Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 6 (1927)
- Issue
- 42 (21.10.1927)
- Date
- 1927-10-21
- Page
- Seite 591 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Vrr ist ^ttslanösSsuischLr! - Sr'rg öes nationalkulturellen Prinzips. - LviSeesprüche Zum LanStags befchluß. — Gesun-ung oöee Enöe der Deutschen Studentenschaft. Die Entscheidung tm Verfassungskampf der Deutschen Studentenschaft ist gefallen, sie kam spät, jedoch sie kam. Der preußische Kultusminister hat am 1. Oktober 1927 die neue Verordnung über die Bildung von Studentenschaften fertiggestellt und der Preußische Staatsrat hat sie in diesen Tagen gebilligt. Die einzelnen Phasen des Berfassungskampfes sind oft auch in diesen Blättern erörtert worden, es genügt daher, kurz noch einmal die Kernfrage herauszuschälen: Den Streit um die Zugehörigkeitssormet der Studentenschaften. Bekanntlich haben die österreichischen und su betenden tschen Studeutenschcfteu, die der Deutschen Studentenschaft infolge ihres großdeutschen Ausbaus angchören, das Deutschtum nach völkischen Kriterien bcftimmt und mir garantiert reinrassige Arier in die Deutsche StudeuLensckM ihrer Hochschulen ausgenommen. Die preußischen Studentenschaften, die nach der bisher geltenden Verordnung das Recht hatten, auslandsdeutschen Studierenden die Gleichberechtigung mit den Inländern zu erteilen, übernahmen vielfach diese Praxis und trugen kein Bedenken, Ausländsdeutschen jüdischen Glaubens — insbesondere and) aus den ehemalig deutschen Gebieten Westpreußeu, Danzig, Oberschlesien nstv. — die Gleichberechtigung zu verweigern, die, als Deutsche geboren, die deutsche Staatsangehörigkeit erst zwangsweise dmrch die Abtretung ihrer Heimat verloren hatten. — Diese mit dem Grundprinzip unseres Staatslebens völlig unvereinbare völkische Betätigung vom Staat ins Leben gerufener und mit gewissen rechtlichen Funktionen ausgestatZeter Zwangsverbände veranlagte den Preußischen Landtag im Mai 1926, das Staatsministerium zur Schaffung neuer Bestimmungen aufuifordern, die allen Studenten deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeit und den vom Rektor als solchen anerkannten Ausländsdeutschen die Zugehörigkeit zur Studentenschaft sichern sollten. Da sich die preußischen Studentenschaften — mit alleiniger Ausnahme der Universität Bonn — weigerten, freiwillig derartige Bestinmrungen, wie sie bereits in den badischen Hochschulen bestehen, in ihren Satzungen aufzunehmen, sah sich der Minister nunmehr veranlaßt, die alte Verordnung vom Jahre 1929 auszuheben, und durch die erwähnte neue Verordnung zu ersetzen. Danach wird eir^ preußische Studentenschaft ans den auf der Hochschule eingeschriebenen reichs- und austandsdentschen Studenten bestehen. Als Ausländsdeutsche in diesem Sinne sind alle diejenigen anzuschen, die außerhalb des Reichsgebietes beheimatet sind und deren Zugehörigkeit zur deutschen Kulturgemeinschaft durch Sprache, Bildung und Bekenntnis zu dieser Gemeinschaft erweisbar ist. Oesterreichische Staatsbürger gelten als Ausländsdeutsche, wenn sie sich nicht zu einem fremden Volkstum bekennen. Die Entscheidnng darüber, ob ein Student als Austandsdentscher anzusehen ist, trifft der Vorstand der Studentenschaft. Gegen diese Entscheidung ist der Einspruch bei dem Rektor zulässig. Obwohl diese Modifikation zweifellos eine Konzession des Ministeriums an die Studentenschaft dar stellt, kann ihr auch vom Standpunkt der studentischen Minderheiten beigepflichtet werden. Bedeutet sie doch eine konsequente Aruvcndung des nationaltulturcllen Prinzips. Dieses wird klar, wenn man sich