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Central-Verein-Zeitung · 1937-01-28 · 4 (28.1.1937) · page 18

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
4 (28.1.1937)
Date
1937-01-28
Page
– (sequence 18)
Language
German
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Nr/4 Beiblatt WIRTSCHAFT DER WOCH 28. Januar 1937 Aus der Praxis des Reichsfluchtsteuerrechts Von Dr. jur. Werner Gallewski (Berlin) I. Reichsfluchtsteuer und Doppel-» besteuerungsabkommen Seit Bestehen der Reiehsfluchtsteuer war in Fachkreisen die Frage erörtert worden, ob und wie weit die Reichsfluchtsteuerpflicht durch Doppelbesteuerungsabkommen berührt werden kann. Solche Abkommen, die Deutschland zurzeit a. mit Dänemark, Schweden, Italien, Oesterreich, Tschechoslowakei und der Schweiz aufrecht erhält, verfolgen bekanntlich den Zweck, eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen für einen einheitlichen Steuerfall, der nach den Gesetzen beider Abkommensländer einer Steuer unterliegt, zu vermeiden. Für die Vermögensteuer beispielsweise würde mangels eines entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommens dadurch eine Doppelbelastung eintreten, dass das Wohnsitzland das ganze, auch das ausländische Vermögen heranzieht und das andere Land, in dem sich steuerpflichtige Werte befinden, diese noch einmal besteuert. In den Doppelbesteuerungsabkommen finden sich daher Bestimmungen, die das Vermögen des Pflichtigen zwischen den konkurrierenden Steuergewalten derart aufteilen, dass keine Doppelbelastung entsteht. In den Doppelbesteuerungsabkommen sind diejenigen Steuern, auf die sich das Abkommen erstreckt, genau umschrieben. Unter diesen Steuern wird durchweg die Vermögensteuer genannt, in keinem Fall aber die Reiehsfluchtsteuer. Die für die Vermeidung einer Doppelbelastung geltenden Grundsätze könnten daher für die Reichsfluchtsteuer nur dann angewendet werden, wenn sie als eine besondere Abart der iVermögensteuer anzusehen wäre. Nur unter «dieser Voraussetzung könnte man z. B. dann, wenn jemand in Deutschland und in Italien Vermögenswerte besitzt und nun durch die Aufgabe Ides deutschen Wohnsitzes reichsfluchisteuerpflichtig wird, zu dem Ergebnis kommen, dass die in Italien ruhenden Vermögenswerte iür die Ermittlung der Reichsfluchtsteuerpflicht ausser Betracht bleiben müssen. Dieses Ergebnis scheitert jedoch daran, dass Üer Ausgangspunkt für die soeben angestellte , .Ueberlegung, nämlich die Auffassung der Reiehsfluchtsteuer als einer Abart der Vermögensteuer, nach massgeblicher Auffassung nicht zutrifft Der Reichsfinanzhof begründet dies damit, dass bei der Reiehsfluchtsteuer nicht ■der Besitz von Vermögen, sondern die Vornahme der Auswanderung besteuert wird; das Vermögen des Pflichtigen bildet demnach nur die Bemessungsgrundlage für die Reiehsfluchtsteuer. Doppelbesteuerungsabkommen sind demnach auf die Reiehsfluchtsteuer nicht anwendbar, weil bei ihr eine „Doppelbelastung" überhaupt nicht eintreten kann. Besondere Probleme tauchen dann auf, wenn der letzte dem Pflichtigen vor der Auswanderung zugestellte Vermögensteuerbescheid, der ja für die Bemessung der Reiehsfluchtsteuer massgebend ist, allein infolge des Eingreifens des Doppelbesteuerungsabkommens ein Freistellungsbescheid ist. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn der Pflichtige zwar über ein Vermögen verfügt, dieses sich aber in Italien befindet. An Hand eines besonders gelagerten Sachverhalts hat der Reichsfinanzhof in einem kürzlich ergangenen Urteil den Standpunkt eingenommen, dass ein Bescheid, dem zufolge der Pflichtige auf Grund eines Doppelsteuervertrages von der Vermögensteuer freigestellt wird, nur als ein Bescheid über die Beendigung der persönlichen Steuerpflicht anzusehen ist und somit keine für die Reichsfluchtsteuerpflicht massgebliche Vermögensfeststellung enthält. II. Fehlerberichtigung bei rechtskräftigen Reichsfluchtsteuerbescheiden Die soeben erörterte