Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 5 (1926)
- Issue
- 4 (22.1.1926)
- Date
- 1926-01-22
- Page
- Seite 40 (sequence 4)
- Language
- German
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40 Facultas in jüöWer Religion. Eine Forderung der Gleichberechtigung. Von Dr. David, Rabbiner in Bochum. Die heutige gültige Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in Preußen vorn 28. Juli 1917 sieht in § 8 die Prüfungsfächer vor, von denen der Kandidat zwei Hauptfächer und wenigstens ein Nebenfach wählt, in denen er die Prüfung abzulegen hat. An erster Stelle steht: Christliche Religiouslehre. In 8 11 sind die Forderungen genau umschrieben, welche an den Kandidaten zu stellen sind, wenn er die Lehrbefähigung im evangelischen oder im katholischen Religionsunterricht als Haupt- bzw. als Nebenfach erlangen Wiks. Jüdische Religion i st als Prüfungsfach n x d) t vorgesehen. Ein jüdischer Kandidat des höheren Lehramts kann nicht, wie ein evangelischer oder katholischer Kandidat, in Religionslehre eine Prüfung abtegen, die ihm als ein Fach angerechnet wird. Ebenso ungünstig ist in dieser Prüfungsordnung ein Rabbiner gegenüber den Geistlichen der beiden christlichen- Konfessionen gestellt. Der § 48 desselben Gesetzes besagt, das; Geistliche einer christlichen Kirche, welche mindestens zwei Jahre in der Seelsorge oder im Schuldienst tätig waren, das Zeugnis für das Lehramt an höheren Schulen erwerben, wenn sie in einer mündlichen Prüfung ihre Befähigung für den Religionsunterricht als Hauptfach, ferner ihre Lehrbefähigung :m Hebräischen und in einem Nebenfach Nachweisen. Diese preußische Prüfungsordnung berücksichtigt also nur die christliche Religionslehre als Prüfungsfach und schaltet die jüdische vollständig aus, und so ist es wohl in allen deutschen Staaten. Judengegnerische Motive kommen hier nicht in Frage. Viel eher wäre ich geneigt, eine Lässigkeit auf jüdischer Seite festzusteüen, die zu erklären ist aus den SckMerigkeiten, denen man begegnet wäre und Wohl auch heute noch begegnen wird, wenn man die Forderung stellt, daß die jüdische Religion in die Reihe der Prüsungsgegenstande ausgenommen wird, und daß der „Besondere Bestimmungen für Geistliche" enthaltende § 48 auch auf Rabbiner Anwendung finden soll. Man wird nämlich daraus Hinweisen, daß wir an deutschen Universitäten keine jüdisch-theologische Fakultät haben, und daher weder die Möglichkeit eines vom Staat eingerichteten Studrmns der jüdischen Religionslehre noch eine vom Staat eingerichtete Prüfungsbehörde vorhanden sei. Beides aber müßte die Voraussetzung einer Staats Prüfung in jüdischer Religion sein. Man wird vielleicht ferner darauf Hinweisen, daß jüdische Religionslehre als Lehrfach an den höheren Schulen wohl zugelassen., aber nicht in gleicher Weise eingerichtet sei wie der Unterricht in evangelischer und katholischer Religionslehre, wenn auch die neuen Richtlinien für die Lehrpläne der höheren Schule Preußens (II. Teil, Seite 222) wenigstens grundsätzlich den jüdischen Religionsunterricht in den Lehrplan einreihen. Prüfen wir diese Eimvände, so werden wir zunächst sagen müssen,' daß der Ltaat uns nicht dafür noch besonders strafen sollte, daß er uns die jüdisch-theologische Fakultät, die wir seit siebzig Jahren inuner wieder verlangten, versagt hat. Das deutsche Judentum hat sich indes aus eigener Kraft die Anstalten geschaffen, die den Mangel einer jüdisch-theologischen Fakultät ersetzen, und zwar: das Jüdisch-Theologische Seminar in Breslau, die Hochschule für die Wissenschaft des Judentums in Berlin und das R a b bin e r f erni n a r in Berlin. Der Staat hat die von diesen Anstalten ausgestellten Zeugnisse der Rabbiner unb Neligionslehrer schon längst anerkannt, indem er beispielsweise den Rabbinern gleich den Geistlichen der christlichen Bekenntnisse