Wissen und Waffen
- Journal
- Wissen und Waffen
- Volume
- [2. Folge] (1924)
- Issue
- 2 (14.11.1924)
- Date
- 1924-11-14
- Page
- Seite 8 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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8 5)o$ jMWe REt vtttziM FNdvMinMuU. Die Bestimmung des talmudischen Rechtes, daß Heiden ein Fund nicht zurückgegeben zu werden brauche (Baba Kama 113b), hat zu Verdächtigung und Herabsetzung der ®i! dieses Rechtes Anlaß gegeben. Demgegenüber kann zunächst festgestellt werden, daß der Talmud nicht etwa lehrt, man dürfe Heiden den Fund ablengnen, denn dies würde einen Betrug bedeuten, der ja einem Heiden gegenüber viel strenger verpönt ist als gegenüber einem Indem Das talmudische Recht bestimmt nur, daß der Nochri einen Rechtsanspruch auf Rückgabe eines verlorenen Gegenstandes nicht habe, und zwar deshalb, weil die anderen Völker die gesetzliche Pflicht, einen Fund zurückzugeben, nicht kennen, und sie selbst untereinander nicht üben (Raschi zu Sanhedrin 76 b). Die talmudische Moral lehrt dagegen, daß, wo durch die Einbehaltung eines Fundes der Name Gottes entweiht wird, der Fund Zurückgegeben werden mutz. Dieses eugsche Gebot wird dann dahin ausgedehnt, überhaupt jeden Fund an Heiden Zurückzugeben, weil dadurch der Name Gottes geheiligt wird (Jeruschalmi Baba Mezia Ü, 5). Im übrigen hat die hier erörterte NechtsbesLimmung außerhalb Palästinas nur theoretische Bedeutung, denn an vielen Stellen des Talmud wird der Grundsatz des Mar Samuel (3. Jahrhundert), zur Entscheidung angeführt: Dina demalchuta dina, Landesrecht ist gültiges Recht. Somit ist jede Art von Fundverheimlrchung auch nach jüdischem Recht aufs strengste verpönt. Ire Heiligkeit k% Wes. In der Bibel wird ein falscher Eid als eine der schwersten Sünden gegen Gott bezeichnet. Die Auffassung von der Heiligkeit des Eides Zeitigte im Volksbewußtsein schon früh eine große Scheu vor jedem Schwur. Im Sinne des biblischen Schrifttums hat dann der Talmud die Heiligkeit des Eides in Zahlreichen Aussprüchen eingeschärst, von denen hier folgende angeführt sein mögen: „Ein Falscheid ist die Entweihung des göttlichen Namen" (Sisra zum 3. Buch Moses, 1912). „Du magst schuldig oder unschuldig sein, laß es nicht zu einem Eide kommen" (Jeruschalmi Schebuoit VI, 5). Auch jeder vermeidliche, wenn auch wahre Eid, wird im Talmud dem Falscheid gleichgesetzt. „Auch von dem, der die Wahrheit beschwort, heißt es (2. Buch Moses 20,7): „Du sollst den Namen des Ewigen, deines Gottes, nicht um Nichtiges aussprechen" (Pesikta rabbatr, Kapitel 22). „Wer aus nichtigem Anlaß oder gar falsch schwört, der treibt Götzendienst" (Tana debe Elijahu, Kapitel 26). Der Eid ist nach der Lehre des Talmud auch ohne Anrufen des Gottesnamen heilig; es genügt, wenn der Schwörende nach Anhörung der Eidesä forme! mit Amen antwortet. Ebenso ist das einfache Ja Ja '" und Nein Nein ein Schwur. Im Talmud ist aber die Anschauung von der Verwerflichkeit des Eides noch weitgehender. Nicht nur derjenige sündigt vor Gott, der schwört, sondern auch der, der den andern zu einem Schwur veranlaßt. Die Scheu vor dem Eid dauerte, im Mittelalter unvermindert fort. Der S ch u l ch a n A r u ch warnt ganz allgemein vor jeglichem Eid: „Man halte sich vor dem Eide zurück, auch vor dem wahren" (Jore dea 156,1). ' Wie heilig ein Eid auch N i ch t j u d e n gegenüber gehalten wurde, steht man aus dem Religionskodex des Maimonides: „Wer schwört oder beschworen wird und den Schwur mit dem Worte Amen annimmt, auch wenn von einem Nichtjuden oder von einem Kinde (beschworen wird), ist zur Wahrheit verpflichtet und (bei Unwahrheit) des Meineides schuldig" (Hilchot Schebuot II, 1) und in den Rechtsgutachten des Rabbi Meir aus Rothenburg heißt es sogar: „Inden sind verpflichtet, einen Inden, der gegen- Uber einem Christen falsch schwören will, ans jede mögliche Weise von seinem Vorhaben abznhalten." In der Thora begegnen wir bereits dem Gedanken, daß dem kultischen Gelübde an sich kein religiöser Wert zukomme; doch einmal ausgesprochen, muß es auch gehalten werden. Neben dem kultischen Gelübde kam es auch vor, daß manche