Rechtsauffassung, dass die Reiehsfluchtsteuer nicht als eine Vermögensteuer anzusehen ist, führt noch zu einer weiteren wichtigen Folgerung: Bekanntlich kann ein Steuerbescheid, auch wenn er rechtskräftig ist, zuungunsten des Pflichtigen abgeändert werden, falls das Landesfinanzamt als Aufsichtsbehörde einen Fehler aufdeckt, der der Veranlagung zugrunde lag. Diese Vorschrift gilt aber u. a. nicht für die Vermögensteuer. Der Reichsfinanzhof hatte nun in einem neueren Urteil die Frage zu entscheiden, ob die Reiehsfluchtsteuer im Sinne dieser Vorschrift als eine Abart der Vermögensteuer angesehen werden kann. In Uebereinstimmung mit der oben 'dargestellten Rechtsprechung kam er jedoch auch hier zu dem Ergebnis, dass "die Reiehsfluchtsteuer — als Abgabe für die Auswanderung — eine selbständige Steuerart darstellt. Fehler, die in einem Reichsfluchtsteuerbescheide enthalten sind, können daher auch noch nach Rechtskraft zuungunsten des Pflichtigen berichtigt werden^ vorausgesetzt, dass die Fehler vom Landesfinanzamt aufgedeckt worden sind und die Reicühsfluchtsteuer noch nicht verjährt ist. Die bestehenden Möglichkeiten, eine Abänderung der Reiehsfluchtsteuer zugunsten des Pflichtigen herbeizuführen, werden durch das neue Urteil nicht berührt. * Zur Frage der Reichsfiuchtstexier auswandernder Kinder Im Anschluss an den Aufsatz in Nr. 47 der C.-V.-Zeitung vom 19. November 1936 sei noch ergänzend folgendes hervorgehoben: 1. Einige Leser haben irrtümlich geglaubt annehmen zu sollen, dass eine Reiehsfluchtsteuer auch dann entsteht, wenn ein völlig vermögensloses Kind, dem auch vor der Auswanderung keinerlei Kapital von den Eltern geschenkt wird, auswandert, weil die Eltern nach ihrem eigenen Vermögensstand und ihrem eigenen Einkommen für sich selbst reichssteuerpflichtig wären. Dies trifft natürlich nicht zu. 2. Zweifel sind darüber entstanden, ob die von den Eltern gezahlte Fluchtsteuer nicht zum fluchtsteuerpflichtigen Vermögen hinzugerechnet werden müsste. Dies kann jedenfalls dann nicht geschehen, wenn die Steuerbeträge dem Kinde nur darlehnsweise gegeben werden, etwa mit der Verpflichtung, das Darlehen spätestens auf einen künftigen Erbteil zu verrechnen. Handelt es sich dagegen um eine wirkliche Schenkung, so wird zu beachten sein, dass Schenkungen der Eltern an die Kinder vielfach ausdrücklich nur bedingt für den Fall der Auswanderung gemacht werden. Es kann sich ergeben, dass der Auswanderungsplan später hinfällig wird, oder dass. sonst Schwierigkeiten entstehen. Wird die Schenkung ausdrücklich an eine Bedingung geknüpft, so wird sie' also erst wirksam im Zeitpunkt der Auswanderung nach Entrichtung der Fluchtsteuer, und das Kind empfängt "tatsächlich nur den Nettowert im Augenblick des Vermögensübergangs. Selbst dann, wenn eine ausdrückliche Bedingung nicht gemacht ist, wird man vielfach eine stillschweigende Bedingung in die Abrede der Parteien hineininterpretieren können. In allen Fällen wird zu beachten sein, dass die Eltern durch Zahlung der Fluchtsteuer nur eine Aufwendung machen, um dem Beschenkten die Verwertung des Geschenks in der beabsichtigten Weise zu ermöglichen. Der Wert des Geschenks besteht für das Kind nur in der wirklichen Bereicherung. Wenn nach erfolgter Auswanderung zur Vermeidung nachteiliger, dem Kinde drohender Rechtsfolgen Verwandte sich zur Zahlung der Reiehsfluchtsteuer entschliessen, so liegt darin keine Schenkung. Es fehlt der Vertrag mit dem Kinde, es fehlt die Liberalitätsabsicht. Im übrigen erfolgt die etwaige Zuwendung nach vollzogener Auswanderung. 