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Central-Verein-Zeitung · 1937-07-22 · 29 (22.7.1937) · page 2

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
29 (22.7.1937)
Date
1937-07-22
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 C.-V,»Zeftung Nr. 29 * 22Juli 1937 Herren- Kleidung Frankfurt am Main j| Ab 26. Juli grosse Preisvorteiie im §| m Sommer» Schiuss-Verkauf m Ersatz für den Mangel der Oeffentlichkeit und sind eine Fundgrube des Wissens. Als ein Mangel wird empfunden, dass die Kommission nur mittelbar mit den Dingen zu tun hat und nur mit den Vertretern der einen Seite — den Mandatsmächten — in unmittelbare Fühlung kommt. Es ist gelegentlich erörtert worden, ob es angängig sei, Einsender von Petitionen persönlich zu hören. Insbesondere Lord Angard ist hierfür eingetreten. Der Vorschlag hat aber so viel Widerspruch erfahren, dass er nicht praktisch geworden ist. Das gleiche gilt von dem Gedanken, ob die Kommission in corpore ein Mandatsland besuchen und dort Ermittlungen anstellen solle. Der Verzicht auf diese Ausweitung der Kommissionstätigkeit ist durch Rücksichtnahme auf das Prestige der Mandatsverwaltungen bedingt. Dafür spielt eine grosse Rolle die persönliche private Beschäftigung der einzelnen Kommissionsmitglieder mit den Problemen der Mandatsiänder. Hier wird andauernd ein gewaltiges. Material verarbeitet. Manche haben das eine oder andere Mandatsland besucht und durch persönliche Fühlungnahme ihre Anschauungen ergänzt. Es kann vorkommen, dass in einer Sitzung der Kommission ein Zeitungsartikel hervorgeholt und dem Mandatsvertreter mit der Bitte um Stellungnahme vorgehalten wird. Die Kommission ist ein lehrreiches Beispiel dafür, "wie ganz ohne exekutive Mache durch Stellung von Fragen und. Erteilung von Ratschlägen eine ausserordentliche Wirkung ausgeübt werden kann. Sie sieht alles, sie fragt nach allem. Gefällt ihr etwas nicht, so wiederholt sie mit sanfter Beharrlichkeit den Wunsch nach weiterer Aufklärung und hat damit schon oft viel erreicht Ein Beispiel ist die Art und Weise, in der der leider verstorbene Van Rees wieder und wieder um Aufklärung über die geringe Bemessung der Labour Schedule und ihr Zurückbleiben hinter den Anforderungen der Jewish Agency gebeten hat Die Kommission hat einen sehr eingehenden Fragebogen (Questionaire) ausgearbeitet, der alle Punkte enthält, die sie in jedem Bericht beantwortet sehen möchte. Der jährliche Bericht des High Commissioners ist auf diesem Fragebogen aufgebaut. Eine Durchmusterung der Reports zeigt, wie man sich jedes Jahr bemüht, die in der Kommissionssitzung des Vorjahres aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Es ist beispielsweise die Frage aufgeworfen worden, weshalb Palästina so wenig sozialpolitische Gesetze habe. So ist die Kommission praktisch zu einer Kontrollstelle geworden, der die Mandatsverwaltung Rede und Antwort zu stehen und vor der sie sich gewissermassen zu rechtfertigen hat — zwar nicht öffentlich, aber doch so, dass es die Oeffentlichkeit erfährt. Die Prüfung der Kommission erstreckt sich auf das Ganze der Verwaltung, nicht nur auf die Aufgaben, die das Mandat der Verwaltung besonders gestellt hat. Die Kommission ist wohl in der Lage, die Haltung der englischen Verwaltung bei den letzten Unruhen in Palästina zu erörtern. Die Arbeit der Kommission erstreckt sieh auf das, was im jeweils letzten Kalenderjahr, auf das sich der ihr vorgelegte Bericht erstreckt, geschehen ist. Insofern gehört die Erörterung laufender Ereignisse oder die von Plänen für die Zukunft nicht zu ihrem Aufgabenkreis. Es steht aber nichts dem entgegen, dass der Völkerbundsrat auch hierüber ihre Meinung einholt. Das wird bei Palästina diesmal der Fall.sein. Ueberdies besteht zwischen dem, was in Palästina geschehen ist und dem, was dort vorgenommen werden soll, ein unlösbarer Zusammenhang. Die Rechtsstellung der Juden im deutschen Schulwesen Richtlinien des Reichserziehungsministers Mit Erlass vom 2. Juii 1937 hat der Reichserziehungsnnnister eine Zusammenfassung der Richtlinien