Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 15 (15.4.1937)
- Date
- 1937-04-15
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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S WIRTSCHAFT DER WOCHE -r Aus dem Arbeitsrecht Sperrfrist in der Arbeitslosen- Versicherung Nach §93 AVAVG erhält u.a. für 6Wochen keine Arbeitslosenunterstützung, wer seine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder ohne berechtigten Grund aufgegeben hat (sog. Sperrfrist). Bisher h.atte sich die Spruchkammer für Arbeitslosenversicheruns in ihrer grundsätzlichen Entscheidung (RABI. 1932 (S. IV 202) auf den Standpunkt Restellt, dass einem Arbeitslosen eine nicht zwingende Arbeitsaufgabe nicht zur Last gelegt werden solle, wenn dieser sofort nach dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Tätigkeit eine kurzfristige Beschäftigung angenommen habe und erst danach arbeitslos geworden sei. Dadurch habe der Arbeitslose ein ungewöhnliches Mass an Arbeitswillen bekundet, das ihm zugute gehalten werden müsse. In der „Arbeitsrecht-Kartei", Abt. Sozialversicherung, unter „Tagesfragen 17" wird nun ein Entscheid des Spruchsenats für Arbeitslosenversicherung (lila Ar 24/36 vom S. Januar 1037) veröffentlicht. Dieser hat in einem ähnlich gelagerten Falle zu erkennen gegeben, dass die Verhängung einer Sperrfrist solchenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werde. Der Senat will jedoch künftig den Arbeitsämtern die Möglichkeit geben," von der Verhäng ung einer Sperrfrist abzusehen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem zur Verhängung der Sperrfrist führenden Sachverhalt bei Aufgabe oder Verlust der früheren Arbeitsstelle und dem Eintritt der neuen Arbeitslosigkeit nicht bestehe. Sozialversicherung des Lehrlings Unter „Lehrling, sozialversicherungsrechtliclie Verhältnisse'" bringt die „Arbeitsrecht- Kartei" einen ausführlichen Aufsatz von Dr. Werner Spohr, Kiel, der über alle mit der Sozialversicherung des Lehrlings zusammenhängenden Fragen stichwortartig Auskunft gibt. Der Vertrauensrat In den „Monatsheften für NS.-Sozialpolitik", 3. Jahrgang, Heft 12, S. 139, wird darauf hingewiesen, es sei Pflicht des Betriebsführers, eine sich als notwendig erweisende Betriebseinschränkung — entweder durch Arbeitsstreckung mit Lohnkürzung oder eventuell durch Massenentlassungen gemäss § 20 AOG — vorher und rechtzeitig im Vertrauensrat eingehend zu erörtern und zu beraten. Die an den Vertrauensrat gerichteten Briefe sind — wie in der „Arbeitsrecht-Kartei" unter „Vertrauensrat XIII, Einzelfragen 26" ausgeführt wird — grundsätzlich von dem Betriebsführer als dem Leiter des Vertrauensrats entgegenzunehmen und zu öffnen. Wenn die Briefe anonym geschrieben seien, so bestehe für den Betriebsführer überhaupt keine Pflicht, sie dem Vertrauensrat zu u n't e r b r e i t e n, sondern er könne sie ohne weiteres in den Papierkorb werfen. Denn der Briefschreiber, der nicht mit seinem tarnen decke, was er vorbringe, habe keinen Anspruch darauf, dass seine Eingabe einer Prüfung gewürdigt werde. Auslegung einer Tarifordnung Eine Tarifordnung ist eine Rechtsverordnung. Bei ihrer Auslegung kann es mithin nicht darauf ankommen, was bei ihrem Erlass der Treuhänder etwa gedacht und gewollt haben mag, sondern nur auf das, was in der Tarifordnung erklärt worden ist. Dabei ist nach einem Urteil des Reichsarbeitsgerichts (Amtl. Samml. Bd. 18) nicht an dem Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern deren Tragweite aus dem erklärten Zweck der Tarifordnung und dem Zusammenhang ihrer Bestimmungen zu ermitteln. Rechtsstellung der DAF. Das Reiehsarbeitsgericht hat in einem in der „Amtlichen Sammlung" Bd. 17 veröffentlichten Urteil Ausführungen .