3. Sollte aus den zu V des Aufsatzes angegebenen Gründen nicht von vornherein die Erhebung von Zuschlägen unterbleiben, so darf insoweit auf § 131 der Reichsabgabenordnung verwiesen werden, wonach der Herr Reichsminister der Finanzen für Einzelfälle, auch für eine Mehrheit von Einzelfällen, Reichssteuern, deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre, ganz oder zum Teil erlassen, oder . die Erstattung bereits entrichteter Reichssteuern verfügen kann. H. F. A; Rückgang der Welt-Arbeitslosigkeit Die Besserung der Wirtschaftslage in den meisten Ländern der Welt, über die wir in der letzten Zeit mehrfach berichtet haben, spiegelt ßich vor allem auch in der Entwicklung der Arbeitslosigkeit wider. Zwar führen nicht alle Staaten genaue Statistiken auf diesem Gebiet (so fehlen insbesondere entsprechende Unterlagen von den Ländern des südamerikanischen Kontinents), aber die vorliegenden Ziffern zeigen deutlich, dass die Gesamtzahl der Arbeitslosen in der Welt im Laufe dieses Jahres eine beachtliche Verringerung erfahren hat. Wir haben Grund, dieses Symptom der Besserung der Wirtschaftslage besonders zu begrüssen, weil es den Ausgewanderten oder noch Auswandernden die Eingliederung in die Wirtschaft neuer Länder — die auch nach Ueberwindung aller Einwanderungsschwierigkeiten keineswegs einfach ist — erleichtert und die Widerstände allgemeiner Natur vermindert. Völker, deren einzelne Glieder sich aus eigener Arbeit in genügendem Masse zu ernähren vermögen, werden dem Fremden gegenüber eher eine positive Haltung einnehmen, als wenn sie das Gefühl haben müssen, dass durch den Arbeitshunger der Einwanderer ihre eigene Situation noch erschwert wird. Dass allerdings der Rückgang der Arbeitslosigkeit nicht gleichbedeutend mit Einwanderungserleichterung ist, haben wir schon mehrfach erwähnt. Es zeigt sich auch jetzt wieder an dem Beispiel einer Reihe von Ländern, in denen die Arbeitslosenziffer auf ein Minimum gesunken ist, die aber trotzdem die Tür für Einwanderer nicht um einen Spalt breiter öffnen. Aus einer Untersuchung in Heft 24 von „Wirtschaft und Statistik" ergibt sich, dass die Gesamtzahl der Arbeitslosen in der Welt, soweit sie sich überhaupt mit einiger Sicherheit erfassen lässt, zum Ende des dritten Vierteljahres 1936 bei vorsichtiger Schätzung etwa 18 Millionen beträgt. Sie ist damit im „Laufe des Jahres um etwa 4 Millionen zurückgegangen. In den Vereinigten Staaten von Amerika brachte die stärkere Wirtschaftebelebung des vergangenen Jahres einen ziemlich beträchtlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit. Nach den Schätzungen der „Federation of Labour" sank die Zahl der Arbeitslosen bis zum August auf 10.777. Sie lag damit um 4,9 Millionen unter ihrem höchsten Stand vom März 1933. Das amerikanische Handelsamt gibt dagegen iür April 1936 eine Arbeitslosenzahl von nur 9,9 Millionen an, die bis zum Herbst noch um 34 bis 1 Million zurückgegangen sein dürfte, so dass nach diesen Ziffern in USA zu Beginn des Winters nur noch knapp 9 Milionen Arbeitslose vorhanden gewesen sein könnten. Nach „Wirtschaft und Statistik" ist fernerhin zu berücksichtigen, dass in der amerikanischen Statistik die durch Arbeitsbeschaffungsmassnahmen beschäftigten Personen als arbeitslos gezählt werden. Die effektive Arbeitslosigkeit scheint also noch geringer zu sein. Hauptträger der Belebung waren in USA, nach den Feststellungen des „Federal Reserve Board" die Stahlindustrie, der Maschinenbau, die Industrie der Steine und Erden und der Waggon- und Schiffbau. Einen hohen Beschäftigungsstand zeigten ferner die chemische Industrie, die Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die Textilindustrie 60wie das Papier- und Buchdruckgewerbe. In Kanada hat die seit Jahren herrschende günstige Entwicklung angehalten. Der Anteil der Arbeitslosen unter den Gewerkschaftsmitgliedern betrug am Ende des ersten Vierteljahres 1936 14,5 Prozent und im August nur noch 10,8 Prozent. In A u ß t r a I i e n ist die Arbeitslosigkeit seit dem Ende des ersten Halbjahres 1932, dem bisher höchsten Stand, ununterbrochen zurückgegangen. Der Anteil der arbeitslosen Gewerkschaftsmitglieder, der zu diesem Zeitpunkt 30 Prozent betrug, sank bis zum Ende des dritten Vierteljahres 1936 auf 12 Prozent und nähert sich dem Durchschnitt des Jahres 1929 mit 11,1 Prozent