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Central-Verein-Zeitung · 1926-01-29 · 5 (29.1.1926) · p. Seite 52

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
5 (1926)
Issue
5 (29.1.1926)
Date
1926-01-29
Page
Seite 52 (sequence 4)
Language
German
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52 Unsere wohlorMnisierte Arbeit, das wollen wir im C. V. ohne Ruhmredigkeit seststellen, ist in vollem Gange. Man folgt in Stadt und Land unseren Weisungen und hat Vertrauen Zu unserer Führung. Besonders erfreulich zeigt sich das in Groß-Berlin, wo in den letzten acht Wochen 675 neue Mitglieder dem-C. B. beigetreten sind. Die völkische Gefahr kann für Deutschtum und Judentuur nicht todbringend sein, solange der C. V.-G edanke lebt. Laßt uns arbeiten und helft uns, die Gefahren erkennen, daß wir gegen jede Ueberraschung geschützt sind! Der Ausgang ües tVarburg §ritsch-proZejses. Fritsch zu 1000 Mark Geldstrafe verurteilt. In dem Marburg - Fritsch - Prozeß, über den wir in der letzten Nummer dieser Zeitung eingehend berichtet haben, fand am Montag, 25. Januar, die Urteilsverkündung statt. Wider ^Erwarten kam Theodor Fritsch mit einer außerordentlich milden Strafe davon. Unter Verwerfung der Berufung der Privatkläger (Marburg und Melchior) wird das Urteil erster Instanz, nach dem Fritsch zu drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, aufgehoben, und der Privatbeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Beleidigung in einem Falle gemäß § 186 St.G.B. zu einer Geldstrafe von 1000 Mark, Hilfsweise einem Monat Gefängnis, verurteilt. Die Kosten des Verfahrens fallen, soweit es die Privatklage des Klägers M e l ch i o r anbelangt und hierfür Kosten entstanden sind, diesem zur Last. Von den übrigen Kosten fallen zwei Drittel dem Angeklagten und ein Drittel dem Kläger Marburg zur Last. Zur Begründung des Urteils, die wir allein nach stenographischer Ausnahme wiederzugeben in der Lage sind, führte der Vorsitzende aus: Die Klage Dr. Melchiors hat zum Inhalt den Artikel des im Jahre 1921 gedruckten, 1923 von einem A n g e st e! l t e n des P r ivatbe klagte n nochmals versandten Handzettels. Nach § 22 des Pressegesetzes käme eine Strafbarkeit des Privatbeklagten nur in Betracht, wenn es sich um eine periodisch erscheinende Zeitschrift gehandelt hätte. Das ist nicht der Fall. Nach Z 20 des Pressegesetzes wäre der Privatberlagte verantwortlich, wenn er die Verbreitung des Handzettels veranlaßt oder von ihr gewußt hätte. Das ist ihm nicht nachgewiesen. Er war also mangels Beweises der Täterschaft f r e i Z u s p r e ch e n , mit der oben erwähnten Kostenfol-ge. Die Klage W a r b u r g s stützt sich auf zwei Artikel. Erstens ans den „H e i m l i dj c n Kaise r". Hierbei ist zu berücksichtigen: Der § 193 gewährt Jnteressenschutz auch bei solchen Kritiken, die sich mit in der Ocfsentlichkeit stehenden oder auch noch lebenden historischen Persönlichkeiten beschäftigen, auch wenn der Kritiker zu einem abfälligen Urteil der Person g e l a n g t. (Allgemein-öffentliches A olksinter esse.) Geschützt ist also das Werturteil des Kritikers, das auf seiner Ueberzerkgung beruht. In dem Artikel „Der Heimliche Kaiser" geht der Verfasser aus von der durch seine 49jährige Tätigkeit gewonnenen Ueberzcugung, die zwar einseitig ist, die aber die Ueberzeugung des Verfassers bildet, nämlich, daß das Judentum als Rasse einen schlechten Einfluß aus die Völker ausübe und der Jude diesem Gesetz unterstehe. So enthalt der ganze Artikel. „Der Heimliche Kaiser" nur Werturteile des Verfassers, die auf solcher Ueberzeugung fußen und aus solcher Ueberzeugung abgeleitet werden, ohne daß zu ihrer Grundlage Tatsachen behauptet würden, die unwahr und beleidigend wären. Der Verfasser weiß sich nicht klar genug auszudrücken und will mit dem Ausdruck „Landesverrat" in jctrtcm Zusammenhang einen moralischen Landesverrat verstanden wissen. Ter Vorwurf, die Juden trieben generellen Landesverrat, könnte aarsgedeutet werden, auch der einzelne Jude triebe bewußten Landesverrat. Alle diese Behauptungen