Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 5 (1926)
- Issue
- 18 (30.4.1926)
- Date
- 1926-04-30
- Page
- Seite 246 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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246 christlichen Gewerbetreibenden den Vorzug vor solchen jüdischer Religion oder Abstammung zu geben". Das Reichsgericht bemerkt, daß Kundgebungen dieser Art nicht schon cm sich und wegen der Schädigung, welche durch die dabei empfohlenen Maßnahmen einzelnen Gewerbetreibenden oder Kreisen von solchen bereitet wird, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden urrd damit wider die guten Sitten verstoßen. Mit Recht hat Oertmann in seinem Buch „Der Politische Boykott" (Berlin 1925, Franz Bah lern) darauf hingewiesen, daß diese Bemerkungen des Reichsgerichts einer gewissen Einschränkung bedürfen. Wenn auch vielleicht der Versuch einer Aufklärung des Publikums über ein angeblich wirtschaftliches Uebergewicht des Judentums ohne Rücksicht auf seine fachliche Beifalls- Würdigkeit rechtlich statthast sei, so stelle jedenfalls ein Kesseltreiben gegen gewisse oder alle einzelnen Inden um ihres Judentums willen einen völkischen Boykott dar, der jedenfalls nach dein Inkrafttreten der neuen Reichsverfassung (Art. 118) verboten sei, die Zur Zeit jener Reichsgerichtsentscheidung noch nicht galt. Oertmann hebt hervor, daß jedenfalls in einer solchen Aufforderung an das Publikum in einer Kleinstadt mit stark antisemitisch eingestellter Bevölkerung ein echter, sogar sehr gefährlicher Boykott gesunden werden müsse. Hossentlich gelingt es recht bald, auch eine Entscheidung höherer Gerichtsinstanzen ' herbeizuführen, die den antisemitischen Boykott mit Rücksicht auf die durch die Reichsverfassung geschaffene Rechtslage in gleicher Weise in seine Schranken verweist, wie es die Entscheidung des Amtsgerichts Norden tut. „Ein öeamter muß doppelt korrekt sein." lieber vier Jahre ist es her, da machte der JustizoLersekretür Boß am Amtsgericht in Bochum eine Beschwerde an den Landgerichts- Präsidenten in Bochum notwendig, weil er während der B e r - Handlungen im G e r i ch t s s a a l sein Hakenkreuz nicht a b l e g t e und so zum Ausdruck brachte, das; er die über ihn in Bochum allgemein bestehende Auffassung, er sei einer der eifrigsten Führer der völkischen Bewegung am Orte, als berechtigt anerkenne. Nun hat Herr Boß erneut einem Gerichte Gelegenheit gegeben, sich mit ihm zu beschäftigen. Diesmal war es das a u ß e r d i e n st l sich e Verhalten dieses vorbildlichen Beamten, Boß hatte gelegentlich eines Zusammentreffens mit einer jüdischen Dame in einem Straßenbahnwagen diese durch die Bemerkung, daß alle Juden Gauner, Blutsauger, Wucherer, H a l s a b s ch n e i d e r seien, beleidigt. Das erweiterte Schöffengericht in Bochum hat ihn wegen dieser Aeußerung und wegen der nachfolgenden, die Juden gehören alle nach Palästina, dort seien sie am besten aufgehoben, zu 15 0 M a rk Geldstrafe, den K o st e n und Publikation des U r t e i l s verurteilt. Ter Schutz des 8 193 StGB., ans den der Angeklagte sich berief, wurde ihm nicht zugesprochen, da seine Interessen in dem Straßenbahnwagen gar nicht berührt und erst recht nicht verletzt gewesen seien. Seine beleidigenden Aeußorungen seien vielmehr lediglich als e i n Ausfluß des Judenhasses a n z u - sehen. Als Beamter habe der Angeklagte doppelt die Pflicht gehabt, erst recht vorsichtig zu sein und auf korrektes Wesen zu achten. Der Gattermaper-prozeß in Vien. Bor kurzem hatte sich der verantwortliche Redakteur der nationalsozialistischen „Deutschen Arbeiterpresse", Josef Müller, und der in Wien allgemein als völkischer Hetzer bekannte Walter Gatter mayer wegen Aufreizung gegen das Judentum, Gotteslästerung, Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre, gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung, Verhöhnung