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Central-Verein-Zeitung · 1928-01-27 · 4 (27.1.1928) · p. Seite 40

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
7 (1928)
Issue
4 (27.1.1928)
Date
1928-01-27
Page
Seite 40 (sequence 4)
Language
German
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40 geklagten Hol; für überführt und beantragte zwei Monate Gefängnis. Obwohl das Schwurgericht den schwerbeleidiaenden Charakter der Artikel wie des Bildes zugab, kam es zu einem Freispruch, allerdings nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels des Nachweises einer strafbaren Handlung. Ter Freispruch Holz gegenüber erfolgte mit der mündlich gegebenen merkwürdigen Begründung, das; Holz mcht als verantwortlicher Schriftleiter im Sinne des Gesetzes;u gelten habe, da Ticwich verantwortlich gezeichnet habe, und daß ihm nicht widerlegt werden könne, daß er an die Ri cht _i gleit f c i ne r Behauptungen glaube, nicht d i e j ü d i s ch e R e l l - gionsge meinschaft. sondern die zudlsäze Volksgemeinschaft angegriffen habe. sich des beschimpfenden Charakters seiner Artikel nicht bewußt gewesen sei und ihm der Vorsatz gefehlt habe. Beide Urteile zeigen, welcher Unwg von völkischer Seite mit der Abgeordnetemmmunität getrieben wird. DerRechtsausj ch u ß d e s N e i ch Z t a g s bat inzwischen die weitere Deckung völkischer Hetzer durch immune Abgeordnete unterbunden, indem er die Genehmigung zur Strafverfolgung des »Ui* geordneten Dietrich in anderen Fällen erteilt hat; Dietrich zeichnet nur drei Zeitungen an verschiedenen Orten verantwortlich. Krankhafte Instinkte. Seit der geisteskrank verstorbene Marquis de Lade seine unzüchtigen und blutrünstigen Romane schrieb, pflegt man die Berquickung"sexueller Triebe mit der unnatürlichen Freude an Grausamkeiten als Sadismus zu bezeichnen. Vas anderes als Sadismus aber ist es, wenn die völkische Presse ihren Lesern R i t u n 1 ui o r b« lügen cmfmchr, den zusammenphanrasierten Vorgang bis in die kleinsten Einzelheiten schildert und sich an dcr Darstellung der Dualen des angeblichen Opfers berauscht? Da das gedruckte Wort noch nicht! aufreizend genug wirkt, lassen ..Stürmer" und „Illustrierter Beobachter" R it n a l m o r t> b i l d e r zeichnen. Da wird der Mord an dem Gymnasiasten Vinter in Könitz als Nitualmord mit der Darstelluugsgäbe eines Sadisten demonstriert: Iudcnfratzen nüt dem Zylinderhut bedeckt, schlachten eine geknebelte männliche Person^ ab. Und es finden sich noch immer genug Menschen, die solche Scheußlichkeiten für wahr halten und derartige Machwerke verbreiten. In Quedlinburg hat sogar ein nationalsozialistischer Referendar diests Bild aus der Zeilschritt herausgAchw.itten und cs angeschlagen. Da'är hatte er sich vor dem Schöffengericht in Halberstadt zu verantworten. Cr wurde an Stelle einer an sich verwirkten Gesa n q n i § ft t a t ß öpii drei Tagen 3 u 50 M ark Geldstrafe wegen Beschimpfung der jüdischen R e l i g i 0 n s g e s e l l - schast (§ 166 StGB.) bestraft- Mährend schon öfters strafrechtliches Einschreiten gegen derartige Darstellungen mit der formalistischen Begründung ab gelehnt wurden, daß eine B e s ch i m p^f u n g der Religion?- gesellschaft nicht vorliege, hat das Schöffengericht in Halberstadt mit Recht die Beschimpfung der Religionsgesellschast bejaht. Da der angebliche Mord als Ritus, d. h. als reliaiö'cr Brauch bezeichnet wird, ist mit solcher Behauptung die Religionsgestllschast beschimpft, die augeblich nach diesem Ritus lebt. (Bgl. Reichsgerichlsentscheidungen in Strafsachen Band 28, Seite 403.) Das gleiche Bild war am 10. Januar Gegenstand einer Verhandlung vor dein Göttinger Schöffengericht gegen den völkischen Agitator Berengar Elsner v. Ervnow- Dieser batte vor etwa einem Fahr das Bild mit einem anderen, das die Tötung des heiligen Rudolph darstellt, i n der Göttinger völkischen Buchhandlung ausgehängt. Er hatte die Bilder mit einer Notiz verleben, nach der die Eltern ihre Kinder aus „diese Kulturschande* Hinweisen sollten. Zeugen, die die Bilder iur Schaufenster gesehen hatten, gaben der Befürchtung Ausdruck, daß angesichts solcher den Juden unterstellten Schäudlichkciten es doch einmal zu Ausschreitungen kommen könne, zumal sich vor dem