Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 5 (1926)
- Issue
- 38 (17.9.1926)
- Date
- 1926-09-17
- Page
- Seite 499 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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m es nicht entfernt auf die Gründung einer neuen Parker oder eines Bundes abgesehen ist. Wir haben es ja schon oft ausgesprochen, daß wir keiner Partei, keiner Konfession, keiner sonstigen Organisation zu nahe treten wollen, daß wir das Recht einer jeden anerkennen, ihre Eigenart zu begreifen suchen und sie alle einander näherbringen möchten. Niemand, der sich uns anschließt und mit uns wirkt, braucht also zu besorgen, daß er der Partei oder der Konfession, der er angehört, entfremdet werden könne. Wir wollen auch nicht die Kreise derjenigen Organisationen unbpolitischen oder kirchlichen Gemeinschaften stören/ die in ihrer Art ebenfalls den Zusammenschluß betreiben, wie die „Liberale Vereinigung" auf politischem, die große ökumenische Kckrchenbewegnng und die Heuga vei auf religiös-kirchlichem Gebiete. Im Gegenteil, wir reichen ihnen die Hände, möchten ihnen vott uns aus helfen, wo und wie wir es vermögen, vor allem, indem ihre Bestrebungen in unserer Zeitschrift in aller Sympathie und Wärme gewürdigt werden. , . Wenn so alle, die nach dem Zusammenschluß streben, konzentrisch Zusammenwirken, wenn sich zu ihnen in stets wachsender Zahl die Unzähligen gesellen, die das Sehnen nach dem Zusammenschluß im Herzen tragen, ohne bisher recht zu wissen, wo und wie sie ihn fördern sollten, und wenn so die Parole „Zusammenschluß im weitesten Sinne, ohne Unterschied der Partei, der Konfession und der Klasse" mehr und mehr zum Gemeingut weitester Kreise wird, sollten wir dann nicht dem inneren Frieden des deutschen Volkes und darüber hinaus der Verständigung der Völker ein gutes Stück näherkommen?" „gleicher Schutz allen SlMMrgem"! Der Rekchsjustizmmifter auf -em Iurifteritag. Ilg1. Die Bert r a u e n s k r i s e, die die deutsche Justiz durchmacht, ist auf dem Punkt angelangt, daß man über die bloße kritische Betrachtung hinaus zu positiven Forderungen, und Vorschlägen gelangen muß. Der R e r ch s j u st i 3 m i n t st t x D r. Bell hat den Zeitpunkt richtig erkannt und, uod) schärfer als in seiner Begrüßungsrede an die Beamten des Reichsjustizminifteriums, vor dem deutschen Juristeutag in Köln allsgeführt': „Verhängnisvolle Ungerechtigkeit würde es vor allem sein, den deutschen Richterstand für Verfehlungen und Mißgriffe einzelner, die uns mit ernster Sorge erfüllen, verantwortlich 31t machen . . . Denn wir Nüssen alle, daß den deutschen Richtern ihre Unabhängigkeit nicht als einseitiges Vorrecht gewährt ist, sondern als Mittel zur Erfüllung ihrer höchsten richterlichen Aufgabe, nämlich -es gleichmäßigen Schutzes alter Staatsbürger und der unparteiischen und gerechten Rechtspflege. Treue Hingabe zum Staat und zur Reichsverfassung muß den Richter, der im Namen des Staates Recht spricht, an erster Stelle auszeichnen und ihm die Staatsverbundenheit zur Genüssenspflicht machen . . . Das mangelnde Vertrauen weiter Volkskreise zur deutschen Rechtsprechung erfüllt in g a u 3 b e s 0 n d e r s st a r k c m u n t> mehr als irgend v? 0 berechtigte nt jlt n ß e die d e u t scheu Jude n. Wer die Artikel in den (L-palterldieses Blattes aufmerksam verfolgt, wird nichts Neues hören, wenn die Behauptung ausgestellt wird, daß das Empfinden der delltschen Juden, in einer Ueb erzähl von Fällen nicTjt ihr Recht gefunden gu haben, den Grad erreicht hat, daß sie sich ausgesprochen r e ch t 1 0 s fühlen. Kailln irgendwo lassen sich die psychologischen Erscheinungen des „Ressentiments", die der Leitartikel der letzten 'Nummer darleate, so deutlich verfolgen, wie in der Stellungnahme der Richter 31t Fragen, die das deutsche Judentlim angehen. Aus der Fülle der Tag für Tag uris zur Bearbeitung kommenden Angelegenheiten sei heute eine kleine Alls wähl der Oeffentlichkeit vorg-eführt. Es handelt sich in einzelnen Fällen um Angelegenheiten, die n 0 ch u n entschiede n sind, teilweise auch um solche, die eine unseren Ansprüchen Rechnung tragende Beurteilung gefunden haben. Was aber ans allen Belegen mit erschütternder Deutlichkeit zum Alisdrlick kommt, ist die Beobachtung, daß oftmals jene Kreise, die ihre Kübel über uns ausgießen, sich fast völlig v 0 r S t r a f e s i ch e r 0 d e r sogar geschützt d u r ch d i e z u r S ü h n u n g berufenen S t c l l e n d ü n ken, weil man sonst eine solche Tonart als A e u ß e r u n g e n von G e i st e s