und Tatsachen beruhen aber auf Behauptungen anderer Tatsachen, sind also selbst nur Bewertungen, die zwar einseitiger Betrachtungsweise entspringen, die aber von dem völkischen Leserkreise des „Hammers" geteilt und gebilligt werden und so ein Werturteil enthalten, dem der § 193 zur Seite steht. Dieser käure nicht in Betracht, wenn der Angeklagte leichtfertig gehandelt hätte. Das Gericht legt aber zugrunde, daß der Angeklagte seiner lieberz e u g u n g A u s d r u c! verliehen hat; es sicht hierin keine Leichtfertigkeit, da die Ueberzeugung aus einer 40jährigen Einstellung gewonnen ist. Es erübrigte sich jede Beweisaufnahme. Jede Beweisaufnahme hätte nur diese Ueberzeugung des Klägers zutage gefördert und bestenfalls nur Indizienbeweise geliefert, die nicht ausgereicht hätten, das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen zu überzeugen. Auch die vorgebrachten Tatsachen find nicht leichtfertig vorgebracht. Der. behauptete Einfluß Marburgs, eine Tatsachenbehauptung, die dem „Darlß Expreß" entnommen ist, ergibt sich ebenfalls aus der Gesamteinstellung. Die Darlegung der Verbindung Marburgs mit dem amerikanischen Haus usw. sotten nur die politische und wirtschaftliche Bedeutung Marburgs darlegen und enthalten keine Beleidigung, da eine direkte Behauptung der Ausnutzung zu unlauteren Zwecken nicht vorliegt. Daher mußte auch dem Verfasser der Schutz des § 193 zu gebilligt werden und eine Freisprechung insoweit erfolgen. Anders verhält es sich mit dem zweiten angegriffenen Artikel. Hier hat sich der Privatbeklagte von seiner einseitigen Einstellung zum Judentum und dem daraus entspringenden Haß verleiten lassen, Tatsachen zu behaupten, die nicht erweislich wahr sind und im Sinne des 8 186 beleidigenden Charakter haben. Die Behauptung, der Friede sei von Marburg nicht abgeschlossen worden, obwohl jeder beliebige Diplomat die Schwierigkeiten, die dem Frieden entgegenstanden, aus dem Wege hätte räumen können, kann in dreierlei Weise ausgelegt werden: Erstens könnte man darin einen Vorwurf gegen die Negierung erblicken, daß sie Marburg, und zwar Dr. Fritz Marburg, entsandt habe. Dieser Vorwurf sei aber offenbar nicht gemeint, da ihm gegenüber nicht mit dem schweren Geschütz der Forderung eines Staatsgerichtshofes zur Verantwortung dieser Ungeschicklichkeit nötig gewesen wäre. Man könnte ferner einen Vorwurf gegenüber Fritz Marburg sehen, er habe ungeschickt gehandelt. Auch hierbei sei der Ruf nach dem Staatsgerichlshos unangebracht. Es bleibt also nur die Auslegung der absichtlichen Hintertreibung des Separatfriedens durch Dr. Fritz Marburg und nach den Aeußerungen des Privatbetlagten eben auch des Klägers Marburg. Der Vorwurf der absichtlichen Hintertreibung gehe auch ans der Tatsache hervor, daß die Worte: „ein SLaatsgerichtshof müsse die Person zur Verantwortung ziehen" fast als einzige in dem ganzen Artikel gesperrt gedruckt seien, Auch die Privatmeinung des Professors A. Marburg, die aus dem vvrgelegten Brief hervorgehe, könne höchstens ßu dem Schluß führen, daß die Haltung Dr. Fritz Marburgs zu einem in ganz Deutschland als günstig angesehenen Ausgang geführt habe. Aus der Haltung Dr. Fritz Marburgs den Schluß zu ziehen, Marburg habe absichtlich zum Schaden von Deutschland gehandelt, sei eine Leichtfertigkeit. Dieser Leichtfertigkeit stehe der Schutz des § 193 n i ch t zur Seite. Ter Privatbeklagte war daher wegen dieses einen Falles gemäß Z 186 StGB, zu bestrafen. Für das Strafmaß kommt in Betracht: Der Angeklagte ist 73 Jahre alt, steht seit 40 Jahren im Kampfe gegen das Judentum, nimmt zu vielen Fragen eine unkritische Stellung ein und hat dementsprechend eine einseitige, gegen das Judentum gerichtete Ueberzeugung sich angeeignet. Eine noch so hohe Strafe würde ihn nicht eines Besseren belehren. Die Bestrafung in dem einen Falle soll dazu dienen. Um in seinem Kampfe zu größerer Vorsicht zu ermahnen. Daher erscheint die Geldstrafe von 1000 Mark, an deren Stelle im Mchtbeitreibungmalle ein Monat Gefängnis tritt, als ausreichende Sühne. Hinsichtlich der Publikation