Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 5 (1926)
- Issue
- 12 (19.3.1926)
- Date
- 1926-03-19
- Page
- Seite 165 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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165 Wan -arf ^uöenrepublik sagen! Ein merkwürdiges Reichsgerichtsnrteil. Aus j u r t ft i \ cf) e n Kreise n Wird uns geschrieben: Der erste Strafsenat des Reichsgerichts, bestehend aus dem Senatspräsidenten Dr. Lobe und den Reichsgerichtsräten Behringer, Rosenberg II, Bucherer, Zeiler, Wachinger, Dr. Krug, hat sich in einem Urteil von: 22. Juni 1923, das leider erst jetzt in die Oessent-- lichkeit dringt, zu der beschimpfenden V e z e i ch n u n g des heutigen S t a a t s w e s e n s als Jude n r e p u b l i i in einer Weise geäußert, die stärkstes Befremden Hervorrufen muß. Es handelt sich um folgenden Tatbestand: In einer von 60 bis 70 Personell zumeist Mitgliedern des damals verbotenen und aufgelösten Jungdeutschen Ordens, besuchten Versammlung, die in einem kleinen Lokal der Stadt Gotha stattfand, hatten die vier Angeklagten, darunter ein Steuerinspektor in Gotha, die Republik durch die gesungenen und gesprochenen Worte: „Wir brauchen keine Judenrepublik, pfui, Judenrepublik" beschimpft. Die Strafkammer des Landgerichts Gotha hatte sie deshalb auf Grund des §8, Nr. 1 des Republikschutzgesetzes bestraft. Das Reichsgericht hob auf Revision der Angeklagten dieses Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurück. In der Begründung wird zunächst bemängelt, es sei vom Vorderrichter nicht mit ausreichender Klarheit festgestellt, ob die Beschimpfungen „öffentlich oder in einer Versammlung" gefallen seien. Dieser Teil der Begründung, obwohl sachlich ebenfalls recht bedenklich, interessiert die Öffentlichkeit nicht, sehr stark dagegen der Teil, der sich mit der Charakterisierung des Wortes und des Begriffs „Judenrepublik" befaßt. Es ist notwendig, rhu wörtlich zu zitieren: „In den Urteilsgründen ist gesagt: Mit dem Vers: „Wir brauchen keine Judenrepublik, pfui, Judenrepublik" wandten sich die Angeklagten gegen die gegenwärtige republikanische Staaksfarm des Reiches und des Landes Thüringen. Der Ausdruck „Judenrepublik" kann in verschiedenem Sinne gebraucht werden. Er kann die besondere Form der demokratischen Republik bezeichnen, welche durch die Weimarer Nationalversammlung „verfassungsmäßig fostgestellt" ist: er kann auch die gesamte Staatsform umfassen, die irr Deutschland seit dom gewaltsamen Umsturz im November 1918 bestanden hat. Gemeint sein kann die neue Rechtsu n d Gesellschaftsordnung in Deutschland, die unter h e r v o r r a g e n d e r Beteiligung deutscher und ausländischer Juden auf gerichtet wurde. Gemeint kann auch sein die übermäßige M a ch t und der ü b e r m ä ß i g e Einfluß, den die im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung kleine Anzahl der Juden nach Ansicht weiter Vvlkskreife in Deutschland tatsächlich ausübt. In welchem Sinne die Angeklagten den Ausdruck „Judenrepublik" gebraucht haben, ist nicht näher dargelegt. Es ist nicht einmal ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagten die verfassungsmäßig sestgestellte Staatssorm des Reiches beschimpft haben,?andern nur, daß sie die gegenwärtige Staatsform des Reiches bechimpft haben. