Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 5 (1926)
- Issue
- 53 (31.12.1926)
- Date
- 1926-12-31
- Page
- Seite 696 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Um öas Schächtverbotl Schlachthofphantasten zu Gelnhausen vor dem Richter. Am 11. August d. I. war in den „Münchener Neuesten Nachrichten" ein Aufsatz der Präsidenten des Reichsverbandes praktischer Tierärzte über „Die Schäch L f r ag e" erschienen, in welchem folgender „eingehende Bericht des Schlachthosdirektors Dr. Linde m n n n (in Wirklichkeit weder Direktor noch Doktor, sondern Verwalter. Die^Schristl.) aus Gelnhausen vom 30. April 1926 die Grausamkeit des ^chächtens erschütternd dartun" sollte: „Als vor etwa 14 Monaten von dem Metzgermeister Ludwig Reis von hier ein Jungrind zum Schächten gefesselt niedergelegt war, und der Schächter und Lehrer der hiesigen israelitischen Gemeinde Marx den Schächtschnitt vorgenommen halte, blutete das Tier drei M i n u t e n lang s o ausgiebig, daß ich glaubte, die nunmehr eintrctenden heftigen Bewegungen seien bereits begiiniende Agonie (Todeskampf ohne Bewußtsein). Aus einmal Zerriß das Tier zum Entsetzen aller Anwesenden die Fesseln, erhob sich, begab sich nach dem Schweineschlachtraum, in dessen Hintergrund es in den großen und breiten Fenstern des Kaldaunenraums einen Ausgang vermutete. Als das Tier aber sah, daß das F e n ft e r waren, machte es kehrt, und ging nunmehr in normaler physiologischer Gangart (im Schritt) aus die Ausgangstür zu, die etwa eine Handbreit osfenstand. Da es sehr kalt war, und sich durch Zugluft aus dem Zementboden an dieser Tür Glatteis gebildet hatte, gelang es dem Metzgermeister Reis durch starkes Ziehen am Schwänze das Tier auf dem Glatteis zu Fall zu bringen und dasselbe bis zum Ausbluten niederzuhalten." Die von Lehrer Marx und Metzger Reis allen einschlägigen Presseorganen zugefandke Berichtigung, daß ihnen von dem geschilderten oder einem ähnlichen Vorfall nichts bekannt sei, und die gleichzeitige Mitteilung, daß särntliche Metzger, die im Schlachthause zu Gelnhausen täglich beruflich zu tun hätten, durch Unterschrift bekundet haben, ebenfalls von diesem oder einem ähnlichen Vorfall nichts zu wissen, fand zwar überall Aufnahme, wurde aber von Lindemann mit -dem Zusatz versehen, daß er seine Behauptungen voll und ganz aufrecht erhalte. Den Herren Marx und Reis blieb bei dieser Sachlage nichts anderes übrig, als im „Gelnhauser Tageblatt" durch ein Inserat „zur Wahrung ihrer Ehre die Sch i l d e r u n g d e s H e r r n Schlachthos- Verwalters L i ndeman n als e in e bewußte Ver - I e u m d u n g z u b e z e ich n e n". Diese öffentliche Erklärung hatte den gewünschten Erfolg. Lindemann stellte bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Hanau gegen die beiden Herren Strafantrag. Die Haupt Verhandlung fand vor dem großen Schöffengericht Hanau unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors Dr. Grau statt. Der Landesverband Hesse n-N a s s a u u n d Hessen d e s C. V., der sich mit dem Fall von Anfang an eingehend besaht hatte, stand dabei den Angeklagten in jeder geeigneten Art zur Seite. Aus die technische Seite der Angelegenheit, ob ein solcher Vorgang, wie er vom Nebenkläger behauptet wurde, nach fachmännischer Erfahrung überhaupt denkbarchei, ging das Gericht nicht ein, weil nach Meinung des Vorsitzenden Sachverständigengutachten sich erübrigten. Aus eine Frage des Verteidigers wurde von allen Prozeßbeteiligten bei dieser Gelegenheit anerkannt, daß „das Hochreißen" eines Tieres im Schlachtraum zu den A l l t ä g l i chk e i t e n zähle, gleichgültig, ob ein Tier geschlagen oder ges ch ä ch t e t s e i. Unter allgemeiner Spannung trat sodann der N e b e n k l Lg e r