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Central-Verein-Zeitung · 1937-04-01 · 13 (1.4.1937) · page 2

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
13 (1.4.1937)
Date
1937-04-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Treue-Erklärung der englischen Juden Der Vorsitzende des Jüdischen Central-Vereins Dr. Herzfeld-Essen spricht in Mannheim: Sonnabend, 3. April, 20 Uhr. —-30 Min., Logensaal, C 4, 12. Heidelberg: Montag, 5.April, 20Uhr 30 Min., —--- ehemaligerLogcnsaaljHäusserstr. Karlsruhe: Mittwoch, 7. April, 20 Uhr ——— 30 Min., Logensaal, Kriegsstr. 154 über „Der Centrai-Verein einst und jetzt, Geist und Gestaltung jüdischer Arbeit" In der Tat empfinden die osteuropäischen Staaten, die durch das geltende völkerrechtliche Vertragssystem zu einer bestimmten Behandlung ihrer Minderheiten verpflichtet sind, die völkerrechtliche Bindung vielfach als lästige Einschränkung ihrer Souveränität. In erster Linie wenden sich deshalb die osteuropäischen Regierungsvertreter gegen die völkerrechtliche Lösung. Aber auch diejenigen, die im Interesse der Minderheiten ihre Stimme erheben, plädieren manchmal — allerdings sind die Verfechter dieser Auffassung in der Minderzahl — für eine staatsrechtliche Regelung. Sie gehen hierbei davon aus, dass jede zwischenstaatliche Erörterung minoritätenrechtlicher Konflikte ungünstig auf die Stellung der Minderheit in ihrem Heimatland zurückwirken muss. Es wird sich kaum leugnen lassen, dass vom Standpunkt der Minderheiten diese Bedenken ernsteste Beachtung verdienen. Liefert doch auch die jüdische Geschichte Beispiele dafür, dass die Juden eines Landes sich gegen eine internationale Diskussion ihrer Rechtsstellung verwahrt haben. Man denke an den Berliner Kongress mit seiner Erörterung der rumänischen Judenfrage oder an die im Völkerbund über den ungarischen numerus clausus geführten Verhandlungen. In beiden Fällen haben die betroffenen rumänischen und ungarischen Juden gegen eine internationale Verhandlung ihrer Rechtsposition lebhaft protestiert. Trotzdem redet die heute unbedingt herrschende Meinung für den osteuropäischen Raum einer völkerrechtlichen Lösung der Minderheitenfrage das Wort. Einmal wird hierbei berücksichtigt, dass in der Praxis die Minoritäten den Völkerbund erst anrufen, „nachdem jedes Mittel direkter Vorstellung und Behandlung in den eigenen Ländern erschöpft ist" (Denkschrift des Joint Foreign Committee). Vor allem aber würde nach dem Urteil „aller wirklich Eingeweihten das Bild in den einzelnen Minderheitengruppen noch weit trüber aussehen, wenn die Möglichkeit zur internationalen Verhandlung nicht bestünde" (Jungborn). IV. Die völkerrechtliche Regelung, die durch die geltenden Minderheitenverträge getroffen ist, hat freilich zu einer ständigen Unzufriedenheit der vertraglich verpflichteten Staaten geführt. Sind doch durch das gegenwärtige System nur bestimmte osteuropäische Staaten gebunden, während alle übrigen Mächte in der Behandlung ihrer Minderheiten frei sind — eine Regelung, die die gebundenen Staaten als Deklassierung empfinden. Infolgedessen haben die osteuropäischen Regierungsvertreter vor dem Völkerbund wiederholte Vorstösse unternommen, um eine Generalisierung des Systems zu erreichen. Bisher jedoch ohne Erfolg. England, Frankreich und Italien erklären eine Verallgemeinerung des Minderheitenschutzes für überflüssig. Diese Kontroverse hat im Jahre 1934 zu einer formellen Lossagung Polens von der .Minderheitenkontrolle geführt. Zwar sind andere Staaten dem polnischen Schritt vorerst nicht gefolgt. Sie haben sich sogar von ihm distanziert. Der Konfliktsstoff glimmt aber fort. Dass 3er "dadurch geschaffene Zustand sich bei Anwendung des geltenden Rechts durchaus ungünstig auswirken muss, leuchtet ein. Es ist