Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 7 (18.2.1937)
- Date
- 1937-02-18
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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Nr. 7 Beiblatt WIRTSCHAFT DER WOC 18.Februar 1937 Hauswirt und Mieter Das Verbot der Mietpreis-Erhöhung Der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen von 26. November 1936 unterliegen nach der besonderen Bestimmung der ersten Ausführungsverordnung vom 30. November 1936 (RGBl. S. 956) unter III auch die Mietentgelte. Wird der Mietzins nach den Bestimmungen des Reichsmietengesetzes erhoben, dann darf eine höhere als die gesetzliche Miete nicht neu vereinbart werden. Bei Räumen, die den Vorschriften des Reichsmietengesetzes nicht unterliegen, was für einen grossen Teil zutreffen wird, gilt folgendes: a) Bei Abschluss neuer Mietverträge darf der Mietzins vom 18. Oktober 1936 nicht überschritten werden. b) Aendert sich die Benutzungsart der Mieträume wesentlich oder hat der Vermieter in den Räumen nach dem 18. Oktober 1936 wertsteigende Aenderungen vorgenommen, dann ist eine entsprechende Steigerung des Mietzinses zulässig. c) Erhöhen sich nach dem 18. Oktober 1936 die von dem Vermieter zu tragenden Lasten, die vertraglich oder kraft Gesetzes entstanden sind, dann kann der Mehrbetrag nach dem Verhältnis der gezahlten Miete auf die Mieter umgelegt werden. Das Verbot der Mieterhöhung erstreckt sich ■— wie Rechtsanwalt Dr. Roth in einem eingehenden Aufsatz in der „Juristischen Wochenschrift" vom 4./9. Januar 1937 ausführt — nicht nur auf die Erhöhung des baren Entgelts. „Auch jede Veränderung der Vertragsbedingungen zu Lasten des Mieters oder Pächters gegenüber denen, die am 18. Oktober 1936 galten, ist verboten." Die unter b aufgeführte Ausnahme von dem Steigerungsverbot ist, nach Dr. Roth, nicht anwendbar, wenn eine Steigerung des Mietzinses mit der Begründung erfolgt, das Mietentgelt vom 18. Oktober 1936 sei unangemessen niedrig gewesen. Ebenso sollen werterhöhende Verbesserungen, zu welchen der Vermieter oder Verpächter ohne Steigerung des Entgeltes schon während eines am 18. Oktober 1936 laufenden oder vor diesem abgelaufenen Vertrages verpflichtet war, eine Steigerung des Mietzinses nach b nicht rechtfertigen. Ist hingegen, nach idem 18. Oktober 1936, dem Stichtage, eine wesentliche Aenderung der Benutzungsart der Räume eingetreten, ist z. B. aus einer grösseren Wohnung eine Pension gemacht worden, dann kann eine Erhöhung des Mietpreises gerechtfertigt sein." Keine wesentliche Aenderung der Benutzungsart in diesem Sinne soll, nach Dr. floth, die Gestattung der Untervermietung sein. Die Bestimmung des Entgeltes, welches am 3.8. Oktober 1936 galt, wird in vielen Fällen Schwierigkeiten bereiten. Zweifel werden besonders dann auftauchen, wenn die Räume am Stichtage leergestanden haben. Dr. Roth meint, in der Regel werde das zuletzt für diese Räume bezahlte Entgelt massgeblich sein (es sei denn, dass dies noch aus einer Zeit stamme, in welcher 'die Entgelte, insbesondere für gewerbliche Räume, stark übersetzt gewesen wären). Liege der zuletzt gezahlte Mietzins jedoch in irgendeinem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Stabilität, also in der Zeit seit dem 30. Januar 1933, dann werde man ihn unbedenklich heranziehen können. Einheitswerte für Grundsteuer In einer Verordnung vom 18. Dezember 1936 bestimmt der Reichsfinanzminister, dass die Einheitswerte, die der Veranlagung für das Rechnungsjahr 1936 zugrunde liegen, auch für die Grundsteuer des Rechnungsjahres 