k r a n k e n zu werten geneigt wäre. Wie § IHö StH0. ausgeiegt wirö. In Bamberg erscheint eine Zeitschrift „Die Flamme". Dieses Blatt gibt in Nr. 23 eine Zusammenstellung von Sittlichteitsverbrechen, die angeblich von Juden begangen wurden, und tnüpst daran folgende Bemerkungen: „Jüdische Schweinekerle, die getreu ihrem Religionsgesetzbuche, dem Talmud und dem Schulchan Aruch, nichtjüdische Frauen und Mädchen« schünden. Die rabbinische Lehre macht. diese Handlungsweise dieser Schweinepriester zur Pflicht und erhebt sie zum Religionsgesetz, wenn geschrieben steht: „Die Schandung nichtjüdischer Frauen ist keine Sünde. Sanhedrin 62." Bei der Staatsanwaltschaft in Bamberg wird Strafanzeige erstattet. Der Bescheid hierauf ist ein klassisches Dokument, wert, der deutschen Rechtsgeschichte überliefert zu werden. Er lalltet: „Anz. Verz. D. 741/26 Der Erste Staatsanwalt für den Landgerichtsbezirk Bamberg. Bamberg, den 24. August 1926. Der beanstandete Aufsatz in Nr. 23 der „Flamme" stellt die Behauptung auf, „die rabbinische Lehre mache die Schändung nichtjüdischer Frauen und Mädchen zur Pflicht und zum religiösen Gesetz". Er en^ hält also einen Angriff aas eine Lehre der jüdischen Neligionsgemeim schaft. Der § 166 StGB, will aber nach seiner Fassung und Entstehung nicht die Lehre der Religionsgemeinschaften, sondern nur die Gesellschaft selbst ilnd deren Einrichtungen gegen beschimpfende Angrisse schützen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Lehre nicht als Einrichtung im (sinne dieser Bestimmung zu erachten. Ein Angriff gegen einen Lehrsatz versteht daher nicht gegen § 166 StGB, (siehe Entscheidung des Reichsgerichts vorn 4. Februar 1895, Entsch. Band 26, S. 435). Im übrigen richtet sich der Aufsatz, wie aus dem Wortlaut sich ergibt, nicht gegen die jüdische Religionsgemeinschaft, sondern „gegen die jüdische Rasse"; eine Beschimpfung nach dieser Richtung ist daher nicht als Religionsvergehen, sondern allenfalls als Beleidigung zu würdigen. Die Verfolgung einer solchen kann im Wege der Privatklage erfolgen. Das Verfahren wegen Neligionsvergehen war daher einzustellen. gez. Unterschrift." Aus solche Beschimpfungen ein solcher Bescheid! Mau beginnt Verleumder zu verstehen . . . Selbstverständlich wird sofort Beschwerde erhoben werden. „Rottet Jü&ü aus!" Ein Mann namens Majewfki, der sich für seine arischen Versammlungen. .L au t e r e r nennt und den Titel eines „Schmied des Nibelungen r i u g e s" Zulegt, läßt bei Richard Kunze ein Lied drucken „Die Nationale", in der "folgende Strophen Vorkommen, wobei der Druckfehler in der brüten Zeile der 14. Strophe un* freiwillige Heiterkeit erregt: 5. Gebt den Juden auf den Heimweg In die Hölle das, Was nach deutschen Recht ich ans leg' : JnfLationsgeldfraß! A.brenn. Sarah und auch Esther W e r b ’ n n a ch S a t a n Jahwe s ch rei' n; Doch jagt sie hi n e i u i n s Welt rn e e r. Dies' Nt a l wird kein M 0 ses sei n! 14. Deutsche, höret die Signals, Auf zum letzten Strauß, S c f) t a in H i m m e l die Finale : Rottet Juda aus!! ' Es ist sofort Strafanzeige wegen Aufreizung zum Klastenhaß und Gotteslästerung erstattet und sofortige Beschlagnahme des Flugblattes gefordert worden. SLaötobersekretär Meper. Vor dem Amtsgericht Chartottonburg vertritt in einer Ali mentationsfache der t a d t 0 b e r s e k r e t ü r Meyer beim Bezirksamt Charlotten,bürg ein Mündel. In der Verhandlung wird dem jüdischen Beklagten der Eid auferlegt. Der städtrsche Bett m t e M e h e r hat die Stirn zu erklären, es müsse, wenn dem Beklagten der Eid anvertraut werden solle, berücksichtigt werden, daß der Beklagte der jüdischen Religion angehöre u n d d i e s e R e l i g r 0 n b e u Meineid gestattet! Der Richter wies diese unerhörte Beleidigung sofort zurück, und darin liegt ein Fortschritt gegenüber einem Vorfall, der vier Jahre zurückliegt. Als damals der Direktor des Centralvereins in einer Strafsache vor dem ersuchten Richter als Zeuge vernommen worden war und seine Aussage beeiden sollte, protestierte der bekannte Völkische v. Herzberg dagegen mit der gleichen Begründung wie Meyer, und damals setzte der vernehmende Richter — die Beeidigung aus! Die Charlottenburger B e z L r k s v e r s a m m l u n g, die wie auch der Magistrat durch eine energische Beschwerde des in der Verhandlung tätigen Anwaltes Rechtsanwalt Dr. Bruno Blau über den empörenden Vorfall unterrichtet wurde, wird sich auf unser Einschreiten hin schon in ihrer nächsten Sitzung mit dieser Ausschreitung befassen und Herrn Meyer darüber belehren«