verständlich, dass die Oststaaten ihre völkerrechtlichen Verbindlichkeiten möglichst eng zu interpretieren suchen, solange nicht auch die übrigen Mächte gebunden sind. Die praktische Folge besteht in einer Verkümmerung der Minderheitenrechte. Im Interesse der Minoritäten hat man deshalb versucht, wenigstens die Garantiebefugnisse des Völkerbundes zu erweitern, um gegen die gröbsten innerstaatlichen Missstände einen wirksamen verfahrensrechtlichen Schutz zu gewähren. Allein alle nach dieser Richtung zielenden Vorschläge — hier schliesst sich der Kreis — stossen wiederum auf den Widerstand dei vertraglich gebundenen Staaten. Bevor nicht das geltende System generalisiert ist, wollen die Oststaaten von Verfahrensreformen nichts wissen. So bildet die Frage der Generalisierung ein Hemmnis für Anwendung und Fortbildung des geltenden Rechts. Da die Frage anscheinend unlösbar ist, befindet sich das Minoritätensystem in einem Zustand völliger Stagnation. V. Infolgedessen geht eine Reihe von Staaten mehr und mehr dazu über, das Minderheitenproblem durch gegenseitige Verträge zu regeln. Freilich finden hierbei regelmässig nur die Minoritäten Berücksichtigung, an deren Schutz die jeweilig beteiligten Staaten besonders interessiert sind. Immerhin ist bemerkenswert, dass durch einzelne dieser wechselseitigen Verträge auch die Juden geschützt worden sind. Ihrer inneren Tendenz nach bedeuten die gegenseitigen Verträge ein Fortstreben des Minderheitenrechts aus der Genfer Sphäre. In der Linie dieser Entwicklung liegt auch eine Diskussion im Prager Abgeordnetenhaus, über die kürzlich die deutsche Presse berichtet hat. Nach den Zeitungsmeldungen, handelte es sich um eine völkerrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Aussenminister Krofta und der Sudetendeutschen Partei. Die Sudetendeutsche Partei vertrat die Auffassung, dass nicht nur der Völkerbundsrat, sondern auch bestimmte einzelne Staaten das Recht und die Pflicht „zur völkerrechtlichen Intervention" bei Verletzung der Minderheitenverträge hätten. „Diesem Rechtsstandpunkte", so fährt der deutsche Bericht fort, „trat Krofta mit aller Entschiedenheit entgegen." Es wird abzuwarten sein, ob diese Diskussion weitere Folgen hat. VI. Alle bisher erörterten Strömungen gehen auf das System oder wenigstens auf die liberale Gedankenwelt der geltenden Verträge zurück. Das bedeutet, dass „vor allem" („tout d'abord") den einzelnen Minderheitsangehörigen gewisse Individualrechte (Freiheit, Gleichheit usw.) zu gewähren sind und erst „in zweiter Linie" („en second lieu") das völkische Gruppenleben gesichert werden soll. An diesem Punkt setzt nun eine neue Lehre ein, die seit mehreren Jahren ständig an Raum gewinnt: Die Lehre vom Volksgruppenrecht. Sie verlässt den Gedanken des liberalen Individualrechts und nimmt von der kollektivistischen Idee ihren Ausgangspunkt. Also nicht „en second lieu", sondern „tout d'abord" völkisches Eigenleben. Aber diese Umkehrung bedeutet nicht etwa nur eine äusserliche Umrangierung des liberalen Gedankengutes. Vielmehr tritt die Kollektivität gegen die Individualität, die Idee des Volkstums gegen das Prinzip des Liberalismus. Wie -dieser Kampf zwischen der Anschauung eines Jahrhunderts und den neuen Rechtsideen sich bei Fortbildung des geltenden Minderheitensystems einmal auswirken wird, ist heute noch nicht abzuschätzen. Die Begründung der neuen Lehre nimmt folgenden Weg: Die Minderheitenverträge, so etwra lautet die Argumentation, hätten einen Grundfehler. Sie stell- Die englischen Juden haben am 25. März dem König Georg VI. anlässlich seiner Thronbesteigung eine Ergebenheitsadresse überreicht. Die Abordnung bestand aus dem Oberrabbiner des britischen Reiches, Dr. J. H. Hertz, dem Präsidenten des Board of Deputies, Neville