Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 7 (18.2.1937)
- Date
- 1937-02-18
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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In festem Auftrage I für s c h ne II en tseh lesse n s Käufer ' Wohnhäuser gesucht. Barauszahlung. Hypotheken zu kauf, ges Benetiyfct-Imsnobifien tllss:* 3 C 9 6690I lassungsschutz III J 21) veröffentlichten Urteil des Laiidesarbeitsgerichts Duisburg (13 Sa 107 und 13 Sa 110'35) ausgeführt worden. In den Gründen heisst es, die beklagte Firma habe den Kläger nur deshalb entlassen, damit nicht das kaufende Publikum durch den Anblick eines nichtarischen Verkäufers in ihren Räumen von dem Betreten des Warenhauses abgehalten und dadurch ihr Umsatz gemindert werden würde. Die Beklagte hätte ihn aber an einer Stelle beschäftigen können, wo ihü das kaufende Publikum nicht erblickt hätte. Hausgewerbetreibenden usw. bespricht und praktische Fragen und Schwierigkeiten erörtert, die sich bei der Anwendung des geltenden Rechts ergeben. („Reichsarbeitsblatt"* 1936, II, S. 518.) Go. Juristische Wochenschau Arbeitsrechtliche Zeitschriftenschau In zwei eingehenden Aufsätzen beschäftigt sich Gerichtsassessor Dr. Franke mit der „richterlichen Nachprüfung der Betriebsverhältnisse im Kü^digungsAviderrufsverfahren" („Jur. Wochschr.*' 1936, S. 1184 u. 2690). Während im ersten Aufsatz eine Darstellung der allgemeinen Rechtslage bei den sogenannten Abbaukündigungen gegeben wird, enthält der zweite Artikel eine Uebersicht, wie sich im praktischen Fall die richterliche Nachprüfung der Betriebsverhältnisse bzw. der Abbaunotwendigkeit zu vollziehen hat. Die Zeitschrift .,Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht" 1936,' S. 394, bringt einen Beitrag von Dr. G o e r r i g, in welchem an Hand einer Reihe von Ehrengerichtsentscheidungen zur Frage der Unwirtschaftiichkeit der Betriebsfülirung dargetan wird, das» es heute nicht mehr im individuellen Ermessen des einzelnen Unternehmers stehe, seinen Betrieb herunterzuwirtschaften, sondern, dass die Bindung an die Volksgemeinschaft und die Pflicht zur sozialen Ehrbarkeit und Gerechtigkeit eine gute und sorgfältige Betriebsführung verlange. Oberregierungsrat Dr. Krause nimmt in dem Aufsatz „Die neue Regelung des Arbeitseinsatzes und die einschlägigen Rechtsfragen" (,,Jur. Wochschr." 1936, S. 3505) zu den aktuellen Fragen Stellung, die zur Durchführung des Vierjahresplanes durch die sechs Anordnungen des Ministerpräsidenten Göring vom 7. November 1936 entstanden sind. Auf Seite 350S, in welcher über die Beschäftigung älterer Angestellter referiert wird, sei besonders hingewiesen. Denn es wird hier die wichtige Frage erörtert, wie bei Minderleistungsfäh' "keit eines älteren Angestellten die Zahlung eines von der Tarifordnung abweichenden Lohnes herbeigeführt werden kann. In einer neueren Entscheidung (Arb.R.Samml. Bd. 26, S. 321) hat das Reichsarbeitsgericht eine Arbeiterin, die ihren Betrieb verliess, weil sie eine bessere Stellung erhalten hatte, eine von der ersten Firma beanspruchte Urlaubsabgeltung zugesprochen. Dieser Fall gibt Dr. KurfW ä h n e r den Anlass, die Frage des „Urlaubsanspruchs im allgemeinen und insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" zu betrachten („Jur. Wochschr." 