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Central-Verein-Zeitung · 1927-12-09 · 49 (9.12.1927) · p. Seite 687

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
6 (1927)
Issue
49 (9.12.1927)
Date
1927-12-09
Page
Seite 687 (sequence 7)
Language
German
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6$3 Jus Zs§ Mbsü ZLS L. V. Erfolge unserer Rechtsschutzarbeit. Heue Verurteilung Theoöor §ntschs. Theodor Fritsch, der sogenannte „Altmeister" der deutschen Golle?« lästerer. hotte im „Hamincr" Nr. 663 einen Arttle! veröffentlicht, „Uin daZ 3d)od)tücrbi?t'. den er auch als „Hamm'er"-Londcrdrucr tjcrftcIUe und verbreitete. In diesem Aufsatz war mit Be.zufl auf das Judentlim zu Lesen: „Diese Sekte scheidet sich in vielen Dingen vor der übrigen Menschheit . . . Sie. . . hegt auch einen besonderen GottcZbcgrijf. Sie verehrt einen Gott, der mit tyrannischer Härte von seinen knechtisch ergebenen Anbetern die (SriiHJimß seiner Launen sordert, und der die geringste Abweichung von seinen Gesehen mit Tod bedroht, ein Geist des HancZ und der Rache, der Fluch und Vernichtung denen zuschwört. die sich ihm nicht blindlings unterwerfen. Dieser Nachcgoti will V lutslieben sehen, nur Tlnt kann ihn versöhnen, Blut, daS ans analvoU zuckenden Körpern strömt. Das Fleisch des geschlachteten Tieres gönnt er seinen Verehrern, daS B!ui übe gehört ihm. Darum ist jede Schlichtung zugleich eine Opferung, unv unter Qualen mutz sie sich vollziehen, denn das Blut des SchmcrzcrslMrcn düstet ihm lieblicher, — ihm, Dem Hasser deS uuschufdlgcn Lebens. So steht cs in den Lehren dirscs seltsamen Volkes." Der Ccntralvercin erstattet Strafanzeige Wegen Gotteslästerung und beantragte die Beschlagnahme des „Hammer" Nr. 663 und des Sonderdruckes. Das Amtsgericht Leipzig verurteilte durch amtLrich; erlichen StraBosehl Theodor Fritsch zu 360 Mark Geldstrase an Stelle einer an ftdj verwirkten Gefängnisstrafe von drei Tagen. Die Leipziger Richter beginnen die Mußestunden des Herrn Fritt'ch erfreulich hoch zu bewerten. IW Mark pro Tag ist eine Entlohnung, die Herr Fritsch bei Produktiver Tätigkeit sicherlich nicht mehr erzielen könnte. Das Neichsgencht gegen TalmuLbsschimpfung. Das Strafverfahren gegen den Verantwortlichen Schriftleiter der „Flamme*. Herrn Mölter, ist in diesen Blattern nach der erstmaligen Veröffentlichung im Oktober v. I. wiederholt geschildert worden. Zuletzt konnten wir im Juli d. I. mit Genugtuung verzeichnen, daß das Bamberger Schwurgericht Herrn Mölter wegen Gotteslästerung und Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von 500 Eoldmar! an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von fünfzig Tagen verurteilt hat. Man wird sich erinnern, daß Mölter in der „Flamme" geschrieben hatte: „Tie rabbinische Lehre macht diese Handlungsweise (nämlich die Schändung nichtfüdischer Frauen und Mädchen) dieser Schweinepriester zur Pflicht" und erlebt sie zum Religionsgesetz, wenn geschrieben steht, „die Schändung nichttüdischcr Frauen ist keine Sünde" (<van-Hednn 52). Auf die Strafanzeige des Tistrittsrabbiners K s i n f k i hin hatte Mölter im „Völkischen Beobachter" einen eine weitere Religionsbeschimpfung darstellenden Aussatz veröffentlicht, in dem er gleichzeitig Rabbiner Ksinski aufs schwerste beleidigte. Im rocsentlichen war für das Vamberger Gericht ein über zweistündiges Gutachten des Prälaten Gehei mrat Johannes für die Beurteilung ausschlaggebend gewesen, in dem kurz zusamrnerr^aßt enthalten war. daß keinerlei B e st t tu m u n g c n im Talmud und Schulchan Aruch vorhanden seien, aus denen hervorgehe, daß die Scharrdung nichtzüdischer Frauen erlaubt oder gar zur Pflicht gemacht werde. Mölter hatte gegen das Vamberger Urteil Revision detm Reichsgericht angemeldet, die vor kurzem stattfand. Der Neichsanwalt erklärte Die Revision für prozessual und sachlich unbegründet und beantragte ihre kostenpflichtige Verwerfung. DaS NcichSgericht