des Urteils bleibt es beim Urteil der ersten Instanz. Die völkischen Zeitungen brechen ob dieses milden Urteils in ein Jubelgeheul aus. Das „Deutsche Tageblatt" bringt in großen Lettern die Ueberschrift „Theodor Fritsch glänzend gerechtfertigt" und versteigt sich sogar dazu, zu schreiben, die Judeugesahr stehe notorisch fest. Wir möchten die Kühnheit dieser Behauptung mit der Verurteilung zu der heute doch immerhin recht empfindlichen Geldstrafe wegen Beleidigung in Vergleich setzen. Außerdem sollten das „Deutsche Tageblatt" und die anderen völkischen Zeitungen nicht übersehen, daß der Wunsch der beiden Privatkläger, einen alten Mann, der sein Leben lang starr und mit vollendeter Einseitigkeit seinen Ideen nachhing, vor Gefängnis zu bewahren, den llrteitsspruch jedenfalls nicht im ungünstigen Sinne beeinflußt haben wird. lieber das Urteil als solches, insbesondere über die Begründung, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es ist bezeichnend für die Auffassung in Pressekreisen, daß das „Berliner Tageblatt" (Ta\ 41 vom 25. Januar d. I.) dem milden Urteil folgendes hinzu.setzt: „Wir sind stets dafür eingetreten, daß der 8 193 gegenüber einer zu engen Auslegung der früheren Zeit auch bei Geltendmachung jener öffentlichen Interessen zur Anwendung kommt, die der Publizist wahrznnehmen beruflich verpflichtet ist. Die Anwendung des § 193 gerade in diesem Fall aber voird lebhaftes Befremden Hervorrufen. Kann man wirtlich die teils böswilligen, teils unsinnigen Verleumdungen des Herrn'Fritsch ans eine Stufe stellen mit jener „Kritik hervorragender Persönlichreiten, die in: öffentlichen Interesse gelegen ist"? Daß die Kläger den Wunsch gehabt haben, den alten Starrkops vor dem Gefängnis zu bewahren — wird man menschlich verstehen. Diese MÜderuug des erstinstanzlichen Urteils aber bedeutet geradezu einen Freibrief für künftige neue Verleumdungen." Der absoluter Unparteilichkeit^ Eine Aeutzerrmg des Preußischen Richtervereius. In der letzten Nummer der „Mitteilungen des Preußischen Richtervereins" (Jahrgang 4, Nr. 1 vom 15. Januar 1926) heißt es unter „M i t t e i l u n g e n d e § B o r st a n b e §": „Wenn irgendwo, so heißt es im parlamentarisch regierten Staate: „Hilf dir selbst, dann hilft dir Gott." Darum müssen wir Richter selbst für unsere Unabhängigkeit streiten. Und das beste Streckmittel ist der Weg absoluter U n p a r t e i (i ch k e i te Jeder Schritt von diesem Wege nach rechts oder links führt uns ab von unserer Unabhängigkeit. Es gibt nur ein- Geradeaus, nur unbeirrte Neutralität gegenüber der Politik, sowohl im Amte wie in der Richterorganisation! Um es nochmals zu. wiederholen und es allen unfern Mitgliedern einzuscharseu: kein Gedanke * itnb kein Wort auf dem Nichterstichile, das nach rechts oder links neigte, kein Sckritt des Verbandes, der irgendeiner Parteipolitik dienstbar wäre! Bedauerlicherweise sind nun neuerdings wieder zwei richterliche Entgleisungen bekannt geworden, die eine Beeinflussung von Urteilssprüchen durch parteipolitische Anschauungen erkennen lassen. Sie dürfen zwar sicherlich nicht zu Angriffen ge geil die Rechtsprechung verallgemeinert werden, müssen aber hier als Amtsmißbrauch und Versassungsvevletzung zur ernsten Mahnung gebrandmarkt werden. In einem Strafurteil gegen zwei antisemitische Agitatoren heißt es nach Mckteilungen, die als wahr angenommen werden müssen: ,Die Angeklagten haben sich strafbar gemacht. Es war aber nichts geplant, was die staatliche Ordnung gefährden konnte. Das deutsche Volk erkennt mehr und mehr, daß das Juden turn schwerste Schuld an unserem Unglück trügt, und das erfassen immer weitere Kr-eise. An einen Ausstieg unseres Volkes ist nicht zu denken, wenn wir nicht die Macht des Judentums brechen? . . . Sn diesen Urteilest wird also die richterliche Parteipolitische Ansicht als siir die Entscheidung maßgebend Zmm Am-sdrMck gebracht, was eine verbotswidrige, rrnterschiedliche Nechtsanwerrdrmg enthält." (Von uns fett gedruckt. Die Schriftleitung.)

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