Schaufenster erregte Szenen abgespielt batten. Trotz alledem sah zunächst die Staatsanwaltschaft in Göttingeu keinen Anlaß zum Einschreiten: Die bildlichen Darlegungen seien nicht geeignet, in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden, Meise verschiedene Klanen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander anzureizcm sie gingen auch u i ch t ü b e r d a s nach den Gesetzen gebotene Mas; des M e i n u n g s k a m P f e s hinaus. Es handele sich um eine Kritik an einem angeblich überlieferten Brauch der Israeliten, und es sei nicht zu gleichen oder ähnlichen Maßnahmen gegen den jüdischen Teil der Bevölkerung aickgesordert. Diese mcrkwürdige Auffasinng des jetzt in den Ruhestand versetzten- Lberstaatsariwalts ermutigte die Nationalsozialist^ zu einer Versammlung mit dem Thema: i e n a ch g e w i e s e n e Wahrheit des N i t u a l m 0 t b c 5/ Der Nachfolger des Oberstaatsanwalts teilte mit Recht die Auffassung seines Vorgängers nickst. Cs wurde geaen v. Gronow An klage gemäß §§ ISO. 166, SiGB. erhoben. In der Verhandlung hatte dcr Angeklagte nicht den Mut. sich zu seiner Tat voll zu bekennen. Cr mackste geltend daß der Aushang g e s ch ä s t l i ch e n R c k l a m e z w c ck e u habe dienen sollen. Im übrigen habe er nur Auttlärung stb.r die Kräste. die im Judentum »hinter Umständen beute noch tätig seien" schassen wollen; das sei sein Recht Zur freien Meinungsäußerung. Tcr Oberstaatsanwalt betonte nach der „Göttinger Zeitung* vom 12. Januar mit allem Nachdruck, daß der Angeklagte nicht deshalb auf der Anklagebank sitze, weil ihm die Freiheit seiner Gesinnungsäußcrung nicht gewährt werden solle: sondern deshalb, weil diese Freiheit nicht \%t Schrankenlosigkeit und Züoeklosiokcrt mißbraucht werden dürfe. Wenn heute mehr als je nach dem Schutz dcr Ehre dcS einzelnen gernken werde, so sei es Plicht dcS Staates, nicht zu dnlden, das arostere Gcscllscharten, wie sic die jüdische Neligiorrsqcscllschaft darstelle, ln ihrer Ehre angctastct wurden. Durch die ausgehängten Bilder, die nickst nur abscheulich und anstößig seien, die auch keinerlei Kunstwert besäßen, habe der Angeklagte niedrige Instinkte ln unreifen Köpfen Hervorrufen wollen. Deshalb müsse er energisch bestraft werden, und zwar wegen Aufreizung z n m K l a s s e n h a ß, da die Bilder berechtigte Erreaung hervorgerufen batten, und wegen B e - schimpf ung dcr jüdischen Religio usgesellschast. Das Gericht erkannte wegen der genannten Delikte auf eine GefängniSi strafe von drei Wochen odrr SCO Mark und Einziehung der Bilder. Tie Entscheidung ist bedeutsam: Sie entlarvt die Verbreiter derartiger Lchandbildcr als politische Hetzer und nimmt ihnen den Nimbus des Bolksanstlärers, mit dem sic sich so gern umgeben. Sie klammert sich aber mit Recht nicht formalistisch an eine Auslegung, die den Tatbestand des § 130 StGB, (sogenannte Aufreizung zum Klassenhaß) nur dann als gegeben ansieht, wenn cxprcssis verbis zu Gewalttaten gereizt wird: es erneuert vielmehr die längst vom Reichsgericht ausgesprochene Auffassung, daß der Begriff des „An reize ns" nicht ein Anreizen zu bestimmten Gewalttätigkeiten fordere, auch nicht direkte Aufforderung, sondern daß indirekte Ginwirkung z. B. durch Illustrationen ohne Text genüge. H. N—nn. Nr. 32 und 33. Aus Leipzig meldet uns unser zur Verhandlung entsandter IZK-Sonderberichterstartcr: 2lm 20. Januar stand Theodor Fritsch, der bekannte Herausgeber des „Hammer", vor den Leipziger Richtern, um seiner zweiunddrcißigsteu und dreiunddreißigsten Bestrafung entgegenzugeben. Es tarnen zwei Fälle zur Verhandlung, die in diesen Blättern mehrfach erwähnt worden waren. In; ersten Falle handelte es sich um den sogenannten Diuter-Aufruf. Dintcr hatte, als Fri'sch wegen Gotteslästerung vom Hofer Schwurgericht zu acht Tagen Gefängnis verurteilt worden war, einen "Ausruf erscheinen lasten, in dem er sich mit Fritsch? Aeußerungen solidarisch erklärte, und begann. Unterschriften von Persönlichkeiten öffentlich zn sammeln, die die Austastung Frirschs über die jüdische Religion und Gott gleichfalls zu der ihren machen wollten. Cs hieß in diesem Aufruf: „Die sogenannte jüdische Sreligionsgeinciirschaft ist nichts anderes als eine Maske, die sittliche und wirtschaftliche