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Central-Verein-Zeitung · 1926-03-26 · 13 (26.3.1926) · p. Seite 174

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
5 (1926)
Issue
13 (26.3.1926)
Date
1926-03-26
Page
Seite 174 (sequence 2)
Language
German
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Entscheidung Band 64. Seite 155 angenommen. Man wird also diesen Gesichtspunkt insbesondere dort Platz greisen lassen müssen, wo der Ausschluß eines Mitgliedes lediglich wegen seiner Zugehörigkeit zum Judentum die völlige gesellschaftliche Isolierung mit sich bringt, also z. B. in kleinstädtischen Verhältnissen, bei Kasinovereinigungen industrieller Werke nsw. Vielleicht wird man aber noch weiter gehen können und wird überall dort, wo der Verein einen gewissen Monopolcharakter besitzt und eine Betätigung ans den vorn Verein behandelten Gebieten ohne die Mitgliedschaft nicht möglich ist, ähnliche Gesichtspunkte Platz greifen lassen. Gegen die guten Sitten verstößt auch die A n s - nutz u n g einer Monopol st e l l u n g insbesondere dann, wenn zwischen den Interessen in der Ausschließung des Betrosscncn und dem diesem dadurch erwachsenen Schaden ein außerordentliches Mißverhältnis besteht, oder wenn bei der Ausschließung nicht von einem eigenen berechtigten Jnrcresse, sondern lediglich von der Absicht, den Betroffenen zu schädigen, ausgegaugeu wird. (RG. Band 48, Seite 127, Band 56, Seite 25, „Juristische Wochenschrift" 1924, Seite 1592, Nr. 8.) In diesein Zusammenhang kömmt insbesondere auch die bekannte Entscheidung des Reichsgerichts Band 104. Seite 331 in Frage, die es als Vorstoß gegen die guten Sitten ansieht, wenn die Deutsche Bühnengenossenschast sind der Deutsche Bnhnenvcrein einem Schauspieler, der sich der Bühnengenossenschast nicht anschließen will, das Auftreten auf der Sprechbühne in Deutschland unmöglich macht und ihn zwingt, sich dem Film zuzmvenden. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, daß ähnliche Gesichtspunkte z. B. einem Touristcnvercin gegenüber Lurchgreisen können, der durch seine möglicherweise gerade von jüdischen Mitgliedern mitgeschaffeucu Einrichtungen allein den Besuch eines Gcbirgsgebiets nur für seine Mitglieder möglich macht. * Wenn sich antisemitische Elemente in einem Verein stark genug suhlen, suchen sie den A u s s ch l u ß der Jude n durch Verein s b e s ch l u ß und Satzungsänderung sestzulegen. Hierbei wird vielfach nicht beachtet, daß, falls die bisherige Satzung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthalt, bei den rechtsfähigen Vereinen zn einer Satzungsänderung Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder und zur Aenderung des Vereinszweckes die Zustimmung aller Mitglieder (schriftliche Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder) erforderlich ist. Auch beim nicht rechtsfähigen Verein erfordert die Aenderung des Vereinszweckes einstimmigen Beschluß, wenn die Satzung nicht das Gegenteil bestimmt. Die H i n e i u t r a g n n g politischer und konfessioneller Zwecke in einen Verein, der bisher unpolitisch war, wird aber in der Regel eine Aenderung des Vereinszweckes darstellen. Dies hat das Reichsgericht in einer neueren Entscheidung („Juristische Wochenschrift" 1925, Seite 237, Nr. 24) angenommen, als ein Turnverein von der Deutschen Turnerschast zur sozialistischen Freien Turnerschaft überzutreten beschloß. In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht aber zugleich noch einen weiteren, gerade für unsere Fälle sehr wichtigen Grundsatz ausgestellt: Wird in einem Verein durch Beschluß der Mehrheit satzungs w i d r i g der Vereinszweck geändert, so kann der alte Verein durch die Minderheit fortgesetzt werden, das heißt, diese Minderheit behält dann auch die Rechte am Vereinsvermögen und kann ihrerseits einen neuen Vorstand wählen, während die auf Grund der ungültigen Satzungsänderung tatsächlich an die Spitze gelangten Organe int Rcchtssinn keine Organe des bestehenden Vereins sind, vielmehr stellen die Mitglieder, die sich ans Grund der ungültigen Satzungsänderung znsammenschtießen, mit den von ihnen! gewählten Vorstandsmitgliedern einen neuen Verein dar, der keine Rechte am Vereinsvermögen hat. Ans diese Weise wird es alio vielfach, auch wenn durch die Agitation ein großer Teil der Vereinsmitgliedcr irregeleitet worden ist, möglich sein, daß die den alten Prinzipien treu bleibenden Mitglieder den Verein fortsetzen nnb die anderen zum Ausscheiden nötigen. * Viel zweifelhafter ist freilich die Frage, inwieweit ein Verein, der bereits aus Grund einer