über die Rechtsstellung der Deutschen Arbeitsfront gemacht. Nach Ansicht des Reichsarbeitsgerichts ist die DAF. zwar ein der NSDAP, angeschlossener Verband. Solche Verbände könnten aber Körperschaft des öffentlichen Rechts nur durch staatliche Verleihung oder Anerkennung werden. Diese Verleihung oder Anerkennung sei aber nicht erfolgt. Kündigungsrecht * Die vertragsgemässe Ausübung des Kündigungsrechts kann nach einer Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts (Arbeitsrechts- Sammlung, Bd. 28 S. 337) nur dann eine Schadenersatzpflicht des Kündigungsempfängers nach den Vorschriften des BGB begründen, wenn sie aus reiner Willkür erfolgt, jedes sachlichen Grundes entbehrt und nur darauf gerichtet ist, dem Kläger durch die Ausübung des Kündigungsrechts Sehaden zuzufügen. Soweit dem Gekündigten durch eine in der Kündigung liegende Unbilligkeit Nachteil erwächst, hat er Anspruch auf die Entschädigung des § 57 AOG, die das Gericht gleichzeitig festzusetzen hat, wenn es auf Widerruf der Kündigung erkennt und der Unternehmer den Widerruf ablehnen sollte. Kündigungen und Entlassungen müssen nach einem Urteil des Reichsarbeitsgerichts (Amtl. Samml. Bd. 17, S. 346) klar und unmissverständlich ausgesprochen werden. In der Suspension von der Dienstleistung ist nicht die Lösung des Dienstverhältnisses als solche zu erblicken, sondern nur der einstweilige Verzicht auf die weitere Dienstleistung. Die Erschliessung über die fristlose Entlassung sei damit vorbehalten. Hinsichtlich des Ruhegehaltsanspruchs sagt das Gericht in diesem Urteil, in der Regel müsse zwar angenommen werden, dass die fristlose Entlassung eines Angestellten, soweit aus dem Vertrage nicht das Gegenteil zu entnehmen sei, alle vertraglichen Ansprüche für die Zukunft, also auch Ruhegehaltsansprüche, beseitige. Aber auch in dieser Hinsicht bestehe Vertragsfreiheit; es könne vereinbart werden, dass der Ruhegehaltsanspruch auch bei fristloser Entlassung nicht oder doch nicht in jedem Falle entfallen solle. Max Goldsfein. Juden nicht Gemeinde bürger Der Reichsinnenminister bestimmt in einem Runderlass zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung, dass künftig als Bürger der Gemeinde jeder Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes angesehen wird, der am 30. September 1935 das Reichstagswahlrecht besessen hat oder dem das vorläufige Reichsbürgerrecht verliehen wurde. Die sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb des Gemeindebürgerrechts sind unverändert geblieben. Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Einwohnern und Gemeindebürgern. Die Juden können also künftig nur Einwohner, nicht Gemeindebürger sein. Jüdische Anstalten und Vermögenssteuerpflicht Nach einem Urteile des Reichsfinanzhofs '(„Reichssteuerblatt" vom 7. April 1937) sind die neuen Begriffsbestimmungen: „Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit, kirchliche Zwecke" des Steueranpassungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. Dezember 1936 auch auf solche Tatbestände anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes liegen. Hiernach können jüdische Organisationen und Anstalten Steuervergünstigungen (so Befreiung von der Vermögenssteuer) aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit usw. nicht für sich in Anspruch nehmen. Zur Preisbildung Ueber die Gültigkeit der Preisstopp- Verordnung bei dem Verkauf bebauter, städtischer Grundstücke führt der Reichskommissar für die Preisbildung in einer Zuschrift an die „Bauwelt" u.a. aus, dass auch Gnmdstücksverkäufe unter das Preiserhöhungsverbot fallen. An Stelle des in diesen Fällen allerdings meist fehlenden Stichtagepreises, sei der Preis zugrunde zu legen, der voraussichtlich vereinbart worden wäre, wenn das Grundstück am 17. Oktober 1936 verkauft worden wäre. