Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 5 (4.2.1937)
- Date
- 1937-02-04
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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Nr. 5 Beiblatt WIRTSCHAFT DER WOCHE 4. Februar 1937 Ehrengerichte der gewerblichen Wirtschaft Schon bisher bestanden auf freiwilliger Grundlage Ehrengerichte bei den Industrie- und Handelskammern. Durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 war ferner eine soziale Ehrengerichtsbarkeit eingerichtet worden, durch die Verstösse gegen die Betriebsgemeinschaft geahndet werden. Auf einem Spe- . zialgebiet der Wirtschaft, dem Handwerk, war durch die Erste Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934 eine Ehrengerichtsbarkeit eingeführt worden. Bei den Handwerkskammern und beim Reichsstand des Handwerks wurden demzufolge Ehrengerichte errichtet. Nunmehr hat, wie einer Mitteilung des Reichswirtschaftsministeriums zu entnehmen ist, der Reichswirtschaftsminister Dr. Schacht die Reichswirtschafiskammer angewiesen, die von ihm gebilligte Ehrengerichtsordnung durch Aufnahme in die Satzung der Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft in Kraft zu setzen. (Der Wortlaut des Erlasses und die Ehrengerichtsordnung ist im „Reichsanzeiger" vom 29. Januar 1937, Nr. 23, veröffentlicht worden.) Dafür fallen die oben erwähnten freiwilligen Ehrengerichte bei den Industrie- und Handelskammern fort. Die neue Ehrengerichtsordnung der deutschen Wirtschaft geht davon aus, dass alle Unternehmer und gesetzlichen Vertreter von Unternehmungen die Pflicht haben, Anstand und Sitte des ehrbaren Eräfl»h Mraual Malermeister, BERLIK W50 l Basll §11 öl Sä ©8 ftSarburgerStr.2,7el.:B4Bav.Q830 Unternehmers zu wahren und sich durch ihr Verhalten der Ächtung würdig zu zeigen, die der Beruf und die Zugehörigkeit zur Organisation der gewerblichen Wirtschaft erfordern. Gröbliche Verletzungen dieser Pflichten sollen durch die Ehrengerichte geahndet werden. Dem Ehrengerichtsverfahren können sich auch sonstige, in verantwortlicher Stellung in gewerblichen Unternehmungen tätig'e Personen, sowie Geschäftsführer von Kammern, Gruppen und Verbänden, die nicht Beamte sind, unterwerfen. Der äussere Aufbau der Ehrengerichte ist ähnlich dem der bisher bestehenden sozialen und handwerklichen Ehrengerichtsbarkeit. Als erste Instanz werden bei den achtzehn Bezirkswirtschaftskammern Ehrengerichte gebildet, und zwar in der Besetzung von einem Vorsitzenden, welcher die Fähigkeit zum Richteramt und wirtschaftliche Kenntnisse haben muss, und mindestens zwei Beisitzern aus den Kreisen der gewerblichen Wirtschaft. Es sind vier Ehrenstraf en vorgesehen, nämlich Warnung, Verweis, Geldbusse und zeitweise oder dauernde Aberkennung der Fähigkeit, Aemter in der Organisation der gewerblichen Wirtschaft oder des Verkehrs zu bekleiden. Gegen das erstinstanzliche Urteil kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung eingelegt werden. Sie geht an den Ehrengerichtshof der deutschen Wirtschaft, der bei der Reichswirtschaftskammer errichtet ist. Er entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Zum Vorsitzenden wird Rechtsanwalt Graf, von der Goltz bestellt werden. Die Ehrengerichtsbarkeit der gewerblichen Wirtschaft tritt nicht in Konkurrenz zu fce stehenden Gerichten, insbesondere nicht zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch für Wettbewerbsstreitigkeiten bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unangetastet bestehen. Diesen Zielen dienen besondere Bestimmungen des Entwurfs über die Abgrenzung der neuen Ehrengerichtsbarkeit gegenüber den übrigen Gerichten. Die neue Ehrengerichtsbarkeit der gewerblichen Wirtschaft soll also die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht ersetzen oder verdrängen, sondern, wie es in einem Kommentar in der „Frankfurter Zeitung" heisst, „nur bezüglich jener schwer fassbaren Tatbestände ergänzt werden, die weniger einen Verstoss gegen ein geschriebenes Gesetz, als eine Nichtbeachtung anerkannter Ehrenpflichten darstellen . . . Die wirtschaftliche Ehrengerichtsbarkeit setzt sich das Ziel, die gesamte gewerbliche Wirtschaft zu einer lauteren Wirtschaftsgesinnung zu erziehen../' hw. Steuertermine im Februar i. bis 28. Februar: Abgabe der Steuererklärung zur Einkommen-, Körperschafts¬ und Umsatzsteuer für 1936. 