Lin de mann vor den Richtertisch, um als Zeuge unter Eid seine Aussagen zu machen. Der Vorsitzende gab ihm mit eindringlichen Worten zu bedenken, daß von seinen Angaben allein das Schicksal der Angeklagten abhänge, und belehrte ihn nochmals über den Zeugeneid. Weit ausholeud schilderte hierauf Schlach-thosverwalter Lindemann seine Beobachtungen und hielt s e i n e i n der Zeitung veröffentlichten Angaben bis ins klein sie aufrecht. Hiernach befaßte sich der Vorsitzende eingehend mit der Frage, wie es komme, daß der Zeuge in seiner Schilderung vom „Entsetzen aller Anwesenden" gesprochen habe und heute nicht in der Lage sei, diese Anwesenden dem Gericht vorzuführen. Aus die Frage des Verteidigers, ob Lindemann einer deukschvölkischen oder antisemitischen Orgamfation angehöre, gab er, sichtlich widerstrebend, die Erklärung ab, d a ß e r s i ch i n d e r v ö l k i s ch e n Bewegung -betätige. Auf Antrag der Verteidigung wurden endlich aus einem früheren Strafverfahren, das Lindemann gegen einen jüdischen Metzgergesellen in Gelnhausen in die Wege geleitet hatte, durch Urteilsverlesung festgestellt, daß eine frühere Aeußerung des Lindemann „dem Judd kann das egal sein, ob das Tierquälerei ist", „ohne Frage eine Entgleisung und eine Beleidigung des Metzgergesellen und des Judentums im allgemeinen darstelle". Ter Staatsanwalt beantragte hieraus mit kurzen Worten eine Geldstrafe von je 250 Mark gegen jeden Angeklagten wegen der „wider besseres Wissen in Beziehung aus Lindemann öffentlich verbreiteten unwahren Behauptungen". Dem Antrag schloß sich der Rechtsbeistand des Nebenklägers an. Der Verteidiger der Angeklagten Marx und Reis beleuchtete scharf unb eingehend das Ergebnis der Beweisaufnahme und beantragte deren Freisprechung, da nach dem ganzen Verlauf der Verhandlung seststehe, daß der Nebenkläger trotz seines Zeugeneides seine Schilderung s ich zu s a mm e n ger e rmt habe aus Fanatismus gegen das Judentum. Er wies insbesondere auf die religiöse Einstellung des Lehrers Marx hin, der schon kraft seines Berufes zur strengsten Einhaltung der Ritualvorschriften des jüdischen Gesetzes verpflichtet sei und niemals, aus religiösen wie moralischen Gründen, den Nebenkläger Herausgesordert hätte, wenn er nicht seine berufliche und persönliche Ehre und das Ansehen der jüdischen Gemeinde und Gemeinschaft vor unwahren und irreführenden Darstellungen zu schützen gezwungen wäre. Nach kurzer Beratung verkündete der Vorsitzende die Freisprechung der Herren Marx und Reis unter Ueberbürdnng der Kosten auf die Staatskasse und den Nebenkläger. Das Urteil bedeutet eine g l ä n z e n d e R echt f e r t i g u n g s ü r die Angeklagten Marx und Reis. Der ihm zugrunde liegende Tatbestand zeigt aber auch deutlich, was von Schilderungen 'deutschvölkischer Herrschaften zu halten ist. Für die weitere Behandlung der Schacht frage in der Oefsentlichkeit wird der Fall Gelnhausen jedenfalls noch oft heranzuziehen sein. Pressekampf in den „Münchener Neuesten Nachrichten". In den „Münchener Neuesten Nachrichten" wird seit einiger Zeit ein Kamps für und wider das Schächten ausgesochten Dr. M. M ü l l e r, Professor der Tierarzneikunde an der Münchener Universität, bemüht sich nachzuweisen, daß das Schächtgebot für das Judentum unverbindlich sei. Man muß sehr erstaunt darüber sein, daß ein Vertreter der Tierarzneikunde sich auf ein Gebiet der Bibelexegese begibt und Vorschriften darüber machen will, was auf Grund der jüdischen Lehre geboten oder verboten sei. Justizrat Dr. F r ä n k e l hat sich in treffender und überzeugender Weise in einem Erwiderungsartikel in Nr. 348 der „Münchener Neuesten Nachrichten" mit dieser Beweisführung auseinandergesetzt. Er weist dabei auch einen