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Central-Verein-Zeitung · 1926-07-23 · 30 (23.7.1926) · p. Seite 394

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
5 (1926)
Issue
30 (23.7.1926)
Date
1926-07-23
Page
Seite 394 (sequence 2)
Language
German
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394 Begriffe manches gegen uns so entschieden haben, wie es nicht hätte sein müssen. Wohl das wichtigste, weil subjektiv wie objektiv umfassendste Strafgesetz, dessen hier gedacht werden muß, ist der sogenannte Klassenkampfparagraph oder die Bestimmung gegen sriedensgesährdende Klaffenverhetzung, im heutigen Strafgesetzbuch 8 130, tm neuen Entwurf § 160. — Diese dem Schutz der jüdischen Allgemeinheit als solcher vornehmlich dienende Vorschrift litt von Anfang an unter der Unklarheit der in ihr enthaltenen Tatbestandsmerkmale. Der Paragraph hat folgenden Wortlaut: „Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weife verschiedene Klaffen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander öffentlich anreizt, wird bestraft." Vor allen Dingen war zunächst streitig, was man unter dem Begriff „Klasse" hier zu verstehen habe, der, wie dieses ganze Strafgesetz, entwicklungsgcschichtlich aus dem französischen Recht des beginnenden neunzehnten Jahrhunderts stammt, wo „classe" auch Teil, Gruppe der Bevölkerung heißen kann. Im deutschen Recht aber bekam das Wort, weil man es nur im deutschen Sinne verstand, eine viel zu enge Deutung. So ereignete es sich immer wieder, daß man die Juden nicht als Klasse der Bevölkerung gelten und damit ihnen diesen Schutz nicht angedeihen lassen wollte; wenn auch festgestellt werden muß, daß das Reichsgericht gerade hier schon bald ausdrücklich erklärte, daß die Juden als Klasse angesehen werden müssen. Trotzdem wurde besonders in neuerer Zeit wieder oft erklärt, wir seien keine Klasse, sondern eine Rasse, und die Be- Itimmung könne auf uns keine Anwendung finden; und wie ehr der Wille bestand, diese Unklarheit zu unserm Schaden auszunützen und eine neue Entwicklung der Rechtsprechung durchzufetzen, ergibt die Tatsache, daß der preußische Justizminister im Jahre 1822 gezwungen war, eine allgemeine Verfügung zu erlassen, in der er vorschreibt, es sei bei Anzeigen aus § 180 des Strafgesetzbuches „zu beachten, daß die Juden als Masse im Sinne dieser Vorschrift anzusehen find". — Ferner war streitig, was man unter „öffentlichem Frieden" zu verstehen bade, ob die objektive Ruhe oder das subjektive Friedens-, das Sicherheitsgefühl; außerdem war unklar «die Frage, was man unter „anreizen" zu verstehen habe. Aus diesen Gründen der mangelnden Eindeutigkeit des Gesetzes konnte es häufig geschehen, daß Gerichte eine Bestrafung ablehnten wegen angeblichen Fehlens von Tatbestandsmerkmalen. Dem allem geht 8 160 des Entwurfs aus dem Wege mit der radikalen Formel: „Wer öffentlich zu einer strafbaren Handlung oder zu Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Er stellt zweifellos eine wesentliche Verbesserung in mehrtfacher Beziehung dar. Hervorzuheben ist zunächst, daß hier der j Begriff der Klasse fehlt, und nach dem oben Gesagten ist leicht | einzusehen, was damit für uns gewonnen wäre, wenn der Entwurf Gesetzeskraft erhielte. — Ferner steht anstatt des : Wortes anreizen das Zeitwort aufsordern, von dem die amtliche Begründung sagt, daß „darunter jede Aeußcrung zu verstehen ist, die nach dem Vorsatz des Täters die Wirkung haben soll, in dem anderen den Entschluß zu Gewalttätigkeiten zu erwecken". — Das unklare Merkmal der Störung des öffentlichen Friedens vollends fehlt hier ganz. Und vor allem will die Bestimmung, ebenso wie Gewalttätigkeiten gegen Menschen die gegen Sachen bestraft wissen. Es leuchtet ein, daß gerade auch diese Ergänzung des alten Tatbestandes wertvoll für uns wäre; den wenn in'Pogromstimmungen bei Krawallen bis jetzt Hetzer zur Zerstörung der jüdischen Schaufenster und Geschäfte aufforderten, waren sie, wenn es zu Gewalttätigkeiten nicht gestommen war, strafrechtlich kaum zu fassen. Nur im Falle, daß tatsächlich von den Angereizten strafbare Handlungen vorgekommen waren, war es möglich, sie unter dem Gesichtspunkte der Anstiftung anzuklagen. — Nicht schlechthin übereinstimmen kann man mit der Strafnorm: eine Geldstrafe sollte ausgeschlossen sein bei der Gemeingcfährlichkeit dieses Deliktes. Aufforderung zum Mord. Eine zeitgemäße und notwendige Unterstützung des hier vorgeschlagenen Gesetzes enthält der Entwurf in seinem 8 226, der lautet: „Wer öffentlich' zu einem Morde auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft." Man braucht nicht besonders darauf hinzuweisen, was der Anlaß zur Aufstellung dieser Bestimmung gewesen ist und was wohl