Aus einer der Untersuchung in „Wirtschaft und Statistik" beigegebenen Tabelle ergibt sich u. a. noch, dass in Neuseeland Ende September die Arbeitslosen 2,8 Prozent (1935: 2,7 Prozent) der Gesamtbevölkerung und 6,9 Prozent (1935: 6,5 Prozent) der Erwerbstätigen ausmachten. IL W—1. Fragen des AussenJiandels Zur Belebung des deutsch-amerikanischen Warenaustausches ist in Berlin eine Deutsch-Amerikanische Beratungs- und Vermittlungs-Gesellschaft (abgekürzt DÄBERA) gegründet worden. Sie stellt ihre Dienste für Aufgaben jeder Art zur Verfügung, die der Anbahnung und dem Ausbau geschäftlicher, finanzieller und persönlicher Beziehungen zwischen USA und Deutschland dienen sollen. Man wolle damit insbesondere der mittleren und kleinen Industrie und den keine Vertretungen besitzenden Handelsfirmen beider Länder helfen. Die Gesellschaft bediene sich zur Durchführung ihrer Aufgaben hervorragender Spezialisten auf allen Sachgebieten und habe sich die Mitarbeit angesehener amerikanischer Persönlichkeiten und Organisationen gesichert. Im Gegensatz zu den bereits bestehenden deutschamerikanischen Kammer- und Wirtschaftsorganisationen befasse sich die Gesellschaft nicht mit theoretischen handelspolitischen Fragen, sondern in erster Linie mit der Betreuung und Durchführung praktischer Geschäfte. Der ehemalige langjährige deutsche Botschafter in den Vereinigten Staaten, Dr. v. Prittwitz und Gaffron, zeichne als Vorsitzender des Beirates der Gesellschaft. * In Fortführung der Massnahmen zur Belebung des deutschen Aussenh a n d e 1 s errichtet der Ausstellungs- und Messeausschuss der deutschen Wirtschaft in diesem Jahr in erweitertem Masse Auskunftsatellen der deutschen Wirtschaft auf Auslandsmessen. Die Auskunftsstellen dienen als Hilfsmittel für den durch deutsche Ausstellungen angeregten ausländischen Interessenten, der auf Wunsch sofort über alle Fragen (Bezugsquellen, Vertretergesuche, Zoll- und Devisenfragen) unterrichtet und mit deutschen Herstellerfirmen der gewünschten Erzeugnisse in Verbindung gebracht werde. Um die Auslandswerbemöglichkeit auch den mittleren und kleinen Betrieben zugänglich zu machen, seien die Beitragssätze nach der Firmengrösse, beginnend mit 35 RM, gestaffelt. Auskunftsstellen der deutschen Wirtschaft seien 1937 auf folgenden Auslandsmessen vorgesehen: Utrecht (9. bis 18. März), Mailand (12. bis 27. April), Posen (2. bis 9. Mai), Wien (5. bis 11. September), Lemberg (4. bis 16. September. Saloniki (5 bis 26. September), Zagreb (18. bis 27. September). Das Reichspostministerium beabsichtigt die Bestimmung aufzuheben, dass im Fernverkehr Ortsverbindungen zugunsten von Ferngesprächsverbindungen zu trennen sind. Diese Massnahme soll eine der Vorbereitungen für die erstrebte allgemeine Beschleunigung des Fernsprechverkehrs sein. Auch bei Ferngesprächen soll künftig nur noch eine einzige Beamtin die Vermittlung ausführen,. bis der Fernverkehr auf den Selbstwählbetrieb umgestellt ist. Die Steuererklärung für 1936 Der Reichsfinanzminister hat bestimmt, dass die Erklärung für die Einkommensteuer, Körperschafts- und Umsatzsteuer für 1936 in der Zeit vom 1. bis 2 8. Februar 1937 abzugeben ist. Da der 28. Februar 1937 auf einen Sonntag fällt, gelten in diesem Jahre die am 1. März 1937 eingegangenen Steuererklärungen als rechtzeitig abgegeben. * Gewerbetreibende, die Bücher nach dem Handelsgesetzbuch führen, dürfen, so lesen wir im Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin (Nr. 2/3) kurzlebige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre nicht übersteigt, bereits im Jahre der Anschaffung voll absetzen. Voraussetzung sei jedoch, dass für die kurzlebigen Wirtschaftsgüter ein Sonderkonto geführt /juwenerLifiiiwlgSfeiiiiiietz \ Nürnberger Str. 56 {neben WoolwortW V werde. Zu den kurzlebigen Wirtschaftsgütern gehörten auch Automaten. Soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 200 RM betrügen, seien sie ohne weiteres als