Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 6 (1927)
- Issue
- 46 (18.11.1927)
- Date
- 1927-11-18
- Page
- Seite 638 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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63$ auch nicht ein Pfennig bezahlt. Ganz ähnlich liegen die Dings auch in Thüringen und einigen kleineren Bundesstaaten! Solchen Verhältnissen mühte ein neues Neichsschulgesetz ein Ende machen, denn sie bedeuten nicht nur e-ne erhebliche Beeinträchtigung der jüdischen Gleichberechtigung und eine fühlbare finanzielle Belastung für die jüdischen Gemeinden, sondern sie sind eines freien und gerechten Kullurstaates nicht würdig! Sie widersprechen fraglos der Verfasinng, denn sie bedeuten eine über das berechtigte Blaß hmausgehellde Bevorzugung der christlichen Konfessionen und damit einen Schritt vorwärts auf dem Wege zu der von der Verfassung scharf abgelehnten Staatskirche, Man macht zwar auf christlicher Seite den Einwand, daß die Pflicht des Staates zur Erhaltung des christlichen Kultus und des Religionsunterrichts sich von der Säkularisierung der Kirchengüter herschreibe. Bei der Beschlagnahme des Kirchenvermögens durch die Negierungen seien auf sie auch die Pflichten übergegangen, die früher aus diesen Kapitalien von der Kirche befriedigt worden sind. Diese Rechtsbegründung ist aber ganz abwegig. Tenn im Vergleich ]u der Hohe der Staatsvorschüsse für den christlichen Religionsunterricht bedeuten die Zinsen des beschlagnahmten Kirchenvermögens, soweit es überhaupt noch vorhanden ist, fast nichts, und in Wahrheit werden die Zahlungen aus dem Golde der Steuerzahler, unter denen auch Juden sind, geleistet. Tie Forderungen, die das Judentum an ein neues Reichsschnlgesetz zu stellen hätte, sind demnach leicht zu begreifen. Sie lassen sich in den einen Satz zusammenfassen-. Für die jüdische Religio nsge m eins ch a f L m u ß gena u i n der gleichen Weise gesorgt w e r d e n tu i c s ü r die christlichen Bekenntnisse! Siegt die konfessionelle Schule, so müssen auf Antrag jüdischer Erziehungsberechtigter auch jüdische Schulen auf Kosten des Staates oder der Städte errichtet werden. Bleibt es bei der Simultanschule, so ist jüdischer Religionsunterricht unter denselben Bedingungen wie der christliche zu erteilen. Bon der. weltlichen Schule braucht nichts Besonderes gesagt zn werden, da sie durch den Ausschluß des Religionsunterrichts überhaupt und die Abwalzung sämtlicher Kosten auf die Religionsgemeinschaften gewiß eine Gleichstellung aller beteiligten Faktoren herstellt. Daß wir natürlich nur genau das verlangen, was den anderen Religionsgemeinschaften zugestanden wird, ist selbstverständlich. Und wenn die Eigenart des jüdischen Religionsunterrichts, insbesondere dort, wo er im orthodoxen Sinne erteilt wird, eine größere Stundenzahl verlangt, als sie den christlichen Bekenntnissen zugestanden wird, so müssen für diese überschießenden Kosten die jüdischen Gemeinden natürlich aufkomm en. Ebenso wie in der finanziellen Grundlage müßte ein neues Schulgesetz auch für die Stellung des jüdischen Religionsunterrichts innerhalb des Lehrplans und des Schulbetriebs die Gleichberechtigung durchführen. Wie der Religionsunterricht überhaupt gewertet werden soll, ob er ein Bestandteil des Unterrichts oder nur ein außerhalb des Lehrplans stehender fakultativer Lehrgegenstand sei, ist eine Frage, zu der der Eentralverein keine Stellung zu nehmen hat! Daß aber die Rechte des jüdischen Neligionslehrers im Kollegium und in der Konferenz nicht anders