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Central-Verein-Zeitung · 1937-03-18 · 11 (18.3.1937) · page 23

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
11 (18.3.1937)
Date
1937-03-18
Page
– (sequence 23)
Language
German
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Nr. .11. Beiblatt WIRTSCHAFT DER WOCHE 18. März 1937 Probleme der internationalen Versicherungswirtschaft Die Probleme der internationalen Versicherungswirtschaft bewegen sich in den letzten Jahren alle um eine Frage innerhalb der Versicherungspolitik, nämlich: Staats- oder Privatbetrieb? Die Meinungen bezüglich des Für und Wider beider Formen sind geteilt; die bedeutendsten Wissenschaftler auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft aber sind für den goldenen Mittelweg eingetreten. Für einige Zweige, wie für die Sozialversicherung, halten sie den staatlichen Betrieb für besser, für andere, wie Lebensversicherung, den privaten unter staatlicher Aufsicht und Ueberwachung. Das Optimum liegt aber auch beim rein staatlichen Betrieb nach ihrer Ansicht da, wo Staats- bzw. öffentlich rechtliche Versicherungsanstalten in freiem Wettbewerb mit privaten Gesellschaften arbeiten, „da andernfalls die Gefahr starker Verknöcherimg besteht und jeder Fortschritt gehemmt wird", wie es in den Begründungen hierfür allgemein heisst. Während in den einzelnen Ländern der Welt die verschiedenen Versicherungssparten lange Zeit durch die verschiedensten und in bezug auf die einzelnen Staaten unterschiedlichsten Gesetze geregelt waren und diese Regelung beibehalten wurde, hat sich gerade in letzter Zeit die Frage „S'.aats- oder Privatbetrieb in der Versicherung" in Verbindung mit anderen Fragen aus dem Gebiet der VersicherungsWirtschaft wieder stark in den Vordergrund gedrängt. In der deutschen Versicherungswirtschaft wurde die einmal eingeschlagene Linie in ihren Grundprinzipien beibehalten. Auf dem Gebiet der Sozialversicherung beispielsweise werden die Kollektivbedürfnisse der Arbeitnehmer in öffentlichen Organisationen befriedigt. Für die private Versicherung dagegen besteht das Konzessionsprinzip mit materieller Staatsaufsicht. Wie sieht es nun in den Ländern mit stark internationalem Versicherungsgeschäft aus, in England und der Schweiz? Auch England, wo das moderne Versicherungswesen seinen Ursprung hat, hat seine Linie mit dem starken Vorherrschen des Privatbetriebes in der Versicherungswirtschaft beibehalten. Es besass aber stets einen besonderen Vorteil darin, dass die Interessen seiner Versicherungsgesellschaften ausserordentlich international verteilt waren. Hierdurch wurden die Risiken bis ins kleinste verteilt und aufgelöst. Es trat dadurch, wie der Fachmann es nennt, eine schon für den Erstversicherer versicherungstechnisch vorteilhafte Risikomischung ein,' die andere Länder sich erst durch Schaffung einer oft sehr kostspieligen Rückversicherungsorganisation schaffen mussten. Dieses Plus hat England an sich auch heute, aber — und das sind die heutigen besonderen Probleme seiner Versicherungswirtschaft — die Durchführung und der Ausbau des internationalen Geschäfts weisen jetzt immer grössere Schwierigkeiten durch den zunehmenden Wirtschaftsnationalismus auf. Und diese Schwierigkeiten werden noch verstärkt: erstens durch die Devisenbewirtschaftung, zweitens durch die Clearingabkommen und drittens durch die später noch zu erwähnende stärkere staatliche Einmischung in die Versicherungswirtschaft in verschiedenen Ländern. In der Schweiz hält sich das Verhältnis 'der öffentlichen zu den privaten Versicherungsunternehmungen auf