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Central-Verein-Zeitung · 1937-03-18 · 11 (18.3.1937) · page 24

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
11 (18.3.1937)
Date
1937-03-18
Page
– (sequence 24)
Language
German
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Anordnungen zur Preisgestaltung Durch einen Runderlass 65''37 („Reichsanzeiger" vom 13. März 1937) hat der Reiehskommissar für die Preisbildung Bestimmungen betr. Preise für Spinnstoffe und aus Spinnstoffen hergestellte War.en erlassen. Darin heisst es u.a.: „Der Preis vom 30. November 1936 im Sinne der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 für rohe oder be- oder verarbeitete Spinnstoffe, soweit sie nicht überwiegend unter Anwendung von Papier- oder Metallfäden hergestellt sind, darf im Inländs\Terkehr um den Betrag überschritten werden, um den sich der tatsächliche Einkaufspreis für Rohstoffe, der Halb- oder Fertigwaren, der Hilfsstoffe (nicht Betriebsstoffe) oder der Verarbeitungsverlust (Abfall) durch nicht zu vermeidende Umstände erhöht hat. Der Preis ist um den Betrag zu senken, um den sich der tatsächliche Einkaufspreis der Rohstoffe, der Halb¬ oder Fertigwaren, der Hilfsstoffe oder der Verarbeitungsverlust (Abfall) ermässigt hat. Zu den Einkaufspreisen im Sinne dieser Anordnung gehören nicht die Beschaffungskosten wie z.B. Frachten, Verpackung, Versicherung usw. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn "sich der Anteil der einzelnen Rohstoffe in den Erzeugnissen durch nicht zu vermeidende Umstände ändert. Die. Aenderung des wert- und mengenmässigen Anteils der Rohstoffe muss bei den Erzeugern für jedes Erzeugnis jederzeit nachweisbar sein/' Nach einer Sonderbestimmung für die Mitglieder der Fachuntergruppe Kammgarnspinnerei heisst es dann: „In keinem Fall dürfen die Verkaufspreise höher sein, als erforderlich ist, um den betriebsnotwendigen Aufwand für Erzeugung und Vertrieb einschliesslich einer angemessenen Abschreibung zu decken sowie einen angemessenen Gewinn zu erzielen." Auf die vom 30. November bis 11. März erteilten Ausnahmegenehmigungen finden die Vorschriften dieses Erlasses' sinngemäss Anwendung. * In einem an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks gerichteten Runderlass weist der Reichskommissar für die Preisbildung darauf hin, dass seit Erlass der Preisstop-Verordnung Lieferanten und Verkäufer vielfach Vorbehalte in ihre Verträge aufnehmen, die gegebenenfalls die nachträgliche Forderung eines erhöhten Preises vorsehen. Derartige Vorbehalte seien Umgehungshandlungen im Sinne des § 2 der Preisstop-Verordnung, also verboten und strafbar. Zulässig seien solche Vorbehaltsklauseln nur dann, wenn sie sich in Sukzessivlieferungsverträgen auf Lieferungen bezögen, die nach erteilter Ausnahmebewilligung zur Preiserhöhung erfolgten. # Die Haupt Vereinigung der deutschen Getreidewirtschaft macht darauf aufmerksam, dass Preiserhöhungen über den Stand vom 18. Oktober nur mit Genehmigung des Reichskommissars für die Preisbildung gestattet sind. * Der Reichskommissar für die Preisbildung hat im Reichsanzeiger vom 12. März 1937 eine Verordnung über die Festsetzung von Höchstpreisen für gebrauchte Schmieröle aus Verbrennungsmotoren erlassen. Wohnsitz und Reichsfluclitsteuer- PSicht In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Reichsfinanzhofs vonf 18.^2. 37 (III A 1S3'36) betr. die Reichsfluchtsteuerpfiicht heisst es lt. Reichssteuerblatt Nr. 19 unter anderem: „Es genügt zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, dass der Steuerpflichtige, der ins Ausland gereist ist. seine inländische Wohnung in absehbarer Zeit nicht mehr benutzen wird; dass er die Wohnung überhaupt niemals mehr benutzen will, ist nicht erforderlich." Ferner: „Im Fall einer körperlichen Abwesenheit ist der Rückkehrwille nur dann geeignet, den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufrechtzuerhalten, wenn die Umstände ergeben, dass der Steuerpflichtige die .bestimmte Absicht hat. demnächst ins Inland zurückzukehren. Ein bedingter Rückkehrwille, das heisst die Absicht, nur bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z. B. des günstigen Ausgangs eines