Zersetzung und Ausplünderung unter dem Schutze dcr deutschen Staatsgcsctzc zu betreiben . . . Die jüdische Ncligiorrsgcrncinsitzaft ist nichts anderes als ein inmitten des deutschen Staates unter dem Schutze dcr dcnrstl-en Staatsgcsctzc sichender, dem deutschen Volke und Staate feindlicher Staat..." Tie Staarsanwaltsttt.nt halle die betreffende ,.Hammer"-Nummer *582) sonne die von dll'enr Artikel hergcslellten Sonderdrucke beschlagnahmen lasten, und Frstsch war als verantwortlicher Schriflleiter des ..Hammer" — Dr. Timer, der Verfaster des Ausrufes, ist als thüringischer Landtagsabgevrdnerer immun — durch amtsricktterlicherr Strafbefehl zn 200 Mart Geldstraw, anstatt einer verwirkten Gesti ngins strafe von zwanzig Tagen, verurteilt worden. Cr erhob Einspruch. Nach kurzer Hauptvcrbandlnng, daiür aber um so ausgedehnterer Beratung, erkannte das Gericht auf 150 Mark Geldstrafe, an Stelle einer Gefänguisstraie von rchn Tagen und die üblichen stttbcmrrastn, Tragung der Kosten, Vernichtung dcrPlatten. Im zweiten Falle Hane Fritsch in einem Artikel über die Schächtsrage geschrieben: „ .. . Diese Sekte scheidet sich in vielen Dingen von dcr übrigen Menschheit . . . Sic . . . hegt auch einen besonderen Gottcobcgrisf. Sic verehrt einen Gort, der mit inrannischcr Härte von seinen knechtisch ergebenen Anbetern Die Erfüllung seiner Launen fordert, und dcr die geringste Abweichung von seinen Gesetzen mit Tod bedroht, ein Geist des .Hasses und dcr Stäche, dcr Finch und Vernichtung dcrrjcriigcn znschwört, die sich ihm nicht blindlings unterwerfen. Dieser Nachcgott will Blut fliesten sehen, nur Vlnt kann ihn versöhnen, Blut, das ans qualvoll zuckenden Nörpern strömt. Das Fleisch des geschlachteten Tieres gönnt er seinen Verehrern, das Blut aber gehört ihm. Darum isr jede Schächtung zugleich eine Opferung, und unter Dualen muß sie sich vollziehen, denn das Blut des Schmcrzcrfnlllcn duftet ihm lieblicher — ihm, dem .«basier des unschuldigen Lebens. So steht in den Lehren dieses seltsamen Volkes." /Auf 'Antrag des Staawanwattts war durch amtsrichterlichen StrafbefeM ca Stelle einer verwirkten Geiängnisslrase von drei Tagen 300 Mark Geldstrafe verhängt worden Auch diesmal erhob Fritsch Einspruch. Tie Hauptverhaudluug war wieder kurz, die Beratung recht ausgedehnt.' Das Urwii lautete auf 200 Mark Geldstrafe, an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zehn Tagen, sowie auch hier aus die üblichen Rebenslrasen. Die Urteile svllcn in juristischer und tatsächlick^r B-ezichmlA erst dann eingehender gewürdigt werden, wenn sie schriftlich vorlregen. Henke soll nur der allgemeine Gindrlrck wiedergegeben werden, den der Zuhörer von dcr Verhandlung geivinnen mußte. Hier der A n - geklagte, ein 75jährigcr Greis mit einer firen Idee, neben ihm der Verteidiger, ein bekannter völkischer Führer; dort der Staatsanwalt, ein entschiedener Vertreter des Standpunktes: Recht muß Recht bleiben. Am Richtertisch neben den Schössen, die ihnen von Fritsch hcraus^creichle Flugschriften interessiert eutgegcnnehinen, neben dem schwelgenden- Beisitzer ein Vorsitzender, der den Angeklagten mit fast väterlicher Loyalität behandelt. Eine dumpfe Atmosphäre, als ob Jahrhunderte st e h e n geblieben wären, herrschte im Verhandlungssaale. Behauptungen werden vorgebracht und anscheinend auch am Richtertisch als erwiesen angesehen, die um die Zeit der großen Judenverfolgungen des Mittelalters die Gcruüter anfpeitschten. Das Ritualrnordmärchen geht immer noch ebenso tun wie die Behauptung vom „Gott der R'achc", dessen Vorschriften die Anhänger als einen auf niedrirzem ethischen Zustand der religiösen Entwicklung stehen gebliebenen Kreis charakterisierten, der den Schutz des Gesetzes nicht verdient. Gleichgültig bleibt daneben, daß Fritsch zum 32. und 33. Male säst wegen der gleichen Delikte verurteilt wurde. Einem Urteil, dem man es anmerkt, daß cs sich die Richter abgezwungen haben, ist keine innere heilsame Wirkung zuznmcssen. Mit einem starken und brennenden Wunsch nur kann man die Verhandlung verlassen: die Fenster aufzureißen, die diese Gerichtssäle vom lebendigen Tag trennen und Lust und Licht einer reinigenden Aufklärung hinnnzulasien.

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