Wissen und Waffen
- Journal
- Wissen und Waffen
- Volume
- [2. Folge] (1924)
- Issue
- 2 (14.11.1924)
- Date
- 1924-11-14
- Page
- Seite 7 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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7 Wautem lettbmerb im bibiilchen Mt. Nicht nur die P r e i s g e st a l L u n g wird im biblisch-talmudischen Recht geregelt, auch dem freien Wettbewerb waren gewisse Schranken gesetzt. Der freie Wettbewerb darf danach nicht in erneu unlauteren Wettbewerb ausarten. Um dies zu verhüten, wurden im Lalmudisch-rabbinischen Recht verschiedene Bestimmungen erlassen. Die Frage, ob und wie man Kunden heranziehen dürfe, wurde in der Mischna eingehend erörtert. Billig Zu verkaufen, wurde nur mit R ücksich t aus dre Konsumenten gestattet, da die Nachbarn dadurch ebenfalls zur Preisermäßigung veranlaßt wurden. Der freie Wettbewerb ist auch insofern eingeschränkt, als man sich nicht in die bereits begonnenen Geschäfte eines anderen drängen darf, um sie an sich zu reißen. „Wenn ein Armer sich mit etwas befaßt, und es kommt ein anderer und verdrängt ihn davon, so heißt dieser ein Bösewicht" (Traktat Kidduschin 593.). Daraus leitet das r abb i nisch e Recht das Verbot jeglichen unlauteren Wettbewerbs und jedes störenden Eingriffs in das Gewerbe eines anderen her. Z;O Mm'Mwm Md lute? MAl? D a s Judentum ist bereits in sehr ft ü h e r Zeit mit dem Verbot des Zins nehme ns hervorgetreten. In der Bibel heißt es (2. Buch Moses 22, 24): „Wenn du einem aus meinem Volke Geld leihst, dem Armen neben dir, so sei gegen ihn nicht wie ein Schuldherr. Lege ihm nicht Zins auf." Es ist hier daraus hinzuweisen, daß nach dem 3. Buch Moses (25, 35—37) das Zinsv erbot ausdrücklich auch dem landlosen Fremden (Ger) und dem Beisassen (Toschab), also dem ni ch tjüd i sch en Ei n w oh n er von Palästina gegenüber gilt, während im 5. Puch Moses (23, 21) gesagt wird: „Von dem Ausländer (Nochri) magst du Zins nehmen, aber vondeinem Bruder sollst du keinen Zins nehmen." Darin ist jedoch kein Widerspruch zu finden, Die Thora verbietet unterschiedslos das Z i n s-- n eh men von jedem jüdischen oder nichtjüdischen Bewohner des Landes, also auch vom Ger und dem Toschab, und gestattet es nur dem Nochri gegenüber, d. h. dem Landfremden, der sich zu Handelszwecken im Lande aufhält. Da das Judentum die Verzinsung eines Darlehns ganz verbietet, so kennt es ni cht den Unterschied zwisch en Zin s und Wucher, d. h. zwischen einem niedrigen, angemessenen und einem übermäßigen Zins. Das talmudisch-rabbinische Recht hat das biblische Zinsverbot vielfach verschärft. Nicht bloß eine wirkliche Verzinsung des Darlehns ist verpönt, sondern auch jede Nutznießung in irgendeiner Form, z. B. Preisaufschlag bei nicht sofortiger Bezahlung, und sogar eine solche, die .nicht in einem sichtbaren Vorteil zu finden ist. So heißt es im Talmud: „Von jedem, der Geld hat und es unverzinst ausleiht, heißt es (Ps. 15, 15): ,Sein Geld leiht er nicht aus Zins aus, unb Bestechung gegen einen Unschuldigen nimmt er nicht. Wer solches tut, wankt nimmer? Daraus kannst du lernen: Wer sein Geld auf Zins ausleiht, dessen Vermögen wird zugrunde gehen" (Traktat Baba Mezia 71 a). „Die auf Zins leihen, gleichen den Gottesleugnern" (Tosefia Baba Kama 6). In der talmudisch-rabbinischen Kasuistik werden alle erdenklichen Fälle von Umgehungen des Zinsverbotes erörtert und als unzulasstg hin-gestellt. Das .Zinsverbot, das in der Bibel immer dem Gläubiger gilt, wird im Talmud auch auf den Schuldner ausgedehnt, da es ebenso verboten sei, Zins zu geben, wie zu nehmen. Ferner ist nach dem Talmud in dieses Verbot einbezogen der Bürge, der Vermittler, der Schreiber der S ch u l d v e r s ch r e i b u n g und die Zeugen. M a t m onides schärft in seinem Religionskodex Misch ne Thora diese talmudischen Vorschriften erneut ein. Jede Vereinbarung, die dem Zinsverbot e n t g e g e n st e h t, g i l t a l s ein Geschäft gegen die guten Sitten und ist rechtsungültig; und ebenso alle indirekten Zinsgeschäfte, die das strenge Zinsveröot umgehen sollen. So. heißt es bei Maimonides: „Ein Jude darf nicht sein Geld einem Heiden anvertrauen, daß dieser damit Zins- Mschäfte mit Juden mache" (Hilchot Malwe welowe V, 5). „Man darf sein Geld nicht zu einem Geschäft so ausleihen, daß man Wohl am Gewinn, nicht aber am Verlust beteiligt ist. Das ist ein „Zinsstüubchen" (Abak ribbet). Wer solches tut, ist ein Frevler" (daselbst V, 8). „Man darf kein verschleiertes Zinsgeschäst beim Verkauf machen, so ist z.