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Central-Verein-Zeitung · 1937-02-11 · 6 (11.2.1937) · page 20

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
6 (11.2.1937)
Date
1937-02-11
Page
– (sequence 20)
Language
German
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Notizbuch des Kaufmanns Sicherungsmassnahmen bei Auswanderungsabsicht Ein am 4. Februar erlassenes ,,G e s e t z ü b e r die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren" tritt an die Stelle des bisher geltenden Bankdepotrechts, das nach dem Gesetz "vom 5. Juni 1896 gegolten hatte. Im „Reichsanzeiger" vom 5. Februar 1937 befindet sich eine ausführliche Begründung zu dem neuen Gesetz. J£ Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat verfügt, das? ab 1. "Februar 1937 Garten- und Weinbauerzeugnisse ohne einen Uebernahmeschein der Reichsstelle in das Zollinland verbracht werden dürfen, wenn sie bis zu einer Menge von je 5 kg FrlftS S&ieplie Staat!, geprüft. Heilgehilfe, Masseur, Krankenpfleger, zugel. zu all. Kraubenfeass. Spez. Veraltete Ischiasu. Rheumaerkr. Sportverletzg..Figurausgl.. Entfett.- Mass. Charlottenburg 4, Wilmersdorfer Str. 125, C 1, 1S48. Reingewicht zum Verbrauch im Haushalt des Einführenden im Personenfernverkehr oder nachweislich als Geschenk aus dem politischen Ausland im Post- oder Frachtverkehr eingeführt werden. ¥ Die Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen SüsswarenWirtschaft hat eine Anordnung erlassen, die in genau festgelegten Grenzen eine Erhöhung der Preise für Tafelschokoladen in Anpassung an die Rohstoffpreiserhöhung zulässt. * Die Wirtschaftsgruppe „Privates Bankgewerbe" hat ihr Mitgliederverzeichnis für 1937 herausgegeben, das darüber hinaus auch Angaben über den Aufbau der Wirtschaftsgruppe sowie der Reichsgruppe Banken, ihrer Satzungen und Organe usw. enthält. # Der Reichsminister der Finanzen hat auch in diesem Jahr Veranlagungsrichtlinien zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer herausgegeben. Sie werden im „Reichsteuerblatt" veröffentlicht und können auch durch den Buchhandel zum Preis von 50 Rpf bezogen werden. Neue Devisenentscfaeichmgen Eine Person, die gleichzeitig im Inland und im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist sowohl den für I n länder als auch den für Aus länder geltenden devisenrechtlichen Beschränkungen unterworfen (Reichsgericht in „Juristische Wochenschrift" 1937 5^317). # üeber das Verhältnis der Devisengesetzgebung zu dem Grundsatz des Privatrechts von Treu und Glauben (§§ 242, 157 BGB) macht das Reichsgericht in einer Entscheidung (RGZ Bd. 152 S. 268) allgemeine Ausführungen, die dahin gehen, dass jeder Volksgenosse und auch jeder andere, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gehalten ist, die aus der Devisennotiage des Reiches und aus der durch sie veranlassten Devisengesetzgebung hervorgehenden Schwierigkeiten nach Möglichkeit zu beseitigen. Mithin Verstösse derjenige gegen Treu und Glauben, der etwa versuche, aus diesen Schwierigkeiten für sich besondere Vorteile zu ziehen, auf die er bei Nichtvorhandensein dieser Schwierigkeiten keinen Anspruch hätte. * „Die Verurteilung eines Devisen-Ausländers zur Zahlung von Reichsmark ist nicht von der Vorlegung einer Genehmigung der Devisenstelle abhängig", stellt das Reichsarbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil („Juristische Wochenschrift" 1937 S. 340) fest. Die Vorlage einer Genehmigung schon vor der Verurteilung zu verlangen, gehe deshalb nicht an, weil der beklagte Devisenausländer an sich die verschiedensten Möglichkeiten habe, Zahlungen an die klägerische Partei zu leisten, und weil das auf Reichsmark gehende Urteil keinesfalls auf eine schon vor der Verurteilung als genehmigungspflichtig feststehende Zahlungsausführung" gerichtet sei. Von