1937. S. 136). Der Verfasser will den Urlaubsanspruch nicht als vertragliche Verpflichtung, sondern als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Unternehmers und der Treuegrundpflicht zwischen Unternehmer und Gefolgschaftsmitglied aufgeiasst wissen. Diese Auffassung, mit der sich die Rechtsprechung wird auseinandersetzen müssen, kommt hinsichtlich des Urlaubsanspruchs zu völlig neuen Ergebnissen in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Gefolgschaftsmitgliedes unter aussergewöhnlichen Umständen endet. Schliesslich sei noch auf den Artikel „Die Durchführung der Sozialversicherung in der Heimarbeit" hingewiesen, in welchem Universitätsprofessor Dr. R i c h t e r die Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung der Heimarbeiter, Zum Devisenrecht Zu der Frage, ob eine Devisenbank, die Wechsel im Ausland einzuziehen hat, für die im Ausland entstehenden Spesen die Freigabe der Reichsbank und die Verwendungsgenehmigung der Devisenstelle einholen muss, hat die ReichsdeviseDStelle am 29. Januar 1937 — Dev. A. 2/29105/36 — die Entscheidung getroffen, dass ein deutscher Ausführer, der Inkassowechsel einer Devisenbank zum Einzug übergeben hat, hinsichtlich der dieser Devisenbank im Ausland entstehenden Inkassospesen keiner Genehmigung der Devisenstelle und keiner Freigabe der Reichsbank, bedarf. Dabei sei es gleichgültig, ob es sich um die Diskontierung eines Wechsels oder um die Bevorschussung eines Inkassowechsels handele. * Die Industrie- und Handelskammer Hamburg veröffentlicht als Sonderheft ihrer Mitteilungen eine Zusammenfassung sämtlicher Bestimmungen über die devisen- und zollrechtliehen Fragen des A uss enh an d e ls in Deutschland. Interessante Wirtschafts- Aufsätze der Woche ..Gerüst des Kapitalmärkte s", ein Aufsatz über die Entwicklung des deutschen Kapitalmarktes in den letzten Jahren an Hand von Zahlen über die Wertpapierbestände der Versicherungen und der Kreditinstitute. („Die Westwirtschaft. Wirtschaftsblatt der Rheinisch-Westfälischen Zeitung" vom 13. Februar 1937. Morgenausgabe.) * „Auswirkungen des neuen Depotrecht s'\ eine allgemeinverständliche Erläuterung des neuen Depotgesetzes mit Darlegung der Gründe für seine Entstehung und seine Wirkungen in der deutschen Wirtschaft. („Der deutsche Volkswirt", Nr. 20.) * „Die Organisation der Devisenbe wirtschaftun g';. eine Uebersicht über die verschiedenen Devisenstellen, -banken und -kassen innerhalb der deutschen Wirtschaft sowie eine Beschreibung ihrer Aufgaben. („Zahlungsverkehr und Bankbetrieb", Nr. 2.) *. „Die Einkommen-und Körperschaftsteuererklärung 193 7", eine ein ganzes Sonderheft umfassende vollkommene und besonders ausführliche Zusammenstellung aller bei Abgabe der Steuererklärung zu beachtenden Momente. („Deutsche Steuerzeitung1', Nr. 6/7.) * „Zwei wichtige einkommensteuerr.echtliche Fragen aus der Grundstücksbewertun g", ein nützlicher Hinweis zur; Behandlung der Fragen: .Absetzung für Abnützung für Häuser' und .Mietwert der Wohnuns im eigenen Hause' in der Einkommensteuererklärung. (..Allgemeine Deutsche Haus- und Grundbesitzerzeitung'', Nr. 8.) * ..Ueberden Steuererlass aus Billig-' k e i t s g r ü n d e n", eine Klarstellung der Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Niederschlagung von veranlagten steuerlichen Abgaben. („Deutsche Kaufmannspraxis", Februarheft 1937.) ■ * „Was bedeuten, die Osl o-G e s p r ä, c h e?", eine Auseinandersetzung mit den Fragen der letzten und der in Kürze wieder stattfindenden Staatenkonferenz in Oslo über internationale Zollfragen und eine Schilderung des deutschen Standpunktes hierzu. („Hannoverscher Kurier" vom 13. Februar 1937.) * „Kundenwerbung in Brasilien", ein interessanter Bericht über den Aufbau der brasilianischen Industrien und die Erfordernisse der Einstellung der Werbung auf die Mentalität der brasilianischen Bevölkerung. („Weltwirtschaft", Heft 2.) Dr. Erich'(xottfeld. Zum Blutschutzgesetz In 'der C.