erkannte antragsgemäß, so das; die hochbcdentsame Entscheidung des Vamberger Schwurgerichts Rechtskraft erlangt hat. Hgbestrafte Zügellosigkeit. In dem gegen Rabbiner Ksinski gerichteten Artikel des „Bölkrsclxn Beobachters", unterzeichnet von M. Ällölter (Mürzburg), gegen den, wie oben ausgcführt, die Staatsanwaltschaft und Rabbiner Ksinsli mit Erfolg vorgegangen waren, batte Schriftleiter Mölter das Vorgehen der „C. V.» Zeitung" als pöbelhaft und frech und als ein Ausdruck „jüdisttxr Gerissenheit und Frechheit gegen einen deutsckxn Richter" bezeiclnwt. Der stellvertretende SÄriftteiter der „E. V.-Zeitung". Tr. Alfred Wiener, hatte darauf Klage erhoben mit dem Erfolge, das; nunmehr nach verschiedenen ergebnislosen Verhandlungen der Schriftleiter der „Flamme". Mütter in Dürzburg. wie der Hauptschristlciler des „Döllifchen Beobachters", Ctolhing-EcrnN, wegen Beleidigung zu je 109 Mark Geldstrafe verurteilt wurden. Außerdem wurde Dr. Wiener, dem Rechtsanwalt Dr. Bruno Weil zur Seite stand, die P u b l j k a t i o n s d e f u g n i S rugefproä>en und die Beschlagnahme der noch vorhandenen 9iumment des „Völkischen Beobachters" verfügt. In seiner Urteilsbegründung führte der Richter ans, das; hier eine ganz außerordentlich schwere Art der Beleidigung vorliege. Es habe nicht der geringste Anlaß für bcn „Völkischen Beobachter" Vorgelegen, in dieser Weife dorzngehen. Tie gewählte Ausdruckweise fei ein krasser Ausdruck tMjrfünlidKr Herabsetzung. Von mildcrirden Umständen könne leine Rede sein. § 1(J3 (Wahrnehmling berechtigter Interessen) finde hier leine Anwendung. da cs sich um Beleidigungen formaler Art handle. Straserschwerend habe die außervrdcutlichc Schloere der Beleidigung gewirkt. Anderseits mussten die schlechten Bermögensvcrhültnissc der Angeklagten berücksichtigt werden. Die SpnagogeNschänöllttg kn Hannover. Äm 1. Dezember 1927 fand vor dein Schöfsengecichi fit Hannover der Vrozeh gegen den Studenten Eberhard Müller statt, dem die Besudlung ver Synagoge in Hannover im Juki dieses Jahres zur Last gelegt Aar. Die Verhandlung warf ein eigenartiges Licht aus die moralischen Eigenschaften des nationalsozialistischen Täters und seiner Spi-ßgcstllen. Die Farbe, intt der die Besudlung des Mauerw>er5s vvrgenommen wurde, war allem Anschein nach ge st o h le n. Der Eimer, in dem die Farbe Irans- Porttert wurde, war undicht, und eine Farbspur führte zum Haus des Partetbureaus der N. S. D. Tt. P. Der Eimer ist in der Wohnung des Studenten Müller, der eine „Propagandazelle" leitet, gefunden worden. Trotzdem hatte Müller die Stirn, derartige Schändungen als seiner Partei unwürdig zu bezeichnen, und die politische Polizei zu verdächtigen. daß sie die Tat durch bezahlte Leute hätte ausführen lasten. Erst nach langen Vernehmungen bequcmte sich Müller zu dem Geständnis, er sei beim Bemalen der Straße beteiligt gewesen. Ter Vorsitzende wies den Angeklagten darauf hin, daß er ein offenes Geständnis und ein Einstehen für die Tat entsprechend dein immer betonten Ehrenstandpunkt der Partei erwarte. Trotzdem leugnete der Angeklagte und spielte den gekränkten ehrenhaften Vorkämpfer. Tie Veweisaufnahms ergab die Schuld des Angeklagten. Er wurde wegen Aufreizung z u m Klasfenhaß, Beschädigung von Kultge gen stunden (Vergehen und Uebertretung der ßz 110, 111, 300, Ästfer 11 EstGB.) 3» drei Monaten Gefängnis verurteilt unter Zubilligung von Bewährungsfrist. Sein Verteidiger vertrat die metf* würdige Rcchtsauffassung, daß in der Aufschrift „Schlagt die Juden tot" eine Aufreizung zum §Uasscn!)aß nicht liegen könne, da doch niemand an Pogrome denke. Tas Verfahren interessiert über den Einzelsall hinaus: Die Schändungen jüdischer Friedhöfe und Synagogen sind so zahlreich geworden. daß man fast von systematischer Anlage solcher feinen Toten spreche» könnte. Auch Schüler hat man bereits zu diesen hinterlistigen Delikten verführt. Das ober auch junge völkische