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Central-Verein-Zeitung · 1937-06-24 · 25 (24.6.1937) · page 3

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
25 (24.6.1937)
Date
1937-06-24
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 25 * 1. Beiblatt CYZeitunq 24 . Juni 1937 - Seite 3 Reorganisation des Kultuswesens in derTschechosslowakei Von Dr. Kurt Stillschweig Vor einigen Monaten hat das tschechische Parlament ein Gesetz verabschiedet, das für die künftige Ausgestaltung der jüdischen Kuitusorganisationen in der Tschechoslowakei von erheblicher Bedeutung werden dürfte. Die neuen Bestimmungen — sie führen den etwas langatmigen Titel: „Gesetz vom 21. Jänner 1937 über die Ergänzung der Organisation der israelitischen Religionsgesellschaft in den Ländern Böhmen und Mähren-Schlesien" — bilden zwar nur einen Rahmen, der durch weitere Vorschriften ausgefüllt werden soll. Trotzdem lassen feie bereits deutlich erkennen, auf welchen Grundlagen die Kultuseinrichtungen der tschechischen Judenschaft künftig beruhen .werden. Das neue Gesetz ist nicht nur der Beginn einer Reform. Vielmehr stellt es auch den Schlussstein einer Gesetzgebung dar, deren Anfänge bis in das Jahr 1890 zurückreichen. Im Jahre 1890, also fast-drei Jahrzehnte vor Entstehung der tschechoslowakischen Republik, erging in Oesterreich ein „Gesetz über die äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft". Dieses Gesetz trug seinen Namen sehr zu Unrecht. Denn „die israelitische Religionsgesellschaft" war ein Begriff, der nur in der Ueberschrift des Gesetzes von 1890 in Erscheinung trat; praktisch kannten weder das österreichische Staatsnoch das Verwaltungsrecht eine „israelitische Religionsgesellschaft". Vielmehr galt für die israelitische Kultusorganisation des alten Oesterreich die Bestimmung: „Der Regelung der äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft hat die Kultusgemeinde zur Grundlage zu dienen." Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass in Oesterreich die israelitische Religionsgemeinschaft nicht als rechtliche Einheit bestand, sondern sich aus einer Fülle einzelner Gemeinden zusammensetzte, von denen jede ihr juristisch selbständiges Sonderdasein führte. Bei dieser Rechtslage konnte selbstverständlich von gemeinsamen Zentralorganen aller jüdischen Gemeinden keine Rede sein. Nur vereinzelt gab es gewisse organisatorische Zusammenschlüsse (zum Beispiel das mährische Landesrabbinat), denen jedoch keine zentrale Bedeutung zukam. ..Die israelitische Religionsgesellschaft", so charakterisierte der österreichische Kultusminister Hussarek 1899 den damaligen Rechtszustand durchaus zutreffend, „ist juristisch lediglich die Summe der israelitischen Kultusgemeinden." Der tschechoslowakische Staat, der nach seiner Entstehung eine Reihe österreichischer Gesetze übernommen hat, liess die Regelung über die israelitischen Kultuseinrichtungen vom Jahre 1890 in Kraft. Infolgedessen bildeten und bilden noch heute die einzelnen jüdischen Gemeinden die Grundlage der Kultusorganisation in der Tschechoslowakei. Allerdings wurde dieses Prinzip der weitgehenden Dezentralisation dadurch eingeschränkt, dass man 1918 einen „Obersten Rat der Verbände der israelitischen Kultusgemeinden" für Böhmen und Mähren-Schlesien schuf. Aber der eigentlich entscheidende Schritt zu einer straffen Zentralisierung ist erst jetzt durch das Gesetz vom Anfang dieses Jahres getan worden. Das neue Gesetz hebt ausdrücklich hervor, 'daß die österreichische