5. Februar: Abführung der einbehaltenen Lohn- und Bürgersteuer für Arbeitnehmer (ganzer Monat Januar bzw. zweite Januarhälfte). 10. Februar: Zahlung der Bürger^teuer gemäss Steuerbescheid. Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung für Monatszahler. — Vermögenssteuer-Vierteljahrsrate. 15. Februar: Grundvermögens- und Hauszinssteuer für Februar. Gewerbe- ■ertragssteuer, Gewerbekapitalsteuer für Januar bis März; Lohnsummensteuer für Januar. Einsendung der Steuerkarten 1936 durch den Arbeitgeber an das Finanzamt. 20. Februar: Abführung der einbehaltenen Lohn- und Bürgersteuer für Arbeitnehmer für die erste Februarhälfte. Ausserdem sind bei den von den Jüdischen Gemeinden erhobenen Gemeindesteuern die ersten Vorauszahlungen für 1937 an den in den einzelnen Veranlagungsbenachrichtigungen aufgeführten Terminen zu leisten. planen zum Zwecke der jeweiligen Kostenermittlung, der Festsetzung von allgemeinen Kalkulationsrichtlinien und nicht zuletzt der Inangriffnahme von Betriebsvergledchen erörtert worden. Diese Betriebsvergleiche sollen nicht nur innerhalb der verschiedenen fachlichen Gliederungen und Untergliederungen des ambulanten Gewerbes vorgenommen werden, sondern auch zwischen den verschiedenen Betriebs- und Vertriebsformen des ambulanten Gewerbes (Gewerbe nach Schaustellerart, Handel auf Jahrmärkten und Messen, Hausierhandel, Wochenmarkthandel, Strassenhandel, Markthallenhandel) innerhalb der einzelnen fachlichen Gliederungen. Darüber hinaus sollen aber auch Betriebs-Vergleiche zwischen den einzelnen Formen des ambulanten Gewerbes und den benachbarten Wirtschaftsgruppen vorgenommen werden. Es komme hierbei in Betracht, dass. die Betriebe des ambulanten Gewerbes fast durchweg Ein-Mann-Betriebe darstellten, die in der Regel mit Familienangehörigen arbeiten und fast durchweg weniger kapitalintensiv als arbeitsintensiv orientiert seien, wie überhaupt das ambulante Gewerbe in allen seinen Betätigungsformen überwiegend das dynamisch-aktivistische Prinzip in der Wirtschaft verkörpere. Wichtig für Importeure Der Wirtschaftsgruppe Gross-, Ein- und Ausfuhrhandel ging folgender Erlass der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung zu: „Die Ueberwachungsstellen haben verschiedentlich festgestellt, dass deutsche Einführer über ihre Forderungen auf Rückvergütungen, die auf Grund von Gewichts- und Qualitätsdifferenzen bei der Einfuhr entstehen, im Wege der Verrechnung mit ihren ausländischen Abladern verfügen. In der Regel wird die Verrechnung in der Weise vorgenommen, dass die ausländischen Ablader bei der nächstfolgenden Sendung eine grössere Warenmenge liefern und der Mehrwert dieser Warenmenge alsdann gegen die Forderung des deutschen Einführers aufgerechnet wird." Wie die Wirtschaftsgruppe dazu mitteilte, sind Verrechnungen in der bezeichneten Weise in jedem Falle nur mit einer besonderen Genehmigung statthaft und Verstösse gegen die Bestimmung werden künftig strafrechtlich verfolgt. Der ambulante Handel Auf einer Arbeitstagung der Wirtschaftsgruppe „Ambulantes Gewerb e" in der Reichsgruppe „Handel" wurde laut Tagespresse u. a. festgelegt, in welcher Form die in der Wirtschaftegruppe zurzeit erfassten rund 180 000 ambulanten Gewerbetreibenden massgebenden Einfluss auf die Verbrauchslenkung, auf die Bekämpfung der allgemeinen Materialverschwendung , auf die Sammlung von Abfallprodukten, Altmaterial usw., auf die Einsparung von Rohstoffen durch wirtschaftlichen Gebrauch derselben innerhalb des Betriebes usw., nehmen kennen und nehmen müssen. Weiter sei die Frage einer Verbesserung des Rechnungswesens