-V.-Zeitung vom 18. Juni 1936 hatten wir über ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe berichtet, vor dem sich ein jüdischer Arzt wegen Beschäftigung einer deutschblütigen Hausangestellten zu verantworten hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte die Angestellte mit der Reinigung der zu seiner Praxis gehörigen gewerblichen Räume beschäftigt, die ihrer Lage nach von dem Haushalt nicht zu trennen waren. Da diese Räume Bestandteile der Arztwohnung waren, so galt ihre Reinigung als Haushaltsarbeit. Diesen Fall hat jetzt das Reichsgericht im gleichen Sinne entschieden (,,Juv. Wochenschr." 1937, S. 160). In den Gründen wird ausgeführt, dass die Anwendung der Strafbestimmung des Blutschutzgesetzes nur abzulehnen sei, wenn die alltägliche Tätigkeit der Angestellten mit dem Haushalt des Arbeitgebers nicht.in Verbindung stehe. In. diesem Urteil erörtert das Reichsgericht dann die Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 23 April 1936 beim Vorliegen einer Straftat nach § 3 des Blutschutzgesetzes (Verbot der Beschäftigung deutschblütiger Hausangestellter im jüdischen Haushalt). In der Entscheidung wird ausgeführt, es sei der durch das Straffreiheitsgesetz klar zum Ausdruck gekommene Wille des Führers und Reichskanzlers, dass Straftaten straffrei blieben, für die, unabhängig vom Straffreiheitsgesetz, eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Monat zu erwarten sei. Diesem klaren Willen dürfe nicht dadurch zuwidergehandelt werden, dass die Dauer der Freiheitsstrafe (bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe) lediglich deshalb auf mehr als einen Monat festgesetzt werde, damit sie über den Rahmen des Straffreiheitsgesetzes hinausreiche. In einem weiteren in der „Deutschen Justiz" veröffentlichten Urteil vom 17. Dezember 1936 führt das Reichsgericht aus, dass die Bestimmung des § 3 des Blutschutzgesetzes nicht eng ausgelegt werden dürfe. In die Hausgemeinschaft sei nicht nur aufgenommen, wer in den Haushalt völlig eingegliedert sei, mit der Familie unter einem Dach schlafe und jede Mahlzeit in der Wohnung einnehme. Auch die regelmässige Einnahme gewisser Mahlzeiten in der Familie sei, wenn sie im R a h m e n eines Arbeitsverhältnisses geschehe, ausreichend, um eine Aufnahme in die Hausgemeinschaft anzunehmen. Wann liegt strafbarer Versuch des Verbrechens der Rassenschande vor? In einem Fall, der dem OLG. Dresden („Jur. Wochenschr." 1937. S. 184) vorgelegen hat, hatte der Beschuldigte die Zeugin plötzlich mit beiden Armen an der Taille umiasst, sie an sich gezogen und sein Gesicht dem ihren genähert, um sie zu küssen. Dies sei an sich eine straflose Vorbereitungshandlung. Wenn der Beschuldigte jedoch diese Handlung mit dem Willen vorgenommen haben sollte, im unmittelbaren Anschluss an die Umarmung mit dem Mädchen irgendwelche geschlechtlichen, rasseschänderischen Handlungen vorzunehmen, dann sei dies ein strafbarer Versuch. Anfechtung eines Adoptionsvertrages In der Zeitschrift „Jugend und Recht" vom 20. Januar 1937 werden Beschlüsse des Amts¬ und das Landgericht Düsseldorf einer Kritik •unterzogen. Ein Ehepaar hatte ein dreijähriges, unehelich geborenes Mädchen, das angeblich von erbgesunden, ordentlichen Eltern abstammen sollte, adoptiert. Das Mädchen entwickelte sich zur Jüdin, und es stellte sich heraus, dass der uneheliche Vater offenbar ein Jude gewesen war. Dem Ehepaar wurde die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Aufhebung 