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Central-Verein-Zeitung · 1928-01-27 · 4 (27.1.1928) · p. Seite 39

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
7 (1928)
Issue
4 (27.1.1928)
Date
1928-01-27
Page
Seite 39 (sequence 3)
Language
German
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-ßSQfimzmveu Termine an jüdischen Feiertagen? Ein jüdischer Kaufmann war in einer Bagatellstrafsache als Zeuge für den zweiten Feiertag des Nausch-Haschonoh-Festes vor eine Breslauer Strafkammer geladen. Er bat rechtzeitig um Vernehmung au einem anderen Tage, da ihm infolge des hohen jüdischen Feiertages ein Erscheinen zum'Termin unmöglich sei. Ter Vorsitzende der Strafkammer beschied bcn Zeugen, das; er am Verhandluugsterinin zur Vermeidung der gesetzlichen Folgen seines Ausbleibens erscheinen müsse. Gegen diese Verfügung legte der Zeuge unter Ueberreichung eines Gutachtens des Gemeinderabbiners Dr. Ho ff mann eine aus formellen Gründen unzulässige Beschwerde ein. Er ^erschien im Termin nicht und wurde in Ordnungsstrafe gcnonnnen. Gegen diesen Beschluß hat der Zeuge, der durch Rechtsanwalt F o e r d e r (Breslau) vertreten wurde. Beschwerde eingelegt. Das Obcrlandesgericht in Breslau hat den Beschluß, durch den die Ordnungsstrafe verhängt war, ansgehoben. Aus den Gründen dieses grundsätzlich bedeutungsvollen Beschlusses (vorn 14. Dezember 1927. 18 V7 244/27) geben wir die folgenden Ausführungen wieder. „Ter Beschwerdeführer hat sich aus Artikel 135, Satj_2 der Reichs- Verfassung berufen. Tiefe Bestimmung ergibt die Gewährleistung der ungestörten Religion-Übung, die unter staatlichem Schuhe steht. Jedoch m hierzu Sat; 3 des Artikels 135 der Reichsversassung zu beachten, welcher besagt, daß Staatsbürgerpflichten der Ausübung von Gcwigens- und Glaubensfreiheit vorangehen. Auch den Schuh des Artikels 139 der Reichsversassung kann der Beschrverdesübrer für sich nicht in Anspruch nehmen; denn diese Be» stirurrrurrg der Verfassung bezieht sich nur auf die staatlich an» erkannten Feiertage, zu Venen das jüdische Ncujahroscst nicht gehört. Wenn demnach ein Anspruch auf Berücksichtigung _ i ü } di c t Festt a g e in der Verfassung nicht verankert ist. so schließt das eine Rücksichtnahme aus anderen Gesichtspunkten, nämlich ans Grund von Vcrwaltuugsvorschrifjcn, nicht aus. Ser Justizministcr hat bereits durch eine Verfügung vom 12. April 1650 (IMBl. Seite 127) bezüglich der Katholiken die Frage derjenigen Feier- Lage, welche nicht gesetzlich sind, geregelt. Tabei hat er die Erwartung ausgesprochen, daß die Vorsitzenden der Gerichte mit umsichtiger Beachtung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse es so regulieren werden, daß in Ansehung der Ncligionsübung dadurch kein Anstoß gegeben wird. Tiefe Verfügung verpnichtet die Gerichte, wenn es irgend angebt, katholische Parteien oder Zeugen an katholischen Festtagen von der Teilnahme an Terminen zu befreien. Artikel 109 der Reich-Verfassung spricht die Gleichheit aller Deutschen Vor dem Gesetze ans. Artikel 137 hat eine ^sogenannte .ttirchenparilät geschaffen. Man wird also davon ausgehen müssen, daß die Grundsätze» welche der Fustizminifter bezüglich dcr Katholiken ausdrücklich den Gerichten zur Richtschnur gegeben hat, auch aus Die SLaatsdürgcr anderen Glaubens anzuwenden sind. In Betreff der Juden hatte der Justizministcr bereits am 2. August 1673 — 1.2765 — angeordnet, daß die Gerichte, soweit es die Ilmsiäude gestatten und cs mit den sonst zu nehmenden Rücksichten sich vertragt, nicht gerade die jüdischen Sabbat» und Festtage zu Terminstagen wählen, zumal wenn ihnen bekannt ist. daß dcr vorm ladende Jude die Besorgung eines gerichtlichen Geschasstes an einem solchen Tage mit seiner religiösen Ucberzengung nicht in Einklang zu bringen weiß, sowie, daß diese Rücksichtnahme auch bei der Entscheidung aus Verlegungsgesuche cintreicn soll, falls deren Bewilligung die Rechte einer anderen Partei nicht zu beeinträchtigen vermag. — Dgl. Müller: „Tie preußische Justizverwaltung'. 