Regelung vom Jahre 1890 unberührt bleiben soll. Durch die Reorganisation wird also die Bedeutung der einzelnen Gemeinden als Verwaltungsgrundlage nicht beeinträchtigt. Deshalb bleibt namentlich der sogenannte Parochialzwang aufrecht erhalten, d. h. es gilt nach wie vor der Satz des Gesetzes von 1S90: „Jeder Israelite gehört der Cultusgemeinde an, in deren Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat." Die entscheidende Neuerung besteht darin, dass die einzelnen Gemeinden künftig nicht mehr eine Summe von Körperschaften bilden, die ohne rechtlichen Zusammenhang nebeneinander bestehen. Vielmehr werden die Kultusgemeinden in Böhmen und Mähren-Schlesien fortab „in eine einheitliche Gemeinschaft vereinigt" (§ 1). Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit, d. h. sie ist, wie das Gesetz es formuliert (§ 3), „fähig, Subjekt von Rechten und Rechtsverbindlichkeiten zu sein". Es ist also ein neues Rechtssubjekt geschaffen worden, das neben oder besser: über die einzelnen Kultusgemeinden gestellt ist. In erster Linie folgt daraus, dass die Vereinigung der Kultusgemeinden eine juristische Person des Privatrechts darstellt. Damit ist ihr Wesen jedoch nicht erschöpft. Denn da der Gemeindevereinigung gewisse öffentliche Befugnisse eingeräumt sind, über deren Durchführung der Staat die Aufsicht führt, muss sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts betrachtet werden. Die Aufgaben der neuen Körperschaft bestehen in der Sorge für „die religiösen Bedürfnisse", die nicht nur lokalen Charakter tragen. Dahin gehören nach der näheren Erläuterung des Gesetzes alle Angelegenheiten, die entweder „der israelitischen Konfession (in Böhmen und Mähren-Schlesien) gemeinsam sind" oder die ,,den Rahmen und die Kräfte der einzelnen . . . Kultusgemeinden übersteigen" (§ 1 Abs. 1). Im einzelnen fallen beispielsweise hiernach in den Kompetenzkreis des neuen Gemeindeverbandes: Das Recht, bei der Staatsverwaltung Anträge zu stellen und „Gutachten in Sachen des israelitischen Kultus zu erstatten"; die Befugnis, Anstalten und Einrichtungen zu gründen oder zu erhalten, die für alle oder mehrere Gemeinden Bedeutung besitzen; die Kontrolle über „die Verwendung und Verwaltung gemeinsamer Fonds und Anstalten"; schliesslich das Recht, „die für die Kultusbedürfnisse bestimmten Staatsbeiträge zu übernehmen und zu verrechnen" (§ 1 Abs. 2). Bemerkenswert ist jedoch, dass die bisher geleisteten Staatsbeiträge durch die organisatorische Neuordnung nicht erhöht werden dürfen. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich: ..Der Staatsverwaltung erwachsen aus diesem Gesetz keine neuen Auslagen, der Gemeinschaft und den einzelnen israelitischen Kultusgemeinden aber keine Ansprüche auf irgendwelche Beiträge aus dem Staatsschatze" (§ 1 Abs. 4). Mit anderen Worten: die israelitische Kultuseinrichtung muss alle Mehrkosten selbst tragen, die sich aus der Reorganisation ergeben. In welcher Weise die hierfür erforderlichen Mittel aufgebracht werden, bleibt den Juden überlassen. Die staatliche Regelung hat sich lediglich darauf beschränkt, anzuordnen, dass der „oberste Rat der Verbände der israelitischen Kultusgemeinden" eine Verfassung vorlegen soll, in der die Etatisierung ihre Klärung finden wird. Sofern in dieser — noch nicht abgeschlossenen — Verfassung Beiträge festgesetzt werden, können sie „im Wege der politischen Exekution eingebracht", d. h. mittels Verwaltun&szwangsverfahrens beigetrieben werden (§6). Die vom obersten Rat zu