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat die Preise für Tafel- und Bauglas durch Kürzung der Handelsspannen gesenkt. Die Verbilligung beträgt im Endpreis für alle Sorten Bauglas durchschnittlich 10 Prozent. Ausserdem seien die Ansprüche auf die Gewährung von Handelsfunktionsrabatten und Glaserrabatten neu geregelt worden. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat durch Runderlass eine besondere Preisregelung für Kraftfahrzeugreifen "angeordnet. Anmeldung von Auslandsforderungen Im Reichsanzeiger vom 31. März 1937 erschien eine Bekanntmachung des Reichsbankdirektoriums, in der alle Gläubiger aus Auslandsforderungen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung in Deutschland haben, aufgefordert werden, ihre am 31. März 1937 bestehenden Forderungen aus dem Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr mit dem Auslande einschliesslich aller nach den Devisenbestimmungen anbietungspflichtigen Werte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Anbietung bereits stattgefunden hat, spätestens bis zum 19. April 1937 anzumelden. Der Besitz von ausländischen Wertpapieren ist nur insoweit anzumelden, als die Wertpapiere bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt verlost oder gekündigt sind oder der Anmeldepflichtige durch den Wertpapierbesitz einen massgeblichen Einfluss auf ausländische Gesellschaften und Körperschaften ausüben kann. Nicht fällige Zins- und Gewinnanteilscheine sind von der Anmeldung ausgenommen. Diese Anmeldung gilt nicht als Angebot an die Reichsbank im Sinne des Artikels I § 1 der Durchf.V.O. zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935. Die Anmeldung ist bei der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt — in Berlin bei der Devisenabteilung der Reichshauptbank, Ablieferungskontrolle, Berlin SW111, Breite Strasse 8/9"— auf Vordrucken vorzunehmen, die bei der Reichsbank vom 6. April an erhältlich sind. Reiseabkommen Das deutsch - tschechoslowakische Reiseverkehrsabkommen ist bis zum 31. Dezember 19 3 7 verlängert worden. Es bleibt beim bisherigen genehmigungsfreien Höchstbetrag von 350 RM je Person und Kalendermonat und auch dabei, dass für Reisen aus gesundheitlichen Gründen, die durch ein amtsärztliches Attest bestätigt werden, Zahlungsmittel bis zum Höchstbetrag von 500 RM erworben werden können. Die Abgabe von Reisezahlungsmätteln erfolgt nach Massgabe der jeweils vorhandenen Bestände. Im übrigen wurden gewisse Vereinbarungen getroffen, die auf eine Erleichterung in der Finanzierung des Reiseverkehrs nach der Tschechoslowakei hinzielen. * Wie das „Deutsche Nachrichtenblatt der Französischen Eisenbahnen" bekanntgibt, sind die Visum-Gebühren für Reisen von Deutschland zur Pariser Welt-Ausstellung (Mai bis November) ermässigt worden. Während der Ausstellungsdauer kostet ein Visum für lotägigen Aufenthalt 5 Fr. gleich 0,60 RM und ein besonderes Visum für die ganze Dauer der Ausstellung 10 Fr. gleich 1,20 RM. Diese Visa werden in den französischen Konsulaten in Deutschland vom 30. April an ausgestellt. Die beiden Wertheims Es ist kein alltäglicher Vorgang, dass zwei Brüder in zwei verschiedenen Branchen bahnbrechende Pionierdienste geleistet und dabei am gleichen Ort Unternehmungen beachtlichen Ausmasses aufgebaut haben. Zu diesen Ausnahmen zählen Louis und Josef Wertheim. Der eine kann als Begründer der deutschen Asbest- Industrie (sein Name lebt noch heute in der in Familienbesitz befindlichen Frankfurter Asbestwerke A.