verhütet worden wäre, wenn wir in den letzten Jahren ein solches, von einer einsichtigen Justiz gehandhabtcs Gesetz gehabt hätten. — Und neben diesem muß noch der strafbaren Handlung gedacht werden, die man ,Landzwang" nennt und deren Tatbestand der Entwurf als erfüllt anfieht, wenn durch Androhung von Verbrechen oder gemeingefährlichen Vergehen; die Bevölkerung in Angst oder Schrecken versetzt wird, während nach geltendem Recht erforderlich ist, daß durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens der öffentliche Frieden gestört wird. Die Motive meinen hierzu, bis jetzt sei der Kreis der Störungsmittel zu eng begrenzt, und tatsächlich ergibt die neue Fassung einen erhöhten Rechtsschutz auch inunserem Sinne. Bei «den bisher erörterten Tatbeftmrden, die unter dem Titel „Störung der öffentlichen Ordnung" erscheinen, handelt es sich im wesentlichen um Gesährdungsoelikte und um Strafdrohungen zum Schutz des Lebens und mehr materieller Rechtsgüter. Wenn wir dazu übergehen, von« den strafbaren Handlungen zu sprechen, die «der Entwurf zu einer Gru-ppe „Störung des religiösen Friedens und der Totenruhe" zusammensaßt, so muß dazu bemerkt werden, daß sie vielleicht noch wichtiger ist, wenn es um allgemeine jüdische Belange geht, weil gerade die jüdischreligiöse Gemeinschaft mehr als die anderen in einer speziellen; Weise aus den Schutz durch diese Gesetzesbestiminungen angewiesen ist; denn ihr Bestand, mehr als der dev anderen religiösen Gesellschaften, wird «durch das seeliscchgeistige Band des Religiösen und seiner ehrwürdigen gottesdienstlichen Bräuche aufrechterhalten: ganz zu schweigen davon, daß diese Delikte, eher als di« bisher behandelten, auch in Politisch ruhigen Zeiten häufig sich ereignen. Die R e i ch s v e r f a s s u n g st a b i l i s i e r t d i e Prinzipielle Gleichberechtigung der r e l i g ö s e n Gesellschaften mit voller Glaubens-und Gewissensfreiheit, und vor ihr ist schon das jetzt geltende Strafrecht diesor Forderung im wesentlichen gerecht geworden. Der 8 166 StGB., gewöhnlich Gotteslästerungsparagraph, richtiger aber No rm g e gen R elig i o n sbes chimp fu n g benannt, weil er vevschiedene Tatbestände vereinigt, die dadurch innerlich verbunden sind, «daß sie die Verletzung des religiösen Empfindens unter Strafe stellen, wird im Entwurf aus zwei Paragraphen verteilt: im 8 167 «des letzteren wird ein Tatbestand formuliert, der «die Bestimmungen über Gotteslästerung und Religionsbeschimpfung deckt und iw besonders glücklicher Form «die Fehler vermei-det, die dem heute geltenden Recht anhasten. Während nämlich heute jemand nur dann bestraft wird, wenn er dadurch ein Aergernis gibt, daß er öffentlich in besch-mipse-rider Weise Gott lästert, und wenn er eine Religionsgesellschast und ihre -Einrichtungen und Bräuche öffentlich beschimpft, ist der Vorschlag viel allgemeiner, läßt die Bestrafung einer viel größeren Zahl vonwiderreligiösen Handlungen zu, denn er will bestrafen den, der öffentlich eine im Reich bestehend« Religio ns gesell schasst oder ihren Glauben in einer Weise beschi mp f t, «die geeignet ist, das Empfinden ihrer Angehörigen zu verletzen. Man sicht: hier wird nicht gefordert, daß jemand Aergernis genommen habe — und wer «die Praxis kennt, weiß, wie schwer es ist, einem nicht eben willigen Staatsanwall oder Richt-er die Ueberzeugung beiznbringen, daß jemand so verletzt worden ist im Sinne des Gesetzes —, es genügt vielmehr, nachJNweisen, daß eine Aeußerung geeignet war, diese Wirkung hervonznrufen. Es bedarf aber auch nicht mehr einer Erörterung des Begriffes Gott in den GerichtSverchandlungen, wie sie bis jetzt erforderlich und gerade in den letzten Jahren in einzelnen Fällen sich ergab, wo es einmal geschah, das; ein Gericht darüber zu befinden hatte, ob es eine Gotteslästerung sei, wenn jemand, wie -er bchauptetie, den srühisrae-libischen Gott beschimpfte und nicht den heutigen jüdischen Gottesbegrisf damit -m-einte. Mit solchen Feinheiten könnte sich also ein antisemitischer Feigling nicht mehr -herausreden. Ferner sind nach geltendem Recht beschimpfende Aeuß-erungen nötig, um den Tatbestand zu erfüllen; so ergab es sich, daß man darüber stritt, was man unter „Aeußerung" zu verstehen habe. Dieser Ungewißheit wäre man enthoben, wenn der Entwurf Gesetz würde. Es steht hier schlechthin das Wort ,cheschimpst", >vas ganz klar sowohl wörLiche, schriftliche und mündliche Uenßernngsil als auch bildhaste umfaßt und vor allrm auch symbolische Handlungen nicht ausschließt. Eine Freisprechung jenes san-beren Leh«r-ers, der vor einigen Jahren Schüler veranlasse, vor einem jüdischen Friedhof auszuspucken, würde kaum mehr möglich sein.

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