Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 13 (1.4.1937)
- Date
- 1937-04-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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» WIRTSCHAFT DER WOC Der erste April, sein wirtschaftliches Gesicht Jeder Quartalswechsel hat im Wirtschaftsleben seine besondere Bedeutung. Unter ihnen tritt der 1. April als bevorzugter Umzugs- und Lehrlingseinsteliungstermin hervor. Daneben bildet er die Ueberleitung zur Frühjahrs- und Sommersaison. Wenn auch die Dispositionen schon längst vorher getroffen werden müssen, so gilt es doch jetzt an den Kunden heranzutreten, um ihn mit den Neuigkeiten für das kommende Halbjahr vertraut zu machen. /. Die Werbung Die Werbung, Wegbereiterin für jeden kaufmännischen Erfolg, hat einzusetzen. Die Werbung ist zwar individuell, aber auch an allgemeine, gesetzlich geregelte Gesichtspunkte gebunden. Es scheint daner angebracht, an die allgemeinen und besonderen Bestimmungen zu erinnern, welche der Werberat der Deutschen Wirtschaft zur Regelung des Werbewesens erlassen hat, die von jedem Werbungstreibenden beachtet werden müssen. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle diese Bestimmungen im einzelnen einzugehen. Grundsätzlicher Gesichtspunkt bleibt aber, dass die Werbung wahr und klar sein muss und dass sie, wie es in Ziffer 6 der zweiten Bekanntmachung des Werberates vom 1. November 1933 („Reichsanzeiger" Nr. 256) heisst, „nicht in marktschreierischer Weise oder durch Übertreibung verlocken" soll, „sie soll in sachlicher Beweisführung die Vorteile der eigenen Leistung hervorheben." //. Miete und Preisstop-Verordnung Zu den Fragen, die bei dem 1. April als Umzugstermin besondere Bedeutung haben, gehören auch diejenigen, die sich aus der Preisstop-Verordnung vom 26. November nebst Ausführungsverordnung vom 30. November 1936 ergeben. Das Verbot der Preiserhöhung erstreckt sich bekanntlich auch auf die Mietengelte. Wir hatten hierüber in der C.-V -Zeitung vom 18. Februar 1937 berichtet und dabei eine Reihe von Zweifelsfragen erwähnt, die Rechtsanwalt Dr. Roth in der ^Juristischen Wochenschrift" vom 4. Januar 1937 behandelt hatte. Eine sehr wichtige, bisher noch nicht geklärte Frage ist die, ob das Preiserhöhungsverbot auch für die Miet- und Pachtverträge gilt, die in der Zeit zwischen dem 18. Oktober und 3 0. November 19 3 G abgeschlossen worden sind. Roth will die Preisstopverordnung auch auf solche Mietverträge anwenden, während Rechtsanwalt Dr. Hofmann, Darmstadt („Juristische Wochenschrift" 1937. S. 585) meint, dass eine Rückwirkung auf den 18. Oktober 1936, wie sie § 1 Abs. 1 Satz 2 der Preisstopverordnung vorschreibe, für den Bereich 'der Mietverträge nicht gelte. Rechtsprechung hierzu ist, soweit wir sehen, noch nicht veröffentlicht. Lediglich Rechtsanwalt Roth nimmt gegen das Urteil eines — nicht genannten — Amtsgerichts Stellung, das sich auf den von ihm abgelehnten Standpunkt stellt, dass eine Rückwirkung nicht eintritt. Da diese Rechtsfrage zurzeit noch zweifelhaft ist, erscheint es angebracht, Differenzen zwischen Mieter und Vermieter hierüber möglichst auf gütlichem Wege zu regeln. Das Preiserhöhungsverbot gilt nur für neue Mietverträge. Ein neuer Mietvertrag im Sinne der Verordnung liegt — wie Rechtsanwalt Dr. Hofmann ausführt — „dannnicht .vor, wenn ein Mietvertrag dadurch fortgesetzt wird, dass mangels Kündigung der Vertrag mit von vornherein vereinbarter Dauer weiterläuft. Ebenso soll dann kein Raum für das Steigerungsverbot sein, wenn bei Verträgen mit gestaffelter Miete die verabredete Mietzinserhöhung nach dem 30. November 1936 eintritt ( so auch Roth a. a. 0. S. 15). Ferner soll in diesem Zusammenhang auch noch ein