Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 2 (14.1.1937)
- Date
- 1937-01-14
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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Beiblatt Palftstiiiii-Umscilaii der C«-V.-Zeit Die Verne vor der Ko mimissi Bürgermeister Rokach sagt aus Auch in der vorigen Woche erschienen wieder eine grosse Anzahl jüdischer Vertreter vor der Königlichen Kommission, um dort ihre Beschwerden und Anliegen vorzutragen. Am 5. Januar erörterte der Bürgermeister von Tel- Avjv, Israel Rokach, die Finanzlage der Stadt. Er beklagte sich, dass seitens der Palästinaregierung unzureichende Subventionen gewährt würden, obwohl Tel-Aviv für die Kasse der Palästinaregierung grosse Summen autbringe. Er führte unter anderem aus. dass 90 Prozent der Ausgaben der Stadtverwaltung durch Steuereinnahmen gedeckt würden, und dass trotzdem die Regierung an jedem grösseren Ausgabenposten des Budgets Abstriche vorgenommen habe. Auch seien die Etats von 1934 85 und 1935/36 noch nicht genehmigt. Nachdem die Bitte um erhöhte Subventionen seitens der Kommissionsmitglieder einmütig zurückgewiesen war. ging Bürgermeister Rokach zu der Frage des Tei-Avjver Hafens über. Er gab auf verschiedene Fragen zu, dass es das beste sein würde, wenn Tel-Aviv und Jaffa einen gemeinsamen Haien haben würden, der einen besonderen Zugang für Tel-Aviv habe. Die Königliche Kommission unterbrach sodann die Sitzung und vernahm später unter Ausschluss der Öeffentlichkeit den Distriktskcmmissar für den Norddistrikt, Edward Keith Koaeh, und den Distriktskcmmissar für den Süddistrikt, Robert E. Crosbie. „Judenstaat" oder „Nationalheim" In der Nachmittagssitzung des gleichen Tages wurde die Vernehmung des Rechtsberaters der Jewish Agency. Leonard Stein, über die Interpretation der Mandatsbestini mungen fortgesetzt. Zu Beginn der Sitzung nahm der Stellvertretende Vorsitzende der Kommission, Sir Horace Rumbold Veranlassung, eine Angelegenheit zu bereinigen, die während der vorhergehenden Tage die jüdische Einwohnerschaft. Palästinas und insbesondere die jüdische Presse. * stark beunruhigt hatte: Sir Horace Rumbold hatte in einer der früheren Sitzungen von den Juden als einer „fremden Rasse" gesprochen, was ihm scharfe Angriffe von jüdischer Seite einbrachte. In dieser Sitzung nun klärte Sir Horace den Zwischenfall damit auf, dass er bloss von einer Fremdheit gegenüber den Arabern gesprochen habe. Die Vernehmung Leonard Steins bezog sich in der Hauptsache auf das Prinzip der wirtschaftlichen Aufnahmefähigkeit als Grundlage der Einwanderungspolitik. auf die Frage der Bevölkerungsmehrheit, sowie auf die Fragen des Parlamentarismus und der Selbstverwaltung, und schliesslich auf eine Analyse der Begriffe „Judenstaat" und „Nationalheim". Das Prinzip der wirtschaftlichen Aufnahmefähigkeit erklärte er als die einzige mit dem Inhalt des Mandats vereinbare Einschränkung der Einwanderung. Es sei bereits im Weissbuch von 1922 festgelegt worden. Die Notwendigkeit, die arabische Bevölkerungsmehrheit zu sichern und etwa aus dieser Sicherung eine weitere Einwanderungsbeschränkung herzuleiten, könne deswegen als mit dem Mandat vereinbar nicht anerkannt werden, weil nach Ansicht Steins im Mandat eine diesbezügliche Formel fehle. Es sei aber kein Zweifel daran, dass man eine solche Formel in das Mandat aufgenommen