Strafverfahrens) zurückzukehren, genügt im allgemeinen nicht . . Dr. E. G. Das tägliche Recht des Kaufmanns Beschäftigung zum Zweck der Umschulung Ein Volontärverhältnis kann trotz Gewährung einer verhältnismässig hohen Vergütung vorliegen, wenn bei einer Beschäftigung Ausbildungs- und Umschulungsangelegenheit ihr Hauptzweck ist (Landesarbeitsgericht Leipzig in ..Arbeitsrechts-Kartei" unter Lehrvertrag, Einzelfragen 8). Urlaubsvergütung Der Arbeitnehmer hat während des Urlaubs grundsätzlich Anspruch auf Zahlung desjenigen Arbeitslohnes, den er verdient haben würde, wenn er gearbeitet hätte. Die Tarifordnung kann eine abweichende Regelung treffen. Wenn nun eine Tarifordnung einen Ürlaubsanspruch ..unter Fortzahlung der Bezüge" festlegt, so hat der regelmässig im Nachtdienst Beschäftigte während des Urlaubs Anspruch auch auf Bezahlung der Nachtschichtzulage (Reichsarbeitsgericht in „Arbeitsrecht-Kartei". Urlaub, Einzelfälle S). Haftung des Geschäftserwerbers für Angestelltengehälter Wer ein Handelsgeschäft unter Lebenden, das heisst z. B. durch Kauf, erwirbt und dasselbe unter der bisherigen Firma fortführt, haftet nach § 25 Abs. l'"S. 1 HGB für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers. Lohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis sind nach einer Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts (Amtl. Samml. Bd. 17) als ..im Betriebe des Geschäfts begründete Verbindlichkeiten" anzusehen, für die' der Erwerber des Handelsgeschäfts haftet. Eine Befreiung von der Haftung tritt nur ein, wenn diese vertraglich ausgeschlossen, unverzüglich in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Beschäftigten mitgeteilt wird. Auch wenn das Geschäft nicht unter Fortführung der Firma weiter übernommen wird, kann nach dieser Entscheidung der Erwerber des Geschäfts trotzdem für die Verbindlichkeiten aus dem Angestelltenverhältnis haften, wenn er dem Angestellten verschweigt^ dass das Geschäft auf ihn übergegangen ist. Die Treunilich t verlangt, dass der Geschäftserwerber den Angestellten auf die Veränderung seiner Stellung hinweist. Abgangsentschädigung und Arbeitslosenunterstützung* Das Reichsarbeitsgericht hat folgende interessante Fräse entschieden (Amtl. Sammlung Bd. 17 S. 296): Ein Beschäftigter wird entlassen. Er erhebt gegen diese Kündigung die Widerrufsklage auf "Wiedereinstellung. eventuell auf Zahlung einer Abgangsentschädigung. Er siegt in diesem Prozess. In der Zwischenzeit hat er Arbeitslosenunterstützung bezogen, also — wie sich nachträglich herausstellt — zu Unrecht, da er ja die Abgangsentschädigung zugebilligt erhalten hat. Das Reichsarbeitsgericht hat nun dahin erkannt, dass die Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung der Abgangsentschädigung in Höhe der Unterstützungsbeträge ohne weiteres auf die Reichsanstalt übergeht. Der Unternehmer muss die Arbeitslosenunterstützung in bestimmten Umfang in Abzug bringen und an das Arbeitsamt abführen. Max Goldstein. Provision bei Krankheit und Urlaub Die Handlungsreisenden gliedern sich in zwei Gruppen: Selbständige und unselbständige. Der seihständige Handelsvertreter ist Handlungsasent im Sinne des Handelsgesetzbuchs, während der unselbständige zu seinem Geschäftsherrn in einem Arbeitsverhältnis steht und rechtlich als Handlungsgehilfe anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn der unselbständige Handlungsreisende kein Gehalt, sondern nur Provision bezieht. Kann nun ein solcher unselbständiger Handelsvertreter die Zahlung von Provision auch bei Krankheit und Urlaub verlangen '? Das Reichsarbeitsgericht hat diese Frage in einem neuen Urteil vom 20. Januar 1937 („Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer zu Berlin" 1937 S. 328) in t> e j a H e n d e m Sinne entschieden. Im Falle der Krankheit soll auch hier der § 63 HGB. angewendet werden, der dem Handlungsgehilfen einen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt bis zur Dauer von 6 Wochen gewährleistet. Schwierig ist die Frage, in welcher Höhe die Provision weitergezahlt werden muss. da diese ja, im Gegensatz" zum Gehalt, jeden Monat verschieden sein wird. Hierüber sagt das Gericht, dass der Provisionsverdienst insoweit