-G. vorm. Louis Wertheim fort) angesprochen werden. Der andere hat in hervorragender Weise an der Einführung der Nähmaschine in Deutschland mitgewirkt. Die beiden Brüder sind schon lange tot, und doch verlohnt es sich, ob des seltenen Zusammentreffens, ihres Werkes zu gedenken. Sie entstammen relativ kleinen Verhältnissen, sind aber durch Tüchtigkeit, Fleiss und Ausdauer schnell vorwärts gekommen. Anfangs der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts gründete Louis Wertheim in Frankfurt eine Fabrik von Stopfbüchsenpackungen in bescheidenem Rahmen. Wenige Jahre später erschienen die ersten Asbest-Artikel auf dem deutschen Markt, damals noch als ausländische Importware. Louis Wertheim erkannte bald die Bedeutung der aus Asbest hergestellten Waren für die Wirtschaft. Er stellte sich um und widmete sich nun in erster Linie der handelsmässigen Einführung dieser Waren in Deutschland. Sein Geschäft dehnte sich schnell über die Grenzen des Landes aus, schliesslich versuchte er zur Fabrikation der bisher von ihm nur vertretenen Waren zu schreiten. Das war kein einfaches Beginnen. Denn ein Vorbild gab es bis dahin in Deutschland nicht, und Louis Wertheim musste aus Fehlschlägen lernen, bis er schliesslich die richtigen Maschinen- und Werkzeugtypen gefunden hatte. Und nun tat sich eine neue Schwierigkeit auf. Es haperte mit der Beschaffung des ^Rohmaterials, das im wesentlichen nur in Kanada, Südafrika und Sibirien gefunden wurde. Dies wog um so mehr, als der Betrieb eine immer grössere Ausdehnung annahm. Um sich für sein aufblühendes Geschäft die Rohasbest- Zufuhr zu sichern und um sich von den ausländischen Produzenten unabhängig zu machen, erwarb Louis Wertheim schliesslich 1889 nach eingehendem persönlichen Studium eine der ergiebigsten kanadischen Asbestminen. 20 Jahre hat er diese Mine selbst bewirtschaftet, sie später aber abgestossen, nachdem sich der Bezug des benötigten Rohmaterials leichter und zuverlässiger gestaltete. Der Bruder von Louis, Josef Werth eim, arbeitete in jungen Jahren in der Singer'schen Nähmaschinenfabrik in New-York. Mit klarem Blick erkannte er hier die Bedeutung, die die Nähmaschine auch für Europa haben würde und beschloss, einen Versuch in Frankfurt zu machen. Zunächst eröffnete er dort eine Nähmaschinenhandlung und gab sich alle Mühe, die Nähmaschine gegen Vorurteile, Misstrauen und Konkurrenzangst der Handarbeiter in Deutschland einzuführen. Er arbeitete selbst an der Nähmaschine, erst in einem Hinterzimmer, später mietete er sich ein Verkaufslokal, setzte sich in das Schaufenster und nähte an seinen amerikanischen Maschinen, um das Publikum aufmerksam zu machen. . Viel Arbeit und Mühen kostete es, bis er schliesslich 1862 soweit war, um — zunächst in kleinstem Umfange — eine eigene Fabrikation eröffnen zu können. Im Jahre 1878 stellte er in seiner Fabrik bereits 10 500 Nähmaschinen her. Ein schwerer Schlag war für ihn im Jahre 1883 ein Brand, durch den seine Fabrik fast gänzlich zerstört wurde. Aber auch dadurch Hess sich der Optimist nicht entmutigen. Er baute neu, grösser und schöner auf und hatte die Freude, seinen Optimismus durch weitere Erfolge im deutschen wie im ausländischen Geschärt belohnt zu sehen. Nach dem Tode des Gründers im Jahre 1899 wurde die Firma, der nunmehr auch eine Eisengiesserei und eine Anlage zur Herstellung von Formmaschinen für Eisengiessereien angeschlossen war, mit V-lz Millionen RM Kapital in eine Familien-Aktiengesellschaft umgewandelt. H. W—I. Bankhaus Veit L. Homburger Karlsruhe Rosenbaum & Wolf Hamburg I Mönckebergstr. 22 Erledigung aller bankmässigen Geschäfte Mit Erfolg werben Sie in der C.V.- ZEITUNG die von allen jüdi sehen Zeitungen, die in Deutschland erscheinen, die grösste Auflage hat. BANKHAUS IGNAZ ELLERN KARLSRUHE LB. Gegr. 1881 - Ruf 369 und 4500/02 Transfer - Beratung Vermögensverwaltung Durchführung aller Auswanderungsangelegenheiten in Verbindung mit ELLERN'S BANK LIMITED Tel-Aviv-—Haifa—Jerusalem Heinrich &Huso Marx Bankgeschäft — Mönchen gegr. 1898 Bankhaus August Stern & Cie. 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