- B. nicht gestattet, zu sagen: Diesen Gegenstand verkaufe ich bei sofortiger Bezahlung für 100, aber bei späterer Bezahlung für 120" (daselbst VIII, 1). Im Talmud wird hinsichtlich des Zinsverbotes keinerlei Unterschied zwischen einem jüdischen und einem uichtjüdischen SchnlDnee gemacht. So heißt es: „Sein Geld leiht er nicht auf Zins aus" (Ps. 15,5), — auch nicht auf Zins von Heiden" (Traktat Makkot 24 a). „Man darf dem Ger Toschab (dem Heiden, der bloß den Götzendienst abgeschworen hat, ohne sich zum Judentum bekehrt zu haben) nicht aus Zins Geld leihen und von ihm auch nicht Geld entleihen" (Traktat Gerim III, 3). Und in dem aus dem 12. Jahrhundert stammenden „Buch der Frommen" heißt es: „Auch Nichtjuden soll man nicht Geld auf Zins leihen, wenn man die Möglichkeit hat, sich aus andere Weise zu ernähren." Das Zinsverbot ist also vom Talmud gegenüber den biblischen Vorschriften noch erheblich verschärft worden. Was im 5. Buch Moses (23,21) hinsichtlich des Nochri gesagt wird, daß von ihm Zins genommen werden darf, ist vom Talmud ausgehoben. Die im MitLelalterwereinzelt geäußerte Meinung, daß die biblischen Worte „La-Nochri Taschschich" als ein Gebot aufzufassen feien, ist durchaus irrrg. Die Worte bedeuten nur: Vom Nochri m a g st du Zins nehmen. Das Zinsverbot hat sich in der strengen Fassung des Lalmudisch-rabbinischen Rechtes bis in dasftpüte Mittelalter erhalten, obgleich sich die Verhältnisse infolge des lleBu^ ganges von der Naturalzur G e l d w i r t s ch a f t unterdessen sehr stark verändert hatten. Während die Bibel immer den Schuldner als den Armen, Hilfsbedürftigen vor Augen hat, der in der Slot ein Darlehn an Geld oder an Getreide aufzunehmen gezwungen ist, und die Ausbeutung dieser Not als unsittlich hinstellt, gestalteten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später so, daß das geliehene Kapital auch produktiv verwendet werden konnte, und es kam häufig vor, daß der Schuldner reicher war als der Gläubiger. Im Abendlande wurde erst im 13. Jahrhundert das Geldleih gesch äst neben dem Trödelhandel der einzige Erwerb der Juden, für das sie durch das kirchliche Zins verbot ein Monopol erhielten, nachdem ihnen alle anderen Nahrungszweige nach und nach verschlossen wurden. Mit der Zeit bildete sich direkt ein Zwang aus, dasz die Inden Geld verleihen rnnüten. Trotzdem fühlte man sich in jüdischen Kreisen wegen Übertretung des Zinsverbotes in Geldgeschäften mit Nichtjuden im Gewissen äußerst beunruhigt. Einer der angesehensten Gesetzeslehrer des 12. Jahrhundert, ^liefet ben Natha aus Mainz, äußerte sich darüber: „Hieraus ist zu entnehmen, daß in jetziger Zeit, wo die Juden keine Felder und Weinberge haben, um davon zu leben, das Verleihen (von Geldern) an Nichtjuden (gegen Zinsen) für ihren Lebensunterhalt notwendig und daher erlaubt ist." Man verlieh zuerst Geld aus Zinsen an Nichtjuden, was nach den veränderten Verhältnissen als erlaubt angesehen werden konnte. Immerhin aber gestattete JosefCaro (1488—1575), der Verfasser des Schulch an Ar u chdas unmittelbare Zinsgeschäft mit einem Nichtjuden nicht unbedingt: Was die Thora als Zins bezeichnet, bleibe auch dem Nochri gegenüber verboten. Im Schulchan Aruch sind noch alle Bestimmungen des Zinsverbotes mit den Verschärfungen, die sie nn Talmud erfahren haben, enthalten. Hm eine Uebertretung des Zinsverbotes zu vermeiden, bildete sich mit der Zeit der Brauch aus, das Geldleihgeschäst als eine Beteiligung an einem mit dem ausgeliehenen Gelde zu betreibenden Geschäft zu behandeln. Dies ist eine nach den talmudischen Bestimmungen un - statthafte Umgehung des Zinsverbotes, das niemals von einer anerkannten Autorität aufgehoben wurde. Der Notbehelf, das Geldgeschäft als eine Beteiligung am Unternehmen zu bezeichnen, und es so bedingungslos, ohne die im Schulchan Aruch vorgeschriebenen Kauteln als erlaubt zu erklären, wurde später auf einen jüdischen Gesetzeslehrer Rabbi M. (Moharam) zurückgeführt. Wer dies war, kann aber nicht nachgewiesen werden. Es ist jedoch keineswegs der berühmte Rabbi Meir aus Lublin (1558 bis 1616) gewesen.