Rechtsanwalt Dr. Kurt Braun (Berlin) Schon die §§ 378 ff. der Reichsabgabenordnung geben den Steuerbehörden das Recht, einen Ar r e s t zur Sicherung von steuerlichen Ansprüchen anzuordnen, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Erzwingung der Zahlung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Diese Vorschriften stellten sich jedoch als nicht ausreichend dar, namentlich zur Sicherung künftiger Steueransprüche. Solche zukünftigen Steueransprüche spielen eine besondere Rolle bei der Auswanderung, vornehmlich bei der Reichsfluchtsteuer. Daher ist in § 7 des Reichsfluchtöteuergesetzes dem Finanzamt das Recht zum Erlass eines Sicherheitsbescheides eingeräumt worden, der wie ein sonstiger Steuerbescheid sofort vollstreckbar ist. Er ähnelt einem Arrestbefehl. Das Finanzamt kann von dieser Befugnis jedoch nur Gebrauch machen, wenn eine Sicherheitsleistung nach seinem Ermessen erforderlich ist, um gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche auf Reichsiluchtsteuer, sonstige vor der Auswanderung zu leistende Steuern und andere steuerrechtliche Geldleistungen zu sichern.. Ob Auswanderungsverdacht und die Notwendigkeit der Sicherung gegeben sind, kann das Finanzamt also nach seinem Ermessen entscheiden. Es muss sich dabei aber an die Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Auch innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung nicht nur nach Zweckmässigkeit, sondern auch nach Billigkeit zu treffen. Das ist in § 2 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 ausdrücklich bestimmt. Demgemäss wird der Aus- . Wanderungsverdacht vom Finanzamt mit bestimmten Tatsachen begründet werden müssen. Ist ein solcher Verdacht nicht gegeben, sondern will das Finanzamt etwa aus anderen Gründen eine Sicherungsmassnahme treffen, kann es das auf Grund des~§ 7 des Reichsfluchtsteuergeseizes nicht tun. Gegen den Sicherheitsbescheid ist die Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung beim Finanzamt eingelegt werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Zwangsvollstreckungen dem Erlass des Sicherheitsbescheides unmittelbar folgen können. Durch die Beschwerde wird daran nichts geändert. Auf eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kann häufig nicht gerechnet werden. Es empfiehlt sich daher, wenn ohne Sicherheitsleistung nicht eingestellt wird, eine freiwillige Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Beschwerde. Viel weitergehende Sicherungsrechte sind den Devisenstellen durch die §§ 37aff. des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung eingeräumt. Auch diese Vorschriften können im Zusammenhang mit einer Auswanderung Anwendung finden, aber auch wenn sonst Tatsachen vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass ein Inländer beabsichtigt, unter Verletzung oder auch nur Umgehung der bestehenden Vorschriften Vermögenswerte der Devisenbewirtschaftung zu entziehen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können die Devisenstellen anordnen, dass der Betroffene über sein Vermögen oder über bestimmte Vermögensgegenstände nur mit Genehmigung verfügen darf. Sie können auch sonst sichernde Anordnungen anderer Art treffen. Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat neuerdings noch weitergehende Rechte. Auch hier ist gegen die Anordnungen der Devisenstellen die Beschwerde zulässig. Diese geht an die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. Eingehend ist über die sich aus § 37 ff. des Gesetzes über Devisenbewirtschaftung ergebenden Bestimmungen bereits in Nr. 50 vom 10. Dezember 1936 berichtet worden. Prozesskosten nach Auswanderung Für Juden, die aus Deutschland ausgewandert sind und die noch Forderungen gegen säumige Schuldner in Deutsehland ausstehen haben, entsteht die Frage, ob sie diese Ansprüche einklagen