1928-06-15 · 24 (15.6.1928) · p. Seite 337

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
7 (1928)
Issue
24 (15.6.1928)
Date
1928-06-15
Page
Seite 337 (sequence 1)
Language
German
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v«vU iw?» yum VII. Jahrgang * Nr. .24-- Einzelnummer 10 Pfennig Biertellahrsabonnement 1,20 RM. izuzügl. Bestellgeld). «erlas u.Schriftleitung: Berlin 8rV'5Z. LinLenstr. 13 .:. Fernsprecher: Amt Dönhoff 3594.3595. Postscheckkonto: Berlin 30472 .:. B fwbe Q, Berlin 85V 63, Lmdenstr. 7, und von Goldschmidt-Rothschlld «L Co.. Berlin, W 8. Alleinige Anzeigenannahme: Annoncen-Expeditron Rudolf Moffe, Berlin LV>"19, und deren Filialen. Anzeigenpreise: 9,39 JiMiüt bie 7 —. y * * w *>*• /-n . a /+* * f r - * . r/ . r ’ /_■ y# — .? / I —. Ol V* K A*a« 4*>y» f ♦*<■»*• i-\ I fV 4 £ /77 U X * A U <AA *3 <4* i ’S!!x 's" >.> H i i a r m u Hij:.! i-a «:.i t iy M u Von AtchMnmlt Dr. Sans Ntichmnnn. Der Centralverein übt seit seinem Bestehen in stiller, zäher Arbeit Rechtsschutztätigkeit aus. Ob es sich um die Durchsetzung verfassungsmäßig gewährter Rechte im Verwaltungswege handelt, ob Vergehen gegen Juden und Judentum strafrechtlich zu sühnen sind, ob die frivole Hetze, zum wirtschaftlichen Boykott gegen unsere Freunde mit den Mitteln des Zivilrechts unterbunden werden muß, ob wir unsere Anregungen zu denn großen strafrechtlichen Gesetzgebung-Werk der Gegenwart zu unterbreiten haben, stets leitet uns die Gewißheit, daß unsere Kleinarbeit im Kampf ums Recht unerläßlich notwendig für die endgültige Durchsetzung der Gleichberechtigung ist. Wir sprechen in diesen Blättern nicht zu oft von all den Fällen, die uns beschäftigen. Immer wieder müpen wir Ehrabschneider zur Verantwortung ziehen und uns an Eerichtsstelle mit den Elementen auseinandersetzen, die fanatischvölkische Gesinnung zu Körperverletzung oder Landfriedensbruch verleitet hat. Meist entbehren solche Fälle, so traurig und so sehr sie Symptom der Volksoergiftung sind, grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung. Erfreulich, festzustellen, daß die Gerichte diese Erscheinungen als S y m P t o m erkennen und meist mit entsprechenden Strafen sühnen. So hat das Amtsgericht Bremen ein Mitglied des Stahlhelms, das erklärte, unter einem jüdischen Wahlvorsteher nicht wählen Zu wollen, wegen Beleidigung Zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt. Das Schöffengericht L e r li n - T em P e l h o f hat für einen Uebersall auf einen jüdischen Kaufmann eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten sür angemessen gehalten. Dem „Ruhrkämpfer", einem nationalsozialistischen Organ, das einem jüdischen Arzt in srivolster Weise unterstellte, er habe bei einer Geburtshilfe das Kind roh behandelt, machte das Schöffengericht in Herne durch eine Geldstrafe von 500 Mark klar, dcnz „parteipolitische Regungen nicht dazu führen dürfen, mit der Ehre eines Mitbürgers in leichtfertiger Weise umzngchen". In der Taktik solcher Blatter liegt es, an einen wie hier frei erfundenen Vorfall die üblichen gefälschten Zitate aus angeblichem jüdischen Schrifttum anzulnüpsen und die Handlungen einer Einzelperson auf allgemein jüdisches Gebot znrückzuführen. Für diese Taktik hatte aber das Schöffengericht in Hildes- Heim kein Verständnis. Es bestrafte