über die Rechtsstellung der Juden im deutschen Schulwesen gegeben, nach denen bis zu einer späteren reichsgesetzlichen Regelung der Schulerziehung jüdischer Kinder zu verfahren ist. Der Erlass geht davon, aus. dass durch das Reirhsbürgergesetz vom 15. September 1935 und die erste Verordnung vom 14. November 1935 zum Reichsbürgergesetz die Rechtsstellung der Juden im deutschen Reichsgebiet eine grundsätzliche Klärung erfahren hat. Diese Vorschriften sind auch für die Schulerziehung der jüdischen Kinder von massgeblicher Bedeutung. Der Erlass behandelt die Zulassung der Juden zum Schulbesuch, die Teilnahme an Schulveranstaltungen besonderer Art die Zulassung zur Prüfung als Nichtschüler und die Reifeprüfung an jüdischen. Schulen sowie einige grundsätzliche Fragen der Lehrerausbildung. Grundsätzliches Hinsichtlich der Zulassung zum Schulbesuch ist zu unterscheiden zwischen den Pilichtschulen (Volks- und Berufsschulen) und den Wahlschulen (mittlere, höhere und Fachschulen). Die Zulassung der Juden zum Besuch der Pflichtschulen regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Schulpflicht. Soweit keine jüdischen Privatschulen vorhanden sind, oder von den Unterhaltsträgern der öffentlichen Schulen besondere öffentliche Schulen für Juden errichtet werden, nehmen die jüdischen Schüler an dem Pflichtunterricbt derallgemeinen öffentlichen Schulen teil. Den Unterhaltsträgern der öffentlichen Pflichtschulen wird nahegelegt, mit schulaufsichtlicher Genehmigung besondere Schulen oder Sammelkiassen für jüdische Schüler zu errichten. Für die Zulassung der Juden zum Besuch der Wahlschulen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes gegen die Ueberfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 2 5. April 1933 (RGBl. I S. 225) und die dazu ergangenen Ausführungs Vorschriften massgebend. Hiernach können jüdische Schüler in Höhe von 1,5 Prozent der gesamten Neuaufnahmen zugelassen werden. Die Kinder von jüdischen Frontkämpfern sind in die Anteilzahl nicht einzurechnen. An Orten, an denen ausschliesslich für den Besuch jüdischer Schüler bestimmte Wahlsehuien bestehen, wird die Zahl der zulässigen Neuaufnahmen jüdischer Schüler von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Die an den jüdischen Wahlschulen aufgenommenen jüdischen Schüler sind auf die Anieilzahl der allgemeinen Wahlschulen anzurechnen. Gegen den Uebergang eines jüdischen Schülers von einer allgemeinen mittleren oder höheren Schule auf eine jüdische Schule bestehen keine Bedenken. Ein derartiger Uebergang ist zur Herbeiführung einer möglichst, vollständigen Rassentrennung durchaus erwünscht Jüdische Mischlinge besuchen grundsätzlich die allgemeinen Volks- und Berufsschulen. Sie unterliegen auch beider Aufnahme an Wahlschulen keinerlei Be- schränkung. Den von zwei volljüdischen Grosseltemteilen abstammenden jüdischen Mischlingen ist auch der Besuch jüdischer Schulen oder Sammelklassen für jüdische Schüler gestattet, jedoch ist Vorsorge getroffen, dass sie in diesem Fall künftig nicht, das Reichsbürgerrecht erhalten. Staatsangehörige jüdische Mischlinge, die die allgemeinen Schulen besuchen, haben wie jeder andere Schüler an allen Veranstaltungen der Schule einschliesslich besonderer Gern ein Schaftsveranstaltungen ausserhalb des schulplanmässigen Unterrichts (z. B. Schulausflügen, Besuch von Schullandheimen. Sportfesten u. dgl.) teilzunehmen; sie sollen, da sie das Reichsbürgerrecht erhalten können, grundsätzlich den anderen Schülern gleichgestellt werden. — Jüdische Schüler (§ 5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz) nehmen dagegen lediglich an. dem lehrplanmässigen Unterricht teil. Von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen ' ausserhalb des schulplanmässigen Unterrichts sind sie ausgeschlossen. Ausländischen jüdischen Schülern kann die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen ausserhalb des lehrplanmässigen Unterrichts nach Massgabe der allgemeinen Schulordnung und der jeweiligen besonderen Anordnungen des Schulleiters gestattet werden, wenn