sollen. Hiergegen erhebt sich oft das Bedenken, dass der Auswanderer dann von den knappen Geldern, die ihm im Auslande zur Verfügung stehen, die Kostenvorschüsse für Gericht und Rechtsanwalt nach Deutschland transferieren muss, während er fürchtet, selbst im Falle des Obsiegens im Prozess von dem unterlegenen Gegner nur Sperrgelder in Deutschland zu erhalten. Nun weist Rechtsanwalt Dr. Etscheit in einem eingehenden Aufsatz „Devisenrecht in der anwaltlichen Praxis" („Jurist. Wochenschr." vom 10. Oktober 1936) darauf hin, dass insoweit ein im Ausland weitverbreiteter Irrtum vorliege. „Trotz aller Devisenknappheit sind die zuständigen Stellen bemüht, solche rechtsgeschäftlichen Ansprüche von Devisenausländern, welche nach dem 15. Juli 1931 durch Einbringung von Devisen ins Inland oder durch Zahlungen in freier Reichsmark entstanden sind, im Wege des Transfers ins Ausland zu befriedigen (vgl. auch Ri. IV 45). Der Devisenausländer kann also im Normalfalle damit rechnen, dass ihm der in Valuta oder freier Reichsmark zur Verfügung gestellte Prozesskostenvorschuss im Falle seines- Obsiegens ins Ausland zurücktransferiert wird." So wichtig, wie dieser Hinweis von Etscheit ist, so kann er natürlich nur dann eine Rolle spielen, wenn es dem Auswanderer gelingt, nach siegreicher Prozessführung auch das Geld von dem Gegner hereinzuholen. Daher wird gerade der Auswanderer oft gut tun, sich vor Anstrengung eines Rechtsstreites über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen. Gelingt es, nur einen Teilbetrag vom Schuldner beizutreiben, so wird man annehmen müssen, dass auch in diesem Falle die Devisenstelle die Genehmigung geben wird, aus diesem zunächst die von dem Auswanderer nach Deutschland früher transferierten Kostenvorschüsse zurückzutransferieren. Besondere Vorschriften sind für den Fall gegeben, dass der Auswanderer für die Bezahlung der Prozesskosten Sperrmarkbeträge verwerten will. In dieser Hinsicht kommen die Richtlinien zum II. Abschnitt des Devisengesetzes Ziff. 55 in Betracht. Danach wird die Genehmigung dann erteilt werden, wenn die Bezahlung erfolgen soll für Prozesse, die im Zusammenhang stehen mit den Vermögenswerten, aus denen das Guthaben entstanden ist. Beispiel: Der ausgewanderte Eigentümer eines deutschen Grundstückes will einen Betrag aus den Mieteinnahmen dazu verwerten, um eine andere rückständige Miete einzuklagen. Ist ein solcher ..Zusammenhang nicht gegeben, so wird nur die Genehmigung erteilt, einen Anteil bis zu 25 Prozent des Gesamtbetrages der Gerichts- und An- ' waltskosten aus Sperr mark zu bezahlen, wählend der Rest des Rechnungsbetrages vorher oder gleichzeitig in ausländischer Währung oder freier Reichsmark bezahlt werden muss. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhange .noch auf folgendes: Der Auswanderer wird oft Verwandte in Deutschland zurücklassen. Es wird im allgemeinen die Genehmigung der Devisenstelle dazu zu erhalten sein, dass die Forderung. zum Zwecke des Unterhaltes oder geschenkweise an einen solchen Verwandten abgetreten wird. Geschieht dies, so ist der in Deutschland lebende Verwandte natürlich berechtigt, die Forderung in gewöhnlicher Weise einzuklagen, und also seinerseits die Kostenvorschüsse aus seinem deutschen Gelde zu leisten. Des ferneren hat ein Auswanderer, der ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses zu bestreiten, die Möglichkeit, das Armenreeht zu beantragen. (§ 114 ZPO.) Denn durch die Auswanderung wird der Anspruch auf Armenrecht nicht beeinträchtigt. Dieser ist freilich nur für deutsche Staatsangehörige sowie für Angehörige solcher Staaten gegeben, mit denen besondere Abkommen getroffen oder bei denen die Gegenseitigkeit "verbürgt ist; hierunter fallen insbesondere Memelgebiet, Oesterreich, Polen, Tschechoslowakei. Dr. jur. Schir. Interessante