6. Ausl.. II. Dd. S. 1115 Nr. 63a —. Zn der allgemeinen Verfügung von 1850 sowohl wie in dem letzterwähnten Bescheide hat der Zustizminister den Grundsatz der Relativität aufgestellt. Es wird von den Gerichten verlangt, daß die gegenseitigen Interessen abgewogen werden: das Interesse de? Zeugen oder der Partei an dcr Znnehaltung des durch religiöses Gebot gesetzten Feiertages, und das Interesse, das die rechtzeitige Erledigung der Sache in sich schließt." Das Oberlandesgcricht zählt sodann eine Anzahl von Fällen auf, in denen das religiöse Gebot dem überwiegenden öffentlichen Interesse nnterzuordncn sei; es führt dann im einzelnen ans, daß die Verhandlung vom 28. September 1927 nur eine sogenannte Bagatellsache betraf; die Verlegung des Termins hätte daher keinerlei Schwierigkeiten geboten. „Auf dcr anderen Seite ergibt da? Gutachten des Gcmeinderabbincrs. daß Dcr 28. September 1V27 einen der böwstcn Feiertage der jüdischen Religion darstcüt, daß ein jeder Jude an diesem Tage den Gottesdienst besucht, und daß cs einen unerträglichen Gewissenszwang bedeuten würde, wenn ein indischer Zeuge an diesem Lage durch den Zwang dcr Zcugnisablcgnug vcrcundcrt würde, seine religiösc Pflicht — gemeint ist dcr Besuch des Gottesdienstes — zu erfüllen. Dem Zeugen würde durch die Wahrnehmung des Termins die Teilnahme an denn Gottesdienst verwehrt gewesen sein. Zum mindesten, hätte der Beschluß der Strafkammer sich darüber anslasten müssen, waruin sie trotz des erstatteten Gutachtens die Entschuldigung nicht für ausreichend erachtete- 'Allgemein kann allerdings die Intercssenabwägung. welche der Iustizminister vorschreibt. nicht dem Zeugen selbst überlassen bleiben. Aber hier ist zu berücksichtigen, daß der Zeuge schon durch die Teilnahme au der Verhandlung im elften Rechtszuge — vgl. Bl. 27 ff. d. A. — darüber unterrichtet war daß es sich um eine Sache von geringer Bedeutung handelte und deshalb erwarten konnte, daß auch das Gericht, nachdem er durch Vorlegung de8 geistlichen Gutachtens die Bedeutung des Feiertages klargetegt batte, in gerechter Abwägung sein 'Ausbleiben tin Termine als genügend entschuldigt betrachten würde. ... Bei dieser gerechten Abwägung erscheint aber das religiöse Interesse des Lengen an Der TeiI'o.hme am Gottesdienste an einem hohen Festtage, der nur einmal im Jahre wicderkehrt, als das Gewichtigere gegenüber dem Interesse an Erledigung der Bernsungsverhandlung." Die Immunität des Abgeordneten. Tie Nr. 1 des „Stürmer" vom Jahrgang 1927 brachte aus Aerger darüber, daß bei einer Kriegerdenkmalsenrhüllung. in Regeusburg sämtliche Krieger- und Veteranenvereine sowie der Bund jüdischer Frontsoldaten eingeladen waren, nicht aber auch der Bund der völkischen Frontsoldaten, einen wüsten Schmähartikc! gegen die jüdischen Frontsoldaten. Tie Mitglieder des Bundes jüdi'cher Frontsoldaten wurden als „Plattfußindianer" bezeichnet; er setze sich aus „Marketendern" und „Etappenschioeinen" zusammen. Wegen dieses Schmähartilels stellten 52 jüdische Frontsoldaten aus verschiedenen l>ayerischen Städten. Strafantrag. Tie Staatsanwalt'chafr erhob öffentliche Klage. Eine Verhandlung im September vorigen Jahres. Ik2 welcher der Staatsanwalt gegen Streicher und Holz chs dw mutnraßlicheu Verantwortlichen des Artikels Strafantrag auf drer und zwei Monate Gefängnis gestellt hatte, wurde ausgewtzt, um den au erster Stelle für die betr. „Stürnier"-Numrner verantwortlich zeichnenden völkischen ReichZtag-sabg-cordnctcn Dietrich tommisiarifch als Zeugen zu vernehmen. Tie