Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 27 (8.7.1937)
- Date
- 1937-07-08
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 16 C.-V.-Zeifung Nr. 27* 8. Juli 1937 Politische Nachrichten In London wurde der Bericht der britischen Regierung an den Völkerbundsrat über die Verwaltung Palästinas und Transjordaniens für das Jahr 1936 veröffentlicht. Bei der Darlegung der Gründe der Palästina-Unruhen wird sehr ausführlich auch auf gewisse als Vergeltungsmassnahmen der Juden gegenüber den Arabern aufgefassle Zwischenfälle Bezug genommen, die mit den arabischen Gewalttaten in eine Reihe gestellt werden. Diese Auffassung hat in jüdischen Kreisen Verstimmung erregt In dem Bericht wird ferner in dem Abschnitt über jüdische Einwanderung mitgeteilt, dass im letzten Jahre 29 727 Juden eingewandert sind, davon 2970 Kapitalisten mit 2810 Angehörigen und 6981 Arbeitnehmern mit 4496 Angehörigen. Die Zahl der auf Grund der Arbeiter-Schedulen zugelassenen Einwanderer betrug für die Zeit vom April bis September 1936 4500 und für die Zeit vom Oktober 1936 bis März 1937 1800. Der Anteil der jüdischen Einwanderer aus Deutschland an der Gesamteinwanderung betrug im Berichtsjahr 27 Prozent gegenüber 14 Prozent im Jah;e 1935 und 16 Prozent im Jahre 1934. Der gK'-sste Teil der jüdischen Einwanderer, nämlich 41 Prozent, stammte auch im letzten Jahr aus Polen. Es wird in dem Bericht weiter festgestellt, dass die Bemühungen der jüdischen Bevölkerung, ihre wirtschaftliche Tätigkeit trotz der durch die langen Unruhen hervorgerufenen Schwierigkeiten aufrechtzuerhalten, in erheblichem Umfange erfolgreich gewesen sind. Das Wirtschaftsleben bei "den Juden ist mit Ausnahme der gemischt arabisch - jüdischen Stadtviertel fast normal geblieben. Am Anschluss daran werden die Bemühungen der Araber um eine finanzielle und kommerzielle Reorganisierung und um Erlangung der Unabhängigkeit von der jüdischen Wirtschaft dargestellt. * Die Bemühungen, die Führer der Zionistischen und der Neuzionistischen Organisation zu einer Round - Table - Konferenz zu vereinigen, von der in voriger Nummer hier berichtet wurde, sind zu einem vorläufigen Resultat gelangt: für den 9. Jali, also den Tag nach Bekanntgabe des Peel-Berichtes, ist eine Round- Table-Konferenz angesetzt worden. Einzelfragen, wie die Wahl eines unparteiischen neutralen Vorsitzenden, Ort und Zusammensetzung der Konferenz, sind noch ungeklärt. Schon jetzt haben sich einige führende Persönlichkeiten wie Dr. Hexter, "Elijahu Berligne und Rabbi Ostrowski sowie mehrere revisionistische Führer aus Palästina nach Aegypten begeben, um dort mit dem aus Südafrika zurückkehrenden Präsidenten der Neuzionistischen. Organisation, Wladimir Jabotinsky, zusammenzutreffen. Wie wichtig gerade in diesem Augenblick eine Verständigung zwischen der Zionistischen Organisation und der NZO auch in englischen Kreisen genommen würde, hebt die Zeitung „Scotchmar' hervor, die den kommenden Verhandlungen einen schnellen und erfolgversprechenden? Verlauf wünscht. * Nach einem Massenbesuch an dem Grabe Bialiks auf dem Friedhof von Tel-Aviv