schaffende Verfassung wird neben der Regelung der finanziellen Fragen auch Bestimmungen über die Ausgestaltung der Organisation im einzelnen enthalten. Das Gesetz selbst beschränkt sich darauf, nur die Grundzüge anzudeuten, die in der Verfassung näher ausgeführt werden sollen. Dem obersten Rat bleibt es somit überlassen, Vorschriften darüber aufzustellen, „welches die Organe der Gemeinschaft sind, wie sie bestellt und erneuert werden und wie ihr Wirkungskreis abgegrenzt ist". Vor allem soll der oberste Rat das Verhältnis der Gemeinden zu dem Gemeindeverband regeln, d. h. er soll, um •in den Worten des Gesetzes zu sprechen, festlegen, „welches die Rechte und Pflichten der israelitischen Kultusgemeinden mit Rücksicht auf ihre Gemeinschaft sind . . . und wie Streitigkeiten zwischen den israelitischen Kultusgemeinden (und) ihrer Gemeinschaft . . . entschieden werden" (§ 4). Die einzige — freilich sehr wichtige — Schranke für die organisatorische Ausgestaltung besteht, wie schon hervorgehoben, darin, dass die Gemeinden auch weiterhin die Organisationsgrundlage i. S. des österreichischen Gesetzes von 1890 bilden müssen. Im übrigen hat der neugeschaffene Gemeindeverband das Recht, mehrere Gemeinden zu Unterverbänden zusammenzuschliessen. Ob er von dieser Befugnis Gebrauch machen will, steht in seinem freien Ermessen. Die etwa zukünftig geschaffenen Unterverbände bilden entsprechend dem Gesamtverband Körperschaften des öffentlichen Rechts. In personeller Beziehung besteht für die neuen Kultuseinrichtungen eine gewisse Gebundenheit: Die Mitglieder aller kollegial gebildeten Organe müssen grundsätzlich die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besitzen und einer in Böhmen oder Mähren-Schlesien belegenen Kultusgemeinde angehören. Die vom Obersten Rat auszuarbeitende Verfassung bedarf der Genehmigung der Regierung. Ausserdem tritt sie erst in Kraft, wenn sie vom Minister für Schulwesen und Volkskultur in der amtlichen Gesetzessammlung verkündet wird. Das Gleiche gilt für Aenderungen der Verfassung. Da der neue Gemeindeverband und etwaige Unterverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts bilden, unterliegen sie einer besonderen Staatsaufsicht. Hierüber bestimmt das Gesetz (§ 7): „Die Staatsverwaltung hat darüber zu wachen, dass die nach diesem Gesetz errichteten Kultusorganisationen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und die Gesetze und Verordnungen sowie die (vom Obersten Rat auszuarbeitende) Verfassung nicht verletzen. Die Staatsverwaltung kann dem widersprechende Beschlüsse und Verfügungen aufheben und zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes gesetzliche Zwangsmittel anwenden, gegebenfalls die schuldtragenden Organe auch absetzen, beziehungsweise auflösen . . ." Schliesslich sei hervorgehoben, dass das neue Gesetz nur die Rechtsverhältnisse einer religiösen Gemeinschaft normiert. Da die Juden der Tschechoslowakei aber nicht nur eine religiöse, sondern auch eine nationale Minderheit bilden, bleiben von der Neuregelung alle Bestimmungen unberührt, die sich auf den nationalen Status beziehen. Namentlich ist es also auch weiterhin möglich, dass sich eine Parson zwar zur israelitischen Religionsgemeinchaft, Luxemburg Bei den Neuwahlen ist der Präsident des jüdischen Konsistoriums. Marcel C a h e n , wiederum als Kandidat der Liberalen ins Parlament gewählt worden. Oesterreich Der in Wien bestehende „Verband deutscharischer Rechtsanwälte Oestereichs" hat in einem Aufruf zahlreiche