durch Einführung einfacher und klarer Buch* haltungssysteme mit festen Konten- Genehmigungspflicht für Viehhandelsbetriebe Nach einer Verordnung des Reiehsministers für Ernährung und Landwirtschaft (Reichsgesetzblatt Nr. 7 vom 26. Januar 1937, Teil I) bedürfen Betriebe, die mit Vieh handeln oder künftig mit Vieh Handel treiben wollen, der Zulassung. Diese Verordnung bedeutet nach Ausführungen in der Tagespresse gegenüber der bisherigen Regelung insofern eine Aenderung, als bisher nur die Neuerrichtung von Betrieben, die mit Schlachtvieh handeln wollten, einer Genehmigung bedurfte, während die Neuerrichtung von Betrieben, die mit Fett- und Nutzvieh zu handeln beabsichtigten, einer Genehmigungspflicht nicht unterlagen. Ueber Anträge auf Zulassung entscheiden die Viehwirtschaftsverbände. Betriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht dauernd eingestellt sind, gelten als zugelassen. Bei den als zugelassen geltenden Viehhandelsbetrieben kann die Zulassung jedoch bis 31. Dezember widerrufen werden, wenn ein Betriebsinhaber oder ein Betriebsleiter beim Inkrafttreten dieser Verordnung nicht die erforderliche persönliche und sachliche Eignung hat. Im übrigen kann die Zulassung bei sämtlichen Viehhandeisbetrieben widerrufen werden, wenn ein Betriebsinhaber oder Betriebsleiter die für die Führung des Viehhandelsbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Den Vorschriften der Verordnung unterliegt der Handel mit Pferden, Rindvieh einschliesslich Kälbern, Schweinen und Schafen, und zwar für Schlachtvieh und für Nutz- und Fettvieh. Die Zulassung darf nur genehmigt werden, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für einen neuen Betrieb vorliegt, und wenn Betriebsinhaber und Betriebsleiter persönlich und sachlich geeignet sind. Dafür sind als Bedingung u. a. vorgesehen: Eine dreijährige Tätigkeit in einem geeigneten Unternehmen, Gewähr für eine ordnungsmässige Buchführung, wie sie bisher gerade bei Viehhandelsgeschäften sehr häufig gefehlt hat und der Nachweis ausreichender Mittel. Die Mittel brauchen nach Mitteilungen der Tagespresse nicht in bar vorhanden zu sein, es genügen auch Grundstücke, sichere Bürgschaften und ähnliches. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung, dass weder Betriebsinhaber noch Leiter eines neu zuzulassenden Betriebes gleichzeitig dem Fleischergewerbe angehören dürfen. Zum Vierjahresplan Im „Reichsanzeiger" erschien eine achte Anordnung über die Erfassung der im Privatbesitz befindlichen Vorräte an edlen und unedlen Metallen vom 26. Januar 1937. Nach ihr haben Personen, die im Inlande ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und zur Verfügung über Roh- und Halbfertigware, einschliesslich Bruchware aus Platin, Silber, Kupfer, Blei, Nickel, Zinn und Zink (legiert oder unlegiert) berechtigt sind, ohne diese Metalle gewerbsmässig zu bearbeiten, zu verarbeiten oder zu handeln, sie der zuständigen Ueberwachungsstelle bis zum 15. Februar 19 3 7 unter Angabe von Art, Menge und Lagerort anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen und zu übertragen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Verfügungsberechtigte diese Metalle nicht unmittelbar besitzt oder im Besitz oder der Verfügung beschränkt ist. Gegen Kundenkredite im Lebensmittelhandel Zu dieser Frage äussert sich der „Zeitungsdienst des Reichsnährstandes". In der Tagespresse werden aus diesen Ausführungen längere Auszüge veröffentlicht, in denen es u. a. heisst, dass die landwirtschaftliche Marktregelung neben dem Erzeugersehutz und einer geordneten Warenbewegung auch einen Verbraucherschutz bezwecke. Die Marktregelung habe sich für den Verbraucher bereits segensreich ausgewirkt, denn auch in Zeiten vorübergehender Verknappungen sei der Verbraucher zu unveränderten Preisen in den Besitz der Ware gekommen. Die geordnete Warenbewegung habe aber zur Voraussetzung, dass auch die Zahlungsbedingungen eine entsprechende Ordnung