Verhandlung wurde nun vor dem Schwurgericht Nürnberg am 20. Januar wiederum ausgenommen, da unterdessen die Vernehmung Ticstrichs erfolgt war. Aus früheren Verhandlungen ist nun zwar erwiesen. daß Dietrich keine eigentliche Nednklivnstätigkeit beim „Stürmer' ausübto: Dietrich verweigerte jedoch bei seiner Vernehmung die Aussage darüber, ob er sich'bei der fraglichen Nummer des „Stürmer" redaktionell beteiligt Ter Staatsanwalt hielt die Täterswall dcr Mitverantwortlichen. S t x c i d) c x und Holz, für erwiesen lmö beantragte wiederum eine Gesiingnisstrase von drei und zwei Monaten. Er bczeickncte iürc Kamvfeswcise als versteckt; sic verschanzten sich hinter einen Strohmann b;w. Dessen Immunität. 2!ach dem Pressegesetz sei nickt nur der verantwortlich Zeichnen.de Schriftsteller, sondern auch diejenigen Personen verantwortlich, die, wie cs bei Hol; und Streicher dcr Fall sei. eine redaktionelle Tätigkeit ausüben. Obwohl die Ausführungen des Staatsanwalts eindeutig die Tatsachen sestlegten, fand das Gericht nicht den Acut, hier endlich durchzugreifcn. Es erkannte vielmehr auf Freispruch.^ Das gleiche Schwurgericht kam in einem weiteren „^türmer'- Fall. der fast noch schlimmer liegt, gleichfalls zu einem Freispruch. Wiederholt hatte der „Stürmer" in verschiedenen 'Artikeln das R 111! cl m p t b hi ii r d} c n gebracht, die Behauptung von linear jüdischen Eeheimdund. der Kinderfchächtung ans religiösen Gründen heute noch betreibe. Ten Höhepunkt dieser Hetzereien stellte ein Titelbild des „Stürmer“, ein nacktes Mädchen, dein von drei Inden das Blut abgezapß wird, dar. Ebenso unverantwortlich, unwahr und aushetzend behauptete der „StürmerdeS öfteren, daß Serualvergehen den Juden gesetzlich geboten seien. Aus Grund verschiedener derartiger Artikel waren nun Mitarbeiter. Verleger und Zeichner des „Stürmerwegen Religion-Vergehen und verschiedener anderer Delikte ('Anreizung zum Klapenhaß; Herstellung einer unzüchtigen Abbildung^ angeklagt. — Zwei Sachverständige waren geladen: Ter bekannte Würzburger Theologe. Geheimrat Professor Dr. Hehn, führt au?, daß der Talmud kein Gesetzbuch sei, sondern eine Sammlung von Gesctzeskommentaren. Ta es sich nur um Gesetzesauelegungen handle, seien im Talmud die verschiedenartigsten und einander widersprechendsten Anschauungen enthalten, so daß durch die Herausnahme einzelner Zitate ein ganz falsches Bild entstehe. Für die Theorie jüdischer G c h c i m b ü libc, die von den ,.Stürmcr"-Leuten vertreten werde, fehle jede wissen'chastliche Unterlage. Jbm seien sogenannte Gebeimacletze Des Talmud oder Geheim» bündc der Fnderrschast, die Gcbeimgcsctze respektieren, nicht bekannt. Ter von den 'Angeklagten benannte Sachverständige Tr. Bischof (p'cipig) bestätigte in den meisten Punkten die 'Ausführungen Hehns, wahrend er in anderen sich aus den Boden der völkischen Bseltanschauuua stellte. Gelieimrat Georg Minden, Za dem Aufsatz auf Seite 43. st Ter Mitangeklagte nationalsozialistische Stadtrat Holz (Nürnberg) gab bi? auf einen Artikel die Verfasserschaft zu. redete sich aber damit hinaus, daß er nicht die jüdische dl k Haien, sondern hie jüdisch Rasse angegriffen habe, da der Talmud kein Rcligionsgcfct;, sondern ein Staatsgeset; dcr Inden sei. (Wir gratulieren zur Erfindung dieser neuen völkischen Theorie.) Büeiter beruf! er fid) wiederum auf die Verantwortlichkeit de? immunen Neichstagsabgeordneteu Dietrich. Dieser, unvereidigt vernommen, kann sich an nichts mehr erinnern. Tie übrigen Angeklagten behaupten einer» seit?, sich überhaupt nicht strafbar gemacht zu haben, anderseits nicht die Fähigkeit zu besitzen, zu erkennen, ob ein A r t i t c t gesetzwidrig fei oder n i ch t. Ter Stacttsamvalt hielt den An-

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