dem Gebiet der Feuerversicherung die Waage. Wie der „Deutsche Volkswirt" in seiner Versicherungsbeilage vom 9. Oktober 1936 errechnet hat, entfielen in der Schweiz auf die 21 kantonalen Feuerversicherungsanstalten im Jahre 1934 rund 22 Millionen Franken Prämieneinnahmen, auf die Privatgesellschaften 23 Millionen Franken aus dem Schweizer Geschäft. Auf dem Gebiet der Lebensversicherung herrscht der private Grossbetrieb vor, wenn auch der Kanton Neuenburg dazu übergegangen ist, eine öffentliche Lebensversicherungsanstalt zu errichten. Sonst steht aber auch in der Schweiz der Privatbetrieb, besonders die Versicherungs-Aktien- Gesellschaft, an der Spitze. Für die Schweiz haben sich dieselben Probleme auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft bemerkbar gemacht wie für England, nämlich die Schwierigkeiten in der stark internationalen Orientierung durch die allgemeine Nationalisierung des Versicherungsgeschäftes in den letzten Jahren. Wie weit besonders die Schweiz davon betroffen wurde, zeigt sich daraus, dass (laut „Deutscher Volkswirt", s. oben) der Anteil ausländischer Gesellschaften am Gesamtprämienaufkommen der Schweiz von seinem 1918 erreichten Höchststand von 45 Prozent auf 2,8 Prozent im Jahre 1934 zurückgegangen ist. Wie steht es nun in den Vereinigten Staaten von Amerika? Sie hatten stets die loseste gesetzliche Regelung der Versicherungswirtschaft. Eine Sozialversicherung hat es hier überhaupt nicht gegeben. Erst jetzt geht man daran, eine solche auch in Amerika aufzubauen. Und darin, wie diese dort bisher unbekannte Sozialversicherung das private Versicherungsgeschäft beeinflussen wird, liegt das Hauptproblem für die amerikanische Versicherungswirtschaft. Die Auswirkungen in dieser Hinsicht müssen sich erst zeigen. Jedenfalls geht auch hier schon der Staat daran, sich mehr für das Versicherungswesen zu interessieren, wenn auch der Privatbetrieb bei weitem vorherrscht. Eine grössere staatliche Einflussnahme auf das Versicherungswesen zeigte sich in der allerletzten Zeit besonders in Oesterreich. Und das geschah insbesondere im Zusammenhang mit dem bekannten Zusammenbruch der Wiener Phönix-Versicherung. Als Hauptgrund für diesen Zusammenbruch wird der fehlende Deckungsbestand angegeben. Darum schuf die österreichische Bundesregierung eine Reihe von Gesetzen auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft, an deren Spitze das Gesetz über die Schaffung eines Prämienreserveregisters steht. Danach haben die Versicherungsanstalten die Werte, die zur Bedeckung der Prämienreserve für die im Inland zu erfüllenden Lebensversicherungen erforderlich sind, durch Eintragung in., das Prämienreserveregister einem besonderen Fonds, dem Prämienreservefonds, zuzuführen. Dadurch soll die Sicherheit gegeben sein, dass die österreichischen Prämienreserven der Versicherungsanstalten jederzeit voll gedeckt sind und dass die zu dieser Deckung dienenden Werte ihrer Bestimmung nicht entzogen werden können. Weitere, erst in neuester Zeit auf diesem Gebiete ergangene Gesetze in Oesterreich sind: das Gesetz über die Bildung eines Versicherungsfonds, das Gesetz über die Regelung der Personallasten der Versicherungsgesellschaften und das Gesetz über die Bezüge der Versicherungsagenten. Ausser auf Oesterreich hat sich der Zusammenbruch der Wiener Phönix-Versicherungs- Gesellschaft auch in ziemlich starkem Masse auf die Tschechoslowakei ausgewirkt. Denn die Phönix-Gesellschaft hat mit einem versicherten Kapital von fast 2,25 Milliarden Tschechenkronen an erster Stelle unter den in der Tschechoslowakei arbeitenden