erführen. Hierzu gehöre, dass der Verbraucherkredit völlig ausgeschaltet werde, da er eine volkswirtschaftliche und privatwirtschaftliche Berechtigung nicht mehr habe. Nach Einführung der Marktordnung sei der Verteiler auf die sofortige Barzahlung der gelieferten Waren angewiesen. Nur dann sei er in der Lage, seine Aufgaben ordnungsmässig zu erfüllen. Wenn die 'Marktordnung den Verbraucher schütze, so sei es bestimmt nicht zuviel verlangt, wenn ihm wiederum die Verpflichtung auferlegt werde, die benötigten Lebensmittel sofort bei Entgegennahme bar zu bezahlen. Notizbuch des Kaufmanns Die Ueberwachungsstelle für Sei de,KunstseideundZell wolle hat mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet, dass der Bezug von Seide (Naturseide) der Einwilligung der Ueberwachungs- stelle bedarf, um angesichts der wachsenden Nachfrage auf den Auslandsmärkten und der steigenden Anforderung im Inland eine gleichmässige, den einzelnen Bedürfnissen gerecht werdende Versorgung zu gewährleisten. * Der Leiter der Wirtschaftsgruppe „B e k 1 e i d u n g s i n d u s t r i e" hat Richtlinien zur Verhinderung der Nachahmung modischer und geschmacklicher Erfindungen in der deutschen Schürzen-, Kittel-, Haus- und Gartenkleiderindustrie erlassen. * Die Reichsgruppe „Industrieu hat eine vollständige "Uebersicht überihre Organisation und ihre Untergliederungen, einschliesslich der Industrieabteilungen der Wirtschaftskammern, herausgegeben. "Dem über 90 Seiten starken Heft ist ein Vorwort in Form eines Zwiegespräches zwischen einem Fabrikanten und dem Geschäftsführer der Reichsgruppe vorangestellt. * Das Institut für Konjunkturforschung veröffentlichte zu seinem vor einem Jahr erschienenen Sonderheft 39 „Die Versandgeschäfte in Deutschland; ihre volkswirtschaftlichen Funktionen und betriebswirtschaftlichen Gestaltungen" einen Nachtrag von Robert Nieschlag — herausgegeben von Professor Dr. Ernst Wagemann, "Berlin 1937, Hanseatisehe Verlagsanstalt, Hamburg —, der die Ergebnisse der Untersuchungen für 1935 zusammenfasst und das Sonderheft nach verschiedenen Seiten ergänzt. Besonders eingehend wird in dem Nachtrag die Werbung untersucht. * Die im vorigen Jahr eingeführten Hotelgutschedne zu festen Preisen haben, wie es in der Tagespresse heisst, in der Praxis einige Mängel gezeigt, die jetzt durch eine Neuordnung beseitigt werden sollen. Ab 1. April werden an Stelle der bisherigen „Deutschen Hotelgutscheine'* auf Grund von Vereinbarungen zwischen der Fachgruppe „Beherbergungsgewerbe'* und dem Mitteleuropäischen Reisebüro neue Gutscheine mit der Bezeichnung „MER-Hotelscheine" treten. * Ein Gesetz vom 26. Januar 1937 bestimmt a. a., dass die Ausübung der Reisevermittlung ganz oder teilweise untersagt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Ulizuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. In der gleichen Nummer des Reichsgesetzblattes (1937 I, Seite 32) wird ein Gesetz zur Aenderung der Bekanntmachung über den Ver¬ FalkValentin Grünfeld Wer war Falk Valentin Grünfeld? Wenn wir die Vornamen dieses Mannes, dessen 100. Geburtstag am 9. Februar ist, abgekürzt schreiben, werden viele unserer Leser wissen, wen wir meinen: F. V. Grünfeld. Er ist der Begründer der grossen Leinen- und Wäschefirma gleichen Namens. Es lohnt sich, des 100. Geburtstages dieses Mannes zu gedenken, denn er war ein Philipp LäClUltang!, vereidigter Bücherrevisor .letzt: BcrSln-Häeu-Tempelhof Manfred - von-Richthofeti-Strasse 13 Anruf: F 6 Baerwald 9601 Buchführung — Bilanz — Steuer — Vergleich etc Mensch besonderer Prägung, der um das Geheimnis des kaufmännischen Erfolges wusste. Sein Lebensbild wrurde in einem Buche festgehalten, das der jüngst verstorbene Sohn, Heinrich Grünfeld, im Jahre 1932 geschrieben und einem kleinen Kreis Familienangehöriger und enger Freunde zugänglich gemacht hat. In ihm entrollt sich der Weg dieses Mannes, der. aus kleinem Hause kommend, mit unerhörter Kraft und Zähigkeit langsam und sicher