Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 6 (11.2.1937)
- Date
- 1937-02-11
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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- WIRTSCHAFT DER WOCHE Das neue Aktienrecht Von Rechtsanwalt Dr. Erich Eyck Das Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz) vom 30. Januar 1937 (veröffentlicht im „Reichsgesetzblatt" vom 4. Februar 1937, S. 107 ff.) ist das Ergebnis einer mehr als zehnjährigen Reiormbewegung. Es umiasst mehr als 300 Paragraphen und löst die Materie von dem Handelsgesetzbuch, in dem sie bisher geregelt war, los. Ein solches Gesetz enthält sehr vieles, was nur für den Juristen von hohem Interesse ist. Aber viele seiner Bestimmungen greifen sehr tief in die täglichen Interessen all derer ein, die durch Erwerb von Aktien an diesem wichtigen Zweig des deutschen Rechts- und Wirtschaftslebens beteiligt sind. Das gilt namentlich von den Vorschi iften über die Verfassung der Aktiengesellschaft, die im Vierten Teil des Ersten Buchs des Gesetzes (§§ 70—124) geregelt sind, sowie über die Rechnungslegung (Fünfter Teil,- §§ 125-144). Bisher sah die Verfassung der Aktiengesellschaft drei tragende Organe vor: die Generalversammlung, in der die Aktionäre selbst zu Worte kommen und Beschlüsse fassen, den Vorstand, der die Geschäfte führt, und den Aufsichtsrat, der, von der Generalversammlung erwählt, die Geschäftsführung' überwacht. Im Laufe der Erörterung war die Frage aufgetaucht, ob man nicht Vorstand und Aufsichtsrat in ein einziges Organ nach dem Vorbild des Auslandes, z. B. Englands (Board of Direetors) verschmelzen solle. Das Gesetz lehnt das in Uebereinstimmung mit der überwiegenden Meinung der Sachkenner a.b. Beide Organe bestehen nach wie vor. Aber das neue Gesetz hebt die Aufgabe des Vorstandes stärker heraus. Er hat die Gesellschaft „unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie das Wohl des Betriebes und seiner Gefolgschaft und der gemeine Nutzen von Volk und Reich es fordern" (§ 70). Die Aufgabe des Aufsichtsrats bezeichnet es mit einem knappen Satz dahin, dass er „die Geschäftsführung zu überwachen" hat Mit diesen Formulierungen will es, soweit Gesetzesworte das können, der manchmal beobachteten Neigung eines starken Aufsichtsrats entgegentreten, den Vorstand zum ausführenden Organ seiner eigenen Geschäftsführung zu machen. Dem entsprechen auch die cehr scharfen Vorschriften über die Haftung der ,Vorstandsmitglieder, besonders der ausdrückliche Ausschluss der Verteidigung des Vorstandes 'durch die Berufung auf die Billigung Beines Aufsichtsrats. „Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen" (§84, Abs. 4, Satz 2). Diese Haftpflicht der Vorstandsmitglieder muss um so ernster genommen werden, als die Beweispflicht zu ihren Ungunsten geregelt ist. Haben sie für die Gesellschaft einen Schaden verursacht, so muss nicht etwa die Gesellschaft ihnen eine Pflichtverletzung nachweisen, sondern die Vorstandsmitglieder müssen, um der Haftung zu entgehen, nachweisen, dass ßie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Dabei greift das Gesetz auch in die Anstellungsverhältnisse der Direktoren sehr scharf edn. Vorstandsmitglieder können für keine längere Zeit bestellt werden als für fünf Jahre (§ 75 Abs. 1). Das gilt auch für solche, die bei Inkrafttreten des Gesetzes mit einem länger laufenden Vertrag angestellt sind; hier werden die fünf Jahre vom Inkrafttreten, das heisst vom 1. Oktober 1937, ab gerechnet (Einführungsgesetz §§ 7 und 1). Ebenso sind auch für die Vergütung des Vorstandes sehr bedeutsame Vorschriften gegeben. Sie pflegt in der Regel in zwei Arten zu zerfallen: festes Gehalt und Gewinnbeteiligung (Tantieme). Für die Gewinnbeteiligung bestanden bereits Vorschriften, die jetzt in Einzelheiten geändert und ergänzt sind; bemerkenswert ist, dass künftig die Staatsanwaltschaft im Klagewege dafür sorgen kann, dass die Gewinnbeteiligung im angemessenen Verhältnis zu dem Lohnkonto und dem Wohlfahrtskonto der Gesellschaft steht (§ 77 Abs. 3). Neu sind die Grundsätze für die Gesamibezüge des Vorstands. Alle zusammen, also sowohl die festen wie die beweglichen Einkünfte, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen (§ 78 Abs. 1). Aber das Gesetz geht weiter. Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft später wesentlich, dann kann der Aufsichtsrat die im Anstellungsvertrag bereits zugebilligten Bezüge unter gewissen Voraussetzungen angemessen herabsetzen, ohne dass dieser Vertrag dadurch hinfällig wird; nur kann das Vorstandsmitglied dann seinerseits mit kurzer Frist kündigen (§ 78 Abs. 2). Wenn das Gesetz die Bestellung der Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat überträgt (§ 75 Abs. 1), legt es. damit nur fest, was bereits allgemeine Praxis war. Ebenso bleibt es bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Generalversammlung, die jetzt Hauptversammlung heisst (§ 87 Abs. 1). Im Gegensatz zum bisherigen Recht werden jetzt aber zwingende Vorschriften über die Höchstzahl der Mitglieder eines Aufsichtsrats gegeben. Sie stuft sich nach der Höhe des Grundkapitals bis zur Höchstzahl von 20 Aufsichtsratsmitgliedern ab (§ 86). Auch für sie gelten scharfe Haftungsvorschriften, wTenn sie zum Schaden der Gesellschaft handeln, um für sich oder einen anderen „gesellschaftsfremde Sondervorteile" zu erlangen (§ 101). Eine besondere Neuerung bringt der § 100. Er steht im Gegensatz zu dem Gedanken, den das französische Recht dadurch ausdrückt, dass es die Aktiengesellschaft „societe anonyme" nennt. Das deutsche Gesetz missbilligt die Anonymität. Darum müssen künftig alle Geschäftsbriefe einer A.-G. die Namen der sämtlichen Vorstandsmitglieder und des Vorsitzers des Aufsichtsrats tragen. In die Rechte der Hauptversammlung greift das Gesetz dadurch tief ein, dass es ihr in der Regel die Genehmigung des Jahresabschlusses entzieht, die bisher zu ihren obersten Funktionen gehörte. Es geht davon aus, dass die Kämpfe, die sich hierüber häufig zwischen der Verwaltung und einer Gruppe der Aktionäre in der Generalversammlung abspiel- Wettbewerb und Vier jahresplan Der Werberat der Deutschen Wirtschaft nimmt, wie im „Reichsanzeiger" vom 4. Februar mitgeteilt wird, in einem Erlass dagegen Stellung, dass die Ziele des Vi er jahresplanes und die damit zusammenhängende Aufgabe der Rohstoffersparnis zu privatwirtschaftlicher Werbung ausgenutzt werden. Ebenso wie es nicht geduldet worden sei, dass der einzelne Werbungstreibende den Gedanken der Arbeitsbeschaffung dazu benutzt, um seine im eigenen Interesse ausgeübte Tätigkeit als gemeinnützig erscheinen zu lassen, könne es nicht zugelassen werden, dass ein Werbungstreibender in einer das nationale Empfinden des deutschen Volkes Verletztenden Weise den Gedanken des Vierjahresplanes für sich auszunutzen versuche. Der Vierjahresplan dürfe vor allem nicht dazu missbraucht werden, Wettbewerber anzugreifen oder bei den Verbrauchern den Eindruck hervorzurufen, als ob die Benutzung der Wettbewerbserzeugnisse die Durchführung des Vierjahresplanes beeinträchtigen könne. Sollten überragende politische oder volkswirtschaftliche Gründe es erfordern, entgegen diesen Grundsätzen eine Bezugnahme auf den Vierjahresplan zu gestatten, so werde der Werberat nach Fühlungnahme mit den zuständigen Reichsbehörden von Fall zu Fall eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Versandgeschäfte und Wander« gewerbescheine Zu der von uns unter obiger Ueberschrift (C.-V.