vergegenwärtigt, daß Deutsch- Oesterreich kein national einheitlicher Staat ist, vielmehr auch nationale Minderheiten umfaßt. Der Landtag von Kärnten wird demnächst das Gesell über die Selbstverwaltung der slovenischen Minderheit verabschieoen, das die Einrichtung eines slovenischen N a t i o n a l k a t a ft e r s Vorsicht, in das sich jeder deutsch-österreichische Staatsbürger stovenischer Nation eintragen und damit sein Bekenntnis zum slovenischen Volkstum oblegen kann. Aehnliche Einrichtungen dürsten in naher Zukunft auch für andere Minderheiten — insbesondere die tschechische — getroffen werden. Das moderne Nationalitütsprinzip mit seiner Verwerfung der Gleichung Volksgenosse — Staatsbürger setzt sich eben immer mehr durch. Damit wird in Zukunft in Oesterreich zwischen Staatsbürgern und deutschen Volksbürgern auf vielen Gebieten — insbesondere für den Bereich des Knlturlebcns — unterschieden werden müssen. Gewisse im allgemeirren Interesse geschaffene Institutionen werden allen Staatsbürgern ofsenstehen, dagegen andere, insbesondere die der Pflege des Deutschtums dienenden Einrichtungen, nur den deutschen Volksbür-, geru. Die Deutsche Studentenschaft, deren Ziel es ist, an den Ausgaben der deutschen Hochschulen gegenüber dem deutschen Volke mitzuarbcrterr, kann als knltnrcltc Jnstitntrorr des deutschen Volkes nur Deutsche umfassen. Für deutsch-österreichische Staatsbürger, die einem anderen als dem deutschen Volkstum angehören, ist daher in ihr kein Platz, denn es ist nicht cinzufehen, welch ein vom Staat auzuerkenneudes Rcchtsinteresse an der Zugehörigkeit von Menschen bestehen soll, die durch ihr eigenes Bekenntnis ihren Willen, zu einer anderen Nation zu gehören, dokumentiert haben. Durchaus befriedigend ist die Begriffsbestinrmung für die übrigen Ausländsdeutschen formuliert: Beherrschung der rraLkorraterr Sprache und das nationale Bekenntnis sind nach herrschender Meinung die entscheidenden Faktoren sici der Bestimmung der nationalen Zugehörigkeit; wenn hier außerdem noch ein gewisses Bildungsniveau verlangt wird, so entspricht dies nur dem besonderen akademischen Charakter einer deutschen Studentenschaft. Bedenklich jedoch erscheint, daß in erster Instanz über die Zugehörigkeit der Ausländsdeutschen die Studentenschaft selb st entscheidet, der Rektor lediglich als Berufungsinstanz fungieren soll. Gegen diese Regelung sprechen eine Reihe schwerwiegender grundsätzlicher Bedenken, sie steht auch im Widerspruch zu den Landtagsbeschlüsfen, die ausdrücklich die Entscheidung über das Deutschtum eines fremden Staatsbürgers dem Rektor als Haupt der Hochschulselbstverwaltung allein übertragen sehen will. Ties entsprach der alten Forderung der auf dem Boden des nationalkulturellen Prinzips stehenden studentischen Kreise, die eine so bedeutsame Entscheidung dem häutig in subjektive Willkür ausartenden Ermepen der von Semester zu Semester wechselnden studentischen Amtsträger entzogen und in die Hand nach objektiven Gesichtspunkten in stetiger Diktion entscheidender Hochschnlbehörden gelegt wissen wollen. In Konsequenz dieser Auffassung bezeichnen auch die bisherigen Verfassungen der Deutschen Studentenschaft, die aus dem Boden des nationalkulturellen Prinzips stehen, insbesondere die Göttinger Notverfassung und die Rheinische Verfassung von Honnef, die Anerkennung der Ausländsdeutschen als Aufgabe des Rektors. Auch die ersten studentischen Verfassungen, die sich von dem völkischen Prinzip abwandten und sich wieder auf den Boden der nationalkulturellen Anschauungen stellten, z. B. die von Heidelberg und Bonn, erkannten dem