Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 5 (1926)
- Issue
- 13 (26.3.1926)
- Date
- 1926-03-26
- Page
- Seite 173 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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entern verttn» LS. tNäkA 792H V. Jahrgang > Ne. IS Einzelnummer 1- Gol-pfennig vrtzsn des lLntralVerrdrs öeokscker ötrmtsvürserjüMscdeu MauveusL« ^ll^srmSiris des Oudenrums ^Fernsprecher: Amt Dönhoff 8594,8593. Postscheckkonts: Berlin 80472.Bankkonto: Dresdner Bank, Wechsel- W 68, Lindensir. 7, und von Goldschmidt-Rothschild & Co., Berlin W 8. plölter sürSeutscKdun unölluverNum Wonsrsadonnement 4V Goldpfennig zuzüglich Bestellgeld BerLag u. Schriftleitung: Berlin SW 68, Lindenstr. 18. .* _ stube O, Berlin 8W l . Alleinige Anzeigenannahme: Annoneen-Expedition Rudolf Mofse, Berlin SW iS, und deren Filialen. Anzeigenpreise: O,9O--r-K für die 7gespaltene Zeile nach Rudolf Mosses Normalzeilenmesser Nr. 4, Familienanzeigen und Stellengesuche (nicht Steüenaagedore) für Mitglieder d. Cenrralvereins 0.45 MM, die 90 mm breite Reklamezeile 4,80 JtJi* GeseUschaftlichev Noyrott? AEemMsmtts in Ssvekne« - ZrrseWrrksikett rrrm Sttdenirrm als KrrsMSMsvrsad - WMKse Kerchssevrchtsetttschewrmsen. Der Antisemitismus der Nachkriegszeit betätigt sich borwiegend au? gesellschaftlichem Gebiet. Er sucht die Juden namentlich dort, wo sie als einzelne auftreten, 51t isolieren, und überall, wo sich bisher noch ein vom Rassenhaß unberührtes Gemeinschaftsleben zeigt, zerstörend einzugreifen. Ein besonderes Kampfgebiet sind für ihn deshalb diejenigen Vereine, deren Ziele und Aufgaben weder politischer noch religiöser Art sind, so daß sie, ihrer Natur nach, Mitglieder aus jeder Religionsgemeinschaft und aus jedem politischen Lager haben. Sportvereine und Logen, künstlerische, wissenschaftliche und rein gesellige Vereine erleben es so, daß der Antisemitismus in sie hineingetragen wird, daß zunächst nur einige wenige Agitatoren geräuschlos und dann immer lauter sich geltend machen, einen immer größeren Kreis der Mitglieder zu sich herüberziehen und dann nicht nur die Aufnahme neuer jüdischer Mitglieder zu verhindern, sondern auch die Hinansdrüngung der bereits vorhandenen zu veranlassen suchen. Wie sich demgegenüber die jüdischen Mitglieder praktisch zu verhalten haben, tvurde in besonders markanten Fällen der letzteren Zeit im Centralverein vielfach erörtert lind wird lediglich an der Hand des Einzelfalles zu beurteilen sein. Wenig besprochen ist dagegen die Rechtslage, sie soll im folgenden an Hand der Rechtsprechung in verwandten Fällen untersucht werden. * Zur Herausdräugung der jüdischen Mitglieder werden dort, wo man sich noch scheut, den antisemitischen Charakter der Bestrebungen offiziell zum Arisdruck zu bringen, vielfach allerlei Vorwände gebraucht. Man sucht diejenigen, die man nicht durch allerlei Schikanen zum freiwilligen Austritt bringen kann, auf Grund allgemein gefaßter Satzungsbestimmungcn auszuschließen. Die Satzungsbestimmungen über den Ausschluß aus dem Verein sind meist recht allgemein gehalten, sie sehen z. B. den Ausschluß vor, wenn das Mitglied „den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt", oder „wenn es durch sein Verhalten die Vereinsinteressen gefährdet" usw. Nach der langjährigen Rechtsprechung war gegen einen Ausschließungsbeschluß, der formell auf eine solche Satzungsbestimmung gestützt war, im Rechtswege nichts auszurichten. Die Rechtsprechung nahm den Standpunkt ein, daß das Mitglied durch den in seinem freien Belieben stehenden Eintritt sich der Vereinsgewalt freiwillig borbehaltslos unterworfen habe und deshalb gegen die darauf gestützten Maßnahmen kein gerichtliches Einschreiten verlangen könne. Sie beschränkten sich also daraus, lediglich zu Prüfen, ob formell im Ausschlußverfahren die Bestimmungen der Satzung mnegebalten waren. In zwei neueren Entscheidungen. Band 106, Seite 120, und Band 107, Seite 388, hat das Reichsgericht diesen Standpunkt jetzt etwas eingeschränkt. In beiden Fällen handelt cs sich um Kassenarztbcreine. Hier inacht das Gericht geltend, daß in den Füllen, wo die Vereinszugehörigkeit eine notwendige Voraussetzung für die Gewinnung des Lebensunterhaltes ist, und wo sie geradezu eine Lebensfrage für das Mitglied bedeutet, eine gerichtliche Nachprüfung des Ausschlietzungsbeschlnsses auch nach der Richtung zu erfolgen hat, ob nicht in dem Vorgehen des Vereins gegen das Mitglied eine offenb.a r e kl n b i l l r g k e i t zu finden ist. Das Reichsgericht verlangt aber ferner auch die Nachprüfung, ob die Ausschließung nicht gegen § 826 BGB., w ider diegiltenSitten, verstößt, und will dies insbesondere annehmen, wenn der Ausschließirngsbeschlnß geeignet ist, die Existenz des Betroffenen völlig oder nahezu zu untergraben, oder wenn er aus Willkür, Gehässigkeit oder Schikane und nicht auf fachliche Gründe zurückzuführen ist. Die vorerwähnten Entscheidungen behandeln, wie bereits bemerkt, allerdings Vereine wirtschaftlicher Natur, deren Mitgliedschaft für die zweckentsprechende Berufsausübung nötig ist. Auch in solchen Vereinen haben sich antisemitische Tendenzen schon vielfach geltend gcnracht. Man wird aber die Anwendung des § 826 BGB. nicht bloß auf die rein wirtschaftliche Seite beschranken können. Maßnahmen, die auf W illkür und Gehässigkeit begründet sind, v e r st 0 ß e n a u ch dann gegen die Auffassung aller recht und billig Denkenden und damit wider die guten Sitten, tvenn sie, abgesehen von ihren tvirisch aftli che n Folgen, eine gesellschaftliche A e ch t u n g und Verfemung des Betroffenen darstellen. Dies hat das Reichsgericht, wiederum bei Aerzten, bezüglich des Abbruchs der Berufsbeziehungen in der Ki«s dem Anhalt: Gesellschaftlicher Voylott? Von Rechtsanwalt Dr. Georg Äaum. Reue Schandtaten in Erfurt. Seite 175. Die Hauptversammlung des Lentralvereins. (Aus dem Protokoll). Seite 176 ff.