berücksichtigt werden müsse, als sich der Provisionsanspruch als Entgelt fürdie von dem Handlungsgehilfen gewöhnlich zu erwartende oder seine regelmässige Tätigkeit darstelle. Die Vergütung sei unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Provisionsverdienstes zu berechnen. Dieselben Grundsätze sollen auf den Urlaub eines solchen Provisionsvertreters angewendet werden. Beim Urlaub, der zur Erholung dienen solle, könne der Zweck nicht erreicht werden, wenn der unselbständige Provisionsvertreter durch den Urlaub eine" mehr oder weniger empfindliche geldliehe Einbusse erleide. Auch die Entschädigung während des Urlaubs soll auf der Basis der Vergütung erfolgen, die der Vertreter haben würde, wenn er in der Zeit des Urlaubs tätig sein könnte. Dieses Urteil gilt aber, wrie nochmals betont werden soll, nur für die unselbständigen Handelsvertreter, nicht für Handlungsagenten, die als selbständige Kaufleute anzusehen sind. Ma. Go. Notizbuch des Kaufmanns Durch Gesetz vom 9. März 1937 -r- Reichsgesetzblatt I Nr. 30 — hat die Reichsregierung die Amtsdauer der derzeitigen Mitglieder'der Vertrauensräte, ebenso wie im vorigen Jahr, um ein weiteres Jahr, nämlich bis zum 30. April 193S, verlängert. # Zum Verbindungsmann zwischen den Dienststellen des Vierjahresplanes und dem Reichsstand des Deutschen Handwerks ist der Reichsinnungsmeister des Schuhmacherhandwerks, SA.-Gruppenführer Arthur Hess, bestellt worden. * Der Leiter der Wirtschafts gruppe ,.P r i v a t v e r s i c h e r u n gSi hat die Geschäftsführungen der Wirlschaftsgruppe „Privatversicherung" und des „Reichsverbandes der Privatversicherimg" getrennt. Zum Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe wurde Dr. Krause (Berlin) berufen, die Hauptgeschäftsführung des Reichsverbandes verbleibt in den Händen von Geheimrat Lippert. * Der Reichs- und preussische Arbeiteminister hat den Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Brandenburg, Dr. Däschner, zum Sondertreuhänder der Arbeit für das Abbruchgewerbe bestellt, mit dem Auftrag, zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe nach einheitlichen Gesichtspunkten für das ganze Reich geregelt werden können. * Durch eine Anordnung des Leiters der Wirtschaftsgruppe „Druck- und Papierverarbeitung" hat der eingegliederte Reichsinnungsverband des Buchdruckerhandwerks die Bezeichnung „F a c hgruppe 10. Buchdruck -"Kleinb e t r i e be" erhalten. * Der Reichsverkehrsminister hat bestimmt, dass bis auf weiteres die zulässigen Vollgummireifen an Kraftfahrzeugen bis zu einer Profilhöhe einschliesslich Stahlband von 60 Millimeter abgefahren werden dürfen. Voraussetzung ist, dass sich die Vollgummireifen sonst noch in einem guten Zustand befinden und Ablösungen der Reifen vom Stahlband oder Rissbildung das Ausbrechen grösserer Stücke und damit ein stosshaftes Abrollen des. Reifens nicht befürchten lassen. x Die Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl hat eine Anordnung 23 vom 8. März 1937 über die Normung von Blechpackungen herausgegeben. # Nach einer im „Ueberblick" veröffentlichten Berechnung des Instituts für Konjunkturforschung haben sich die U m s ä t z e derWarenh ä u s e r 1936 um 8,5 Prozent und die der Kaufhäuser um 9,4 Prozent gegenüber 1935 gehoben. (Die Steigerung der Einzelhandelsumsätze betrug rund 10" Prozent.) Interessante Wirtschafts-Aufsätze der WocKe „Devisenrecht und Kapitalmark t", ein zusammenfassender Aufsatz über die kapitalmarktpolitischen Ziele der deutschen Devisensresetzgebung unter besonderer Berücksichtigunsr der jüngst ergangenen Richtlinien über den Verkehr mit ausländischen Wertpapieren. („Zahlungsverkehr und Bankbetrieb",' Nr. 3.) „Zwancrs - Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge". eine interessante Gegenüberstellung des Für und Wider für die Einführung dieses Versicherungsz-wanges. . („Deutsches Recht'1', Heft 3/4.) . „Wissenswertes zur . Sicherungsübereignung'\ eine Aufstellung nützlicher praktischer Hinweise für diese häuficr vorkommende Sicherungsart („Handwerkszeitung". Kr. 5.) JDcr Wucher im neuen Wirtschaft?