das gesetzliche Recht zuerkennt, der städtischen Schuldeputation anzugehören, indem er ferner den Religionslehrern, die von diesen Anstalten das Zeugnis der Lehrbefähigung erhrelten, die Genehmigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erteilt. Auch ein großer Teil der katholischen Geistlichen, wahrscheinlich sogar die überwiegende Mehrzahl, hat nicht an einer vom Staat eingerichteten katholisch-theologischen Fakultät der Universität, sondern an einem nichtstaatlichen, bischöflichen Seminar studiert und die Prüfungen abgelegt. t Ter in diesen nichtstaatlichen Seminaren ausgebildete Geistliche wird nach Recht und Gesetz denen vollkommen gleichgestellt, die, wie die evangelischen Geistlichen, nur durch staatliche Organe zu Geistlichen ernannt wurden. Ist es da nicht eine Forderung der Gerechtigkeit, daß die genannten jüdisch-theologischen Anstalten in Parallele gesetzt werden zu den nichtstaatlicheu theologischen Seminaren anderer Bekenntnisse, und daß die von ihnen zu Geistlichen (Rabbinern) ernannten Männer in einer Prüfungsordnung für das höhere Lehramt genau so gestellt werden wie die Geistlichen ’ anderer Bekenntnisse? Warum soll der § 48 . dieser Prüfungsordnung keine Anwendung finden auf jüdische Geistliche, die nach dem Abiturientenexamen neben ihrem theologischen Studium als rite immatrikulierte Studenten der philosophischen Fakultät der Universität^ ein viel längeres Studium absolvieren als christliche Geistliche? ^oll es für den Staat wirklich keine Möglichkeit geben, aus dem Lehrkörper der genannten jüdisch-theologischen Anstalten eine Prüfungskommission zu ernennen? Einzelherten der Regelung sollen hier nicht dargelegt werden. Es gibt viele Wege, die zum Ziel führen. Hier liegt eine Aufgabe vor für den Centralverein und den Preußischen Landesverband," die sie wohl am besten lösen im Einvernehmen mit den DozeuLenkvllegien unserer jüdischen Hochschulen. Ich bin optimistisch genug, zu glauben, daß kein preußischer Minister die Gerechtigkeit der Forderung an sich bcftmtcn wird; ist aber die Gerechtigkeit der Forderung grundsätzlich anerkannt, dann läßt sich auch der Weg zur Verwirklichung finden. Aber man wird vielleicht noch fragen: Cui bono? Was soll der jüdischer Studienrat oder die Studienrätin mit der facultas in Religion anfangen? Eine Anstellung auf Grund dieser facultas werden sie nicht finden, denn der Religionsunterricht. wird von den von der Synagogengemeinde! den höheren Lehranstalten präsentierten Lehrkräften erteilt und vorn Staat oder der ^tädt nach den Sätzen für nebenamtlichen Unterricht vergütet. Ich antworte daraus: Erstens die praktische Verwertung eines Befähigungsnachweises ist Sache des einzelnen. Die Möglichkeit, diesen Befähigungsnachweis in gleicher Weise wie jeder andere Staatsbürger zu erbringen, darf dem Juden darum nicht verweigert werden, mcit er auf Grund desselben vielleicht keine Anstellung findet. Verleiht doch die bestandene Staatsprüfung für das höhere Lehramt überhaupt kein Recht auf Anstellung, sondern nur die Fähigkeit, angestellt zu werden. Zweitens aber, gibt es ja heute bereits eine Anzahl jüdischer höherer Schulen, an denen mancher eine Anstellung fuibett könnte auf Grund einer Staatsprüfung, in der jüdische Religion Prüfungsfach rvar, weil er vielleicht in erster Reihe in diesem Fache unterrichten soll. Und warum soll ferner jener Zustand verewigt werden, daß der jüdische Religionsunterricht nicht von hauptamtlich an der Anstalt angestellten Lehrkräften erteilt wird? Warum soll er nicht darin auf eine Stufe mit dem evangelischen und katholischen Religionsunterricht gestellt werden, daß bei genügender Schülerzahl (und infolgedessen entsprechender Stundenzahl) eine hauptamtlich angestellte Lehrkraft mit facultas in jüdischer Religion den jüdischen Religionsunterricht erteilt? Soweit