Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 6 (1927)
- Issue
- 30 (29.7.1927)
- Date
- 1927-07-29
- Page
- Seite 422 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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422 die einzelnen Länder beliebig bestimmen, welche Personen zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet, und welche zu dessen Verweigerung berechtigt fern sollen. Lie tonnen aber nicht durch Landesgesctz die Geistlichen verpflichten, unter Preisgabe des Beichtgeheimnisses Aussagen vor Gericht zu machen. Tenn ihre staatliche Hoheit ist eingeschränkt durch die Worte der Verfassung: '„Tie ungestörte Religionsübung wir) gewährleistet." Auch das Reich könnte, wenn es einmal unter'dem Einflüsse einer religionsfeindlichen Mehrheit im Reichstage dieses Vorrecht der Geistlichen aufhcbcn wollte, nicht im Wege der einfachen Gesetzgebung der Ltraf- oder Zivilprozeßordnung eine andere Fassung geben, sondern müßte die Schwierigkeiten überwinden, die einer Verfassungsänderung cntgeaenstehen (Art. 76). Ans Grund einer durch einfaches Gesetz abgeänderten Prozeßordnung könnte man nicht von den Geistlichen unter Hinweis auf Art. 135 Latz 3 der Reichsverfassung: „Tie allgemeinen Ltaatsgesetze bleiben hiervon unberührt" verlangen, daß ne das Beichtgeheimnis verletzen und das Ltaatsgebot über ihr Retigiousgebot stellen sollen. Unter Berufung aus Latz 3 kann keine Verpflichtung verlangt werden, welche die durch Latz 2 gewährleistete Kultusfreiheit aushebt oder beschränkt. Andernfalls würde der dritte Latz mit sich selbst in unlöslichem Widerspruch stehen. Ter Artikel 135 der Reichsversassnng hat sein Vorbild in der Preußische n Berfas s u n g s u rkunde von: 31. Januar 1850, wo in Art. 12 die inhaltlich gleichen Tatze stehen. Tas Verhältnis dieser beiden Lätze wird zur Vermeidung des Widerspruches in der Literatur genau so erklärt, wie es hier geschieht. (T. Anschütz, „Versasstmgsurkunde für den Preußischen Ltaat", Berlin 1912, L. 230.) Was der Hinweis aus die allgemeinen Gesetze bedeutet, sagen -deutlich die Motive (angeführt bei Arndt, „Preußische Bersaffungsurkunde" zu Art. 12): „Tollte also z. B. künftig eine Religionsgcsellschast zum Verderb des Heranwachsenden Geschlechts unsittliche Lehren verbreiten, sollte sie unter dem Tchein der Religion die Verfnsiung des Ttaates angreifen, oder sollte sie die neben ihr bestehenden Gemeinschaften in ihren verfassungsmäßigen Rechter; kranken oder unter dem Vorwände der Religionsübung den öffentlichen Frieden stören, so würde sie sich vergeblich gegen die regressiven Maßregeln der Tkaatsgewalt auf die Freiheit berufen, weit eine Religion, welche sich ein solches Ziel fetzt, keinen Anspruch auf den öffentlichen Tchutz hat, und weil in der Eewisiensfreiheit nicht das Recht, gewiyenlos zu handeln, enthalten ist." Auch über den Art. 135 der Reichsverfassung' haben wir von maßgeblicher Leite eine gleichlautende Auslegung. In der Nationalversammlung hat der Abgeordnete Tr. Mairsbach am 11. Juni 1919 als Berichterstatter ansgesührt: „Ter Lau: -Tie allgemeinen LLaatsge'etze bleiben hiervon unberührt', sollen einem Mißbrauche der religiösen Freiheit Vorbeugen, die die Rechte oder das Interesse der öffentlichen Meinung gefährden würde." Tas Reichsgericht beruft sich in einer seiner Entscheidungen in Ltrassachen (Bd. 57, S.. 142) aus diese Ausführungen des Tr. Mausbach und stellt fest, daß ihm in der Nationalversammlung von keiner