1937 massgebend sind. Für Neu- und Nachfeststellungen, die für die Zwecke der Grundsteuer auf den 1. Januar 1937 vorzunehmen sind, gelten noch die Vorschriften des alten Reichsbewertungsgesetzes vom 22. Mai 1931. Durch das Einfübrungsgesetz zu dem Realsteuergesetz vom 1. Dezember 1936 ist ferner bestimmt, dass neben der unberührt bleibenden Anmeldepflicht nach der Gewerbeordnung die Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder einer Betriebsstätte oder der Beginn einer sonstigen Erwerbstätigkeit dem zuständigen Finanzamt zu melden ist. Ausführung von Schönheitsreparaturen Zahlt ein Mieter für gemietete Räume die gesetzliche Miete einschliesslich der 4 v. H. für Schönheitsreparaturen, hat also damit der Hauswirt die Verpflichtung, die Schönheitsreparaturen auszuführen, dann genügt es, wenn der Hauswirt die Reparaturen selbst ausführt. Der Mieter hat nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin („Grundeigentum" 1936 S. 966) keinen Anspruch darauf, dass die Reparaturen durch einen fachkundigen Handwerker ausgeführt werden. Ueber Mietvorauszahlungen Mietvorauszahlungen für einen längeren Zeitraum als einen Monat bedeuten für den Mieter dann ein Risiko, wenn das Haus unter Zwangsverwaltung gestellt wird. Die Vorauszahlungen für einen längeren Zeitraum als einen. Monat sind nämlich dem Zwangsverwalter gegenüber unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn Mietvorauszahlungen für eine längere Zeit als einen Monat im Mietvertrage vereinbart worden sind (Kammergericht in „Juristische Wochenschrift" 1936 S. 3132). Vermietung von Logenräumen Wenn Räume zu Logenzwecken vermietet worden sind, dann verliert der Vermieter den Mietzinsanspruch, wenn infolge eines behördlichen Verbots der Logen die Räume zu diesem Zweck nicht mehr benutzt werden können. (Kammergericht in ..Juristischer Wochenschrift" 1936 S. 3561). Hauszinssteuer Stundungen Die Berliner Wohlfahrte- und Jugendämter führen bis Mitte März 1937 eine Nachprüfung aller Hauszinssteuerstundungen durch, soweit sie „bis auf weiteres" verfügt" sind, und zwar zunächst nur für die von den Wohlfahrts- und Jugendämtern unterstützten Personen. Max Goldstein. Für die Metallindustrie Auf Grund der Verordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934 („Reichsgesetzblatt" I, S. 786) ordnet der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers und des Reichswirtschaftsministers an („Reichsanzeiger'' vom 12. Februar), dass in privaten und öffentlichen Betrieben und Verwaltungen alier Art Metallarbeiter nur eingestellt werden dürfen, wenn eine schriftliehe Zustimmung des Arbeitsamtes vorliegt. Metallarbeiter im Sinne dieser Anordnung sind Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, soweit sie eine ordnungsmässige Ausbildung als Fachkräfte des Eisen- und Metallgewerbes abgeschlossen haben, ferner sonstige Personen, die nach Eintragungen im Arbeitsbuch als gelernte oder angelernte Berufsangehörige anzusehen sind. Im weiteren wird in der Anordnung u. a. geregelt, wann die Zustimmung vom Arbeitsamt grundsätzlich zu erteilen bzw. wann sie zu versagen ist. Der Antrag des Unternehmers, der die Einstellung beabsichtigt, ist bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die letzte Arbeitsstätte des Metallarbeiters liegt. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden Strafen angedroht. Im „Reichsanzeiger" vom 9. Februar erschien eine Bekanntmachung der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle (Nr. 9) zur Achten Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes über die Erfassung der im Privatbesitz befindlichen Vorräte an edlen und unedlen Metallen (vgl. C.