festgesetzt werde;: dürfen wie die der christlichen, daß die jüdische und die christliche Religionszensur gleich bewertet werden müssen, ist eine Forderung der staatsbürgerlichen Gleichberechtigung, die von unserer Seite schon darum mit aller Kraft vertreten werden muß, weil es im System der Eleichberechtigrmg keine Lücke geben darf. Das Recht des jüdischen Religionsunterrichts ist heute in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Zwischen den beiden Extremen der fast vollständigen Gleichberechtigu.ng in Bayer:: und dem der radikalen Rechtlosigkeit in Sachsen gibt es verschiedene Zwischenlösungen, die — so ist es besonders in Preußen — gewisse sich offensichtlich vermehrende Zugeständnisse machen, ohne daß sie freilich bisher den bloßen Toteranzgedanken zugunsten des Rechts überwunden hätten! Nur ein für das ganze Reichsgebiet geltendes Schulgesetz wird Einheit und gleiches Recht schaffen können. Und ans diesem Grunde hat der Centralverein, der Juden aller religiösen Schattierungen und aller politischen Richtungen umfaßt, der demnach zu der materiellen Gestaltung des Gesetzes gern iß keine Stellung nehmen^ kann und wird, ein begründetes Interesse daran, daß der Gedanke der Nechtseinheit" und der wirklichen Gleichberechtigung aller Bürger durch ein modernes Neichsschutgesetz bald wirksam gefördert wird. r (')kbscj.mQisll *2? Bon Tr. Erich Eyck, Rechtsanwalt am Kannnergericht. Um Irrtümer» von vornherein >u Wammen, Indien wir darauf hin. das; der nachstehende Aussatz selbstverständlich n'cht Schiedsverwhren über Fragen iw Auge hat, die in die reiigibse Zuständigkeit der Rabbinen fallen. Tie Sch Anleitung. Wenn wir in der Rechtsgeschichte des Mittelalters lesen, das; die Juden von den öäenUiüjen Gerichten Deutschlands crinticct waren und durch die Privilegien der hohenstausischen Kaiser unter die Gerichtsbarkeit ihres Bischofs gestellt wurden (vgl. Schröder, „Deutsche Reästsaescksichte", Baud 1, Feite 507), so empfinden nur mit voller Deutlrchkeit den Abstand, der unser modernes Empfinden von jenen Zeiten trennt, llnferor Auffassung erscheint es selbstverständlich, daß alle Angehörigen eines Staates vor e i n und dems e l b e n G e - r i ch t Recht nehmen und daß keine Unterschiede nach F t ä n d e n o d e r G l a u b e n s b e l e n rr t n i s s e n stattsinden. ltm so überraschender wirkt es, wenn in dem „Sprechsaal" des „Gemeindeblatts" der Jüdischen Gemeinde von Berlin ein Artikel erscheint, der „für ein Gemeindeschiedsgericht" eintritt. Ter Bersasrer dieses Artikels, Rechtsanwalt Tr. A. Wiener in Berlin, geht von der historischen Feststellung aus, das; zu den ältesten Einrichtungen einer jüdischen Gemeinde ein Gericht gehört habe, bei welchem die Genwindemitglieder ihre Streitigkeiten der Entscheidung eines oder^ mehrerer Sachkundiger unterbreiten können. Die Abschaffung dieser rabbinischen Gerichte im 19. Jahrhundert beruht, wie der Verfasser sich ausdrückt, auf politischen Rücksichten. „Tie Emanzipationsbestrebungen des 19. Jahrhunderts hatten die Folge, daß man alle besonderen Einrichtungen, welche den Juden eine Sonderstellung im Bergteich zn der nichtjüdischen Umwelt einränmten, mit scheelen Angen betrachtete und den Abbau und die völlige Beseitigung anßredteB Demgegenüber hat nach der Ansicht des Verfassers die Praris gezeigt, daß diese radikale Aufhebung der rabbinischen Gerichte den Bedürfnissen nicht entsprochen habe. Tie Lücke, die nach der Ansicht des Berfasters besteht, soll unter Benutzung der gegenwärtigen Bewegung für Schiedsgerichte