anderen Einwand treffend Zurück. Müller führt nämlich an, daß sich zahlreiche Juden nicht an das Schächtgebot halten. Er will damit beweisen, daß es sich daher nicht um ein eigentliches religiöses Gebot handeln kann. „Diese Erwägung entbehrt natürlich jeder Logik. Werden etwa Ver^ brndlichkeiten von Beichte und Abendmahl dadurch irgendwie geschmälert, daß so manche Angehörige der christlichen Bekenntniffe von diesen Instituten keinen Gebrauch machen?" Erklärung ver bayerischen Rabbinerkonferenz. Die Konferenz der bayerischen Rabbiner sah sich veranlaßt, auf die Ausführungen von Professor Müller auch seinerseits eine Erklärung abzugeben: 1. Das jüdische Religionsgesetz beruht ans schriftlicher und mündlicher Ueberlieserung; es kann aus dem Wortlaut von Bibelstellen allein ohne Kenntnis der Tradition nicht entnommen werden. Die Darlegungen des Professors Dr. Müller, mit deren religionsgeschichtlichen Grundlagen wir uns in der Tagespresse nicht auseinandersetzen können, verkennen diese Tatsache. Ter Verfasser gelangt, weil, wie leicht verständlich, mit der jüdischen Tradition nicht vertrant, zu verfehlten Schlüssen. 2. Das Judentum muß wie jede Religionsgemeinschaft verlangen, daß vre Entscheidung darüber, was religiös verbindlich ist, von seinen eigenen religiösen Führern, nicht von Personen getroffen wird, die außerhalb seiner Gemeinschaft stehen. Die religiösen Instanzen des Judentums, insbesondere der Allgemeine Deutsche Rabbinerverband und die unterfertigte Bayerische Rabbinerkonferenz, haben aber bis in die jüngste Zeit hinein wiederholt einmütig erklärt, daß die Schlichtung nach vorhergegangener Betäubung der Schlachttiere durch Schlag oder Schutz den Ritualvorfchriften nicht entspricht. Die Versuche der Betäubung durch chemische Mittel find noch nicht so weit gediehen, datz über die Möglichkeit ihrer praktischen Verwendung und ihrer rituellen Zulässtgkeit ein abschließendes Urteil erlaubt wäre. 3. Ob das rituelle Schächten mit größeren Qualen für die Schlachttiere verbunden ist als andere Schlachtwethoden, darüber gehen die Meinungen der Autoritäten der Tierpsychologie und Tiermedizin immer noch weit auseinander. Es liegt hier keines-» Wegs ein einhelliges Urteil der Wissenschaft vor. Die rein gefühlsmäßige Einftellnng nicht sachkundiger Personen kann hier nicht entscheiden. Wir erblicken daher in dem durch die Gesetzgebung beabsichtigten Eingriff in die von unserer Religionsgemeinschaft durch Jahrtausende geübte rituelle Schlachtmethode eine Verletzung der uns wie allen Staatsbürgern durch die Verfassung gewährleisteten Gewissensfreiheit. M ü n ch e n, 14. Dezember 1926. Konferenz der bayerischen Rabbiner. Der Sinalco-Prozetz. Me alle Zeitungen ausführlich berichteten, rollte in den letzten Tagen vor dem Detmolder Schöffengericht der sogenannte Sinai co-Prozeb ab. Er richtete sich gegen den Direktor der Sinalcvwerke, Vogel in Detmold, und gegen Dr. W e i l l, den Direktor der Frankfurter Creditanftalt, wegen Untreue, Bilanzverschleierung usw. Der Prozeß, der ursprünglich dem verstorbenen, hochgeachteten Abgeordneten Dr. Neumann-Hoser galt, hat eine wenig erfreuliche Vorgeschichte, da eine gewisse Presse der Angelegenheit einem politischen, teilweise sogar judengegnerischen Anstrich zu geben versuchte. Einem ausführlichen Bericht unseres alten Freundes R ü lf in Detmold entnehmen wir, wie glänzend die völlige Unschuld der Angeklagten Dr. Weill und Direktor Vogel, unseres hochgeschätzten Ortsgrupperworsitzenden, von Gerichtsseite sestgeftellt wurde. Es ist tief bedauerlich, datz solche allgemein geachteten Ehrenmänner, wie die beiden Genannten, überhaupt unter so schweren, aber völlig nichtigem Verdachte vor Gericht gezogen werden konnten.