arische Rechtsanwälte aufgefordert, sich an der Gründung eines Weltverbandesl arischer Rechtsanwälte zu beteiligen. In dem Aufruf wird die Absicht kundgetan, einen Weltverband der arischen und artverwandten, Rechtsanwälte, jedenfalls mit Ausschluss der Juden, zur Pflege des wechselseitigen Stellvertretungsverkehrs ins Leben zu rufen. Anlässlich der Hundertjahrfeier der Donau - Dampfschiffahrtsgesellschaft bringen die österreichischen Zeitungen ausführliche Berichte und Reminiszenzen, in denen der Name des Gründers nicht genannt wird. Der ungarische Jude Martin Unger hat die erste Gesellschaft gegründet, die auf der Donau mit Dampfmaschinen getriebene Schiffe verkehren liess. Aus diesem Unternehmen entstand später die heutige Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft. 4 Der Bürgermeister von Wien hat Dr. Jakob Ehrlich, "der seit Jahren dem Vorstande der Wiener israelitischen Kultusgemeinde angehört, in seinem Amt als Vertreter der Wiener Judenschaft im Wiener Stadtrat für eine neue Amtsperiode von vier Jahren bestätigt. Polen In Czenstochau ist es zu judenfeindlichen Unruhen gekommen. Den Anlass bildete ein tief bedauerliches Ereignis, nämlich die Erschliessung des Polen Stephan Baran, eines mehrfach vorbestraften Verbrechers, durch den jüdischen Schlächter Josef Pendrak im Verlaufe einer Rauferei. Im Anschluss an diese Tat kam es zu einem schweren Pogrom, das zwei Tage andauerte. Jüdische Geschäfte wurden geplündert und in Brand gesteckt. Fensterscheiben, auch der Synagogen, eingeschlagen, jüdische Passanten überfallen, misshandelt und teilweise sehr schwer verwundet. Die christlichen Kaufhäuser suchten sich dadurch zu schützen, dass sie Heiligenbilder in die Schaufenster stellten. Es gelang der Polizei schliesslich, Herr der Lage zu werden. Der Kreishauptmann lud den Vorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei zu sich und forderte ihn auf, seine Anhänger zu beruhigen. Die jüdische Gemeinde und die jüdischen Parlamentarier intervenierten bei der Regierung. Der Stadtpräsident erliess einen Aufruf, in" dem er eine scharfe Warnung gegen die Unruhestifter aussprach. In dem Dorf Mulaczyce im Kreise Sarni kam es zu einem Ueberfall unter nationaldemokratischer Führung auf sechzig jüdische Familien. Der Sach- und Personenschaden war auch hier erheblich. In den Prozessen gegen die Teilnehmer an dem Pogrom von Brest-Litowsk sind zwischenzeitlich mehrere Gerichtsurteile ergangen. Am 16. Juni ist es zur Bildung einer provisorischen Repräsentanz des polnischen Judentums gekommen, in der alle Parteien und Gruppen vertreten sind. Der Repräsentanz gehören neben den jüdischen Parlamentariern zahlreiche führende Persönlichkeiten des jüdischen Lebens an. Es wurde eine Exekutive gebildet und ein Generalsekretär eingesetzt. Der Parteirat der Zionistischen Organisation in Polen hat auf einer Sitzung in Warschau festgestellt, dass er sich gegen die „jüdische Repräsentanz" aussprechen müsse und dass er für die Bildung einer durch einen Kongress des polnischen Judentums gebildeten Repräsentanz eintrete. Im Rahmen des Selbsthilfewerkes der polnischen Juden fand in Warschau eine Generalversammlung des jüdischen Wirtschaftskomitees statt, in der über weitere Massnahmen, insbesondere auf dem Gebiete der Arbeitsbeschaffung, beraten wurde. In Paris wird im August die zweite Weltkonferenz der polnischen Juden im Auslande Zu haben in den guten Fachgeschäften nicht aber zur jüdischen, sondern einer anderen' (z, B. der tschechischen