den nationalsozialistischen Redakteur Major a. D. Dinklage wegen Beleidigung mit 500 Mark Geldstrafe. Einer unserer Freunde hatte einen völkischen Apotheker wegen judenfcindlicher Beleidigungen der Bestrafung zuführen müssen. In dem Prozeßbericht des von Dinklage geleiteten „Riedcrsächsischen Beobachters", der geschmackvoll „Jude und Goj vor Gericht" übcrschrielxm war, hieß es, der jitbtfdjc Zeuge habe vor Gericht die Unwahrheit gesagt; „Cohn und H ... haben ja ihr Kolpickre-Gebet". . ir ^n ttatwnalsozialistischen Stoßtrupps mag zur Warnung das Urteil des Schöffengerichts in Hirschberg dienen. Dort hatten völkische Anhänger Schaufenster mit großen" Hakenkreuzen und der Aufschrift: „Deutsche, kauft nicht bei Juden. H e p P, h e p p beschmiert. Sie wurden wegen achbes ch ä d i g u n g, ö ffent! i ch e r Beleidigung und groben Unfugs zu je 100 Mark Geldstrafe verurteilt. „Die Tat", so führt das Gericht asS, „sei so schwer, daß sie eigentlich nur durch eine hohe Freiheitsstrafe hätte gesühnt werden können; da die Angeklagten aber mehr oder minder das W e r k z e u g f a n a t i s ch e r Hetzer sind, hat man es diesmal noch bei einer Geldstrafe bewenden lassen". Bon grundsätzlicher Bedeutung sind die Ergebnisse der Rechtsprechung in einigen Fällen, die uns in den letzten Monaten beschäftigten. Immer wieder müffen wir uns mit dem Tatbestand der Anreizrrng zum Ktassenhaß, der Religionsbeschimpfung und der Kollektivbeleidigung befassen. . Die Absatzmöglichkeit gewisier völkischer Blätter ist dadurch bedingt, daß ihr Ton sich in Hemmungslosigkeit kaum noch überbieten laßt. Blau hat aber dort ein System ausgeklügelt, das was man sagen will, möglichst in ,.st r a f r e ch t l i rij u n a n g r e i s b a r e r F a s s u n g" zum Ausdruck zu bringen. Manche völkische Führer glauben, sich der strafrechtlichen Verantwortung dadurch entziehen zu können, daß sie ihre Anreizung zu Gewalttätigkeiten nicht offen anssprecheu, sondern sie in Ver» gleiche kleiden. Wir haben hier schon öfters einen kleinen Handzettel erwähnt, in dem die Juden mit dem Floh verglichen werden. Das Urteil des Schöffengerichts Kottbus, das die Verbreiter dieses Zettels wegen A n re i z u n g zum Klassen haß bestrafte, ist rechtskräftig geworden; ebenso das von der großen Strafkammer des Landgerichts in Potsdam bestätigte Urteil des Schöffengerichts in Brandenburg, nachdem die Revision vom Reichsgericht als offensichtlich unbegründet verworfen wurde. In dem Urteil der Strafkammer in Potsdam heißt es: . . . Auch hat durch das Anbringcn des Plakates tatsächlich eine Anreiumg )u Gewalttätigkeiten stattgesunden. Denn cs ist hierzu nicht etwa notwendig, daß ausdrücklich zur Gewalt „ausgesvrvcrt" wird.. Ein bloßes „Anreizen" genügt- Lücrzu ist aber gerade im Nutcrschied zu einer auodrüLklichcn Aufforderung jede X>atttzltmg zu verstellen, die eine Geneigtheit zu Gewalttätigkeiten hcrvorruft. Es kann daher nicht so hör der äußere Wortlaut des Plakates für entscheidend gehalten werden als vielmehr sein Sinn und die psychische Einwirkung, die es alA Straßcuplarat ans die Masse ausübcrr muß." H ff * r i .M S^HÄLl Professor Eugen Wölbe: Friedrich IIS. Arthur SHbergleif: Walter tfeckauer. 3u!ius Bab: 3uda und die anderen.

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