- r c c h t". eine Klarstellung der Voraussetzungen für das Vorliesen des Tatbestandes des Wuchers unU-r besonderer Beachtung der letzten diesbezüglichen hüehstrichterlichen Rechtsprechung. („Die nationale Wirtschaft11, Heft 2.) „Die a r b e i t s r e c h 11 i c h en Vorschriften im kommenden Strafrech ti!, eine sehr ausführliche und übersichtliche Abhandlung über diese Vorschriften. (..Deutsches Arbeitsrecht", Heft 3.) „W ichtige Gewerbesteuerfrage n'\ eine für die Praxis nützliche Aufzähluns und Erläuterung wichtiger Hinweise für die Gewerbesteuer. („Thüringer Allgemeine Zeitung" vom 14. März 1937.) „Die U e b e r w ii 1 z u n g der Umsatzsteuer", eine Zusammenfassung der erlaubten und verbotenen Ueberwälzungsmöglichkeiten auf den letzten Verbraucher bei dieser Steuerart („Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer zu Berlin", Heft 7.) „Nene Einschränkungen der Kompensationsgeschäft e". eine Uebersicht über die letzten Runderlasse der Reichsstclle für Devisenbewirtschaftung bezüglich der Kompensationsgeschäfte ira deutschen Ausscnhandel. („Deutsche Wirtschaftszeitung", Nr. 10.) „E r m i 111 u n g d e s V e r g 1 e i c h. s p r e i s e steine Betrachtung zu der Frage, nach welchen Gesichtspunkten ohne Verletzung der Preisstop-Verordnung Preise für solche Waren ermittelt werden können, bei denen die Möglichkeit einer Anlehnung an frühere Preisgestaltungen fehlt. („Der deutsche Volkswirt", Nr. 24.) ..Vom Sinn derRäumungsfriste n". eine Klärung der Rechtslage bei Räumungsklagen seitens der Hauswirte auf Grund der neuesten Rechtsprechung. („Deutsches Wohnungs-Archiv", Heft 2.) „Der G r a n d s t ü c k s k a u f". eine umfassende Behandlung praktisch besonders wichtiger Fragen beim Grundstückskauf. („Allcremeine Deutsche Haus- und Grundbesitzerzcitung", Nr. 10.) „Hausse an den Weltrohstoffmärkt e n", eine aufschlussreiche Statistik mit Erläuterungen über die Entwicklung auf den Rohstoffmärkten der, Welt von der Ueberproduktion zur Rohstoffknappheit.- (..Wochenbericht des Instituts für Konjunkturfor«! schung", Nr. 10.) Dr. Erich Gottfeld. Ueber ..Neuorientierung der Schadenshaftung aus Unrecht im Arbeitsverhältnis" schreibt Professor Dr. Dersch in der „Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht" 1936, S. 1033. Die Frage, welche vertraglichen Pflichten den beiden Parteien des Arbeitsvertrages oblägen, sei aus der dem Arbeitsverhältnis eigentümlichen Treupflicht heraus zu beantworten. Von diesem Gesichtspunkt heraus sei zu entscheiden, wie weit die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht gehe, wie seine Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses und zur Erteilung von Auskunft an "Dritte aufzufassen sei. Aus der Treupflicht erkläre sich auch die Haftung bei versäumter oder unrichtiger Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung, und aus ihr müsse schliesslich auch gefolgert werden, dass eine Kündigung nichtig sei, wenn sie gegen den Geist der Betriebsgemeinschaft Verstösse. M. G. Jubiläen Die Firma E. Marckheim, Inn. Frau Käte Katzenstein, Kassel, beging am 1. März ihr 125jähriges Bestehen. Die Firma Kaufhaus Schön wald, Grossröhrsdorf/Sachsen, Inhaber Curt Schönwald, beging am 15. März das 25jährige Geschäftsjubiläum. Das Modehaus J. Brauer, Löbau/Sa., feierte am 17. März das 50jährige Geschäftsiubiläum. Das Geschäft ist noch im Besitz der Gattin des verstorbenen Gründers. Johanna Brauer, und des Sohns, Georg Brauer, also während der 50 Jahre in der gleichen Familie geblieben. Die Kunst- und Bauschlosse.rei Moritz Sack, Berlin, kann am 18. März auf ihr 25jähriges Bestehen zurückblicken. DAMEN-BEKLEI DUNG MUS.XTE.ti KXEIDER BtUSEX PEL.ZE JULIUS NELSON&Co. Berlin SW 19, Jerusalemer Strasse 63—64 Gegr. 1872 Damen-Sport-Blusen Jersey-Sport-Kleider Kunstseidene Unterwäsche LOEB & SUTHEIM Berlin SW. 19, Kommandantensfr. 5a 'elzwarenfabrik - Felle i Unarlf Rauchwaren-Blenderei I HU Uli und -Färberei Berlin S 42, Prinzenstr. 32. F1 Moritzpl.0363 Knopf- und Schnallenfabrik Fritz Haffke Berlin SW. 19, Bebastianstr. 2 F7» 8132 Anzeigenschluss Dienstag FISCHBEIN&MENDEL DAMEN- UND MÄDCHENKLEIDER BERLIN W 8 KRONENSTRASSE 24 Posner u. Philippson G.m.b.H. Dasnenmäntelfabrik Spezialabteilung für Ski-Bekleidung Berlin W.8. 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