Rektor die Entscheidung über die Zugehörigkeit der Ausländsdeutschen zu. Historische Kontinuität, nationalkulturelle Ueberlieserung, vor allem aber auch das Bestreben, um eine? einheitlich preußischen Studentenrechts willen die zu schaffenden Bestimmungen der bereits vorhandenen Satzungen in Bonn an.zugleichen, wären Zwingende Argumente für die Beibehaltung der'in den Landtagsbeschlüssen vom VIai 1026 vorgesehenen Regelung gewesen. Die Idee des Ministeriums, der Studentenschaft den bitteren Brocken der völkischen Kapitulation durch die Beigabe dieser Konzession etwas schmackhafter zu gestalten, ist menschlich verständlich, jedoch politisch außerordentlich bedenklich, da die gegenwärtige politische Struktur der Studentenschaft keine Garantie dafür bietet, das; bei der künftigen Auslese der Ausländsdeutschen rein politische Gesichtspunkte stets ausgeschaltet werden. Tie Vertreter der studentischen Minderheiten werden daher ihr besonderes Alkgenmerk der Tätigkeit der Vorstände der Studenrenschasten bei der Zulapung der Ausländsdeutschen zu.zuwenden haben. Es geht nicht au, daß ein Teil der Ausländsdeutschen in verletzender und ehrerckränkender Weise von der Arbeit in der ^tudemenschasr ausgeschlopen wird, fei es auch nur durch die erste Instanz. Tie viel umstrittene Frage des Koalitionsrechts der preußischen Studentenschaften ist durch § 1 Absatz 3 der Verordnung eindeutig und befriedigend tlargestellt. Koalitionsfähig sind danach für die auf ' Grund der neuen Verordnung gebildeten preußischen Studentenschaften nur Organisationen, die alle reichs- und auslandsdeutschen Studenten iimranen, und deren Satzungen nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen. Die völkisch aufgebauten österreichischen und böhmischen Studentenschaften würden danach für eine Koalition mit den auf Grund der neuen Verordnung aufgebauten preußischen Studentenschaften nicht mehr in Frage kommen; da die österreichischen Studentenschaften — wie die neuesten Berichte zeigen — nicht gewillt sind, ihr völkisches Parteidogma des grosideutschcn Zieles willen zurnckzustcücn, werden vermutlich die preußischen Studentenschaften aus dem Gcsamtvcrbaud der Deutschen Studentenschaften ausscheidcn müsicn. Dies würde das Ende der Deutschen Studentenschaft bedeuten, die ohne die preußischen Studentenschaften zu einem^ 'bedeutungslosen Torso herabsiuken würde: die einzige bisher^ erreichte praktische Verwirklichung der großdeutschen Idee wäre auf dem Altar des völkischen Fanatismus geopfert. Die neue Verordnung wird nach ihrer Billigung durch den Sraatsrat Zlvar verkündet werden, aber doch noch nicht in Kraft treten, da die preußisch?» Studentenschaften. sich bis zum L5. Dezember 1927 iu einer gleichen und geheimen Abstimmung über die Annahme der Vor- Auf dem jüdischen Friedhof irr Ehdtkuhnen wurde ein Grab in unglaublichster Weise besudelt und der Grabstein zerstört. Man vermutet, daß die schändliche Tat von einem Jugendlichen begangen worden ist. Der Täter ist noch nicht gefaßt. Die j üdischeGemcinde in Eqdtkuhnen hat eine Belohnung von 25 Mark ausgesetzt, die der L a n d e 8 v e r b a nd Ostpreußen des E e nt r a!ve r e i n s auf 1 00 Mark erhöht hat. Die in der vorigen Woche gemeldete Frankfurter Friedhofsschändnng hat inzwischen ihre Aufklärung gesimden. Die Tater, Schüler der Volksschule, einer Mittelschule und einer höheren Lehranstalt in Frankfurt a. M., von 12 bis 16 Jahren, haben in vollem Umfange Geständnis abgelegt. Ob es sich litn einen Dummenjungenstreich handelt oder ob politische Verhetzung vorliegt, wird die weitere Untersuchung ergeben.