-V.-Zeitung Nr. 5). Diese Bekanntmachung bezieht sich nur auf die in das Gebiet der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle fallenden Materialien, also auf Kupfer, Blei, Nickel, Zinn und Zink und deren Legierungen. Sie erläutert u.a., was als Rohware, Halbfertigware und Bruchware anzusehen ist, und weist darauf hin, dass die Anbietungspflicht auch solche Mengen von unedlen Metallen umfasst, die sich zur Verfügung des Anbietungspflichtigen im Auslande oder in deutschen Zollausschlussgebieten befinden. Zu den anbietungspflichtigen und meldepflichtigen Metallen, die der Verfügungsberechtigte nicht unmittelbar besitzt, gehören insbesondere auch diejenigen Mengen, über die Lagerscheine oder sonstige Verfügungsdokumente ausgestellt sind. Die Freigrenzen nach der Achten Anordnung gelten für das Gesamtgewicht, nicht für den Metallinhalt. Notizbuch des Kaufmanns Der Reichsstand des deutschen Handwerks hatte beim Reichsjustizminister den Antrag gestellt, Handwerkern die Eintragung in dasHandelsregister zu ermöglichen. Die Handwerker sollen das sogenannte fakultative Eintragungsrecht erhalten. Wie der Reichsstand laut Tagespresse mitteilt, habe der Minister eine entsprechende Gesetzesänderung vorbereitet. * Der Reichsinnungsverband des K o n d i t o - renhandwerks und der Reichsinnungsverband des Bäckerhandwerks haben mit Rücksicht auf die Bestrebungen zur Verbrauchslenkung bei Fetten ihre Mitglieder aufgefordert, Gebäcke, die in siedendem Fett hergestellt werden, in der Zeit von Fastnacht bis Ostern nur noch am Mittwoch oder Sonnabend jeder Woche herzustellen. Der Leiter der Fachgruppe „S c h a n k g e w e r b e" hat alle Gaststätteninhaber, die solches Fettgebäck herstellen, angewiesen, sich ebenfalls an diese Regelung zu halten. * Durch eine Verordnung des Reichsfinanzministers über Wechselsteuer marken wird auf Grund der Reichsabgabenordnung bestimmt, dass zur Entrichtung der Wechselsteuer Marken ausgegeben werden, die von den bisherigen abweichen. Die. alten Wechselsteuermarken können aber zur Entrichtung der Wechselsteuer weit er verwendet werden. * Der Reichskommissar für die Preisbildung hat am 10. Februar eine Verordnung über das Verbot von Rundholzverkäufen nach dem Meistgebot erlassen. * Der Werberatderdeutschen Wirtschaf t beschäftigt sich in seiner 20. Bekanntmachung („Reichsanzeiger" vom 11. Februar) mit der Frage der Lesezirkelwerbung. # Um die Frachtabrechnung zu vereinfachen und ähnlich wie im Reichsbahngüterverkehr ein Frachtstundungs verfahren einrichten zu können; führt der Reichskraftwagenbetriebsverband ab 15. Februar 1937 laut Tagespresse des Frachtfrankier.ungssystem ein, und zwar im Spediteurtramp- .und dem Spediteurlinienzugverkehr. * Durch eine Verordnung ZV 9 der zuständigen Ueberwachungsstellen („Reichsanzeiger" vom * 10. Februar) wird über die Spinnstoffverarbeitung für Verdunkelungsstoffe u. a. bestimmt, dass solche Gewebe mindestens 65 Prozent zellwollene Spinnstoffe oder Reichsspinnstoffe, gemessen am Gesamtgewicht der im Rohgewebe insgesamt verarbeitenden Gespinste, enthalten müssen. Aus dem Arbeitsrecht Aushilfsweise Beschäftigung Der Unternehmer wird mitunter in die Lage kommen, bei einem objektiv vorliegenden Bedürfnis Angestellte zur vorübergehenden Aushilfe anzunehmen. Die Befugnis hierzu gibt für die Handlungsgehilfen § 69 HGB, für gewerbliche Philipp LäCtaaSIÜ, vereidigter Büchsrrevisar jetzt: Berlln-Xen-Tempelhof WBSmmm