Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 5 (1926)
- Issue
- 30 (23.7.1926)
- Date
- 1926-07-23
- Page
- Seite 393 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Serll«, LS. Ja\i l92S V. Jahrgang ♦ Nr. 30 <inz»lnumm«r 10 GolSpsennig 9 WWW W' VMUrr sürSeutscktum^ Mvrymi des lLalraHi^errms SrrrtickÄ^ um> IrwenMm^p m StaatsdüryeriüMfrLreN lMnrvi Allgemeine. Zeirun^ des Dudeniums MonaLsabonnement 40 Goldpfennig zuzüglich Bestellgeld _ Verlag u. Schriftleitung: Berlin SW 68, LinLenstr. 18. Fernsprecher: Amt Dönhoff 3594,8595. Postscheckkonto: Berlin 304 72. .r. Bankkonto: Dresdner Bank, Wechselstube G, Berlin SW 68, Lindenstr. 7, und von Goldschmidt-Rothschild L Co., Berlin W 8. Alleinige Anzeigenannahme: Annoneen-Expe-ition Rudolf Moffe, Berlin SW 19, und deren Filialen. Anzeigenpreise: 0,90 31<M. für die 7gespaltene Zeile nach Rudolf Mostes Aormalzeilenmesser Nr. 4, Familienanzeigen und Stellengesuche (nicht Stellenangebote) für Mitglieder d. Centralvereins 0,45 Stii, die 90 mm breite Neklamezeile 4,80 Die Gtra-gefetzreform. Von Rechtsanwalt Or. Z. Picard (Köln). Vorbemertrrng. Die Gestaltung des Entwurfes zu einem „Allgemeinen deutschen Strafgesetzbuch" ist für die Arbeit des Centralvereins von größter Wichtigkeit. Denn die ganze Rechtsschutztätigkeit hat ihre Grundlage in dem Inhalt der Gesetze. Seit fast 20 Jahren wird um die Reform unseres Strafrechtes gekämpft. Der jetzt vorliegende Regierungsentwurf stammt aus der Zeit, als Pro- E: Radbruch Reichsjustizrninister war. Er versucht, die nken des großen Strafrechtslehrers Franz v. Liszt zur Grundlage der praktischen Strafrechtspflege zu machen. Die über 30 Jahre sich erstreckenden Bestrebungen deS Centralvereins gehen nicht nur dahin, die uns speziell alS jüdische Deutsche angehende Rechtsprechung zu verbessern, sondern sind ebenso auf eine Aenderung des Strafgesetzbuches gerichtet. Denn gerade unsere starke Schutzlosigkeit durch das jetzt geltende Strafgesetz zeigt seine Resormbedürftigkeit. Die nachstehenden, von einem Fachmann herrührenden Betrachtungen können wir uns im wesentlichen zu eigen machen. Natürlich müssen wir uns Vorbehalten, zu Einzelfragen aus Grund unserer Erfahrungen besonders Stellung zu nehmen. So müssen wir z. B. wünschen, daß nicht nur die unmittelbare „A u f f o r d e r u n g", sondern auch die mittelbare in ausgeklügelte Redewendung ein gekleidete Aufreizung zu Gewalttätigkeiten, und nicht nur zu diesen, sondern auch zu Beschimpfungen unter Strafe gestellt wird. Auch die Verrufserklärung und die öffentliche Anreizung zu ihr — Pommern und Ostpreußen sprechen eine beredte Sprache! — ist heute ein so gefährliches Mittel politischer Tätigkeit, daß jeder, der für Bürgerfrieden und Eintracht im öffentlichen Leben eintritt, sie unter Bestrafung stellen muß. Ob die Auffassung, der Ankläger dürfe niemals zum Angeklagten werden, in politischen Prozessen unter allen Umständen richtig und gerecht ist, erscheint zweifelhaft. Oft genug ist es ein Gebot der öffentlichen Moral, dem Ankläger die Maske vom Gesicht zu reißen. Der Verfasser hat die Frage des strafrechtlichen Schutzes vor Tierquälerei nicht behandelt. Die Wühlereien erst neuesten Datums