Die Pflichtstundenzahl durch Religionsunterricht nicht erreicht wird, erteilen die betreffenden christlichen Lehrkräfte an der Anstalt Unterricht in den Fächern, für die sie den weiteren Befähigungsnachweis besitzen. Rein äußerlich ist es schon ein großer Gewinn, wenn eine ganz zur Anstalt gehörende n u r in diesem Lehrberuf wirkende Persönlichkeit, den Religionsunterricht erteilt. Es wird ja nicht zu vermeiden sein, daß auch künftighin Religionsunterricht von. nebenamtlichen Lehrkräften erteilt wird; das gilt auch hie und da vom christlichen Religionsunterricht. Beim jüdischen ist es leider die Regel, aber es sollte nicht unbedingte 'Regel bleiben. Daraus sollten alle, die es angeht, hinwirken. Wohlan, Preußen in Deutschland voran auch in der Erfüllung dieser Forderung staatlicher Gerechtigkeit. Wir freuen uns, diesen Aufsatz des Herrn Rabbiners Dr. David erade in den Tagen veröffentlichen zu können, in denen der t alleliebte Seelsorger sein 2 5; ü h r i g e s A m t s j u b i l ä u m feiert. Der herzliche Dank des Centralvereins für die stets freudig geleistete unermüdliche Mitarbeit fei dem verehrten Jubilar hier ausgesprochen, wie der aufrichtige Wunsch, daß er noch lange Jahrzehnte zum Segen für seine Gemeinde, zur Ehre für unsere Gemeinschaft wie bisher in Gesundheit itnb Frische wirke. Ein Iest Gottes. Wochenbetrachtnng. Eine moderne Ansicht steht die erste Ursache der Entwicklung religiösen Lebens in den Gefühlen des Schreckens und der Furcht, welche die überwältigende Macht feindlicher Naturgewalten in der Seele des Menschen erregte. Man beugte sich, man diente den grausamen, unbarmherzigen Mächten, um sie zu besänftigen und für sich zu gewinnen. Sei dem, wie ihm wolle, drese Bemerkung trifft jedenfalls nicht zu für den Beginn des öffentlichen religiösen Lebens in Israel. Als Pharao endlich widerwillig, von seinen einsichtsvollen Dienern gedrängt, dem gedrückten Volke den Dienst seines Gottes gestatten will und nach der Art dieses Dienstes fragt, erhält er von Moses die Antwort: „Wir haben ein Fest Gottes." Die erste Bekenntnistat des jüdischen Voltes ist ein Fest, das Eingehen in eine freudige Gemeinschaft mit seinem,Gotte. Und dieser erste Anfang und Beginn gibt uns gleich den tiefen Sinuc der religiösen Auffassung des Judentums wieder. Die Frage, die an einen jeden Menschen herantritt, ist die, wie gebe ich meinem Leben einen höheren Sinn, daß es nicht dem niederen Dasein derer gleiche, die da rufen: „Laßt uns effen und trinken, denn morgen sterben wir doch!" Wie gestalte ich mein Leben und führe es einem höheren Dasein 31t, daß es nicht ganz in der Befriedigung der niederen Triebe ausgehe? Die Antwort lautet: Das Leben sei uns ein Fest Gottes, nicht ein .Fest, wie auch andere es feiern, das in Schwelgerei und Ausschweifung endet, sondern ein Fest, bei dem die Gottheit gleichsam als Gast in unserer Mitte weilen kann, von den: das Wort gilt: Dieser Tisch steht vor dem Ewigen. Dieser Gedanke führt uns weit weg von jeder Verneinung und Abtötung des irdischen Lebens. Er weckt in uns das hohe Gefühl freudiger L e b e n s b e j a h u n g. Auch wenn wir in Tränen die Saat ausstreueu, so hegen wir doch das feste Vertrauen, daß wir in Jubel die Garben heimtragen werden. Lernen wir in unserem Leben ein Fest sehen, keine Reihe sogenannter guter Tage, die in Leichtsinn und Ausgelassenheit verbracht werden, sondern einen langen, frohen Lebenstag, den uns Gott geschenkt hat. Suchen wir in jeder Blume am Wege den Dust, den Gott in sie gesenkt, lauschen wir in jeder Stunde auf die Gottesstimme, die aus ihr zu uns spricht, wecken wir in jedem Geschöpf den göttlichen Funken, der auch im niedrigsten schlununert, und wir werden das volle Glück aus dem Heilskelch unseres Glaubens schlürfen. Unser ganzes Leben wird ein Fest Gottes sein. , Hoffmnnn.