hätte, wenn man es bei Festsetzung des Mandats für notwendig gehalten hätte, das Entstehen einer jüdischen Mehrheit ausdrücklich ' auszusehliessen. Die Herrschaft des Mandats werde, ganz gleichgültig, welche Nationalität die Mehrheit innehabe, immer dafür sorgen, dass nicht ein Teil der Bevölkerung den anderen beherrscht. Die Entwicklung von Selbstverwaliungseinrichtungen erklärte Stein als mit dem Prinzip der Errichtung eines jüdischen Nationalheims in Einklang stehend. Sie sei aber nicht identisch mit der Einrichtung parlamentarischer Institutionen wie etwa eines Legislative Councils. Nachdem die Frage des Bodenverkauis an Juden gestreift worden war, warf das Kommissionsniitglied Sir Laurie Hammond die Frage auf, ob Leonard Stein eine Kantonisierung für mandatswidrig halte. Der Zeuge bejahte diese Frage unter Hinweis auf den Artikel 25 des Mandate, der vorsieht, dass Transjordanien in das Gebiet des Nationalheims nicht eingeschlossen sei. Infolgedessen stehe auch die Kantonisierung mit dem Mandat nicht in Einklang. Die Erörterung der Frage „Nationalheim" und „Judenstaat" schloss sich an eine Bemerkung des Kommissionsmitgliedes Sir Harold Morris an, der darauf hinwies, dass die in der Balfour-Deklaration ausdrücklich enthaltene Bemerkung, es dürfe keine Verletzung der Rechte der Nichtjuden eintreten, darauf schliessen lasse, dass man eine solche Verletzung für möglich gehalten habe. Stein antwortete darauf, diese Befürchtung erkläre sich vermutlich daraus, dass man daran gedacht habe, das Nationalheim könne sich zu einem Judenstaat entwickeln, und bejahte die Frage, dass die Entwicklung eines Judenstaates bei Erlass der Balfour-Deklaration in Betracht gezogen worden sei- Darum habe auch das Weissbuch vom Jahre 1922 ausdrücklich die Balfour-Deklaration dahin interpretiert, dass sie nicht auf die Errichtung des Judenstaates abziele. Zum Schluss der Sitzung erhob ein Vertreter der Linken Poale Zion, Abrahainowitz, Vorwürfe gegen die Regierung, der er die Schuld für die jüngsten Unruhen zuschrieb. Am 11. Januar waren als äusseres Zeichen dafür, dass das Oberste Arabische Komitee den Boykott der Kommission aufgehoben hatte, zum ersten Mal Araber als Zuhörer der öffentlichen Sitzung erschienen. Vernommen wurde der Vorsitzende der Exekutive der Jewish Agency, David Ben Gurion. Der Vorsitzende der Kommission, Lord Peel, befragte Ben Gurion über die Haltung der zionistischen Bewegung gegenüber den Arabern. Ben Gurion betonte, dass die Juden in Palästina kraft eigenen Rechts seien. Sie leisten ihre schöpferische Arbeit zum Zwecke der Errichtung des jüdischen Nationalheims. Ihr Anspruch, in Palästina zu leben und frei zu sein, gründe sich nicht nur auf die Balfour-Deklaration und das Mandat, denn ihr eigentliches Man« dat sei die Bibel. Die Juden seien überall eine Minderheit, die sich in Abhängigkeit von den Mehrheiten befände. Das Mandat habe beabsichtigt, einen historischen Beschwerdegrund der Juden gegenüber der christlichen Welt zu beseitigen. Drei Gründe seien es, weshalb der Zionismus den Ausdruck „Nationalheim'4 und nicht den Ausdruck „Judenstaat'' anwende: „Judenstaaf' würde die Tatsache der Beherrschung von Arabern einschliessen, was die Juden nicht wünschen. Der Begriff würde ferner auf ein. separates politisches Gemeinwesen hindeuten, das die Juden gleichfalls nicht