Hinweis des Preisbildungskommissars vom 25. März 1937 erwähnt werden, in dem es heisst, dass Mietsteigerungen in Altbauwohnungen, die nicht unter das Reichsmietengesetz fallen — in Berlin alle Wohnungen mit einer Friedensmiete über 100 Mark monatlich —, ferner in Neubauwohnungen, Umbauwobnungen und allen gewerblichen Räumen verboten seien. Auch der Mieter mache sich strafbar, wenn er eine höhere Miete bewillige. Auch bei kleinen Altwohnungen, die dem Reichsmietengesetz unterlägen (in Berlin in der Regel Wohnungen mit einer Friedensmiete bis zu 100 Mark monatlich) sei bei laufenden Mietverträgen eine einseitige Steigerung durch den Hauswirt unzulässig. Eine Kündigung zum Zwecke der Mietsteigerung sei durch das Mieterschutzgesetz ebenfalls verboten. Zur Vermeidung von Härten könne der Vermieter in besonders gelagerten Fällen einen Antrag auf Genehmigung einer Mieterhöhung bei der zuständigen Preisbildungsstelle, in Berlin also beim Stadtpräsidenten, steilen. Auf eine andere, zwar eiwas abseits liegende, aber für den einzelnen doch nicht uninteressante Frage, sei noch eingegangen: Zieht der Mieter eines gewerblichen Raumes um, so muss er seine Firmenschilder entfernen. Eine Ausnahme ist nur für gewisse Berufe, nämlich Aerzte, Rechtsanwälte, Hebammen in der Rechtsprechung anerkannt, dass sie am Hause ein Schild mit dem Hinweis auf die Raumverlegung für angemessene Zeit anbringen dürfen. ///. Lehrlings-Einstellung Einige mit den Lehrlingseinstellungen zusammenhängende Fragen rechtlicher und wirtschaftlicher Natur haben wir in Nr. 9 vom 4. März und in der letzten Ausgabe der CV-Zeitung behandelt. Andere wichtige Bestimmungen sollen hier noch erwähnt werden. So gibt das Reichs- und Preussische Wirtschaftsministerium lt. „Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin" (Heft 8/9) u. a. bekannt, dass nur solche Lehrlinge eingetragen werden, deren Lehrvertrag auf Grund des von der Reichswirtschaftskammer genehmigten Lehrvertragsmusters abgeschlossen worden ist. Die Lehrverträge seien unter Benutzung der von der Kammer herausgegebenen Lehrvertragsvordrucke für kaufmännische Lehrlinge und für gewerbliche Lehrlinge in Nichthandwerksbetrieben abzuschliessen. Die Anmeldung der Lehrverhälmisse bei der Kammer sei sofort nach Abschluss des Lehrvertrags, nicht erst nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit vorzunehmen. Die erfolgte Eintragung in die Lehrlingsrolle werde auf einer Ausfertigung des Lehrvertrags vermerkt. Mit dem abgestempelten Lehrvertrag erhält der Lehrherr eine auf den Namen des Lehrlings lautende Lehrlingskarte zugestellt, die dem Lehrling auszuhändigen sei. Die Eintragungsgebühr beträgt für jeden Lehrling 1 RM. Alle A e n d e - rungen der. Lehrverhältnisse (Ausscheiden, vorzeitige Beendigung der Lehrzeit, Wechsel der Lehrstelle, Aenderung der Anschrift der Firma usw.) sind der Kammer unter Einsendung der Lehrlingskarte zur Berichtigung der Lehrlingsrqlle mitzuteilen. Geschäftsbriefbogen und Aktiengesetz Das neue Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 schreibt u. a. vor, dass auf allen Geschäftsbriefen sämtliche Vorstandsmitglieder und der Vorsitzer des Aufsichtsrates der Aktiengesellschaften angegeben werden müssen. Da im genormten Geschäftsbrief Vordruck nach Din 676 ein Platz für solche Angaben bisher nicht vorgesehen war, und demgemäss vielerorts Unklarheit darüber besteht, an welcher Stelle des Briefbogens das Namensverzeichnis am besten untergebracht wird, empfiehlt der Deutsche Normenausschuss in Uebereinstimmung mit dem Aussehuss für wirtschaftliche Verwaltung als dem Träger des Normblattes über den Geschäftsbrief (laut „Reichsanzeiger" vom 24. März 1937), die erforderlichen