daraus Schwierigkeiten nicht zu besorgen sind. Zur Reifeprüfung als Nichtschüler und zu den sprachlichen Ergänzungsprüfungen sind wie bisher jüdische Bewerber deutscher Staatsangehörigkeit nicht zugelassen. Sofern sie an einer nicht mit selbständigem Prüfungsrecht ausgestatteten jüdischen Schule unterrichtet worden sind, können sie jedoch zur Ablegung der Reifeprüfung an einer öffentlichen höheren Schule zugelassen werden. Jüdischen Mischlingen ist die Ablegung in jedem Falle gestattet. Soweit an jüdischen höheren Schulen Reifeprüfungen abgehalten werden, sind die Abgangszeugnisse ausdrücklich als Zeugnisse jüdischer höherer Schulen zu kennzeichnen. In dem Abschnitt „Lehrerausbildnug" heisst es in dem Erlass: „Juden können nicht Lehrer oder Erzieher deutscher Jugend sein. Auch jüdische Mischlinge sind künftig für den Beruf eines deutschen Jugenderziehers ungeeignet Zur Ausbildung für den Beruf eines Lehrers oder Erziehers seil daher grundsätzlich nur zugelassen werden, wer für sich und, falls er verheiratet ist, für seine Ehefrau den' nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Nachweis über die Reinheit des Blutes erbringen kann/' Zur Sicherung des Nachwuchses der Lehrkräfte für jüdische Schulen hat sich jedoch der Minister vorbehalten, bis zu einer später zu erlassenden Neuordnung einzelne, jüdische Antragstelle r- (innen), die ihre Ausbildung auf einer anerkannten jüdischen Lehrerbildungsanstalt erhalten haben, zu den Prüfungen für das Lehramt an Volksschulen, und einzelne jüdische Antragsteller (innen), die im Rahmen der allgemeinen Zulassungsbeschränkungen für jüdische Studierende das vorgeschriebene Hochschulstudium abgeleistet haben, zur Ablegung der wissenschaftlichen Prüfung für das höhere Lehramt, zur Prüfung für das Handelslehramt sowie zur Prüfung für das künstlerische Lehramt von Fall zu Fall vor besonderen Prüfungsausschüssen zuzulassen, üeber die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse Man darf also diesmal mit ganz besonderer Spannung auf die Verhandlungen der Kommission blicken. Man wrird bedauern, dass sie am grünen Tisch beschiiessen muss und nur von den Dingen hört, sie aber nicht selbst sieht. Es ist nicht gesagt, dass in der Kommission überhaupt eine einheitliche Auffassung zustande kommt. Bei dem Schwergewicht der in ihr vertretenen Persönlichkeiten wird jede in ihr geäusserte Auffassung von Bedeutung sein. Die letzte Entscheidung freilich ist von anderen Stellen zu treffen. Englische Vorbereitungen für die Mandats - Konimissionssitzung Der englische Kolonienminister gab bekannt, er, der frühere Chefsekretär der Palästina-Regierung, JohnH. Kall und der Sekretär der Kgl. Kommission, J. Martin, würden die Britische Regierung vor der Mandatskommission vertreten. Die Forderung des Abgeordneten, der Mandatskommission nahezulegen, die Prüfung des Berichtes zu verschieben bis das vollständige Protokoll der Aussagen vorliegen wird, wurde vom Minister Ormsby-Gore abgelehnt. Er erklärte aber, dass die Britische Regierung der Mandatskommission nichts vorenthalten werde, was veröffentlicht worden ist. Auf eine weitere Frage des Abgeordneten .Dr. Hugh Dalton antwortete Minister Ormsby-Gore, die Regierung sei bestrebt, der Mandatskommission das nötige Material möglichst bald zu unterbreiten, damit sie dem Völkerbundsrat berichten kann. Auf diese Weise werde der Völkerbundsrat im September die Britische Regierung ermächtigen können, die Grenzregulierungskommission einzusetzen und weitere vorbereitende Schritte zu tun. .ergeht besondere Bestimmung. Ferner hat sich der Minister vorbehalten, einzelne jüdische Antragsteller (innen), von Fall zu Fall für die Ausbildung als Gewerbelehrer(in) zum Besuch des Berufspädagogischen Instituts in Berlin und zu einer besonderen Abschlussprüfung zuzulassen. Diese Ausnahmebestimmungen gelten nur für Juden, nicht für Mischlinge. Schliesslich gibt der Erlass jüdischen Junglehrern, die die erste Lehrerprüfung bestanden; haben, und jüdischen Kandidaten und Kandidatinnen, die vor einem besonderen