ordnungsmäßig zustandegekommenen Satzungsbestimnumg den Ausschluß von Juden vorsieht, gezwungen «werden kann, trotzdem jüdische Mitglieder aufzunehmen. Das Reichsgeri ch t hat in der Entscheidung Band 60, Seite 103 ausgesprochen, daß die Nichtausnahme in einen Verein eine, krast der allgemeinen Freiheit erlaubte Handlung sei, daß aber der Betroffene persönlich dann dagegen Vorgehen könne, wenn die Ablehnung lediglich aus Gründen des gewerblichen Wettbewerbs erfolgt sei und wenn sie für ihn erhebliche gewerbliche Nachteile mit sich bringt. Seit dieser Entscheidung, die aus dem Jahre 1905 herrührt, hat das Reichsgericht bisher nur in einem Falle (Band 106, Seite 120) eine Klage aus Aufnahme in einen Verein prinzipiell für zulässig erklärt. Es handelte sich aber hier nur einen lokalen Aerzteverein, bei dem nach Ansicht des Reichsgerichts durch den zwischen den Aerzteverbänden und den Krankenkassen beschlossenen lvürttembcrgischen Landesarztvertrag den Aerzten, die gewisse Voraussetzungen erfüllten, die Aufnahme in die 'lokalen Aerztevereine zn gesichert war. Immerhin betont das Reichsgericht auch schon hier den dann in der oben erwähnten Entscheidung, Band 107, Seite 366, weiter ausgeführten Grundsatz, daß eine Nachprüfung der Entscheidung des Vereins nach der Richtung hin, ob sie offenbar unbillig ist, insoweit zugelassen werden muß, als die Entscheidung des Vereins wichtige Lebensinteressen berührt. Unter -diesem Gesichtspunkt wird man vielleicht doch in besonders gearteten Fällen einen Anspruch auf Ausnahme zubilligen können. Gewiß ist der Zusammenschluß zu Vereinen ein reines Persönlichkeitsrecht, und sicherlich muß man prinzipiell ebenso, wie dem einzelnen das Recht ans freie Auswahl seines Verkehrs auch der Organisation das Recht einräumen, frei zu bestimmen, welche Kreise sie umfassen können. Dieser Zusammenschluß darf aber nicht dazu führen, daß eine Monopolstellung zur Schädigung Außenstehender ansgenutzt wird, er darf 'insbesondere nicht zur Beeinträchtigung der nach Artikel 135 der Reichsverfassung gewährleisteten Glaubens!- und Gewissensfreiheit und der durch Artikel 118 gesicherten freien Meinungsäußerung führen. Artikel 118 bestimmt ausdrücklich, daß niemand den benachteiligen darf, der von dem Recht der freien Meinungsäußerung Gebrauch macht. Wie Oer t mann in seiner bekannten Schrift „Politischer Boykott", Seite 59, dargelegt hat, trifft diese Bestimmung auch die Benachteiligung wegen der nach außen hin nicht geäußerten Gesinnung und wegen der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse. Freilich scheidet Oertmann, (Seite 57) von der Anwendung des Artikels 118 die bloße Abkehr, d. h. denAbbrnch persönlicher und geschäftlicher Beziehungen aus und gibt gerade als Beispiel den Ausschluß der Juden von einer bestimmten Bereinigung. Offenbar hat aber Oertmann dabei nur an Sportvereine, Geselligkeitsvereine und dergleichen gedacht, nicht aber an Vereine der oben genannten Art, denn sobald Berufsvereinigungen (Kafsenärztcvereine, Bühnengenossenschaft usw.) durch planmäßige Agitation ihre Monopolstellungen ansnntzen, ist ja auch die von Oertmann mit Recht für den Tatbestand des Boykotts erforderliche Dreizahl der Parteien: Verruser. Adressat der Verrusungserttärung und Verrufener, vorhanden. Freilich werden cs auch jetzt nur sehr wenige Fälle sein, in denen man gegen den Ausschluß aus einem Verein Vorgehen kann. Selbstverstä;n, d l i ch i st das Be st e h eit et n e s b eutf chvölki schen Geselligkeits- oder Sport- Vereins ebenso z n l ä'ssig, wie es j ü d i s ch e Geselligkeitsn n d Sp v r t v er e i n e g i b t. Man wird also, wenn inan überhaupt ein Vorgehen zuläßt, dies auf solche Vereine beschränken müssen, die in die Lebensnorwendigkeiten des Betroffenen eingreisen. Allerdings wird man etwas weitergehen müssen als das Reichsgericht. Zu den Leben sn o tw endig keiten gehört nicht nur d i e g e w e r b l i ch e Existenz und die u n g e st ö x t e A usüb u n g des Berufs, s o n - dern es gehört dazu auch die gesellschaftliche Existenz u n d die Möglichkeit der Führung eines dem Stande, der Vorbildung und der gesellschaftlichen Stellung entsprechenden Lebens. In den Fällen, in denen die Zugehörigkeit zu einem Verein, hierfür nötig ist, besteht nach der Entwicklung, die die Rechtsprechung des Reichsgerichts genommen hat, allerdings auch eine Möglichkeit dafür, daß die Ausnahme in einen Verein durchznsetzen ist. Dr. Georg Baum, Rechtsanwalt an: KmUmergericht, Dozent cm der Handelshochschule Berlin.

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