in Bayern, welche die Judenfeinde unter dem Deckmantel des Tierschutzes gegen die reliAivusgefetzliche Einrichtung des Sch achtens in Szene gesetzt haben, beweisen, wie sehr auch hier eine für das ganze Reich erfolgende Regelung notwendig ist. Der Centralverein wird, wie 1922 schon einmal, auch diesmal seine gerechten Wünsche für die Reform des Strafrechts und des Strafprozesses zu gegebener Zeit den maßgebenden Stellen überreichen und hierbei aus das Material verweisen können, das hier sorgfältig gesammelt und in Kommissionsberatungen gesichtet wurde. Die Tatsache unserer über dreißigjährigen Rechtsschutzarbeit hat uns eine auf diesem Spezialgebiet nirgendwo ähnlich vollständige Stoffülle gebracht, die wir jetzt zum Wöhle des deutschen Judentums und zur Förderung des Ansehens der deutschen Justiz verwerten. Wer leidenschaftslos das öffentliche Leben beobachtet hat, weiß, daß wir niemals eine besondere Be Vorzug ung des jüdischen Elementes verlangt haben. Wenn man aber in der Oefsentlichkeit lesen muß, daß sich inner.-. halb der Juden eine „G e he i mg es el ls chaf t" befinden soll, die den Mord christlicher Kinder planmäßig anstrebt, wenn es nicht möglich ist, auch nur eine Berichtigung derartig gemeiner Verleumdungen herbeizuführen, geschweige denn, den Verfasser zur Verantwortung zu ziehen, wenn sich jeder Einsichtige sagen muß, was würde einem jüdischen Politiker passtsren, der über die christliche Religion und über die christliche Gemeinschaft so schreiben würde, wie es uns Juden gegenüber alltäglich geschieht — wer dies alles weiß, der wird begreifen, daß unsere bisher gewiß nicht erfolglose Arbeit gerade jetzt in besonderem Maße einsetzen muß. L M. Die Begrenzung auf einen Teil des großen Stoffes der Kodifikation der allgemeinen deutschen Strafgesetze ergibt sich von selbst, wenn an dieser Stelle vom neuen Entwurf des deutschen Strafgesetzbuchs gesprochen werden soll: Es kann sich lediglich um Normen handeln, die den Kreis der Interessen berühren, die in diesen Blättern vertreten werden, Tatbestände und Strafbestimmungen also, die dem Schutz der Belange des deutschen Juden vornehmlich dienen können. Das heute geltende Strafgesetzbuch hat ein für ein Strafgesetz so beträchtliches Alter von einem halben Jahrhundert, eine Tatsache, die angesichts der vollkommenen Umwandlung der soziologischen Verhältnisse, der wirtschaftlichen Umschichtungen und der sittlichen Anschauungen gerade in dieser Zeit unerhört genannt werden muß. Seit langem gerät die verantwortungsbewußte Praxis, Richter sowohl wie Anwälte, in einen Zwiespalt, der oft die Rechtsfindung zu einer schweren Prüfung macht, einen Zwiespalt zwischen dem Zwang des alten Gesetzes und den Forderungen der neuen Zeit. Und gerade die speziell für den Schutz unserer Interessen wertvollen strafrechtlichen Bestimmungen sind reformbedürftig; an sich und vor allem eben, weil die Gerichte, oft der einen oder anderen Entscheidung des in derselben Frage schwankenden Reichsgerichts folgend, auf Grund unklarer oder dehnbarer Äl»s dem Anhalt: Der Papst über den Judenhaß. „Weitengefühl und Höhlengefühl.* Von Or. Erwin Lichtenstein (Danzig). Rücksichtsloser Kampf gegen den <£. V.