J. Laski, dem Präsidenten der Anglo- Jewish Association, Leonard G. Monte f i o r e, dem Präsidenten der United Synagogue, Lionel de Rothschild, dem früheren Präsidenten des Board of Deputies, Sir Osmond d'Avigdor Goldsmid, Lionel Cohen, dem Schatzmeister der Anglo-Jewish Association, Gerald D. Beddington, dem Schatzmeister des Board of Deputies, Gordon Liverman, Lady Spielm a n, dem Vorsitzenden der Exekutive der Anglo-Jewish Association, Leonard Stein, dem früheren Vizepräsidenten des Board of Deputies, Abg. Sir I s a d o r e S a 1 m o n, dem Vorsitzenden des Rechts¬ und Parlamentsausschusses des Board of Deputies, A. S. Diamonde, und dem Sekretär des Board of Deputies, A. G. Brotman. Lionel de Rothschild verlas den Wortlaut der Adresse, die das Königspaar der Treue aller Untertanen jüdischen Glaubens versichert und der Hoffnung auf eine lange Regierung in Frieden und Glück Ausdruck gibt. König Georg VI. antwortete: „Es gereicht mir zur hohen Genugtuung, diese herrliche Adresse zu bekommen, die mich der Treue und Hingabe meiner jüdischen Untertanen in der ganzen Welt versichert. Im Namen der Königin und im eigenen Namen mwwmmfl^^ ten eine „Verfälschung des soziologischen Tatbestandes" dar. Sie wollten zwar eine Relation Mehrheit-Minderheit herstellen. Sie regelten sie aber nicht. Zwar wendeten sie sich an die Mehrheit. Denn sie verpflichteten ja Staaten, die nicht Abstraktionen seien, sondern den Ausdruck der „Volkspersönlichkeit der Mehrheit" darstellten. Insoweit seien die Verträge folgerichtig. Nun würden sie aber inkonsequent. Denn statt sich an die ent« sprechende „Volkspersönlichkeit" der Minderheiten g r u p p e zu wenden, adressierten sie ihre Normen an den einzelnen Minderheitsangehörigen und schrieben vor, „dass bestimmte Staatsbürger wegen ihrer völkischen Andersartigkeit nicht anders, das heisst nicht ungünstiger behandelt werden dürfen als die Angehörigen des Herrschervolkes". Damit aber brächten sie zum Ausdruck, „dass sie die Andersartigkeit lediglich als ein N e g a t ivum" betrachten. Zu fordern sei jedoch „positive Anerkennung des andersgearteten Volksteiles" (Walz). Ob die Formel: „Andersartigkeit lediglich . . . ein Negativum" die Kritik an den Verträgen nicht zu scharf zuspitzt, ist fraglich. Aber mag man sich im einzelnen zu diesem oder jenem Punkt der Deduktion stellen, wie man will: Die Thesen, die aufgestellt werden, sind durchaus klar. Sie lauten etwa: Nicht Schutz der Gruppe mittels Schutz des Individuums, sondern Schutz des einzelnen als Mitglied der Gruppe. Nicht „Verbannung jeder Wertvorstellung" aus der normativen Verknüpfung zwischen Staat und Individuum, „sondern Verbundenheit allen Rechtes mit dem obersten Wertbegriff des Volkstums" und politische Differenzierung zwischen „Freund und Feind". Nicht der Staat und der einzelne Minderheitsangehörige sind also die Pole, sondern das „eigenständige Volk" und die Minderheitengruppe. Aus der Wertbetonung ergeben sich zwei grundsätzliche Konsequenzen, die eine scharfe Abkehr, ja geradezu eine Umkehr von der liberalen Doktrin der Verträge bedeuten: Erstens werden die liberalen Individualrechte, die das geltende Minderheitenrecht gewährleistet, inhaltlich umgestaltet. Beispielsweise der Gleichheitsgrundsatz erscheint nicht mehr als Gebot der Gleichbehandlung „abstrakter Individuen", sondern als Verbot, „unsach-< danke ich Ihnen für Ihre Glückwünsche." * Die „Times" brachte eine umfangreiche Indien-Sondernummer heraus, die in ausführlichen Aufsätzen einen Ueberblick über die politische und wirtschaftliche Entwicklung und die soziologische Struktur des Landes gibt. Unter den hohen englischen Regierungsbeamten, die für die Entwicklung Indiens von Bedeutung waren, sind auch die Namen zweier, jüdischer englischer