Akademiker. angebliche Idealisten, sich zu solchem nichlswürdigen Tun Hinreitzen lasten, wirft ein bclrüblicheZ Schlaglicht aus die Begriffsverwirrung unserer Zeit. wichtige CntschLiöunaen zu § 130 ELS9. In Nr. 58 der „E. V. - Zeitung" hatten wir berichtet, datz vier Nativnülsozialifren sich vor dem Schöffengericht in Brandenburg wegen eines Klebezettels zu verantworten hatten, der die Juden mit Flöhen verglich und die Aufforderung enthielt, diese wie jene zu behandeln. Das Schöffengericht hatte seinerzeit zwei der Angeklagten zu 200 bzw. 50 Mark Geldstrafe verurteilt. Vor dem Potsdamer Landgericht fand am 7 Dezember die Bern f u n g s v e r h a n d l u n g statt. Das Gericht verwarf die Berufung und setzte lediglich die Geldstrafen herab, weil die beiden Angeklagten in so unsäglich elenden Derhältnisien sieben, daß auch ein geringerer Betrag von ihnen als schwere Strafe empfunden werde. In der Urteilsbegründung nannte der Vorsitzende diese Art polnische Agitation „gemeingefährlich" und wies darauf hin. vatz der Tatbestand der Anreizung zum Hauptversammlung 192$. Der Hauptvorstand des CentralvereinS deutscher StautZ-- bürger jüdischen Glaubens E. V. hak in der Sitzung vom 20. November d. I., die gemäß § 14 der Vereinssatzung sättige Hauptversammlung des Vereins auf Sonntag, 12., und Montag, 13. Februar 1923 curberaumt. Die für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung notwendigen Arbeiten haben begonnen. Die Ortsgruppen und Landesverbände werden die Benachrichtigungen über die Wahl der Abgeordneten zur Hauptversammlung, die Wahl der Landesverbandsvertreter zum Hauptvorstand, sowie über Zeit, Ort und Tagesordnung der Hauptversammlung gemäß §§ 12. 15 und 18 der Dcremssatzung besonders erhalten. Anträge gemäß § 16 sind bis zum 1. Januar an den Hauptvorstand zu richten. Berlin SW 68, den 7. Dezember 1927. Der Vorstand deö Ccntralvercrns deutscher Staats^ bürger jüdischen Glaubens <§. D. Dr. Vrodnitz, Dr. Holländer, Vorsitzender. Direktor. Die einschlägigen Bestimmungen der Vereinssatzung lauten: 8 12 (Absatz 1). Hauptversammlung: Die Hauptversammlung fetzt sich aus Len Abgeordneten der Ortsgruppen, der Provinzial, und Landen» verbände, den Syndici sowie den Mitgliedern des Hauptvorstanbcs zusammen. Jede Ortsgruppe hat eine Stimme, jede Ortsgruppe von mindestens 200 Mitgliedern zwei Stimmen und von mindestens C-00 Mitgliedern drei Stimmen. 9<der Provinzial, unä Landesverband hat für je 300 angefangeuc llliitgliedcr feines Vczirres eine Stimme, stdoch im ganzen nicht mehr als drei Stimmen... 8 14 (Satz 1). Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Kalendcrvierteljahr statt . . . tz 15 (Absatz 1). Zeit, Ort und Tagesordnung der Hauptversammlung Müssen vom Hauprvorstand roenigstens einen Monat vorher in dom Vereinsorgan bekannt gegeben werden. Die Ortsgruppen sind unmittelbar zu benach. richtigen. Die Benachrichtigung gilt als bewirkt, wenn das Sä)reil>rn spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung zur Post gegeben wird . . . § IC. Anträge muß der Hauptvorsrand auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Hauptversanunlung setzen, wenn sie vorn Vorstand einer Ortsgruppe oder eines Landesverdarches unterzeichnet und bis zum!. Januar des betreffenden Jahres bzw. sechs Wochen vor einer außerordentlichen Hauptversammlung elngcreicht sind. Andere Anträge können mit Zustimnurug des Hauptvorstandes auf die Tagesordnung der Hauptvcrsamnttung gesetzt werden. 8 18 (Absatz 1). Zum Hauptvorstanwählt die Hauptversammlung KV Mitglirder. Der Hauptvorstand ist bringt, sich bis zu 20 weitere Mitglieder zuzuwählen. Jeder Landesverband wühlte mindestens ein weiteres Mitglied. Soweit ein Landesverband mehr als SOOO zahlende Mitglieder hat, wählt er ein weiters und falls die Zahl seiner zahlenden Mitglieder KE) überschreitet» ein drittes Houptvorstandsmitglied . . .

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