'des Adoptionsvertrages versagt, vom Amtsgericht mit der Begründung, der nachträglich aufsteigende Verdacht nichtarischer Abstammung könne einen Grund für die Aufhebung des Adoptionsvertrages nicht abgeben. In der Kritik zu diesem Beschluss wird abschliessend darauf hingewiesen, den Adoptiveltern bleibe noch die Möglichkeit einer Anfechtung des Annahmevertrages. Beleidigungsfähigkeit von Personengesamtheiten Dass Personengesamtheiten,eine Gemeinschaftsehre besitzen und beleidigungsfähig sind, kann — wie das Landgericht Ravensburg ausführt („Jur. Wochenschrift", 1937, S. 181) — nach der neuen geläuterten Anschauung über die Ehre nicht zweifelhaft sein; auf jeden Fall gelte das für solche Gemeinschaften, die . vom Recht anerkannt seien und mit staatlicher Billigung öffentliche Aufgaben erfüllten. Ma. Go. Falsche Beschuldigung eines Juden Vor dem Schöffengericht W eissenfels war nach den „Zeitzer Neuesten Nachrichten" vom 5. Februar ein jüdischer Reisevertreter und seine Ehefrau wegen versuchten Betruges angeklagt worden, weil sie nach Angabe des arischen Geschäftsführers der vertretenen Firma versucht haben sollten, sich in rechtswidriger Weise in den Besitz des Kraftwagens der Firma zu bringen. In seiner Anzeige hatte der arische Geschäftsführer die Angeklagten als Betrüger und Volksschädlinge schlimmster Art bezeichnet. Bei seiner Vernehmung in der Verhandlung musste er seine Angabe widerrufen. Die Angeklagten wurden wegen erwiesener Unschuld freigesprochen, der als Zeuge vernommene Geschäftsführer hingegen wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Unter* suchungshaft genommen. „Dieser Prozess'\ so schliesst die Notiz, „erbrachte den Beweis, dass die Juden in Deutschland nicht rechtlos sind, wie eine gewisse Auslandspresse immer behauptet. Sie bekommen vielmehr ihr Recht, wenn sie tatsächlich im Recht, sind, und das war in diesem Verfahren der Fall/' Zum Reichsjagdgesetz Zum Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 ist eine zweite Ausführungsverordnung vom 5. Februar 1937 ergangen (ReichsgesetzbL I .S. 179)» . Bezüglich der Personen, die n i c h t das Reichsbürgerrecht besitzen, werden folgende besondere Bestimmungen getroffen: Diese Per- ,. sonen dürfen nur mit Genehmigung des Reichsjägermeisters zur Pachtung zugelassen werden, der Jagdschein kann solchen Personen versagt werden, solche Personen werden nicht in die Reichsjägerschaft aufgenommen. Der Reichsjägermeister kann hiervon Ausnahmen zulassen. Für Ausländer und Staatenlose gelten besondere Bestimmungen. Jubiläen Der Buchhändler Wilhelm Schlesinger Seniorchef der Firma Varia-Verlagsauslieferunsr, Berlin SW29, vollendet am 24. Februar in geistiger und körperlicher Rüstigkeit sein 75. Lebensjahr. Nach fast 60jähriger buchhändlerischer Tätigkeit arbeitet er noch heute in dem von ihm gegründeten Unternehmen. Martin Levy, Inhaber der Firma Benas Levy, Berlin-Charlottenburg 4, der auch Schatzmeister des Vereins für jüdische Geschichte und Literatur e. V. ist, begeht am 23. Februar seinen 60. Geburtstag. Die Firma Bernhard S c h a u 1, Berlin N 65, begeht am 23. Februar ihr 30jähriges Geschäftsjubiläum. DAMEN-BEKLEIDUNG MÄXTIX KLEIDER BIXSEX PELZE 1LOEB & SUTHEIM ||| Berlin SW. 19, Kommcmdantenstr. 5a H Pelzwarenfabrik - Felle JULIUS NELSON & Co. Berlin SW 19, Jerusalem er Strasse 63—64 ne 6e9r. 1872 Damen-Sport-Blusen Jersey-Sport-Kleider Kunstseidene Unterwäsche^ Posner u. Phülppson G.m.b.H. Damsiisnänfsifabrik Spezialabteilung für Ski-Bekieidung Berlin W.8. 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