wünschten, da sie es vorzögen, mit dem Britischen Reich verbunden zu bleiben. Der dritte Grund bezöge sich auf die Stellung zu den heiligen Städten der drei Religionen. Der Begriff „Nationalheini" sei auch im übrigen gegenüber dem Begriff „Judenstaat" der weitere Begriff, da er jedem einzelnen Juden, der nach Palästina zurückzukehren beabsichtige, ein Recht auf das Land gäbe. Die Vernehmung Ben Gurions wurde später unter Ausschluss dei: Öeffentlichkeit fortsesetzt, Die Aussage des Gross-Mufti Wie nach den bereits bekanntgewordenen Stimmungsberichten nicht anders zu erwarten war, ist die Aussage des Grossmuftis von Jerusalem, die am 12. Januar in Anwesenheit zahlreicher inländischer und ausländischer Pressevertreter stattfand, sehr scharf ausgefallen. Der Grossmufti ging laut ITA davon aus, dass Palästina in den vergangenen Jahrhunderten und in der Vorkriegszeit ein arabisches Land gewesen sei, und wies auf das Versprechen der völligen Unabhängigkeit aller arabischen Länder hin, das England während des Weltkrieges dem König Hussein von Hedschas abgegeben habe. Dieses Versprechen habe zeitlich vor der „Balfour-Erklärung" gelegen, die den Juden ein „jüdisches Nationalheim" in Palästina in Aussicht stellte und die mit dem Artikel 20 des Völkerbundspaktes unvereinbar sei. Der Vorsitzende der Kommission, Lord Peel, unterbrach den Mufti mit der Frage, welche Verpflichtungen der erwähnte Artikel 20 enthalte. Einer direkten Beantwortung dieser Frage ging der Mufti aus dem Wege, da er offenbar hierzu nicht imstande war. Lord Peel jedoch drang darauf, die verlangte Antwort zu erhalten und betonte dabei, dass die Balfour- Dekiaration fünf Jahre vor der Ratifizierung des Völkerbundspaktes erlassen wurde. Der Mufti wandte sich nunmehr einer Kritik an der Handhabung der Mandatsbestimmungen durch die Palästinaregierang zu. Er führte Klage darüber, dass die jüdische Bevölkerung des Landes achtmal grösser geworden sei und dass die Juden jetzt fünfzehnmal mehr Boden besässen als zur Zeit der Einsetzung der britischen Verwaltung. Durch diese Politik der Palästinaregierimg werde die Verwirklichung der nationalen Forderungen der Araber gefährdet. Die Araber hätten alles getan, was in ihrer Macht stand, um auf gesetzlichem Wege eine Aenderung der Verhältnisse herbeizuführen. Fünfmal hätten sie Abordnungen nach London entsandt, diese seien aber ohne jeden Erfolg zurückgekommen. Jetzt hätten die Juden sogar den Plan, sich in den Besitz der heiligen Stätten des Islam zu setzen. Wenn die Juden die Mehrheit im Lande erlangen würden, würden sie der arabischen Minderheit schweren Schaden zufügen. Bei diesen Ausführungen wurde der Mufti wiederholt von den Mitgliedern der Kommission unterbrochen, die ihn aufforderten, seine schweren Anklagen gegen die Juden zu beweisen. Der Mufti versprach die verlangten Beweise später zur Verfügung zu stellen. Er erklärte, er sei im Besitz eines Schreibens des Oberrabbiners von Rumänien, in dem dis Wiederherstellung des Salomonischen Tempels gefordert wird. Der Mufti behauptete weiter, dass mit neuen Unruhen zu rechnen sei, falls die Politik des Jüdischen Nationalheims fortgesetzt werde. Die Araber erhöben Anspruch auf völlige Freiheit, um ihre nationalen Ziele verwirklichen zu können, Es folgte ein scharfes Kreuzverhör des Mufti durch die Mitglieder der Kommission, in dessen Verlauf