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ist hiernach nicht ausgeschlossen. Gänzlich unverständlich ist, inwiefern der Ausdruck „Judenrepublik" auch auf die Republik Thüringen bezogen werden kann." Bei der Lektüre dieser Begründung läßt sich die betrübende Erkenntnis nicht zurückdrüngen, daß die durch Vorurteile aller Art genährte gefühlsmäßige Abneigung gegen die jüdischen Volksgenossen selbst in den Kreisen der höchsten Richter des Reiches Platz gefunden hat; das muß jeden wirklichen Freund des Vaterlandes mit tiefer Besorgnis erfüllen. Das Reichsgericht ist R e v i s i o n s i n st a n z, hat also Tatsachen weder festzustellen, noch die festgestellten nachzuprüfen; es ist sich dieser feiner Aufgabe auch regelmäßig sehr genau bewußt und wahrt ihre Grenzen mit ängstlicher Schärfe. Wie ko muit es d a z u , ohne jede tatsächliche Gr u. n d l a g e, die einer sachlichen Nachprüfung fähig w ü r e, ei n f a ch z u dekretieren, d i e n e u e Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland sei untethervorragender Beteiligung deutscher und a u s l ä n d i s ch e r Juden aufgerichtek worden! Diese Behauptung war in erster Instanz nicht Ausgestellt, also dort weder nachgeprüft noch festgestellt worden. Das Reichsgericht hat also seine Aufgabe verkannt und sich ein Recht a n g e m a ß t, das es nach dem Gesetz nicht hat, als es diese Behauptung von sich ans als anaeblich völlig unstreitige Tatsache im Urteil verzeichnete und darauf seine Folgerungen stützte. Noch bedenklicher ist der folgende Satz, in dem von der übermäßigen Macht und dem übermäßigen Einfluß die Rede ist, die die im Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung kleine Anzahl der Inden nach Ansicht lueiter Volkskreife in Deutschland tatsächli ch a u s ü b t. Hier wird wiederum eine durchaus unbewiesene, ja, im Gegenteil unzählige Male in schärfster sachlicher Nachprüfung widerlegte Behauptung zwar nicht als Ansicht des Gerichts, aber als solche „weiter Vo'lkskreise in Deutschland" angeführt und in bedenklichster Weise verwertet. Für den eingeweihten Kenner ist kein Zweifel daran möglich, daß das Gericht auch in diesem Punkte die angebliche Ansicht der „weiten Volkskreise" teilt, und daß nur eine gewisse Schell davor, das offen im Urteil zu bekennen, zu der abschwächenden Wendung geführt hat. Die a u ß e r o r d e n t l i ch e Bedenklichkeit einer solchen Begründung, die sich aus unbewiesene und unbeweisbare Vorurteile gewisser V o l k s k r e i s e st ü tz t, liegt auf der Hand. Dein einfachen Menschenverstand und der unbefangenen Vernunft muß es geradezu unverständlich erscheinen, daß Richter, die in Deuitschland amtieren und die Jahre seit 1918 miterlebt haben, nicht von vornherein wissen sollten, was der Ausdruck „I u d e n r e p u b l i k" gegenüber dem neuen Staatswesen bedeuten soll und bedeutet. Dieses erstaunliche Urteil des Reichsgerichts werden wir deutschen Juden nicht vergessen dürfen; wir werden daraus entnehmen müssen, mit welchem Wohlwollen und mit welchem Maß von Verständnis die höchsten Richter des Reiches unserer Stellung im Volksganzen, unserer Tätigkeit und unseren Leistungen für den Staat und oas Vaterland gegenüberstehen. Und zum Schluß noch eine neugierige Frage an die Herren vom Reichsgericht: Wer sind die ausländischen Jilden, unter deren hervorragender Beteiligung die neue Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland aufgerichtet worden ist? Eine klare und zweifelsfreie Antwort wäre uns im höchsten Grade erwünscht. R—th. v. £. v. v. Heraus mit den Jndenvermögenl Die Frage der Fürstenenteignung ist ein politisches und Wirtschädliches Problem, für oder gegen das in diesen Blättern nicht Stellung genommen werden kann, weil eine solche Stellungnahme die parteipolitische Neutralität des C. B. verletzen würde. Die Erwähnung gewisser im Zusammenhang mit dem Fürstenenteignungsproblem aktuell gewordener völkischer Bestrebungen soll deshalb keinerlei Auseinandersetzung mit der Abfindungsfrage an sich bedeuten, sondern lediglich zeigen, daß in Deutschland nichts unter der Lonne geschieht, ohne daß die Juden daran schuld sind . . . Es nimmt daher nicht weiter