ist das Kulturzentrum in dem ehemaligen Wohnhaus Bialiks für das Publikum eröffnet worden. Die Eröffnungszeremonie wurde von Bürgermeister Rokach und dem Mitglied der Exekutive der Jewish Agency, Rabbi J. L. Fischmann, vollzogen. Englische Krönungsdenkmünzen mit hebräischen Inschriften Die Sonder-Krönungsnummer der „Illustrated London News", die in prachtvoller Ausstattung neben den aktuellen Bildnissen des britischen Köm'gspaars und seiner Angehörigen sowie sonstiger hervorragender Persönlichkeiten des gegenwärtigen britischen öffentlichen Lebens die Darstellung geschichtlicher Vorgänge bei früheren Krönungen in Wort und Bild bringt, enthält u. a. Abbildungen eines grossen Teiles der zu den früheren Krönungen geprägten Denkmünzen (coronaiion medals). Von diesen Medaillen ist vor allem die älteste bemerkenswert, die zu der am 20. Februar 1547 erfolgten Krönung Eduards VI., des jugendlichen Sohnes Heinrichs VIII. und seiner dritten Gemahlin Johanna Seymour, hergestellt wurde, der 1547 im Alter von noch nicht zehn Jahren seinem Vater auf den Thron folgte und schon im Jahre 1553 starb: die Medaille ist deshalb bemerkenswert, Aveil auf ihr die Namen und Titel des Königs und die Erwähnung der Krönung enthaltende Inschrift in lateinischer, hebräischer und griechischer Sprache angebracht sind. mals noch nicht gab) — vierteilig unterbrochen werden, wie folgt: EDWARDVS - VI D G ANG FR E « HI REX FIDEI . DEFNS E IN TERRIS ANG ■ E HIB ECCLE CAPV . SVPREMVM CORONATVS EST M D XLVI . XX - FEBRVA - ET ATIS DECIMO.- (Die Uebersetzung lautet: ..Eduard VI. von Gottes Gnaden König von England, Frankreich und Irland, des Glaubens Verteidiger und auf Erden Oberhaupt der englischen und irischen Kirche, ist gekrönt worden 1546 am 20. Februar im 10. Lebensjahr." Die Jahreszahl lautet 1546, da nach dem damals in England noch gebräuchlichen alten Stil das Jahr (1547) erst mit dem 25. März begann.) Die Rückseite zeigt die im wesentlichen denselben Sinn wiedergebenden Inschriften in hebräischer und griechischer Sprache, die übrigens beide, besonders aber die hebräische, recht fehlerhaft sind, wie Grueber mit Recht bemerkt, der deshalb auch die auf den Münzen vorhandene ungenaue Punktation nicht oder nur teilweise wiedergibt. In der hebräischen Inschrift, der ein unleserliches Wort Copyright British Museum London WC 1. - Fachbildung verholet) Die Vorderseite der Denkmünze stellt den gekrönten und gepanzerten jungen König im Hüftbild von rechts mit Schwert und Reichsapfel in den Händen dar und bringt die lateinische Inschrift innerhalb dreier, durch vier Kreise, gebildeter Ringe, die durch die vier gekrönten" königliehen Wappenzeichen — Rose wegen England, Harfe wegen Irland, Lilie wegen (des Anspruchs auf) Frankreich, Fallgatter (Portcullis: ein Symbol, dessen Deutung zweifelhaft ist; die Ansicht, es versinnbildliche die britischen Besitzungen über See, kann nicht zutreffen, da es solche Besitzungen da- *) Das Lichtbild ist vom Britischen Museum, Abteilung für Münzen und Medaillen, gütigst überlassen worden. Die nachfolgende Darstellung folgt im wesentlichen dem Handbuch von (Franks und) Grucbcr, Medallic Illustration.? of the History of Great Britain etc.. London Band I. S. 53 bis 55 (Nr. 1 und 2), 29 bis 30 (Nr. 13). 