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Central-Verein-Zeitung · 1927-07-29 · 30 (29.7.1927) · p. Seite 421

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
6 (1927)
Issue
30 (29.7.1927)
Date
1927-07-29
Page
Seite 421 (sequence 1)
Language
German
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' mnzelnummer lü Pfennig. N. Bierttljahrsabonnement 1,20 RM. (zuzügl. Bestellgeld). Verlag u. CchriftleUung: Berlin 8^ 63, Lindenstr. 13. Fernsprecher: Amt Dönhoff 3524, 3595. Postscheckkonto: Berlin 36472. Bankkonto: Dresdner Dank, Wechsel. stube O, Berlin L'VV 68, Lindenstr. 7, und von Goldschmidt-Rothschild L Co., Berlin rv8. m v rr cro^n.* Alleinige Anzeigenannahme: Annoncen-Expeditiorr Rudolf Moste, Berlin SW19, und deren Filialen. Anzeigenpreise: 0,90 JIM für bte 7gespaltene Zeile nach Rudolf Motivs Normalzeilenmeffer Nr. 4, Familienanzeigen und Stellengesuche (nicht Stellenangebote) für Mitglieder des Centralvereins 0,45 JIM, die 9ö mm breite Reklamezerle 4,80 au*.. 'ms vs/WV Wrr die Mss %m r * rr m ♦**.•%** d Alle Bewohner des Reiches genießen volle Glaubens¬ und Gewissen ssreiheill Tie ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet ltnd steht unter staatlichem Schlitze. Tie allgemeinen Gesetze bleiben hiervon unberührt. Reichsverfassung Art. 135. Jüngst hat in Köln ein Strafprozeß die Aufmerksamkeit werter Kreise auf sich gelenkt. Ein Arzt faß auf der Anklagebank und kämpfte gegen die Gewalten des Staates um seinen Kopf. Ihm war vorgeworfen worden, daß er'durch Queckfilbereinspritzung vorsätzlich und mit Ueberlegung einem Kranken das Leben genommen habe, besten Rettung seiner ärztlichen! Kunst anvertraut war. Der Angeklagte behauptete, daß die Ouecksitbereinspritzung ärztlich geboten und nur deswegen von tödlicher Wirkung gewesen sei, weil er fahrlässigerweise eine zu große Menge genommen habe. Ein Heer von Zeugen wurde aufgeboten, um die Wahrheit zu erforschen, von der Tod und Leben des Angeklagten abhing. Da die Zeugen einander widersprachen, schien es lange Zeit fast unmöglich, die Vorgänge restlos aufzisklaren. Insbesondere fiel es schwer, in das Seelenleben dieses seltsamen Menschen hineinzuleuchten und festzustelleu, ob der Tod des Leidenden seinem, des Arztes Willen entsprach oder widersprach. Ta trat ein Zeuge auf, der allein den Richtern darüber Aufschluß geben konnte: denn ihm hatte der Angeklagte sein Inneres erschlossen. Doch dieserZeuge verweigerte jede Auskunft. Respektvoll hörten die Richter auf seine Weigerungserklärung und verzichteten aus eine Erkenntnisguelle, welche für die Ermittlung der Wahrheit ganz unentbehrlich erschien. Hier waren der Staatsgewalt die Grenzen gewiesen. DieserZeuge wa r nämlich ein Geistlicher, dem die in Betracht kommenden Tatsachen bei Ausübung der Seelsorge vertraulich mitgeteilt worden waren. In klarer Erkenntnis/daß zur Erhaltung der menschlichen Gesellschaft die Herrschaft der religiös-sittlichen Ideen ebenso notwendig ist wie die staatliche Ordnung, hat der Staat den Religionsgemeinschaften, die nun einmal geschichtlich die wichtigsten Träger jener Ideen sind, eine Vorzugsstellung eingeräumt. Er stellt ihnen seine Bchördcnorgauiststion zur Verfügung, wenn es gilt, ihre finanziellen Grund- . lagen 31t sichern. Ja, er verzichtet ans seine Hoheitsrechte, wenn deren Betätigung wichtige Lebensinteresten der Religionsgemeinschaft gefährden würde. So verlangt er Zwar bei Ausübung seiner Strafgewalt von jedem Bürger, daß er ihm bei Verfolgung der Uebeltäter durch Offenbarung seiner Kenntnisse den Tatbestand seststetten hilft, befreit aber den Geistlichen von dieser allgemeinen staatlichen Z e u g n i s P f l i ch t, wenn diese ihn in Gegensatz bringt zu seinen Pflichten gegenüber der Kirche (Strafprozeßordnung 8 53). Auch Aerzten, Rechtsanwälten und Berleldigern gibt der Staat ein Recht, ihr Zeugnis zu verweigern. Aber das scheinbar gleiche Recht der Geistlichen ist doch im wesentlichen recht verschieden. Jene sind nämlich zur Ablegung ihres Zeugnisses wieder verpflichtet, sobald sie von der Pflicht der Verschwiegenheit entbunden sind. Das Weigerungsrecht des Geistlichen hat eine solche Einschränkung nicht. Die Staatsgewalt macht halt vor der katholischen Kirchentehre, die eine Entbindung vom Beichtgeheimnis niemals zutäßt, ja sie nimmt nicht nur das in der Beichte Erfahrene, sondern alles bei Ausübung der Seelsorge Anvertraute von der allgemeinen Zeugnispflicht unbedingt aus. Zu :n in der Strafprozeßordnung deutlich ausgesprochenem unterschied kommt noch ein anderer, tiefer greifender, der im Artikel 135 der Reichsverfassung seinen Grund hat. In Weimar waren nämlich alle Parteien in der Wertschätzung der Religion einig. Als es galt, die Kirche zwar vom Staate zu trennen, aber den Relrgionsschuh in der neuen Bersanung um so sicherer zu verankern, da erklärte der sozialdemokratische Redner: „Meine Partei anerkennt die Bedeutung und die Macht der Religion auch in der Gegenwart. Sie weiß, daß die Religion ein inneres Bedürfnis für zahlreiche Menschen ist. Die Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche soll daher zum Frieden führen, aber nicht zunr Kriege/ sAngesührt bei Diese: „Recht und Religion als Kräfte zum Wiederaufbau/ Tübingen 1924. S. 11.) Dieser Friede zwischen den staatlichen und religiösen Mächten fand seine rechtliche Ausprägung in dem Satze: „Die ungestörte Religionsüb u n g w i r d durch die Verfassung gewährl e i st e t u n d steht unter staatlichem Schutze". Was dieses bedeutet, umschreibt Professor Stier-Somlo in seiner „Reichsverfastung" (Bonn 1925, §. 91) wie folgt: „Die ungestörte Religionsübung ist die Freiheit von aller staatlichen Störung. Sie ist geschützt gegen den Staat, seine Gesetzg^ebnng, Rechtspflege und Verwaltung. Tie Reichsverfapung gewährleistet Schutz durch Vorbeugung und Abwehr/ Daraus ergeben sich nun bedeutsame Folgerungen. Zur Zuständigkeit der Länder gehört beispielsweise die Ordnung des V e r w a l t u n g s st r e i t v e r s a h r e n s. Hier können ] Profejfor E. v. Aster (Gießen): „Nation" und .Naiionali'iäi". Geheimrot Prof. Dr. Älumenihal: Carl Neuberg. Dr. Hans Wollenberg: Paul Oavidsohns Werk. Oberrabbincr Marcus (Konstantinopel): Eine llnkerredung. Lion Wolff: Wie ein i Nilualmordmärchen gemacht wird.

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