dadurch ausgefüllt werden, daß bei den Gemeinden Schiedsgerichte eingerichtet werden, vor denen Streitigkeiten zu entscheiden sind, in denen ans beiden Seiten Inden beteiligt sind. Tbuiarm des Schiedsgerichts sollte ein Rabbiner sein, während für das Amt der Schiedsrichter neben den Juristen etwa die Kreise in Frage kommen, ans welchen sich die Handelsrichter rekrutieren. Diesem Gedanken kann gar nicht e n e r g i s ch genug w i d e r s p r o ch en werde n. Er setzt sich mit einer der größten und wichtigsten Strömungen der modernen Zeit, eben mit der G l e i ch h e i t aller Staatsbürger vor Gesetz n n t> Gericht, in Widerspruch. Es sind nicht etwa nur besondere, dem 19. Jahrhundert eigentümliche Bestrebungen gewesen, die aufBeseitigung der Sonderstellung der Juden gerade iu dieser Beziehung drängten. Sie fließt vielmehr aus dem obersten Grundgedanken der modernen Staatsauffassung, die heute noch ebenso zu Recht besteht wie im 19. Jahrhundert. Die Verwirklichung des Wiencrschen Vorschlags würde die Absonderung der Juden von ihren andersgläubigen Mitbürgern in dem entscheidenden Punkte, sie würde die Verkürzung der größten und segensreichsten Tendenz der Neuzeit bedeuten. Selbstverständlich kann man diese Sondcrschicdsgeriehte nicht mit denen irgendeines gewerblichen Verbandes oder eines bestimmten Berufes auf eine ^tufe stellen. Diese Gewerbe und Berufe sind jedermann zugänglich, der sich ihnen Zuwcnden will. Richtet ein bestimmtes Gewerbe ein besonderes Schiedsgericht für seine Angelegenheiten ein, so tut cs das mit Rücksicht aus die Besonderheit der Streitigkeiten, die dort entschieden werden sollen. Niemals aber wird man behaupten können, daß die Streitigkeiten etwa Zwischen einem jüdischem Kaufmann und seinem jüdischen Kunden ihrer Natur nach anders sewn als die Zwischen einem christlichen Kaufmann und seinem Kunden. Wiener behauptet zwar: „Gar manche Streitsache eignet sich vermöge ihres Gegenstandes, der Ursache des Streites oder verschiedener Rebenum stände wenig zur Austragung vor dem Staatsgerichte." Das mag in einigen, wenigen Fällen Zutressen, die in irgendeiner Richtung einen religiösen Hintergrund haben. Ans das entschiedenste ist aber dagegen Verwahrung einzulegen, daß er in geheimnisvoller Weise andeutet, „auch andere Gründe, ans die hier tm einzelnen nicht ein gegangen 311 werden braucht, lassen cs wünsehenswert erscheinen, daß Streitigkeiten mancher Art nicht zur Entscheidung durch die Staatsgerichte gelangen". Das sieht doch so ans, als ob die Inden es irgendwie zu scheuen Härten, wenn die staatlichen Gerichte von ihren Angelegenheiten und Streitigkeiten Kenntnis nehmen. Man könnte der antisi maischen Bewegung leinen besseren Dienst leisten. Im Grunde m der ganze Vorschlag ein Rückfall in Vorstellungen, die seit Jahrhunderten überwunden sind. Sondergerichte, die nach religiösen Gesichtspunkten trennen, hat das Bl ittelalter in seinen Ansängen gekannt, hat insbesondere die christliche Bewegung an ihrem Beginn gefordert. Findet sich doch diese Forderung zum Beispiel in besonders nachdrücklicher Weise im Korinther-Bries des P a u l u s. „Gewinnt cs wirklich einer voll euch über sich, wenn er einem Rechtsstreit mit einem anderen Ge mein de mitgliede hat, dann einen Prozeß Zu führen vor den Ungerechten anstatt vor den Christen?" Das mag Zur Zeit des Paulus imb im Dienste seiner Bestrebungen einen guten Sinn gehabt haben. Daß wir deutschen Juden im W). Jahrhundert '.nieder auf die gleiche Idee verfallen sollen, daS ist der Humor davon.