ausländischen Versicherungsanstalten gestanden. Auch hier hat sich der Staat vorbehalten, in gewissem Masse einzugreifen, aber die vorgesehene Regierungsverordnung über die endgültige Regelung der Angelegenheit und eventuelle Ueberführung des tschechischen Phönix-Versicherungs-Geschäfts auf eine andere Gesellschaft ist noch nicht erschienen. Stärkere Verstaatlichungsbestrebungen auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft zeigten sich in allerletzter Zeit in den skandinavischen Ländern. Besonders das Lebensversicherungswesen will man in Schweden und Norwegen in der einen oder anderen Form verstaatlichen. Wiederholt wurden und werden dem Reichstag Anträge auf Erweiterung der Befugnisse der staatlichen Versieherungsaufsichtsbehörde eingereicht. Man wirft den Privatgesellschaften besonders vor, dass sie ihre anfänglichen Ideale aufgegeben und Sjph zu rein geschäftlichen Unternehmen entwickelt hätten, deren Hauptaufgabe die Erzielung möglichst hoher Kapitalgewinne sei. Von Seiten der Privatgesellschaften hat man dagegen Einspruch erhoben und durch viele Sachverständige darlegen lassen, dass es nicht im Sinne der Gesamtwirtschaft liege, wenn die Privatinitiative auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft unterschätzt werde. Eine Verstaatlichung des Versicherungswesens würde eine Verringerung der Anpassungsfähigkeit dieses volkswirtschaftlich wichtigen Zweiges an die gesamtwirtschaftlichen Interessen sowie die Bürokratisierung des Versicherungsgewerbes und eine eventuelle negative Auswirkung auf dem Arbeitsmarkt zur Folge haben. Eine Entscheidung ist noch nicht gefallen. Die Verstaatlichungsbestrebungen im Versicherungswesen der skandinavischen Länder gehen weiter und die Gegenstimmen verstummen auch nicht. In zwei Staaten hat man das Problem nach der Seite der Verstaatlichung hin gelöst: In R u s s 1 a n d , dessen Wirtschaft ja das Privatunternehmen als Grossbetrieb nicht kennt, und für das auch für den Versicherungsbetrieb nur ein staatliches Unternehmen in Frage kommt. Und in Uruguay. Hier wurde schon im Jahre 1912 ein staatliches Versicherungemonopol für die Feuer-, Lebens- und Arbeiterunfallversicherung eingeführt und 1926 auf alle anderen Versicherungszweige ausgedehnt, so dass die Privatversicherung völlig ausgeschaltet ist. Einige andere Staaten haben das Problem " dahin gelöst, dass sie nicht alles verstaatlichten, aber sich auch auf die zugelassenen Privatgesellschaften einen gewissen Einfluss sicherten. So hat z. B. die Türke i bestimmt, dass die privaten Versicherungsgesellschaften sich zwangsweise bei der öffentlichen Anstalt bzw. beim Staat unmittelbar zu 50 Prozent rückversichern müssen. In Lettland beträgt der Zwangsrückversicherungsanteil 25 Prozent, und darüber hinaus sind noch 10 Prozent der Prämien einnahmen der privaten Versicherungsgesellschaften als Abgabe an den Staat abzuführen. Auch Chile kennt die Bestimmung der zwangsweisen Rückversicherung der Privatgesellschaften bei einer Anstalt, deren Aktienbesitz zu einem Drittel dem Staat gehört. So bewegen sich also die Probleme der internationalen Versicherungs wir tschaft in mehr oder weniger starkem Hervortreten des staatlichen Einflusses auf diesem Gebiet in den verschiedenen Ländern. Dr. Erich Gottfeld. Die Haupt Vereinigung der deutschenVieh Wirtschaft hat die Ende 1936 angekündigten Bestimmungen über die Schlussscheine und Verwertungsbescheinigungen bei Rindern und Schweinen sowie über die Verkauf sabrechnungen nunmehr vom 1. April an in Kraft gesetzt. # Die Haupt Vereinigung der deutschen Milchwirtschaft hat die Anordnung vom 25. September 1936 über die Einschränkung der Fettkäseherstellung geändert. Unerwünschte Kapitalgesellschaften Unter dieser Ueberschrift wird im Handelsteil des „Reichsanzeiger" ein Einkommensteuerurteil vom 21. 