Wirtschafts- Aufsätze der Woche „Der Kampf um die nationalen Rohst o f f m ä r k t e", ein mit zahlreichen statistischen Übersichten versehener Bericht über die Veränderung der Lage auf den internationalen Rohstoffmärkten, infolge der allgemeinen Aufrüstung in Europa und des Wirtschaftsaufschwungs in Nordamerika. („Die Deutsche Volkswirtschaft", Nr. 4.) * „Die Geschäftslage in den wichtigsten Zweigen des Handwerks", eine Darstellung der Auswirkungen der technischen Fortschritte sowie der starken Industrialisierung Deutschlands auf die verschiedenen Handwerkszweige, mit zahlreichen Statistiken. („Wirtschaft und Statistik", Nr. 2.) * „Soll man auf Teilzahlung verkaufen?", eine Betrachtung über das volks- und betriebswirtschaftliche Für und Wider des Abzahlungsgeschäfts und des bei der Kalkulation zu berücksichtigenden Kreditrisikos. („Wirtschaftsblatt der Thüringer Allgem. Zeitung" vom 4.2. 37.) * „Zulässige Abzüge bei der steuerlichen G-ewinnermittlung", eine sehr ausführliche und übersichtliche, alphabetisch geordnete, Aufstellung der steuerlich zulässigen Abzüge unter besonderer Beachtung solcher, über die erfahrungs- ■gemäss Unklarheit herrscht und die daher dem Steuerpflichtigen Schwierigkeiten machen. („Der Werbungsmittler", >fr. 1.) „Das neue Grund steuergeset z", ein klarer und allgemeinverständlicher Hinweis auf alle für die Praxis beachtenswerten Aenderungen und Neuerungen des für jeden Grundstücksbesitzer wichtigen neuen Gesetzes. („Bauen, Siedeln, Wohnen", Heft 3.) & ,,Wä h r u n gs a b w e r t u n g und Bewertung von B e t e i 1 i g u n g e n'\ eine Abhandlung . zur steuerlichen Behandlung der Bewertung von Beteiligungen überhaupt und der steuerlichen Zulässig- 'keit von Abschreibungen infolge der Währungsabwertung bei Auslandsbeteiligungen. („Deutsche ■ Steuer-Zeitung", Nr. 5.) * „Mittel- und langfristige Finanzierung im Auslands geschäf t", eine Artikel folge zur Frage der Beseitigung der auf Grund in- und ausländischer Devisenvorschriften entstandenen Hemmnisse der finanziellen Abwicklung von Auslandsgeschäften. („Devisenarchiv", Folge 5.) „Fragen zur Spinnstoff-Gesetzgeb u n g", eine Behandlung der Grundsätze für die Beurteilung der bisher nicht eindeutig beantworteten Fragen des Verhältnisses der Verordnung über das Preiserhöhungsverbot zum Spinnstoffgesetz. („Textil- Zeitung", vom 6. 2. 37.) * „Das deutsch-niederländische Ver> rechuungsabkomme n", eine für die Praxis» sehr nützliche Zusammenstellung der Abänderungen dieses Abkommens auf Grund des Verlängerungs- . Vertrages vom 23.12. 36. („Devisenarchiv", Folge ä.) * „Müssen Schulden zurückgezahlt werden?". eine Untersuchung der wirtschaftlichen Auswirkungen einer geordneten internationalen Schuldenwirtschaft innerhalb der Weltwirtschaft. („Deutsche Rundschau", Heft 4.) * „Massnahmen gegen die Kapital- Huehtgelder in USA", ein sehr aufschlussreicher Aufsatz in deutscher Sprache über die Gründe der in den letzten Jahren ausserordentlich gestiegenen Kapitalanlagen von Ausländern in den Vereinigten Staaten von Amerika und die Stellungnahme der amerikanischen Regierung dazu. („Transatlantie Trade, Organ der amerikanischen Handelskammer in Deutschland", Nr. 1.) Dr. Erich Gottfeld Jubiläen Am 15. Februar begeht die Holz- und Furniergrosshandlung Gebr. Freudenheim, Berlin 0112, Frankfurter Allee 284, ihr 60jähriges Geschäftsjubiläum. Am 6. Februar beging in Hildesheim die angesehene Firma Gebr. Goldberg, Manufaktur- und Modewaren, ihr 60jähriges Geschäf tsjubiläum. Gustav Peiser, in Firma Behrens und Baumann, Berlin, begeht am 16. Februar sein 40jähriges Geschäftsjubiläum. f SCHÜRZEN, MAUS- UND / BERUFSKLEIDUNG UNTERWASCHE jedes Stück in der bekannten hygienischen Verpackung Erich Töpfer, Lohnarbeit In Bettwäsche. Spez. 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