47 bis 4S (Nr. 44V, dieses Handbuch befindet sich in der Präsenzbibliothek des Staatlichen Münzkabinetts im Kaiser-Friedrich- Museura in Berlin. vorangeht, sind die Buchstaben "] und ) und 3, ^5 2 und!> * und o und wiederholt verwechselt, die Ländernamen anscheinend in der lateinischen Genitivform, der hebräischen Grammatik völlig widersprechend, wiedergegeben. Die Inschrift lautet, etwas verbessert, etwa: wbxs . zrbx ]ra wn dttwk jnxm mmr\ 2m wizni ■'^rasiai om:: )vbv wuci •wrem nx^;K bnpn : iBpn k nwz *\bvb Auch die griechische Inschrift ist fehlerhaft -tJ yao--'., 'Jßs-.vtci;, iv -p}; zzz<X, sie lautet: F.A0APA0- 0 0 IUI TOT 0EOY XAPITI Till ATTALA «PPArXUü TE KAI IBEIMAß Till UESTEQ2 ITPOS- TATH2 KAf TU2 EN TW1 EKKMUWl AITAIKM2 KAI IBEPXtXIES II 1IPQTII KE <i>AAH!TE<DAXQ9Ei:S ETEIX. heranzuziehen, um festzustellen, ob das in der grossen Sammlung Enthaltene noch gilt. Es ist also ein gewisser Teil der Gesetzsammlung schon bei Erscheinen oder kurz danach ausser Kraft gesetzt worden. Bei einem Werk, dessen Druck "sich durch mehrere Jahre hinzog, ist das unvermeidlich gewesen. Die Abgänge", die so zu verzeichnen sind, sind aber nicht erheblich genug, um den Wert des Ganzen nennenswert zu beeinflussen. Neben der Revised Edition stehen die Ordinances, die nach dem Stichtag erlassen sind und Gebiete betreffen, die in den 156 Chapters nicht behandelt sind. Dazu gehört vor allem das neue Strafgesetzbuch. Criminal Code, das die ottomanische Gesetzgebung beseitigt und daneben eine Reihe bisheriger englischer Novellen zum Strafrecht erledigt hat, ferner die Konkursordnung (Bankruptcy 0). Wird nun gefragt, ob man, abgesehen von der späteren Gesetzgebung, nunmehr das gesamte Recht Palästinas beisammen habe, so muss die Antwort doch verneinend ausfallen. Nach dem Plan der Sammlung bringt diese nur innerpalästinensisches Recht. So kommt es, dass das Mandat selbst und die zahlreichen internationalen Verträge, an denen Palästina beteiligt ist, fehlen. Daneben fehlen auf Grund eines besonderen Gesetzes, in dem sie aufgezählt sind, eine Reihe älterer Gesetze und Teile von Gesetzen, die sonst in der Revised Edition Aufnahme gefunden haben. Diese Gesetze und Gesetzesteile gelten weiter, obwohl sie in der amtlichen Sammlung nicht enthalten sind. Die Verlustliste ist nicht gerade sehr umfangreich. Immerhin muss man wissen, dass hier noch ein gewisses Reservoir von Rechtsstoff vorhanden ist. Vor allen Dingen ist die Sammlung nur eine Zusammenstellung des Rechtes englischer Provenienz. Bekanntlich gilt m Palästina das ottomanische Recht nach dem "Stande vom 1. November 1914 weiter, soweit es nicht durch die Gesetzgebung der Mandatsmacht aufgehoben oder abgeändert ist. Das türkische Recht ist durch seitherige englische Gesetzgebung in weitem Umfang affiziert worden. Das bürgerliche Recht, wie es in der Mejelle kodifiziert ist, gilt weiter, aber eine ganze Anzahl von Paragraphen sind im Lauf