oder ungarischen) Nationalität bekennt. stattfinden, an der sich' Delegierte aus zahlreichen Ländern beteiligen werden. Das jüdische Hilfskomitee in Buenos Aires überwies für die Opfer der antijüdischen Aus-t" schreitungen in Polen 100 000 Sloty. Der Verband poluischer Juden Amerikas wird an die Regierung der Vereinigten Staaten appellieren, um die Einwanderung verfolgter Juden aus Polen nach U. S. A. zu erleichtern. Rumänien Der von der Exekutive der Jüdischen Reichspartei einberufene Ausserordentliche Parteikongress hat in Bukarest stattgefunden, um sich programmgemäss mit der durch die jüngsten Regierungsmassnahmen und die rechtsradikale Propaganda geschaffenen Situation zu beschäftigen. An der Konferenz, die unter dem Vorsitz des Präsidenten der Partei, Dr. Theodor Fischer, stattfand, beteiligten sich führende jüdische Persönlichkeiten aus allen Landesteilen. In der Eröffnungskundgebung wurde darauf hingewiesen, dass die Einberufung des Parteikongresses als eine politische Kundgebung für die Bürger- und Menschenrechte der rumänischen Juden gedacht sei. Die wankelmütige Politik der demokratischen' Parteien und die jüdische Zersplitterung erforderten eine mutige, klare und ehrenhafte Gegenaktion. Auf dem Kongress wurden Referate über alle Tätigkeitsgebiete der Partei und über die neuesten judenfeindlichen Gesetze gehalten. Schweden Der Reichstag hat ein Gesetz angenommen, durch das Tierschlachtung ohne vorhergehende Betäubung in Schweden verboten wird. Durch dieses Gesetz wird das rituelle Schächten unmöglich gemacht. Das im Amtsblatt bereits bekannt gemachte Gesetz tritt am 1. Juli in Kraft. Rituelles Schlachten von Geflügel bleibt auch weiter erlaubt, da das Gesetz sich nur auf Schlachtvieh bezieht. Ungarn Im Zusammenhang mit den schweren judenfeindlichen Zusammenstößen in dem Städtchen Hodmezövasarhely, über die wir bereits in Nr. 23 berichtet haben, ist dort ein allgemeines Demonstrations- und Aufmarsch verbot erlassen worden, unter das auch Ansammlungen auf den Strassen gehören. In der vergangenen Woche fand der Freitagabend-Gottesdienst unter polizeilicher Bedeckung statt. Die ungarische Zeitung „Egyeniöseg" bedauert die Verhetzung der Bevölkerung in den Städten der ungarischen Tiefebene und weist auf die vaterländischen Verdienste gerade der Juden von Hodmezövasarhely hin; von tausend jüdischen Einwohnern hätten 80 im Weltkrieg in der Feuerlinie gekämpft, 9 Offiziere und 21 Soldaten seien gefallen. Die dritte Knessio Gedaulo In Marienbad wird die Dritte Knessio Gedaulo (agudistischer Weltkongress) in der Zeit vom 18. bis 23. August tagen. Der. tschechoslowakische Gesandte in London hat der Exekutive der Weltorganisation mitgeteilt, dass die tschechoslowakische Regierung zur Eröffnung einen Vertreter entsenden wird, der in ihrem Namen den Kongress begrüssen soll. Der Wilnaer Gaon Rabbi Chaim Oser Grodzienski hat an die religiöse Judenheit der ganzen Welt den Appell gerichtet, die Bestrebungen der agudistischen Bewegung zu fördern. Gleichzeitig setzt sich der Gaon für die Beteiligung der religiösen Judenheit an der Knessio Gedaulo ein. Ebenso hat die Landesorganisation der Agudas Jisroel in Deutschland einen Aufruf mit der Aufforderung, mit dem Sela das Wahlrecht zur Knessio Gedaulo zu erwerben, erlassen. Landestaffung der Agudas Jisroel in Deutschland. Am 4. und 5. Juli findet in Nürnberg: die diesjährige Landestasung der Agudas Jisroel Landesorganisaüön statt. 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