wunder, daß in zahllosen Zeitungsanzeigen die Enteignung der Fürsten als ein neuer Naubzug des jüdischen Finanzkapitals bezeichnet wird, daß Dr. Josef Eberle in einem Artikel, der anscheinend durch eine Korrespondenz in zahlreiche Provinzzeitungen gebracht wurde, die gesamte Enteignungsbewegung als Erfolg der von Juden beeinflußten Demokratie bezeichnet, daß in der sozialpolitischen Wochenschrift „V o l k s b e g e h r e n", dem Organ des Verbandes der Interessenten zur Erlangung der Aufwertung E. B. und des Schutzverbandes der Bankgläubiger E. B., eins unwahre und entstellende Darstellung der Entstehungsgeschichte des Hauses Rothschild gegeben wird, daß sogar die „G ärtnerische Ru n d sch et it" eine ihrem grünen Papier gleichwertige politische Betrachtung ähnlicher Art bringt! Immer wird im Hintergrund die Absicht erkennbar: die Juden verhetzen euch gegen die Fürsten, sie wollen das Fürstenvermögen f ü r sich, sie selbst haben es aber viel schlimmer getrieben, sie haben viel größere Vermögen errafft als alle Fürsten zusammen! Nur einen kleinen Schritt weiter — und eine Bewegung ist entfacht, die die Enteignung und Entrechtung der deutschen I it bc n im Wege vo n V olksb ege h r und -entscheid z um Ziel e h a t. Die Kreise allerdings, die jetzt diese Ideen propagieren, sind damit nicht sehr originell. Schon im Sommer 1924 gab cs den gesetzlichen Bestimmungen für Volksentscheide genau entsprechende Eintragungslisten einer „Parteilosen Vereinigung zur Vorbereitung eines verfassungsmäßigen völkischen V o l k s e n t - s ch e i d e s über die Lösung der Judenfrage", die sich die mysteriöse Buchstabengruppe: „V. z. v. V." zum Firmenschild erkor. Diese Vereinigung, die in Erfurt, Gartenstraße 38, ihren Sitz hatte, stellte fünf genau formulierte Anträge, die die Ausweisung der z u g e w a n d e r t e n I u d e n, die Beschlagnahme ihres g e s n m ten V ermögens u n d die Stellung sämtlicher deutscher Juden unter Frcmdenrecht verlangten. Die Zeitströmung war dieser „V. z. v. B." nicht günstig, man hörte nicht viel von ihr. Aber jetzt scheint ihre Vorarbeit gut verwendbar zu sein. Unter Führung des Halleschen Oberstleutnants v. D u e st e r b e r g, dem Führer der radikalen Stahlhelmrichtung, hat sich ein „Reichs-- b it n b z u r Vorbereitung eines verfassungsmäßigen Volksentscheids über die Lösung der Judenfrage E. V.", Halle, Hauptgeschäftsstelle Schulstratze 6, gebildet, der überall Ortsgruppen ins Leben rufen will. Die Forderungen dieses Bundes stimmen fast wörtlich mit denen des „V. z. v. B." überein; bemerkenswert ist jedoch, daß in den Richtlinien der neuen Vereinigung den Mitgliedern zur Pflicht gemacht wird, „Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegen Juden zu vermeiden und den Inden in jeder Weise aus dem Wege zu gehen." Man wird also in aller Ruhe und Vornehmheit die Gleichberechtigung der deutschen Juden rückgängig machen. Erfrischend deutlich ist dafür Herr Alfred Roth in Stuttgart. Er fordert in einem Flugblatt „Heraus mit den Judenvermögen", in dem ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf veröffentlicht wird, nichts weniger als die e n t s ch ä d i g u n g s l o s e Enteignung aller deutschen Juden, die nicht vor 1870 in Deutschland ansässig waren oder die sich mit ausländischen Juden versippt haben. Man sieht, die scheinbare Ruhe, die die völkische Bewegung radaumäßiger Aufmachung in einzelnen Landesteilen wahrt, ist eine planmnßige Irreführung der Oeffentlichkeit und insbesondere der deutschen Juden. Es ist eine „Ruhe vor dem Sturm" im wahrsten Sinne des Wortes. Wach sein und bereit sein ist für den Centralverein die selbstverständliche Parole. Sie muß es auch für jedes Mitglied in stärkstem Maße werden.