Loire widersprochen wurde. Denken wir uns also, die Alkoholgegner hätten ihr vorläufiges Ziel erreicht und ein Gesetz erwirkt, wonach jede Gemeinde das Recht habe, in ihrem Bezirk ganz oder teilweise den Handel mit geistigen Getränken zu untersagen. Keineswegs hätte dann eine religionsseindliche Gemeinde das Recht, auf Grund eines solchen allgemeinen Gesetzes unter Hinweis aus Art. 135 Latz 3 der Kirche die Beschaffung des zum Abendmahle notwendigen Weines zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Tie bloße Behauptung, daß die öffentliche Ordnung das Verbot notwendig mache, kann niemals den Deckmantel für Rcligionsverfolgung liefern und das verfassungsmäßige Recht ans freie Religionsübung beeinträchtigen oder gar ausheben. Tenn „die allgemeinen Ltaatsgcsetze", sagt Lticr-Lomto a. a. O. — reichs- und landesrechtliche, insbesondere polizeiliche, soweit sie nicht dem Art. 135 R.-B. widersprechen —, „bleiben von der Garantie der Bekenntnis und Kulturfreiheit unberührt (Art. 135, Latz 3), d. h. das Recht und Jnteresie der öffentlichen Ordnung darf durch ihren Mißbrauch nicht gefährdet werden." Der Art. 135 hatte überhaupt keinen Sinn und Inhalt, wenn man in ihm nicht eine Abgrenzung der Ltaatsgewalt gegenüber den religiösen Mächten sieht, wodurch der Kamps endgültig beigelcgt wird, der seit den Tagen des Jnvestiturstreites dem deutschen Volke allzu tiefe Wunden geschlagen hat. Was diese Ausführungen in dieser Breite jn dieser Zeitung sollen? Nun, in diesen Tagen haben die Ti e r sch utzve r e i n e eine n neue n V o r st o ß gegen d a * L ch & ch t c u unternommen, das seit Jahrtausenden geübt, niemals und nirgends der öffentlichen Ordnung gefährlich, in Bauern 1863 den Juden als staatliche Pflicht auferlegt worden ist. Diese Ausführungen zeigen, was der Kampf gegen das Schachten. das von allen bedeutenden Physiologen als die schmerzloseste Tötung bezeichnet wird, bedeutet. Er r ü t t e l t an de n G r u n d l a g e n der m ü h s a ui e r w o r b e n c n d e u t - s ch e n Recht s k n l t u r. Rabbiner L. KsinsLi (Berlin). Von Tr. E. v. Aster, o. ö. Professor der Philosophie an der Universität Gießen. * ff V V'i (1 (I 4^ V $ w V V '4-v ‘ Worte sind nicht nur bloße Zeichen und Zymbale für Tatsachen, Gedanken und Begriffe, Worte sind nicht Mittel ümgsvchike! und Verstündigungslnittcl, sondern Worte sind oft genug Fansoren und Ltaudarten. Heiligtümer und Kainszeichen, Rauschnüttel und klirrende Waisen. Und je mehr ein Wort im leidenschaftlichen Kamps der Zeeleu und Leiber zum r-chlagwort und Kampfruf wird, je mehr Z deale sich zur Unantastbarkeit heiliger Worte veräußerlichen, desto größer ist die Gefahr, daß solche Worte ihres eigentlich e n klaren Zinnes verlustig gehen, daß jene unbestimmte Gesichtskorona, mit der sich das Wort umgeben hat, an die Ltelle des Zinnes tritt. und daß schließlich das Wort als Zchild, als tötende Waise, als Tarnkappe allerhand Bestrebungen dient, die mit seinem ursprünglichen und wahlberechtigten Zinn nichts zu tun haben. Nichts schläfert das e i g c n e T e n k c n, nichts f ch ü ch t c r t d i e Kritik mehr ei n, a \ s d e r R i m b u s eines W o r t c s. Zn den Worten, die heute ganz besonders so gefährlichem Mißbrauch unterlieget!, gehören die Wörter „R a t i o n" und „n a t i o - n a 18 Einem Gegner nationale Gesinnung absprecheu, heißt heute ihn brandmarken oder den Versuch dazu machen. Eine Bestrebung, eine Gemeinschaft als international