sich Verpflichtungen asketischer Art auferlegten. Die Thora hat diese Gelübde geduldet, aber nicht gebilligt und noch weniger gefordert. Deshalb suchte man schon in früher Zeit, sie möglichst einzuschränken. Die Thora enthält die Bestimmung, daß ein Gelübde, eine Bindung oder Entsagung eines Mädchens oder einer Ehefrau von dem Vater beziehungsweise dem Ehemann aufgehoben werden kann (4. Buch Moses 30, '4—17). Der Talmud hat die Lösbarkeit für Gelübde auch auf Männer ausgedehnt, indem er gestattete, daß der Gelobende seine Reue über ein übereilt ausgesprochenes Gelübde oder die Unmöglichkeit es zu erfüllen, vor einem Gesetzeskundigen oder vor drei Laien dartue und von ihnen die Aufhebung verlange. Es handelt sich aber dabei, wie hier nochmals bemerkt werden soll, ausschließlich um Gelöbnisse, welche lediglich die eigene Person des Gelobenden und sonst niemand betreffen. Im talmudischen Schrifttum begegnen wir hinsichtlich der Behandlung von Gelübden und deren Lösung einem inneren Zwiespalt. Aus der einen Seite war das Bestreben, derartige Gelöbnisse einzuschränken oder gänzlich zu verbieten; auf der andern blieb man sich der Verwerflichkeit der Nichterfüllung von ausgesprochenen Gelübden bewußt. Habe man erst etwas gelobt, so müsse man es auch erfüllen. „Wenn man einem andern etwas gelobt, sei es auch einem Kinde oder einem Nichtjuden, findet eine Auflösung nicht statt. Es sei denn mit Zustimmung jenes, dem geschworen wurde" (Traktat Nedarim 65a). Die Kol Mre-Forrnel. Da man immer noch besorgt war, man würde ein Gelübde unbedacht aussprechen oder eine ihm ähnliche Verpflichtung übernehmen, die man vergessen oder zu erfüllen nicht in der Lage sein könnte, so entstand der Brauch, durch eine Formel für die Übertretung aller derartiger Gelübde und Versprechungen von Gott Verzeihung zu erbitten. Es ist dies die unter dem Namen Kol N i d r e genannte Formel. Sie wird Zuerst in der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts in Babylonien erwähnt. Es handelt sich dabei lediglich um Gelübde und Verpflichtungen religiöser Natur, und zwar nur um solche, die der Jude freiwillig aus sich nehmen kann. Verpflichtungen gegen andere, gegen einzelne wie gegen die Gemeinschaft, insbesondere eidliche Versicherungen jeder Art, die vor Gericht oder vor Behörden und auch im Privatleben gemacht werden, sollen oder können dadurch in keinem Falle berührt werden. Es wurde immer nachvrircklichst betont. Vast das Kol Nidre sich lediglich auf Gelübde religiöser Natur, die ausschließlich die Person des Gelobenden betreffen, beziehen. Nicht nur jüdische, sondern auch christliche Gelehrte, die mit dem jüdischen Schrifttum genau vertraut sind, haben wiederholt, Zum Teil in vor Gericht abgegebenen Gutachten, unter ihrem Eide die völlige Grundlosigkeit der Beschuldigung dargetan, daß das Kol Nidre eine leichtfertige Behandlung des Eides durch die Juden beweise. Selbst Eisenmenger hat dies trotz seiner Feindseligkeit gegen das talmudrsch-rabbinische Judentum Zugegeben. Er äußert sich darüber folgendermaßen: „Hierüber meine Meinung nun anzuzeigen, so muß ich gestehen, daß in den rabbinischen Büchern das falsche Schwören scharf verboten sei, und daß es wahr sei,, daß bei gedachten Leiden Gattungen der Entbindungen vom Eide oder Schwur von nichts anders als solchem Erde gehandelt werde, welche Gattungen der Gelübde sind, dadurch sich jemand freiwillig oder aus eigenem Triebe ohne Begehren und Auflegung von jemand anders etwas zu tun oder lassen verbinde." („Entdecktes Judentum", Königsberg 1711, Bd. II, S. 499.) Wer sich näher über den oben behandelten Stoff unterrichten will, lese: Bernfeld: Das Zinsverbot bei den Juden, nach talmudisch - rabbim'schem Recht.0,60 Bernfeld: (Lid und Gelübde nach Talmud und Schulchan-Aruch.0,40 Bernfeid: Jüdische Geschäftsmoral nach Tal« mud und Schulchan-Aruch.. 0,40 Caro: Dom Zudengoti... 0 40 Munk: Völkische Talmudzktate.045 Lehren des Judentums. (Lin Qu eklen werk in drei Länden . ... . 8,10 Strack H. Geh. Rat Prof. Dr.: Jüdische Geheimgesehe?.1,20 Zu beziehen durch PM-Verlag, Vettm!v 68, Lndenstr. 13 Fernsprecher-. Dönhoff 3594