aufbaute, und der die Entwicklung seiner Firma auch in den Jahren weitertrieb, in denen er durch schwere Krankheit oft lange Zeit an der aktiven Arbeit gehindert war. Falk Valentin Grünfeld wurde am 9. Februar 1837 als das fünfte Kind eines recht armen jüdischen Kultusbeamten in Leschnitz (Oberschlesien) geboren. Er war kaum 8 Jahre alt, da starb sein Vater. Im Jahre 1851 kam der 14jährige als Lehrling in ein Schnittwarengeschäft nach Gross-Strehlitz. Dann hatte er verschiedene Stellungen in Textilwarengeschäften, und schon im Juli 1SS2 fasste er den Entschluss, sich selb~tändig zu machen. Mit 25 Jahren begann er also die Firma F. V. Grünfeld aufzubauen. Es war zunächst ein kleiner Laden in Landeshut, den er eröffnete, ein Sortiments - Manufakturwarengeschäft. Er hatte sich einen damals für Schlesien fast einzigen und neuen Grundsatz zum Leitspruch für sein Geschäft gemacht: Feste Preise und keine minderwertige Ware. Dies und die Tatsache, dass Grünfeld ein hervorragender Detailverkäufer war, brachte einen überraschend schnellen Kundenzuwachs. Ein Jahr nach Geschäftseröffnung heiratete er Johanna Schück, und schon nach weiteren zwei Jahren konnte er an die erste Geschäftserweiterung denken, der im Jahre 1869 ein moderner Ladenausbau folgte. Nach dem Kriege von 1870 wurde eine Schneiderwerkstatt eröffnet, und bald folgte eine neue Geschäftserweiterung durch Ausbau der Herrengarderobe - Abteilung. Immer neue Pläne entstanden im Kopf des rührigen Mannes, der auch geschäftlich stets von seiner Frau unterstützt wurde. Es machten sich aber schon jetzt Anzeichen der späteren schweren Erkrankung bemerkbar. Trotzdem arbeitete er in den Ruhepausen, die er sich zwangsweise gönnen musste, unentwegt an neuen Ideen, und die ersten Anweisungen zur Vorbereitung weiterer Projekte kamen nicht selten aus den Kurorten. Der Vertrieb von Nähmaschinen wurde aufgenommen, aber trotz Erfolges bald wieder eingestellt. Dieses Produkt passte nicht in den Rahmen des Geschäfts, und Grünfeld kannte seine Grenzen. Gut eingeführt wurde der Name der Firma durch das Reisegeschäft, das schliesslich auch zur Einrichtung des Versandes führte. Die Firma F. V. Grünfeld gehörte zu den ersten, die ganzseitige Inserate in den gelesensten Familienblättern aufgaben. Dann wurde ein neues Spezialprodukt eingeführt: die von Grünfeld selbst erdachte Neukonstruktion einer Hängematte, die während vieler Jahre schöne Erfolge (auch im Export) hatte. Im Jahre 1876 wurde Grünfeld Königlich Preussischer Hoflieferant, und im Jahre 1882 erhielt er den gleichen Titel vom Grossherzog von Mecklenburg, Auszeichnungen, die in der damaligen Zeit für das Geschäft von grosser Bedeutung waren. In dies« Jahre fiel auch die Errichtung einer eigenen Wäscheanfertigungs-Abteilung und eine neue starke Erweiterung der schon recht gross gewordenen Geschäftsräume. Die vielen Erkrankungen des Vaters führten dazu, dass die Söhne Heinrich und Ludwig noch während dieses grossen Umbaues in die verantwortliche Mitarbeit eingeschaltet wurden (erst 20 und 21 Jahre alt). Im Juli 1887 konnte das 25jährige Geschäftsjubiläum gefeiert werden. Zwei Jahre später wagte Falk Valentin Grünfeld den grossen Sprung nach Berlin durch Eröffnung des Geschäfts in der Leipziger Strasse. Da der Vater, und nun auch die Mutter, von Krankheiten immer mehr geplagt wurden, trat die Arbeit der Söhne stärker in den Vordergrund. Falk Valentin Grünfeld selbst konnte die grosse Entwicklung des Geschäfts von der Jahrhundertwende an nicht mehr miterleben. Er starb am 19. Januar 1897, also kurz vor seinem 60. Geburtstag, in San Remo. Herbert Wiesenthal kehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 26. Januar 1937 veröffentlicht, das sich mit der Genehmigungspflicht für Grundstückswechsel in der Landwirtschaft befasst. Ferner hat das Reichskabinett neben anderen Gesetzen ein Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien verabschiedet, auf das wir noch eingehen werden.