der Mufti erklärte, die Araber hätten es vorgezogen, unter türkischer Herrschaft zu bleiben. Bei der Erörterung der Bodenfrage musste er zugeben, dass die Araber den Boden aus freiem Willen verkaufen und hierbei unter Palästinas Büdenrecht Von Rechtsanwalt Dr. Hans Kaiisch (Berlin) II Das palästinensische Recht kennt bei Mulk wie bei Miri eigentümlich gestaltete Zugriffs¬ oder Eintrittsrechte Dritter für den Fall der Veräusserung. Die Ausgestaltung ist bei Mulk und Miri verschieden. Wird ein Mulk-Grundstück veräussert, so kann das sog. Vorkaufsrecht (Shuia) in folgenden Fällen ausgeübt werden: 1. Steht das Grundstück im Miteigentum mehrerer, so hat jeder Miteigentümer das Recht, in den Kauf einzutreten, wenn ein Miteigentümer seine Quote veräussert 2. Wenn mehrere Grundstückseigentümer, deren Grundstücke nicht aneinander zu stossen brauchen, für ihre Grundstücke gemeinsam eine Servitut an einem Mulk-Grundstück haben, z. B. ein Wegerecht oder die wichtige Gerechtigkeit, Wasser zu schöpfen, und eins der so berechtigten Grundstücke verkauft wird, so haben die Eigentümer aller anderen berechtigten Grundslücke das Recht, in den Kauf einzutreten. 3. Endlich besteht auch, ein Eintrittsrecht des unmittelbaren Nachbarn, sofern dieser auch Mulk-Eigentümer ist. Das Gesetz regelt die Rangfolge, wenn mehrere Berechtigte zusammenstossen. Auch die Eigentümer verschiedener Stockwerke von Gebäuden gelten als Nachbarn im Sinne des Shufarechtes und haben das entsprechende Vorkaufsrecht, wenn einer von ihnen sein Stockwerk verkauft. Palästina kennt nämlich das in Deutschland seit dem BGB unzulässige Sondereigentum am Stockwerk eines Gebäudes. Die Ausübung des Shufarechtes ist an die Innehaltung erschwerender Bedingungen geknüpft. Der Berechtigte muss in vorgeschriebener Weise sein Recht wahren, will er es nicht verwirken. Das Recht ist höchstpersönlich, weder yeräusserlich noch vererblich. Bei Miri besteht das sogenannte Quasi- Shufarecht. Auch hier hat der Miteigentümer das Recht, in den Kauf einzutreten. Ebenso besteht das gegenseitige Eintrittsrecht unter den Eigentümern verschiedener Miri-Grundstücke, denen gemeinsam an einem anderen Miri-Grundstück eine Servitut zusteht. Das Recht des unmittelbaren Nachbars besteht nicht. Dafür besteht ein Recht der Dorfbewohner. Verkauft ein Miri-Eigentümer sein in einer Dorfschaft gelegenes Land an einen Einwohner einer anderen Ortschaft, so haben die Einwohner seines Dorfes, die notwendig oder dringend Land brauchen, das Recht, binnen Jahresfrist die Uebertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen- Während das Shufarecht bei Mulk verwirkt ist, wenn es nicht in vorgeschriebener Weise sofort geltend gemacht wird, kann das Quasi-Shufarecht bei Miri, das überdies vererblich ist, innerhalb gewisser Fristen geltend gemacht werden, die ursprünglich sehr geräumig waren (bis zu fünf Jahren) und jetzt durch die englische Gesetzgebung auf ein Jahr abgekürzt sind. Der Shufa-Berechtigte hat bei Mulk, wenn er in den Kauf eintritt, dem Käufer den Kaufpreis zu ersetzen, während er bei Miri den sogenannten Tapu-Wert zu zahlen hat, den das Grundstück zu dem Zeitpunkt hat, zu welchem er sein Eintrittsrecht ausübt. Das hat zur Folge, dass nicht selten das bereits geltend gemachte Eintrittsrecht nicht durchgeführt wird, weil die Kräfte des Berechtigten zur