10. 1936 (RStBl. 1937, S. 73) des Reichsfinanzhofs veröffentlicht, das die Behandlung einer Familien-GmbH betrifft. In den Urteilsgründen finden sich die folgenden grundsätzlichen Ausführungen, die auch im Hinblick auf das neue Aktiengesetz besondere Beachtung verdienen: „Der Nationalsozialismus sieht die anonyme Rechtsform in all den Fällen als unerwünscht; an, in denen sie nicht etwa, wie z. B. wegen eines erheblichen Kapitalbedürfnisses, das von einem einzelnen oder einigen wenigen Unternehmern nicht befriedigt werden kann, volkswirtschaftlich notwendig oder berechtigt erscheint (siehe auch Begründung zum Aktiengesetz vom 30. 1. 1937, besonders Einleitung und zu §§ 6—8). Aus dieser Grundanschauung erklären sich insbesondere auch die Gesetze vom 5. 7. 1934 über die Umwandlung von Kapitalsgesellschaften und über Steuererleichterungen bei der Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesellschaften. . . . Als unerwünscht werden vor allem die Grundstücksgesellschaften angesehen, besonders wenn es sich bei ihnen um reine Vermögensverwaltungsgesellschaften handelt." Die Ausserkurssetzung von Silber- Im „Reichsanzeiger" vom 15. März 1937 wird darauf hingewiesen, dass der Reichsminister der Finanzen durch Verordnung vom 29. Dezember 1936 die alten 1-Mark-, 1-RM- und 5-RM-Stücke ausser Kurs gesetzt hat. Ab 1. April 1937 gelten sie nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel. In den folgenden drei Monaten, und zwar biszum 30. Juni 1937 einschliesslich, werden diese Münzen von den Reichs- und Landeskassen noch in Zahlung genommen und gegen andere Zahlungsmittel umgetauscht. Ab"l. Juli 1937 hört die Einlösungspflicht auf. Die Münzen haben dann nur noch ihren Metallwert. Die Ausserkurssetzung umfasst alle 1-Mark- und 1-RM-Stücke aus Silber und die grossen 5-RM-Stücke. Die zur Erinnerung an besondere Begebenheiten geprägten 5-RM-Stücke sind von der Ausserkurssetzung nicht ausgenommen. In Kurs bleiben demnach von den 1-RM-Stücken nur die aus Nickel geprägten Münzen und als 5-RM-Stücke nur die kleinen 5-RM-Stücke. Die Konferenz der „Oslo-Staaten" Amsterdam, 9. März. (J.T. A.) Bei der im Haag tagenden Konferenz der sogenannten ..Oslo-Staaten" Holland, Belgien, Schweden und Norwegen, die auf Veranlassung des niederländischen Ministerpräsidenten Dr. H. Colijn einberufen wurde, ist der Vorsitz dem Führer der holländischen Abordnung, dem Generaldirektor des holländischen Handels- und Industriedepartments Dr. H. M. Hirschveld, übertragen worden. Auch das zweite Mitglied der holländischen Delegation, Professor Dr. J. van Gelderen, ist Jude. Einige judenfeindliche Zeitungen haben gegen den Ministerpräsidenten Angriffe wegen der Ernennung ..volksfremder jüdischer Elemente", zu Mitgliedern der niederländischen Delegation gerichtet. In der massgebenden holländischen Presse aber werden diese Angriffe entschieden zurückgewiesen. In einer Neunten Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes (Reichsanzeiger vom 11. März 37) werden, um zu verhindern, dass zur Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für industrielle Zwecke verwandt werden, für die genügend andere Rohstoffe zur Verfügung stehen, Bestimmungen über die Herstellung von Kleister getroffen. Bankhaus Veit L. Homburger Karlsruhe Bankhaus August Stern & Cie. 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