der Regierung, Amtsehrenbeleidigung, sowie Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge zu verantworten. Welcher Art die inkriminierten Artikel waren, davon mögen folgende Sätze Zeugnis ablegen: „Der Gott der Juden ist der Gott des Dreh. Die Bestie Jehova lehrt die brutale Vergewaltigung dessen, was nicht jüdisch ist . . Der Gott I . . . . a ist ein ausgepichter Gauner.... Diese Schufte hat sich das jüdische Volk, das keinen Funken Rechts- und Ehrgefühl besitzt, als seinen Gott zurechtgelegt . . . Die Regierung verschachert die Staatsbürger .... Sie ist wert, auf dem Schindanger der Geschichte zu verrecken." Die Verteidigung der Angeklagten machte einen kläglichen Eindruck. Keine Spur von Mut, Heldentum und Unerschrockenheit, sondern ein ohnmächtiges Stammeln und Stottern, ein Herunter- Leiern von -eingelernten Sätzen, Verdrehnnas- und Vertnschnngsver-' suche. So erklärte Gattermayer nach F r i t s ch s ch e m M u st e r, daß er nicht „I .... a", den biblischen Gott, sondern „I . . . a", den Gott des Talmuds, habe treffen wollen. Durch einen „Irrtum" sei im inkriminierten Texte statt des zweiten Ausdruckes der erste gedruckt worden. Ferner gab Gatter mayer zu seiner Verantwortung an, daß er nicht gegen die jüdischen Staatsbürger, sondern gegen die ausländischen, zum Kongresse nach Wien gekommenen Juden gehetzt habe, deshalb könne der Aufreizungsparagraph, der ja von, „Bürgern" spricht, keine Anwendung finden. In dieser Tonart ging es weiter. Ter „verantwortliche" Schriftleiter der „Deutschen-Arbeiterpresse" gab vor, daß er die Mehrzahl der inkriminierten Stellen, „ohne sie vorher gelesen zu haben", dem Drucke übergeben habe, wohl wissend, daß er für diese Unterlassungssünde nickt schwer bestraft werden könnte. In einigen, ihm wohl weniger schwerwiegend erjcheinenden Fällen jedoch gab er zu, die Artikel vor ihrer Drucklegung gelesen zu haben, und behauptete — das ist charakteristisch für seine ganze V-erantwortungsweise — immer wieder, „es sei nicht so ernst gemeint gewesen". Die Geschworenen bejahten nur die Fragen, die aus Schmähung der Regierung und der Polizei Bezug hatten, verneinten dagegen merklvürdigerweise die übrigen Hauptfragen (Aufreizung gegen das Judentum, Gotteslästerung usw.). Auf Grund dieses Spruches wurde Josef Müller zu sechs Wochen strengen Arrests, Walter Gatter-- mayer zu drei Wochen strengen Arrests verurteilt, und zwar in beiden Fällen b e d ingt m i-tbr-eijähriger Bewähr un g ssrist. Dieses Urteil bedeutet also tatsächlich die Freisprechung der Angeklagten von sämtlichen, eine Aufreizung gegen eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft bildender Vergehen und erkennt nur gesetzeswidrige Aufreizung Zum Haß und zur Verachtung gegen die Regierung an. Wer ist „öeutschstämmig"! In einem in der amtlichen Sammlung (Bd. 111, S. 384) abgedrnckten Beschluß vom 14. Oktober 1925 hatte das Reichsgericht Anlaß, wenn auch nur nebenbei, sich mit dem besonders von den Deutschvölkischen in den Sprachgebrauch eingeführten Ausdruck „D e n t s ch st ä m m i g e" Zu befassen. Der dem Reichsgericht zur Beurteilung unterbreitete Tatbestand betras ein vom preußischen Staat einem westfälischen Landwirt gewahrtes Darlehen zum Zweck der Erbauung von Landarbeiterwohnungen, wobei für den Staat eine Dienstbarkeit des Inhalts bestellt werden sollte, daß diese Wohnungen auf fünfzig Jahre nur von deutschstämmigen Landarbeitersamilien bewohnt werden dürfen. Aus hier nicht weiter interessierenden Gründen lehnte das Grundbuchamt die Eintragung dieser Dienstbarkeit ab. Das Reichsgericht verwies die Sache an das Grundbuchamt zu anderweitiger Entscheidung Zurück und bemerkte dabei zu der uns hier beschäftigenden Frage folgendes: „Weiterer Aufklärung bedarf es noch bezüglich des Erfordernisses, daß die allein zügelassenen Bewohner Landarbeiter (Landarbeitersamilien) „deutschen Stammes", „d