-Zeitung Nr. 3) wiedergegebenen Mitteilung gibt das „Berliner Tageblatt" (2. Februar 1937, Abendausgabe) einer Zuschrift der Deutschen Arbeitsfront, Reichsbetriebsgemeinschaft Handel, Fachgruppe Vermittlergewerbe Raum, in der es heisst: „Die Fachuntergruppe Warenvertreter der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe hat in einer Notiz unter der Ueberschrift „Versandgeschäft und Wandergewerbeschein" darauf hingewiesen, dass bei der Beantragung eines Wandergewerbescheins oder einer Legitimationskarte der Nachweis der Zugehörigkeit zur Fachuntergruppe Warenvertreter zu führen sei. Diese Auffassung ist irrig und findet in der augenblicklichen Rechtslage keine. Stütze. Der noch heute gültige Runderlass des Reichswirtschaftsministeriums vom 18. November 1935 ordnet im Gegenteil an, dass die Erteilung des Wandergewerbescheines in der Regel nicht von der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgruppe abhängig gemacht werden darf. Es wird vom Reichswirtschaftsministerium sogar im Interesse einer schnellen Erledigung für unzweckmässig gehalten, bei jedem Antrag eine Stellungnahme der für den Antragsteller zuständigen Wirtschaftsgruppe herbeizuführen oder aus der Nichtmitgliedschaft desselben bei der Wirtschaftsgruppe etwa auf seine persönliche Unzuverlässigkeit zu schliessen. Dieser Schluss wäre schon deshalb falsch, weil ja gar nicht jeder Antragsteller, der einer Legitimationskarte oder eines Wandergewerbescheines bedarf, zur Mitgliedschaft bei einer Wirtschaftsgruppe verpflichtet ist, wie z. B. die grosse Zahl der angestellten Reisenden und der den Reisendenberuf auübenden arbeitnehmerähnlichen Personen, einschliesslich der Warenvertreter, die überwiegend keine Unternehmer im Sinne der Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 29. November 1934 sind. Die Entscheidung darüber, ob jemand zur Mitgliedschaft bei einer Wirtschaftsgruppe verpflichtet ist, liegt nicht bei der den einen Wandergewerbeschein oder die Legitimationskarte ausstellenden Behörde, sondern auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen bei dem Leiter der betreffenden Wirtschaftsgruppe. Die Polizeibehörde kann schon aus dem Grunde den Nachweis der Zugehörigkeit nicht verlangen, weil sie über die Mitgliedschaftspflicht zu entscheiden nicht befugt ist. Eine Verzögerung in der Ausstellung des amtlichen Ausweises durch das Abwarten einer Entscheidung des Leiters der Wirtschaftsgruppe ten, mehr Schaden als Nutzen brachten.- Infolgedessen gibt er diese Funktion den beiden anderen Gesellschaftsorganen, Vorstand und Aufsichtsrat (§ 125) und erklärt die Hauptversammlung an den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluss gebunden (§ 126 Abs. 3). Bei dieser Rechtslage ist die der Hauptversammlung verbleibende Funktion, über die Verteilung des Reingewinns zu beschliessen (§ 126 Abs. 1), nur in Ausnahmefällen von grösserer Bedeutung. Um so stärker baut das Gesetz die Berichterstattung (§ 128 ff.) und die Prüfung des Jahresabschlusses (§ 135 ff.) aus. Auch liegt der Hauptversammlung nach wie vor die Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ob (§ 104). Der ganze Inhalt des Gesetzes wrird sich natürlich erst bei eingehendem Studium erschliessen. Juristen und Kaufleute haben noch mehr als ein Halbjahr Zeit, sich damit vertraut zu machen. Es tritt am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft. Die Ueberleitung in den neuen Rechtszustand regelt in einzelnen Punkten das gleichzeitig erlassene Einführungsgesetz, das dem Reichsjustizminister die Ermächtigung gibt, weitere Ueberleitungsvorschriften zu erlassen. Aber er hat auch darüber hinaus das Recht, Vorschriften zu erlassen, die nicht nur das Einführungsgesetz, sondern auch das Aktiengesetz selbst ergänzen. in jedem Einzelfalle würde der vom Reichswirtschaftsministerium geforderten schnellen Erledigung der Anträge zuwiderlaufen." Fristen bei Steueramnestien Bei Steueramnestien der letzten Jahre haben, so heisst es im „R e i c h s a n z e i g e r" vom 6. Februar 1937, manche Steuerpflichtige wohl vor Ablauf der Fristen den Entschluss gefasst, die Amnestie in Anspruch zu nehmen, diesen Willen aber nicht rechtzeitig betätigt. Der Reichsfinanzhof hatte sich mehrfach mit der Frage zu beschäftigen, ob wegen