der Zeit aufgehoben worden. Auch die sehr eingehende türkische Gesetzgebung über das Bodenrecht gilt in ihren Hauptzügen weiter, aber manches ist gestrichen, manches verändert und vor allen Dingen ist eine erhebliche neue englische Gesetzgebung hinzugetreten. Es gibt demnach Rechtsgebiete, für die man sich "die Bestimmungen, soweit sie englischer Herkunft sind, aus der neuen Sammlung und, soweit sie türkischen Ursprungs sind, anderweit zusammensuchen muss. Von vielen türkischen Gesetzen ist im Laufe der letzten 20 Jahre bald dieser, bald jener Paragraph beseitigt worden mit dem Ergebnis, dass manche Gesetze nur noch in sehr durchlöchertem Zustande stehengeblieben sind. Vom Handelsgesetzbuch sind nur noch ganz vereinzelte Paragraphen übriggeblieben, während von der türkischen Zivilprozessordnung trotz mancher Streichungen die Hauptmasse noch erhalten ist, so dass man. um ein Bild des Prozessverfahrens zu gewinnen, den Torso des türkischen Gesetzes und die englischen Rules of Court nebeneinanderhalten muss. So ähnlich liegt es in manchen anderen Fällen. Hier bringt die Revised Edition eine sehr willkommene Hilfe. Ihr ist eine Zusammenstellung beigegeben, die für den Stichtag des 31. Dezember 1933 in alphabetischer Ordnung der Gesetze alle aufgehobenen ottomanischen Gesetzesbestimmungen zusammenfasst. Man hat also auch auf diesem unwegsamen Gebiet jetzt eine gewisse Wegeleitung. Ausgaben revidierter Gesetze findet man im ganzen angelsächsischen Rechtskreis. Sie pflegen in gewissen Abständen aufeinander zu folgen. Für Palästina haben wir jetzt die erste derartige Revision. Für das Rechtsleben und die Rechtslehre bedeutet sie einen Einschnitt. Studium und Praxis haben nunmehr eine zuverlässige Grundlage. Eine mühselige und entsagungsvolle Arbeit" ist glücklich durchgeführt worden. Gleichzeitig mit dem englischen Text ist die amtliche hebräische und arabische Uebersetzung herausgekommen. Die Uebersetzungen bringen die Gesetze und Verordnungen nicht in der alphabetischen Reihenfolge des hebräischen und arabischen Alphabets, sondern folgen der englischen Anordnung. Das musste geschehen, um die gleichmässige Numerierung der Chapters, nach denen nunmehr die Gesetze zitiert werden, beibehalten zu können. Sofern die verschiedensprachigen Texte voneinander abweichen, ist der englische Wortlaut massgebend. (Interpretation Ord. cap. 69 sec. 12.) Festspieie in Palästina? Der berühmte englische Dirigent Dr. Malcolm S a rg e n t, "unter dessen Leitung die Krönungs-Festkonzerte des Paiästina-Symphonieorchesters stattgefunden haben, machte bei einem ihm zu Ehren vom Anglo-Palestine-Club in London veranstalteten Empfang den Vorschlag, in Palästina unter Mitwirkung des Hubermanschen Symphonieorchesters regelmässig Musikfestspiele nach dem Vorbild von Bayreuth und Salzburg zu veranstalten. Musikfreunde aus der ganzen Welt würden zu diesen Veranstaltungen nach Palästina kommen. * Für das Frühjahr 1939 sind in Palästina Festspiele geplant, in deren Mittelpunkt ein in hebräischer Sprache aufzuführendes Bibeldrama stehen soll. Die Aufführungen sollen zum