e u t s ch st ä m m i g e" Landarbeiter sein müssen. Abgesehen davon, daß der dafür gewählte A u s druck in den aktenmüßigen Unterlagen s ch w a n k t außer den angeführten kommt auch das Wort „deutsch", als Gegensatz „landfremd" vor —, ist die hiermit versuchte Bezeichnung nicht bestimmt genug, um zweifelsfrei richtig verstanden zu werden. Ist anzunehmen, daß damit lediglich die deutsche Staats- (Reichs-) Angehörigkeit erforderlich sein soll, so besteht kein rechtliches Bedenken; der Ausdruck wäre aber dann dementsprechend richtigzustellen. Andernfalls würde eine Beschränkung die eine nähere Prüfung der Abstammungsverhälln i s s e im Einzelfall und nach sonstigen Merkmalen erfordern würde, gegenüber den im besonderen für das Grundbuch zu stellenden Anforderungen nicht als ausreichend ausgedrückt gelten können. Für die Voraussetzungen nnd Erfordernisse, die bezüglich der „Deutschstämmigkeit" gemeint sein sollen, wäre dem Eintrag im Grundbuch kein klarer, bestimmter Inhalt zu entnehmen. Das Amtsgericht (Grundbuchamt) hat daher zunächst durch Zwischenversügung auf die Klarstellung des Antrags in dieser Hinsicht hinzuwirken und danach den Antrag unter Abstandnahme von dem bisherigen Grunde seiner Abweisung weiter zu behandeln." Es ist nur zu begrüßen, daß das Reichsgericht sich so unklaren, rechtlich kaum faßbaren und mit dem Geist der Verfassung kaum vereinbaren Bezeichnungen wie deutschstümmig und landfremd nicht befreunden und aus dem Gebiet des Rechtes nicht solche politische, sondern nur den rechtlichen Begriff der Staatsangehörigkeit gelten lassen will. W. L. Presse-Echo der Haudiversammlung. Wir können heute unseren Bericht der Nr. 16 vom 16. April durch folgende Angaben ergänzen und bitten, uns noch etwa fehlende Zeitungen zuzuseuden. Beuthen: Oberschlesische Zeitung. — Emden: Rhein-Ems-Zeitung. — Gleitvitz: Ostdeutsche Morgenpost. — Gratz: „Michel." — Hattingen: Hattinger Zeitung. — Iserlohn: Iserlohner Kreisauzeiger und Zeitung Märkisches Volksblatt. — Krefeld: Krefelder Zeitung. — Mainz: Mainzer Anzeiger. — Növdlingen: Nördlinger Zeitung. — Oberglogau: Oberglogauer Stadtblatt. — Oebisfelde: Oebisfelder Generalanzeiger. — Viersen: Vereinigte Dreistädtezeitung, Viersener Zeitung. — Weitzen» fels: Weißenselser Tageblatt. — Wien: Die Wahrheit. Aus unseren Landesverbänden. Bei der Tagung des Landesverbandes Niederschlesien waren die Ortsgruppen B r i e g, F r a n k e n st e i n, G l a tz, © I o g a u, Görlitz, G u h r a u, Hainau, H i r s ch b e r g, Landes» h u t, L i e g n i tz, M i l i tz s ch, M ü n st e r b e r g, N a m s l a u, O e l s, R e i ch e n b a ch, Sagau, Schweidnitz, Striegau, Chemnitz, Strehlen, Waldenburg und Breslau vertreten. Dr. Tar» n o w s k i, der Vorsitzende des Landesverbandes Niederfchlesieu, eröffnete die Versammlung und stellte ihren vertraulichen Charakter fest. Rechtsanwalt Foerder erstattete den Geschäftsbericht, an den sich eine eingehende innerjüdische Debatte anschloß. Im Verlause der ausgedehnten Tagesordnung nahm Direktor Dr. Holländer (Berlin) wiederholt das Wort und teilte Vertrauliches aus der C. V.-Arbeit mit. Der Landesverband Ost-Westfalen hielt am 23.April in Bielefeld eine Tagung ab, die in Vertretung des erkrankten Direktors Baruch (Herford) von Herrn M i ch e l s o h u (Minden) geleitet wurde. Die Grüße der Ortsgruppe Bielefeld überbrachte Rechtsanwalt Dr. Meyer. Dann sprachen die Herren M i ch e l s o h n (Minden) über „Die Arbeit auf dem flachen Lande", Rabbiner Dr. K r o n h e i m (Bielefeld) „Ueber das positive Programm des Centralvereins" und Syndikus Artur Schweriner (Berlin) über „Neubelebung der C. V.-Arbeit in den Ortsgruppen". In der Aussprache beschäftigten sich die zahlreichen Delegierten aus fast allen Orten des Landesverbandes besonders mit der Jugendfrage. Die umsichtige Arbeit des Landesverbandes wurde all, gemein anerkannt.