Staatsmänner genannt: Montagu und Lord Reading. E. S. Montagu war während der Regierungsperiode des Vizekönigs Lord Chelmsford (1916 bis 1921) von 1917 bis 1922 Staatssekretär von Indien. Sein besonderes Verdienst liegt in der Schaffung des „Montagu-Chelmsford"-Act 1919, eines Gesetzes, das die Periode einer neuen Verwaltungsreform in Indien einleitete: das System der sogenannten Dyarchy, das eine Mischung autokratischer und demokratischer Grundsätze darstellt. Lord Reading, von dem die „Times" schreibt, dass er einen grossen Namen nach Indien brachte — er war prominentes Mitglied der Liberalen Partei, ehemaliger Generalstaats- Teppiche / Möbelstoffe / Gardinen Bemusterte Das leistungsfähige Spezialhaus unvTbindnoh Blumenfeld, Niirnker8-fl,Adierstr.36 anwalt und Lord Oberrichter von England, Gesandter in Washington — war von 1921 bis 1926 Vizekönig von Indien. Bei Antritt seines Amtes fand er eine ungewöhnliche politische Situation vor; aber ..die Persönlichkeit Lord Readings, seine freundschaftliche Gesinnung und Lauterkeit hinterliessen starke Eindrücke und Erinnerungen und festigten die Bande, die Indien an den Thron binden". liehe Gesichtspunkte für Ungleichbehandlung zu verwenden". Zweitens wird das in den Minderheitenabkommen enthaltene Verbot der Assimilation zum Gedanken der Dissimilation gesteigert. Hiernach ist es nicht nur, wie im geltenden Minderheitensystem, unzulässig, fremdes Volks* tum zu assimilieren. Es sollen darüber hinaus auch bereits assimilierte Gruppen aus dem eigenen Volkstum der Mehrheit wieder ausgestossen werden, wenn die Dissimilation auf Grund politischer Wertung als notwendig erscheint. Die fremden Gruppen — die nicht« assimilierten und die dissimilierten — sollen nach der Volksgruppentheorie ihre Eigenart pflegen dürfen. Dazu seien ihnen Kollektivrechte zu gewähren, in deren Rahmen sie ihr Sonderleben entfalten können. Freilich sind Gruppenbefugnisse in Form der Kulturautonomie auch aus den liberalen Gedankengängen des geltenden Minderheitenrechts für die Minoritäten gefordert worden. Namentlich die Juden Osteuropas haben diese Forderung ständig aufgestellt. Aber da die Forderung der liberalen Doktrin und das Postulat der Volksgruppenlehre aus zwei verschiedenen geistigen Welten stammen, sind auch die Konsequenzen verschieden. Während nämlich aus der liberalen Grundanschauung heraus Kuiturautonomie neben den Individualrecht verlangt wurde, bezeichnet man die Kulturautonomie vom Volksgruppenrecht her geradezu als Ersatz des „egalitären Prinzips". Die Kulturautonomie ist hiernach also kein Plus gegenüber den Individualrechten mehr, keine Rechtsposition, die zusätzlich gefordert wird; sie bedeutet vielmehr ein aliud, ein Prinzip, das an Stelle der Einzelrechte tritt. Vorerst handelt es sich bei der neuen Lehre um theoretische Formulierungen. Wieweit eine etwaige Neugestaltung des Minderheitenrechts die Volksgruppenlehre aufnimmt, muss die Zukunft erweisen. Hauptschriftleiter Dr. Alfred Hirschberg; Stellvertreter und verantwortlich für die Aufnahme von Bildern: Dr. Margarete E d e 1 h c i m, Verantwortlich für Sport: Dr. Ernst G. Löwentaal. sämtlich, in Berlin. Für Rücksendung unverlangter Einsendungen ist Freiumschlag beizufügen. Leiter der Anzeigen-Abteilung und verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Friedrich Nathan. Berlin. DA I. Vj. 40 non. PI. 5. Verlag: Jüdischer Centrai-Verein e. V.. Berlin W 1d, Emser Strasse 42. Druck der Buch- und Tiefdruck Gesellschaft mbH., Berlin SW 19. rpr ™gg_ W4J( J7ym v is & O CHENEND - S CHA V 'nereidihaltige Schatt neuer Garten-u. Balkonmöbel, Gartens(hirnu,Kissen,lvLarKi$enslojl[e, Gaxtenleudücn, Gartengeräte Bf RU N C 2 wM- "Hfii/. vnm SPANDAU CR KON I GSTR.

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