Manfredvou-Richthofeu-Strasse Sl Anruf: F 6 Baerwald 91 BacMQhrung — Bilanz — Steuer — Vergleich etc. Angestellte § 133 a GewO. und bei Schwerbeschädigten § 17 SchwerbesehGes. Eine solche aushilfsweise Beschäftigung kann notwendig werden bei Erkrankung von Beschäftigten zu deren Vertretung, bei Verkauf vor Festtagen usw. Bei einer aushilfsweisen Beschäftigung ist die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist zulässig. Es muss sich aber um ein echtes Aushilf everhältnis handeln, das heisst, es muss ausdrücklich oder stillschweigend der Dauer nach durch den Zweck, für den der Angestellte zur Aushilfe angestellt wurde, begrenzt sein. Wird der Angestellte z.B. wegen Erkrankung eines Gefolgschaftsmitgliedes zur Aushilfe angenommen, dann muss sich aus der Einstellungsvereinbarung in irgendeiner Weise ergeben, dass das Aus'hilfeverhältnis nur für die Dauer der Krankheit gelten soll. In solchen Fällen ist sogar die Vereinbarung einer täglichen Kündigung zulässig. Wird hingegen ein Angestelltenverhältnis als Aushilfeverhältnis bezeichnet, obwohl nach der derzeitigen Geschäftslage des Unternehmens eine aushilfsweise Beschäftigung nicht möglich ist, dann liegt — wie das Arbeitsgericht B e r 1 i n in einem neuen Urteil, „Arbeitsrechtsprechung" 1936 S. 122, ausführt, in Wirklichkeit zwischen den Parteien ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes ordentliches Arbeitsverhältnis vor, das nur nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gekündigt werden kann. Bei Handlungsgehilfen wird in solchem Falle eine einmonatige Kündigungsfrist als vereinbart anzusehen sein. Für Arbeiter wird diese Frage indes weniger praktisch werden, da sie auch bei einem ordentlichen Arbeitsverhältnis in der Regel täglich gekündigt werden können. Kündigung einer Sonderzulage Es ist zulässig, Zulagen für eine bestimmte Zeit, für einen bestimmten Zweck und für bestimmte Arbeiten zu vereinbaren. Zulässig ist auch eine Vereinbarung, dass diese Sonderzulage keinen Bestandteil des vertraglichen Gehalts sein solle und mit bestimmter Frist, ohne dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde, gekündigt werden könne. (Landesarbeitsgericht Chemnitz, Arbeitsrecht-Sammlung Bd. 26, S. 96.) Kündigungswiderruf s-Klage In der Rechtsprechung ist mehrfach ausgeführt worden, dass die Bestimmungen der §§ 56 ff. AOG über Kündigungsschutz auch auf nichtarische Beschäftigte uneingeschränkte Anwendung finden. Unter anderem hat das Arbeitsgericht Berlin in seinen Urteilen vom 27. November 1935 („Arbeitsrechtsprechung" 1935, § 345) und vom 28. April 1936 („Arbeitsrechtsprechung" vom 31. August 1936) zu dieser Frage Stellung genommen. Wir haben hierüber in der C.-V.-Zeitung Nr. 41/1936 berichtet. Dass die Bestimmungen über Kündigungsschutz auf nichtarische Beschäftigte uneingeschränkte Anwendung finden, ist nunmehr auch in einem kürzlich („Arbeitsrechtkartei" unter Ent- Bankhaus Veit L. Homburger Karlsruhe ANTON KOHN Bankhaus NÜRNBERG Konigstrasse 26 Brunnengasse 2 Telephon für den Ortsverkehrs Nr. 27841, 27941 für den Fernverkehr: 27755 Postscheckkonto Nr. 60 Depositen- Kasse: Bauerngasse 20 — Ecke Knauerstrasse Telephon: Nr. 60076 r "\ Bankhaus August Stern & Cie. Fernruf 220341 KÖIfl Drususgasse 3 Gegründet. 1860 Erledigung aller bankmässigen Geschäft© s: Ausführung von Börsenaufträgen :: für Rheinisch-Westfälische und Berliner Börse Die Statistik beweist, dass die Werbung durch die Zeitungsanzeige ausserordentlich erfolgreich ist. 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