Teil in Jerusalem, zum Teil in Tel-Aviv stattfinden. In Jerusalem wird das Amphitheater auf dem Skopus-Berg für die Festspiele in Aussicht .genommen. In "Tel- Aviv wird die Stadtverwaltung einen Platz zur "Errichtung eines modernen Arena-Baus zur Verfügung stellen: den Bau dieser Arena, sowie den Ausbau des Amphitheaters auf dem Skopus- Berg hat der jetzt in Palästina lebende Architekt Oskar Kaufmann übernommen. Als Darsteller kommen vor allem die beiden palästinensischen Truppen der Habima und de? Obel in Betracht. Ausserdem sind Verhandlungen mit mehreren Künstlern aufgenommen worden, die als Gäste mitwirken sollen, so mit Paul Muni. Joseph Schildkraut, Fritz Kortner und Ernst Deutsch. Für den musikalischen Teil der Festspiele soll das von Bronislav Huberman geschaffene Palästina-Orchester herangezogen werden. Musikstudenten für das Konservatorium in Jerusalem Auch in diesem Jahr ist es der Kiinstlerhilfc der Jüdischen Gemeinde in Berlin in Verbindung mit den; Konservatorium in Jerusalem und. in Zusammon- Eine weitere Krönungsdenkmünze Eduards VI. mit dreisprachiger Inschrift weist im hebräischen Wortlaut" grössere Kürze und Genauigkeit auf: wb::x mm pn : Dn-ittTK ÜST fc^ÜTSTJ Die deutsche Uebersetzung lautet: „Eduard VI. dreifach König und der Kirche (Gemeinde) Englands und Irlands Haupt." Hier ist auch der griechische Wortlaut richtiger, wenn auch nicht ganz fehlerfrei (ev -?} torfsw): es ist aber hier die Jahreszahl 1546 richtig mit X. IIAAAAllI. wiedergegeben. H Beide "Denkmünzen sind zurückzuführen auf ein Vorbild aus der Zeit Heinrichs VIII.: aus Anlass der Trennung der englischen Kirche von Rom wurde 1545 eine Medaille mit dreisprachiger Inschrift geprägt, deren hebräischer Wortlaut folgender ist: mm tu rmsx:: *piz : ttnrmsw pbv r*o rroa nnna ^rpmi wbm Die deutsche Uebersetzung lautet: ..Heinrich VIII., dreifach König, im Glauben Stütze und der Kirche (Gemeinde) Englands und Irlands unter Christus Oberhaupt." Es ist vielleicht anzunehmen, dass Heinrich VIII. bei Einführung der Reformation, als die Bischöfe seine Stellung als Oberhaupt der Kirche widerstrebend anerkannten, die Unmittelbarkeit der christlichen Bibel für den Glauben zum Ausdruck bringen wollte und deshalb neben dem Lateinischen als der Amtssprache des Staates und der Kirche das Hebräische als Sprache des Alten und das Griechische als die des Neuen Testaments anwandte. Sein Sohn wird ihm darin gefolgt sein. Von diesen drei Münzen abgesehen, scheinen hebräische (und griechische) Inschriften auf englischen Münzen nicht vorgekommen zu sein. Der hebräische Gottesname miT kommt auf Münzen Grossbritanniens wie auch anderer Länder wiederholt vor. _ , ., Justizrat Dr. Hugo Kauiniann I, Krefeld. Erscheint wöchentlich ebne Gewähr. Postschluss für Luftpostsendunsen bei folgenden Postämtern: Berlin 0 2: Frankfurt/Main Bahnpostamt 10 oder Flughafen; München Balmpostamt 1 oder 2 (Flughafen); Köln Flughafen. Einwurf bei anderen Postämtern oder in anderen Orten bis zu 3 Tag früher. Abkürzungen: B. A. Buenos Aires; Boul. Boulogne: Cherb. - Chcrbourg. Ziffern in Klammern Postschlusszciten. Ab Seeweg nach Nordamerika An Berlin Hamburg Bremen Cherb. N.