Versäumung der Amnestiefrist Nachsicht gewährt werden kann, wenn der Anzeigeberechtigte an der Versäumung der Frist schuldlos gewesen ist. In einer Entscheidung von 1932 sei die Nachsicht bewilligt worden, eine Entscheidung, deren Richtigkeit von den Finanzämtern aber nicht anerkannt worden sei. Auch Staatssekretär Reinhardt habe in einer Veröffentlichung diese Entscheidung abgelehnt und erklärt, dass durch eine verspätete Anzeige ein Rechtsanspruch auf die Amnestiewirkungen nicht begründet werde. Hier könne nur ein Gnadenerweis in Frage kommen, für den aber nicht die Steuergerichte, sondern nur der Finanzminister und die Verwaltungsbehörden zuständig seien. Wie die „Deutsche Steuerzeitung" mitteile, habe der Reichsfinanzhof jetzt die im Jahre 1932 ausgesprochene Ansicht aufgegeben und gleichfalls festgestellt, dass Berlin, 9. Februar 1937. Die Zeit der Geschäftsberichte der Banken wie der Gesellschaften ist wieder gekommen. Unter den Geschäftsberichten der Banken nimmt naturgemäss, ähnlich wie bei den Halbjahresberichten über die allgemeine wirtschaftliche Lage, derjenige der Reichs-Kredit-Gesellschaft eine besondere Stellung ein, da er als richtunggebend angesprochen werden kann. Die Reichs- Kredit-Gesellschaft bezeichnet es als notwendig, die neuen Investitionsvorhaben, soweit wie möglich, langfristig zu finanzieren. Sie geht dabei davon aus, dass für die neuen erweiterten Ausgaben, die der zweite Vierjahresplan der deutschen Volkswirtschaft stellt, ein leistungsfähiges Kreditwesen, ebenso wie ein funktionsfähiger Kapitalmarkt von besonders grosser Bedeutung sind. Die Notwendigkeit der langfristigen Finanzierung neuer Investitionsvorhaben wird mit den Grenzen begründet, die für Geldmarktvorgriffe gegeben seien. Demgemäss rücke die Pflege der Spartätigkeit und des Kapitalmarktes noch mehr als bisher in die Reihe der zurzeit wichtigsten Probleme der Volkswirtschaft. Den Kreditbanken obliege hierbei sowohl die vertrauensichernde Verwaltung anvertrauter Vermögenswerte wie auch die sorgfältige Betreuung der Effektenmärkte. Bei den neu an sie herantretenden Kreditansprüchen hätten die Kreditbanken im Interesse der Funktionsfähigkeit des deutschen Kreditsystems den Gesichtspunkten wohl verstandener Liquidität, Produktivität und Rentabilität Rechnung zu tragen. Auch die Funktionsfähigkeit und Elastizität der gesamten Volkswirtschaft seien dabei zu beachten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der binnenwirtschaftlichen Liquidität — gütermässig gesehen, sei hier ein richtiges Verhältnis von Anlage- und Betriebskapital, von Investitionen und Vorräten, von Produktionsgüter- und Konsumgüterwirtschaft von ausschlaggebender Bedeutung — wie auch weiterhin für die volkswirtschaftliche Liquidität in den Beziehungen zum Auslande. Wenn auch in der Weltwirtschaftskrisis viel von dem Vertrauenskapital der deutschen Banken verloren gegangen sei, so seien doch auch heute noch unersetzliche Verbindungen und Anknüpfungspunkte vorhanden. Diese Verbindungen und Anknüpfungspunkte im nationalwirtschaftlichen Interesse zweckmässig einzusetzen, gehöre mit zu den Aufgegenüber der Versäumung der Amnestiefrist keine Nachsicht gewährt werden könne. Gebührenherabsetzung für deutsche Handelsreisende in Schweden Wie die „Ruhr- und Rhein-Wirtschaftszeitung", das amtliche Blatt der Aussenhandelsstelle für Nordwestfalen und das Ruhrgebiet (vom 22. Januar 1937) mitteilt, sind die Gebühren für die Ausstellung eines Handelspasses in Schweden jetzt auch für deutsche Philipp Lachmafggl, vereidigter Bücherrevisor Jetzt: Berlln-Neu-Tempflbof BB5S9D93SS1 Manfredvon-Richthofen-Strasse IS Anruf: F 6 «aerwald 9601 Buchführung — Bilanz: — Steuer — Vergleich etc. Handelsreisende herabgesetzt worden. Laut einer am 1. Januar 1937 in Kraft getretenen Verordnung sind die Sätze den Ländern angepasst worden, die mit Schweden einen Handelsvertrag mit Meistbegünstigungsklausei haben. Die deutschen Handelsreisenden haben daher in Schweden für die Ausstellung des Passes folgende Gebühren zu zahlen: Für eine Zeit von 15 Tagen 35 Kr., für 30 Tage 70 Kr. und für 45 Tage 100 Kr. Anfragen der Treuhänder Die Treuhänder der Arbeit sind, so heisst es im Reichsanzeiger vom 3. Eebruar, häufig genötigt, von Betriebsführern oder Gefolgschaftsmitgliedern Auskünfte einzuholen, um sich die erforderlichen Unterlagen für etwa zu ergreifende Massnahmen zu beschaffen. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit erklärt es für ehrengerichtlich strafbar, wenn 9 Mitglieder der Betriebsgemeinschaft schriftlichen Anordnungen des Treuhänders hartnäckig zuwiderhandeln. Wie das Ehrengericht Mitteldeutschland erkläre, seien auch schriftliche Anfragen des Treuhänders, in denen er um Auskunft bitte, als Anordnungen in diesem Sinne anzusehen. Papierspäne und Altpapier Die üeberwachungsstelle für Papier veröffentlicht im „Reichsanzeiger" vom 6. Februar ihre Anordnung Nr. 4, die sich mit dem Handel und der Verarbeitung von Papierspänen und Altpapier beschäftigt und für den einzelnen, Händler wichtige Vorschriften aufstellt. Im „Reichsanzeiger" vom 8. Februar folgt die erste Bekanntmachung der Üeberwachungsstelle für Papier betreffend den oben erwähnten Lieferungspflichtrahmen für Papierspäne und Altpapier. Er wird für die betroffenen Handelsbetriebe gegenüber jeder der im ersten Halbjahr 1936 belieferten Papier- und Pappenfabriken für die Monate Februar bis Juni 1937 auf monatlich 100 Prozent der durchschnittlichen Monatslieferung des ersten Halbjahres 1936 festgesetzt. gaben, die sich für das deutsche Bankwesen aus dem neuen Vierjahresplan ergeben. Dazu komme weiterhin die Pflege und Anregung des Exportgeschäftes unter den besonderen Bedingungen des deutschen Devisenbewirtschaftungssystems. In einem Kommentar zu der Berufung eines Ausschusses für Rechtsfragen des Wirtschaftsaufbaues durch den Präsidenten der Akademie für Deutsches Recht, Reichsminister Frank, erklärte der „Völkische Beobachter" vom 3. Februar, dass dieser Ausschuss die Aufgabe habe, diejenigen Rechtsfragen zu klären, die sich aus dem Aufbau der deutschen Wirtschaft ergeben. Den Darlegungen des Reichsministers Frank in der konstituierenden Sitzung dieses Ausschusses ist zu entnehmen, dass der neugegründete Ausschuss sich in seiner Arbeit nicht mit der aktiven Wirtschaftspolitik befassen solle, er solle auch nicht irgendwie in die Gestaltung des Wirtschaftsaufbaues oder seiner einzelnen Teile selbst eingreifen, sondern er solle vom rechtlichen Standpunkt aus die Fragen des gesamten Wirtschaitsauibaues wissenschaftlich erforschen und aus der Fülle der aus dem Wirtschaftsaufbau sich ergebenden Rechtsnormen ein logisch begründetes, klar aufgebautes Rechtsystem skizzieren, das zugleich die Notwendigkeiten der Wirtschaft, der ständischen Organisationen, die Belange des Staates und die Aufgaben des Vierjahresplanes .zusammenfasse. Denn Aufbau eines einheitlichen Wirtschaftsrechtes sei gleichzeitig Aufbau der Wirtschaft, die aus einem einheitlichen Grundprinzip erwachsen und die einheitlich als Dienerin an Volk und Staat eingesetzt sei. Vorher hatte der Minister noch, erklärt: Gerade auf dem Gebiete der Wirtschaft vollziehe sich unter dem Nationalsozialismus eine tiefgreifende^ Umwandlung, und es gehe darum, die Wirtschaft als Teilbereich in das völkische Leben sinnvoll einzuordnen und der völkischen Bedarfsdeckung dienstbar zu machen. Zwischen den beiden grossen zentralen Richtungen, die man mit den Begriffen Unternehmerinitiative, Privateigentum, persönliche Unternehmerverantwortlichkeit einerseits und soziales Gemeinschaftsschicksal der schaffenden Volksgenossen andererseits umschreiben könne, müsse dabei die Synthese gefunden werden. Die erstrebte Ordnung der Wirtschaft müsse in dem entstehenden Wirtschaftsrecht zum Ausdruck kommen. P... n Blick in die Wirtschaft