kurzlebig anzusehen. Aber auch bei höheren Anschaffungskosten sei nach einem Bescheid des Reichsfinanzministers anzunehmen, dass die Lebensdauer des Automaten fünf Jahre nicht übersteige. Automaten, die auf Abzahlung gekauft seien, könnten bereits im Jahre der Anschaffung mit dem vollen Rechnungsbetrag abgesetzt werden. Eine Absetzung der in den folgenden Jahren fälligen Abzahlungsraten müsse dann selbstverständlich, unterbleiben. * Der Reichsfinanzminister hat die B e h a n d - lung des älteren Neuhausbesitzes bei der Grundsteuer für 1937 geregelt. Zum älteren Neuhausbesitz gehören diejenigen Gebäude, die in der Zeit vom 1. April 1918 bis 31. März 1931 bezugsfertig geworden sind. Das Ziel des Gesetzes vom 2. April 1936 sei es, den älteren Neuhausbesitz einheitlich im Reich zur Grundsteuer heranzuziehen. Um den Uebergang zu erleichtern, hatte das Gesetz für das Rechnungsjahr 1936 bestimmte Erleichterungen verfügt. Es habe sich als notwendig erwiesen, diese Erleichterungen auf dag Rechnungsjahr 1937 auszudehnen. Das wird, wie der Minister mitteilte, durch ein Gesetz, das demnächst verkündet werde, geschehen. Ausdrücklich betone der Minister, dass eine Mietpreissteigerung für den ältere» Hausbesitz im Hinblick auf die steuerliche Mehr- . belastung durch die Grundsteuer nicht in Frage komme, da die Mehrbelastung bereits am 1. April 1936 eingetreten sei, für das Verbot von Preiserhöhungen aber der Stand des 18. Oktober 1936 gelte. Der ältere Angestellte im Vier jahresplan Zu den Anordnungen des Ministerpräsidenten Göring über die Regelung des Arbeitseinsatzes im Rahmen des Vierjahresplanes hat Präsident Syrup von der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Erläuterungen herausgegeben (Verlag Otto Elsner, Berlin S 42). Die „Deutsche Arbeitskorrespondenz" gibt daraus einige Abschnitte im Auszug wieder. Zu der Anordnung über die Einstellung älterer Angestellter bemerkt Dr. Syrup in seinem Kommentar danach u. a.: „Die Not der älteren Arbeitslosen ist bekannt. Sind sie einmal aus dem Wirtschaftsgang ausgeschaltet, so ist ihr Arbeitseinsatz besonders schwer. Der Block dieser Arbeitslosen, SFrifcZ SuepliS staatl. geprüft. Heilgehilfe. Masseur, Krankenpfleger. zugeL zu alL krankenkass. Spez. Veraltete Ischiasu. Rbenmaerkr. Sportverletzg. Figuransgl. Entfetf.- Mass. Charlottenburg 4, Wilmersdorfer Str. 125. C 1, 1948. der aus der Krisenzeit übriggeblieben ist, umfasste im Herbst 1936 etwa 70 000 bis 80 000 Personen, von denen allerdings nur ein Teil beschränkt einsatzfähig ist. Von den beiden Vorschlägen, die auf eine stärkere Einstellung älterer Angestellter hinzielten, ging der zweite dahin, einen Einstellungszwang für ältere Angestellte zu schaffen. Die fünfte Anordnung hat die Festsetzung einer Pflichtzahl sowohl für die XJesamtwirtschaft wie für einzelne Wirtschaftsgruppen vorgeschrieben, d. h. die Handhabe geschaffen, ältere Angestellte in den einzelnen Betrieben unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse dieser Betriebe und der Betriebsgruppen einzuschalten. Die Fürsorge für ältere Angestellte, die in der Anordnung zum Ausdruck kommt, erstreckt sich allerdings nur auf die Angestellten, die eine ordnungsmässige Vorbildung, z. B. eine kaufmännische, technische Lehre, aufzuweisen haben. Sie erfasst nicht die Personen, die ihren ursprünglichen anderen Beruf aufgegeben haben und ohne ordnungsmässige Vorbildung später als Angestellte tätig waren. Der Andrang solcher Personen zu Angestelltenberufen ist unerwünscht. Die noch hier und da vertretene Auffassung, dass der Beruf des Angestellten höher zu bewerten ist als der Beruf eines Handwerkers und Facharbeiters, und dass deshalb die Erlangung einer Angestelltenstelle auch ohne die hierzu nötige Vorbildung anzustreben ist, ist völlig irrig. Die falsche Auffassung kann nicht durch eine Fürsorgemassnahme für solche Angestellte gestützt werden."

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