bezeichnen, heißt sie verdächtigen. Es gibt eine nationale Rechtgläubigkeit. die für die Ungläubigen. Verdächtigen und Lauen einen moralischen Zcheiterhansen bercithält. Was bedeutet das W o r t „R a t i o n"? Worauf beruht der Zusammenhang, der die Glieder einer Ration verknüpft? Es gehört heute eine besondere geistige Energie und Porurteiissrcihcit dazu, sich nur darüber klar zu werden, daß diese Frage durchaus nicht so leicht und einfach zu beantworten ist. daß erstens das. was wir „Ration" nennen, ein spezifisches Ergebnis der geschichtlichen Entwicklung der Neuzeit darstellt, daß also die Nationen ein historisch Gewordenes, nichts Naturgegebenes sind, daß zweitens an dem Werden einer Nation eine Reihe von verschiedenen Faktoren mitwirkt. und daß die Wirkung dieser Faktoren durch das Bewußtsein der Individuen hindurchgeht. „T i e sozialen Gruppen, Nationen, Völker existieren als s e l b st ä n d i g e Wesen nur in unseren abstrakten Begriffen", wirklich sind nur Individuen, einzelne Menschen, und in diesen einzelnen Menschen das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit und Gegensätzlichkeit, das Völker. 'Rationen, Ztände, nationale und internationale Gruppen schasst (vgl. Kürinän, „Psychologie des Internationalismus", den letzten Aufsatz des gleich zu erwähnenden Buches). Es ist ein hoch anzucrkeunendcs Verdienst des unter dem Titel „N a t i o n und Rationalität" von Professor G. 2 a l o m o n in Frankfurt a. M. herausgegebcncn e r st cn E r g ü n z n n g s - b a n d e s des „Jahrbuches für L o z i o l o g i e" (Verla g G. Braun, Karlruhe), diese Gedanken klar und scharf herausgcarbeitet zu haben, mit umfassender Kenntnis der Geschichte und lebendigem Hinweis aus die brennenden Gegenwartsprobleme. Vor allein gilt das von der ausführlichen Arbeit von Friedrich Hertz (Wien), „W e s e n und Werden der R a t i o n", die den Band eröffnet. Rach einer sehr lehrreichen Erörterung über die Geschichte der Begriffe natio und Nation zeigt Hertz, nüe alle Versuche, die Nation als Abstamnmngs-, als Zprach-, als Kultur-, als Charaktergcmeinschaft zu definieren, mit anderen Worten das Bewußtsein und den Willen national-staatlicher Zusammengehörigkeit ans tatsächlich bestehende Gemeinsamkeit der Raffe, Zprache. Kultur, geistiger oder seelischer Eigenschaften, „Ration", auf objektiv bestehende nationale Eigenart zu gründen, scheitern und s ch c i t e r n müssen. Kultur- und Temperamcutsnnterschiede bestehen zwischen Nord- und Züddentschen. Bayern und Preußen in nicht geringerem Grade, als zwischen Deutschen und Italienern, während sie zwischen deutsch, französisch, italienisch sprechenden Bauern diesseits und jenseits der Zchwcizer Grenzer offeusichtlich gering sind. Es wäre eine offenkundige Gewaltsamkeit, das Bestehen eines amerikanischen Rationalbewußtseins — trotz englischer Zprache — bestreiten oder leugnen zu wollen, daß die Bewohner des Tessincr und Genfer Kantons sich mit den Dcutschschioeizern einer Zchweizcr Ration zugehörig fühlen. Ost haben sich Rationen erst aus Grund dynastischer Ltnatsbildungcn entioickclt. Welche Charakter- und Kultureigenart sollte die Amerikaner veranlaßt haben, von England ab.znfalleu? „Mit Recht ist ost betont worden, daß sie gerade deshalb sich empört halten, weil sie durchaus englisch dachten, nämlich ihre Unterwerfung unter eine Regierung und ein Parlament, an denen sic keinen Anteil hatten, als unerträglich empfanden." Aus dieser staatlichen Abtrennung