Angaben am unteren Rande des Briefbogens aufzudrücken. Dieser Platz sei dafür insofern besonders geeignet, als er mit der Schreibmaschine sowieso nicht beschrieben werden könne. Bei Aufführung der einzelnen Namen hintereinander und bei Verwendung kleiner Schrift lasse sich in einer verhältnismässig schmalen Fussleiste ohne weiteres eine grössere Anzahl Namen unterbringen. Was sind handwerkliche Nebenbetriebe? Auf Grund der Dritten Verordnung über den Aufbau des Deutschen Handwerks erlässt der Reichswirtschaftsminister im „Reichsanzeiger" vom 25. März 1937 eine sehr wichtige Anordnung über handwerkliche Nebenbetriebe. Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt dann vor, wenn in einem Unternehmen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder sonstiger Gruppen der Wirtschaft Waren zum Absatz an Dritte auf Bestellung handwerksmässig hergestellt oder Leistungen für Dritte auf Bestellung handwerksmässig bewirkt werden, vorausgesetzt, dass eine solche Tätigkeit nicht nur in unerheblichem Umfange ausgeübt wird, oder dass es sich nicht um einen Hilfsbetrieb handelt. Eine handwerkliche Tätigkeit ist dann als unerheblich anzusehen, wenn sie den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. Als Hilfsbetriebe sind nicht selbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptunternehmens dienende Handwerksbetriebe anzusehen, wenn sie insbesondere 1. Arbeiten für das eigene Unternehmen ausführen (z. B. Herstellung, Instandhaltung oder Ausbesserung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln. Anfertigung von Modellen und Mustern, Aufarbeitungsarbeiten und dergleichen). 2. Leistungen auf Bestellung Dritter bewirken, welche a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind (z. B. Verbindung eines elektrischen Beleuchtungskörpers mit einer bereits gebrauchsfertig installierten Leitung, Aenderungsarbeiten an Konfektionskleidung), b) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltungso-der Instandsetzungsarbeiten bestehen, c) in entgeltlichen Pflege-. Instandhaltjngscder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in dem Hauptunternehmen selbst erzeugt worden sind (an anderen Gegenständen nur, soweit ausnahmsweise Aushilfsarbeiten vorgenommen werden), d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht beruhen (sogenannte Garantiearbeiten). Durch Vereinbarungen ergänzenden Inhalts zwischen den zuständigen Gruppen der gewerblichen Wirtschaft können Besonderheiten einzelner Wirtschaftszweige berücksichtigt werden. Diese Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Reichs- und preussischen Wirtschaftsministers. Berufsschulzeit als Arbeitszeit In der Zeitschrift „Das- Junge Deutschland" schreibt Heinz B o 1 d t, Hauptreferent im Rechtsamt der Reichsjugendführung (Jahrgang 30 S. 8): „Nach der bisherigen (gesetzlichen) Regelung ist dem Jugendlichen lediglich die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren. Eine Verpflichtung, die Unterrichtszeit auf die Arbeitszeit anzurechnen, besteht nicht. Erst die nach der Machtübernahme herausgegebenen Lehrvertragsmuster, ebenfalls der kurz vor der Verkündung stehende Handwerkslehrvertrag sehen einheitlich vor, dass Steuertermine im April 5. April: Abführung der einbehaltenen Lohn- und Bürgersteuer für Arbeitnehmer (ganzer März bzw. zweite Märzhälfte). 10. April: Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Vorauszahlung für Mosaiszahler für März und für Vierteljahrszahler für die im ersten Vierteljahr 1937 vereinnahmten Entgelte. 