Tragung der Wertsteigerung nicht ausreichen. Die Gerichte, die über das Vorhegen der Berechtigung zu entscheiden haben, setzen eine Frist bis zu drei Monaten, innerhalb deren derjenige, dem das Recht zugesprochen ist, es tatsächlich ausüben — d. h. zahlen muss. In den Palestine Law Reports p. 298 ist aus dem Jahre 1927 der Fall „Salem Habib gegen Palestine Land Development Co." enthalten, in dem es sich darum gehandelt hat, dass sieben Einwohner eines Dorfes bei einem Landkauf der jüdischen Siedelungsgesellschaft das Recht des Vorkaufs wegen eigenen dringenden Landbedarfs geltend gemacht hatten. Das Recht war ihnen auch zuerkannt worden, sie haben dann aber innerhalb der gestellten Frist keinen Gebrauch davon gemacht. Man darf vermuten, dass ihnen der Preis zu hoch war. Man sieht, dass es sich hier um Bestimmungen handelt, die von unmittelbarer praktischer Bedeutung sind. In dem eben erwähnten Falle hat das Verfahren über das Shufarecht auf jeden Fall die Wirkung gehabt, dass sich der endgültige Erwerb durch die Siedelungsgesellschaft recht unliebsam verzögert hat Zu den Zügen des palästinensischen Rechts, die von den anderwärts geläufigen Vorstellungen am meisten abwichen, gehört die Möglichkeit der Verschiedenheit des Eigentums an dem Grund und Boden und dem, was darauf wächst oder errichtet ist Das Stockwerkseigentum, das schon erwähnt wurde, kann dazu führen, dass auf dem Grund und Boden von A ein Haus errichtet ist, dessen verschiedene Stockwerke etwa A selbst, B und C gehören. Es bedarf keiner Ausführung, dass diese Rechtsgestaltung sich ganz wesentlich bei den Finanzierungsmögiichkeiten von Bauten auswirkt Während Bäume, die „natürlich" (d. h, nicht gepflanzt) auf Miriland gewachsen sind, gleichfalls Miri sind und als Bestandteil des Grundstücks gelten, war das bei Weinstöcken und Fruchtbäumen, die ein Miriinhaber auf seinem Lande angepflanzt hatte, anders. Sie wurden Mulk. Ursprünglich, d. h., vor Erlass des Gesetzes über die freie Disposition über Landbesitz, war zu Neupflanzungen behördliche Erlaubnis erforderlich, ohne Erlaubnis gemachte Anpflanzungen wurden erst nach dreijähriger Verjährungsfrist Mulk des Miriinhabers. In diesen Zusammenhang gehört auch art 1246 der Mejelle, wonach das Erträgnis von Saat, die jemand auf eigene Rechnung ausgesät hat, sein ausschliessliches Eigentum ist Demnach gehört dem Pächter eines Grundstücks, der es unter Kultur genommen hat, die wachsende Frucht. Das palästinensische Recht ermöglicht es, was in Deutschland unmöglich ist, die Frucht auf dem Halme zu verpfänden. So kann der Landmann schon vor dem Verkauf der eingeernteten Frucht auf die zukünftige Ernte hin gesicherten Kredit erhalten. Das ist durch ein besonderes Gesetz, die Short Term Crop Loans (Secutity) Ord. 27/35 geregelt Das Darlehen ist durch eine sogenannte „Charge** auf die Ernte gesichert. Nur eine vom High Commissioner besonders konzessionierte Bank oder sonstige Company darf derartige Darlehen gewähren. Eine solche Konzession besitzt z. B. Barelays Bank. Es sind alle Vorkehrungen getroffen, um einen Missbrauch dieser Einrichtung zu verhüten. Die Höchstfrist für das Darlehen ist zwölf Monate. Seit dem Erlass des Gesetzes über., die freie Disposition (1913) werden Pflanzungen und Gevom Kündigungsrecht in der C-V.-Z E! T ü N G gelesen, [a dann .... Bestellschein umseifiai