-York 3-2. 7. 32. 7. (39) „Berengaria" 14. 7. 20. 7. 15.7. lö. 7. (10) ..Europa" 16. 7. 37.7. 22. 7. 19. 7. 19. 7. (19) „Queen Mary" 21. 7. 26. 7. Luftweg: Zurzeit nur Nachbringcfiüge Köln—-Cherb. („Mit Luftpost ab Köln zum Dampfer".) Zuschlag 15 Pf. fürfe 20 g Köln Cherb. N.-York Berlin 9. 7. (18) 10. 7. (9) Flug z. „Bremen" 10. Seeweg nach Südamerika Frankf. München Boul. Neapel Rio 15.7.(16) 16.7.(8) 17. 15. 7. (19) 16. 7. (9) 17. 29. 7. 2. 8. 15.' B. Ä. 2. 8. 6. 8. Luftweg: Zuschl. 1,50 RM für je 5 g (1,25 Brasil.) Berlin Frankfurt Rio B. A. 10. 7. (13) 10. 7. (15) Franz. Luftpost 13.7. 14.7. 14. 7. (21) 14. 7. (24) Deutsche Luftpost 17. 7. 18. 7. Seeweg nach Südafrika Berlin Frankfurt Marseille 15. 7. (8) 15. 7. (19) 17. 7. Kapstadt—Johannesburg (oder Pretoria) 30 Stunden Luftweg: Zuschlag 35 Pf. für je 5 g Berlin München Brind. Athen \ 9.7.(9)' 9.7. (IS) 11.7.(7) \ 10. 7. (ß) 11. 7. (6) 12.7.(9) 12.7.(18) 14.7.(7) 13. 7. (6) 14. 7. (6)! Kapstadt 1. 8. Laufzeit 8-9 Tage Berlin '. (16) ■. (14) '. (14) 13.7. riß) 14. 7. (16) 10.' See~ und Landweg nach Palästina München via Belgrad—Istanbul 10.7 11.7 (9) .(9) 12. 7. (9) 14. 7. (9) 15. 7. (9) Schiff 13. 7. ab Piräus via. Belgrad—Istanbul Schiff 15. 7. ab Brindisi via Belgrad.—Istanbul Haifa 14, 7. 16. 7. 16. 7. 39. 7. 20. 7. Luftweg: Zuschlag 10 Pf. für je 5 g; mlnd. 15 Pf. Berlin München Athen Brindisi^ 10. 7. (3) 11. 7. (5) 10. 7. (9) 10. 7. (IS) 12. 7. (7) 12. 7. U) 33. 7. (11) 14. 7. (3) 15. 7. (8) 14.7.(9) 14.7.(18) 16.7.(7) 16. 7. (6) 17. 7. (11) ) Laufzeit :a. 2K Tage arbeit mit der Reichsvertretung der Juden in Deutschland und dem Palästina-Amt möglieh, etwa zwanzig Musikern im Altern von 14 bis zu 25 Jahren Studienmöglichkeiten am Konservatorium in Jerusalem („The Palcstine Conservatoire of Music and Dramatic Art") unter vorteilhaften Bedingungen zu ermöglichen. Die Ausbildung ist für alle Streich- und Blasinstrumeite, Klavier. Komposition und Gesang, für die Orchester- und Dirigentenklasse und im ScJiulmusiklehrerseminar bei hochqualifizierten Lehrkräften möglich. Die Aufnahmeprüfung wird Anfang Juli in Berlin durch die Musikkommission der Künstlcrhilfe in Anwesenheit des Leiters des Konservatoriums Jerusalem, Prof. Häuser, stattfinden. Reisekosten werden nicht erstattet. Interessenten wollen sich nur schriftlich unter Beifügung eines Lebenslaufes, einer ausführlichen Darstellung des bisherigen Studienganges i.nd fachmännischen Referenzen bei der Künstierh'ilfe der Jüdischen Gemeinde Berlin, Bcrlin-Charlottenburg 2, Kantstrasse 159, Gartenbaus I, melden, die dann über Ort und Zeit der Prüfung Mitteilungen ergehen lassen wird. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass telephonische Auskünfte nicht erteilt werden. Die Arbeitsgemeinschaft iür die Errichtung toratreuer Volksschulen innerhalb der Jüdischen Gemeinde zu Berlin legt ein ausführliches Memorandum vor, in dem sie die Dringlichkeit ihrer Forderung unter religiös-pädagogischen und gemeindepolitischen Gesichtspunkten begründet.