15. April: Grundvermögens- und Hauszinssteuer für April. Lohnsummensteuer für März 20. April: Abführung der einbehaltenea Lohn- und Bürgersteuer für Arbeitnehmer für die erste Aprilhälfte. Ausserdem sind bei den von den Jüdischen Gemeinden erhobenen Gemeindesteuern Vorauszahlungen für 1937 an den in den einzelnen Veranlagungsbenachrichtigungen aufgeführten Terminen zu leisten. die Zeit des Schulbesuches als Arbeitszeit anzurechnen ist. Nunmehr ist es aber an der Zeit, aus Gründen der Berufsausbildung und zum Schutze der Jugend allgemein zu bestimmen, dass die Unterrichtszeit in der Berufsschule ohne Ausnahme auf die regelmässige Arbeitszeit angerechnet wird . . Steigende Bedeutung Palästinas für den deutschen Export Nach den soeben erschienenen amtlichen deutschen Aussenhandelsziffern hat der Ausfuhrüberschuss der deutsch-palästinensischen Handeisbilanz im Jahre 1936 einen bisher noch nicht verzeichneten Höchststand erreicht, der allerdings nicht, wie im Vorjahr, durch eine weitere Steigerung der deutschen Ausfuhr nach Palästina, sondern durch den Rückgang der Einfuhr palästinensischer Waren nach Deutschland eingetreten ist. In den Jahren 1925 bis 1936 hat sich der Aussenhandel zwischen Deutschland und Palästina wie folgt entwickelt (in Millionen RM): Im Einfuhr aus ßusfuhr nach Saldo für Jahre Palästina Palästina Deutschland 1925 ... 0.4 14.1 + 13.7 1926..... 0,5 10,5 + 10.0 1927..... 1,5 8.4 + 6.9 1928..... 3.0 10.0 + 7.0 1929..... 3,9 11,7 + 7,8 1930 ... 7,6 11.9 + 4,3 1931..... 6,2 9,5 + 3,3 1932..... 5.4 8.0 + 2.6 1933..... 5.7 11,4 + 5.7 1934..... 11.9 16,6 + 4,7 1935 .... 5,1 21.0 + 15,9 1996 .... 2,1 18,4 + 16,3 Der weitaus grösste Teil des deutschen Exports nach Palästina erstreckt sich auf Fertigwaren. Das Verhältnis zwischen diesen und den sonstigen Hauptgruppen des deutschen Aussenhandels bei der Warenausfuhr nach Palästina betrug (in 1000 RM): 1936 1933 1930 in lebenden Tieren............... 299 192 958 16 942 l 230 251 10 877 509 343 11019 in Lebensmitteln und Getränken.. Von der Ausfuhr in Fertigwaren nach Palästina entfielen im Jahre 1936 insgesamt 9,8 Mill. RM auf End-, der Rest auf Vorerzeugnisse. Besonders beachtlich war im genannten Jahr die Ausfuhr 'deutscher Eisenwaren nach Palästina; sie erreichte die Höhe von 1,91 Mill. RM, worin der Export in Spezialeisenwaren und Maschinen usw. nicht enthalten ist. Sonst wurden an Fertig- Enderzeugnissen vor allem nach Palästina ausgeführt: Papierwaren, Holzwaren, Ton-, Steingut- und Porzellanwaren, Glaswaren, Messerschmiedewaren, Werkzeuge und landwirtschaftliche Geräte, Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, sonstige Metallwaren, Werkzeugmaschinen, Maschinen der Spinnstoff-, Leder- und Leder- Bankhaus GEBR. ARNHOID BANKHAUS IGNAZ ELLERN KARLSRUHE LB. Gegr. 1881 - Ruf 369 und 4500/02 Transfer-Beratung Vermögensverwaltung «Durchführung aller Auswanderungsangelegenheiten in Verbindung mit ELLERN'S BANK LIMITED Tel -Aviv—Haifa—Jerusalem Eine lohnende Investierung bedeutet Werbung durch Anzeigen in der C.-V.-Zeitang. Die C.-V.-Zeitung ist über das ganze Reich verbreitet. Sie hat die grösste Auflage von allen jüdischen Zeitungen, die in Deutschland erscheinen. nn nniinjninnnMi) ii jniinnnninnnnnniiiitniiHMiniiniHriUMinirHnf Mi ninniuini jinnninni Bankhaus August Stern & Cie. Fernruf 220341 KÖifl Druausgasse 3 Gegründet- 1860 Erledigung alter bankmässigen Geschäfte i: Ausführung von Börsenaufträgen s: für Rheinisch-Westfälische und Berliner Börse iniiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiim Gebr. Scharfenberg I Bänkgeschäft I ■ Kassel ff Ihre Hamiiien - Ameige in Ihr Blatt, in die rC.*V.~ Zeitung Heinrich & Hugo Marx Bankgeschäft — München gegr. 1898; In festem Auftrage HHSBESH^ für schnellentschlossene Käufer ■ Wohnhaus er! gesucht / Barauszahlung / Hypotheken zu kauf. ges. B Benedykt-Immoiiilien Altona* s* 17 ■ C9 6690