Prüfungsaussebuss oder bereits früher nach den allgemeinen Vorschriften die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfung für das höhere Lehramt abgelegt haben, die Möglichkeit der Beschäftigung an ihrer Ausbildung entsprechenden jüdl- . sehen Schulen. Eine Uebernahme in den Vorbereitungsdienst und. eine Anstellung im Beamtenverhältnis bleibt jedoch für jüdische Lehrer jeder Art ausgeschlossen. Unter Uebernahme der durch die Nürnberger Gesetze geprägten Begriffe „Jude" und „jüdi-. scher Mischling" bestimmt der Erlass abschliessend grundsätzlich, dass überall, wo in bisherigen Erlassen der Ausdruck „Nichtarier" verwandt ist soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder sich aus den Bestimmungen des Erlasses vom 2. Juli 1937 nichts anderes ergibt, darunter nur „Juden" zu verstehen sind. Auslands-Nachrichten Bulgarien In Sofia wurde eine Sammlung von Aeusse* rungen zur Judenfrage veröffentlicht, die zahlr reiche Beiträge hervorragender Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens enthält. U. a. haben der ehemalige Aussenminister Souroff, der ehemalige Ministerpräsident und Aussenminister N." Monchanoff und der frühere Minister - Grigor Vassiieff Stellung zu diesem Problem genommen. In sämtlichen Aeusserangen wird betont, dass die Juden Bulgariens auf die gleichen Rechte Anspruch haben wie die übrige Bevölkerung des Landes. Nach längeren Verhandlungen bat die türkische Regierung sich bereiterklärt, 200 türkischjüdischen Familien, die von Ausweisung bedroht waren, weil ihre alttürkischen Pässe von der neuen Regierung nicht anerkannt wurden, provisorische Pässe auszustellen. Die bulgarischen Behörden haben daraufhin diesen Familien Aufenthaltserlaubnis erteilt Polen Nach einer soeben veröffentlichten Statistik hat der Bevölkerungsrückgang unter den Juden [Warschaus auch im Mai 1937 angehalten. Die Juden der polnischen Hauptstadt machen 30 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Von den 1481 Geburten, die in Warschau im Berichtsmonat zu verzeichnen waren, entfallen nur 18 Prozent, nämlich 353 auf den jüdischen Bevölkerungsteil. Von den 28 totgeborenen Kindern stammen 17 oder 67 Prozent von jüdischen Eltern. Unter 662 Eheschliessungen waren 212 oder 18 Prozent jüdische, 26 Prozent aller Todesfälle entfielen auf die Juden. Der natürliche Zuwachs der jüdischen Bevölkerung betrug knapp 0,1 Prozent gegenüber 0,12 Prozent bei der nichtjüdischen. In Verfolg seines Beschlusses, im Hinblick auf die dauernden Leiden der jüdischen Bevölkerung Osteuropas einen WTeltiasttag zu proklamieren, hat der polnische Rabbinerverband im Einvernehmen mit den Rabbinerverbänden aller Länder nunmehr den 29. August als Weltfasttag festgesetzt. Veränderung im Berliner Gemeindevorstand Rücktritt Kareskis Wie mitgeteilt wird,. findet am Fredtag dieser .Woche eine Sitzung der Repräsentanten Versammlung, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin statt. Die Tagesordnung sieht vor, dass die Repräsentanten die Erklärung, des Rücktritts des Stellvertretenden Vorsitzenden der Berliner Jüdischen Gemeinde, Georg Kareski, aus seinen Gemeindeämtern zur Kenntnis nehmen, um sodann seinen Nachfolger in den nunmehr freien Posten eines Vorstandsmitgliedes zu wählen. Der Vorsitzende des Gemeindevorstan-. des wird den Gemeindevertretern einen Bericht über die.diesen Vorgängen zugrundeliegenden .Ereignisse geben. Hauptschriftleiter Dr. Alfred Hirschberg: Stellvertreter und verantwortlich für die Aufnahme von Bildern: Dr. Margarete Edelheim. Verantwortlich für S'port: Dr. E r n s t G L ö w e n t h a 1. sämtlich, in Berlin. Für Rücksendung unverlangter Einsendungen ist Freiumschlag beizufügen. Leiter der Anzeigen-Abteilung: Friedrich Nathan. Berlin"; verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: i. V.: Kate Marcus, Berlin. DA II. Vj. 38 236. PI. 5. Verlag: Jüdischer Centra.1-Verein e. V., Berlin W 15, Emser Strasse 42. Druckder Buch-undTiefdruck Gesellschaft mbH., Berlin SW19. Bega* 26. ]u& M Jett

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