Wissen und Waffen
- Journal
- Wissen und Waffen
- Volume
- [2. Folge] (1924)
- Issue
- 2 (14.11.1924)
- Date
- 1924-11-14
- Page
- Seite 6 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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6 ..Die Menschheit insgesamt ist geschaffen im Ebenbilde Gottes, nicht bloß ber Stammvater! dieses oder jenen Volles, sondern der Stammvater aller, der auch die ganze Menschheit aus sich hervorgehen läßt, als eine gleichberechtigte" (Abraham Geiger: ..Das Judentum und seine Geschichte", I, Seite 240). „Das Judentum erkennt an. daß es auch außerhalb seiner solche Fromme gibt, und es gesteht ihnen die ewige Seligkeit zu. Einen höheren Preis hat es selbst für seine Bekenner nicht zu vergeben. Ein Himmelreich, in das nur Juden Einlaß finden, oder in welches der Eintritt nur auf ein jüdisches Symbolum gewährt wird, kennt das Judentum nicht" (M. Güdemann: „Das Judentum in seinen Grundzügen", Seite 105). Zu Müt nW stehlen! Das bibüsch-talmudifche Recht hat jede Art von Raub, Erpressung, Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung oder Fundverheirnlichung nicht blo^z als ein Vergehen gegen das Eigentum behandelt, sondern darin auch eine schwereVer- Thvra'an den stellt, der den anderen um etwas geschädigt hat; aber die Sünde muß auch vor Gott bekannt und bereut werden. Hierdurch erst wird die sittliche Folge der Missetat beseitigt. Diese Lehre durchzieht das ganze biblische Schrifttum. I n d c n Z e h n G e b o t e n i st d e r l a p i - d ar e Sah enthalten: „Du sollst nicht stehlen. In den prophetischen Reden wird die Verletzung fremden Eigentums wiederholt aufs strengste getadelt, und zwar jedesmal mit der Betonung, daß darin eine schwere Störung der Rechtsordnung und eine Verletzung der Persönlichkeit des anderen liege. Im T a l rn u d wird dieses sittliche Gebot nach dem gleichen Grundsatz behandelt. Ethisch wird im talmudischen Schrifttum die Schonung fremden Vermögens darart gefordert, daß man sich nicht nur jedes fremden Eingriffs in das Eigentum des Mitmenschen völlig zu enthalten, sondern auch, daß man einer etwaigen Verletzung von anderer Seite entgegenzutreten hat. Wrr finden hier den bezeichnenden Satz: „Das Vermögen des anderen soll dir so teuer sein, wie dein eigenes" (Sprüche der Väter H, 12). Jede Verletzung fremden Eigentums wird als schwere Versündigung nicht nur gegen den Mitmenschen, sondern auch gegen Gott bezeichnet. So lesen wir im Talmud: „Wegen Raubes an fremdem Gut wird Regenmangel verhängt" (Traktat Taanit 7 h). „Wessen Hände mit Unrechtem Gut befleckt sind, den hört Gott nicht, wenn er ihn anruft" (Schernot Raböa, Kap. 22). „Einen Menschen berauben ist schlimmer, als heiliges Gut rauben" (Traktat Baba Vatra 88 d). Maimonides, der in seinem großen Werk Mrschne Thora das gesamte jüdis'cheRecht, wie es sich bis zu seiner Zeit entwickelt hatte, kodifizierte, beschäftigt sich in besonderen Kapiteln mit Raub und Diebstahl. Hier seien nur zwei Sätze angeführt: „Die Thora hat den Raub auch des Geringfügigsten verboten. Auch einen Heiden zu berauben oder zu übervorteilen, ist verboten" (Hilchot Gesela I, 2). „Es ist verboten,, von einem Dieb gestohlenes Gut zu kaufen, und zwar ist es eine schwere' Sünde, denn man unterstützt dadurch einen Verbrecher und veranlaßt ihn, andere Diebstähle zu begehen. Fände er niemand, der ihm das Gestohlene abnimmt, so würde er nicht stehlen" (Hilchot Genebah V, 1). Redlichkeit In Andel mb Wandel. Von dem Gebote ausgehend: „Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder von ihm kaufst, sollt ihr einander nicht übervorteilen" (3. Buch Moses 25, 14), hat das talmudischrabbinrfche Recht die peinlichste Beobachtung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit im Handelsverkehr gefordert und eine große Anzahl von Bestimmungen erlassen, jede Art von Uebervorceilung bei Kauf und Verkauf zu verhindern. In weiterer Entwicklung des obigen Grundsatzes hat das talmudische Recht jedes Geschäft, durch das der Käufer oder Verkäufer übervorteilt wrrd, nicht nur als verboten, fondern als rechtsunwirksam erklärt. Nach dem talmudischen Recht ist auch jedes Geschäft, das gegen Die guten Sitten verstößt, rechtsungültig rmv kann zn jeder Zeir rückgängig gemacht werden» . Ueberhaupt darf bei keinem Geschäft ein unlauteres Mittel angewendet werden, um bei dem Käufer eine falsche Vorstellung von Beschaffenheit und Preis der gekauften Ware bervorzurusen. Enthält diese irgendeinen Fehler oder einen Schaden, so muß der Käufer ausdrücklich darauf hinaewiesen werden. Eine allgemeine Redewendung, die besagen soll, daß die gekaufte Ware nicht fehlerfrei sei, genügt nicht. Das gilt auch Hinsichtlich des Preises. Ein unangemessener Gewinnaufschlag darf, vornehmlich beim Verkauf von Lebensmitteln, nicht gemacht werden. Bezüglich der noWendigen Lebensmittel hat die Marktpolizei mit allem Nachdruck darauf zu sehen, daß Preistreiberei und jede andere Uebervorteilung der Käufer vermieden werden, nötigenfalls sollte sie gegen Preistreiber, Brotwucherer und Betrüger beim Maß und Gewicht mit strenger Strafe Vorgehen. Aus der großen Fülle von talmudischenAussPrüchen,dieRedlichkeitim Handel und Wandel einschärsen, seien hier nur folgende genannt: „In der Stunde, in der der Mensch zur Rechenschaft gezogen wird, wird er gefragt: Bist du redlich gewesen im Handel und Wandel?" (Traktat Sabbat 31 a). „Stets sei der Mensch mit seinem ganzen Können bestrebt, in seinem Geschäft redlich zu handeln, denn wer redlich handelt, hat gleichsam alle 613 Gebote erfüllt" (Midrasch Leolam 12). „Groß ist die Treue, denn wer mit den Menschen sein Werk mit Treue übt, erfüllt gleichsam alle Gebote der Thora" (Midrasch gadol ugedola 12). Auch die späteren Autoritäten der nachtalmudischen Zeit und des Mittelalters haben dieMahnungzurRedlich-- keit wiederholt. Auch von ihnen seien nur einige besonders prägnante erwähnt. In dem aus dem 12. Jahrhundert stammenden- ,,Buch der Frommen" heißt es: „Täusche niemand absichtlich durch deine Handlungen, auch keinen Nichtjuden." Bei Maimonides finden wir unter vielen anderen folgende Aussprüche: „Es ist verboten, die Menschen bei Kauf oder Verkauf zu betrügen oder zu einer Täuschung Anlaß zu geben, gleichviel, ob es Juden oder Nichtjuden betrifft, darin find alle gleich" (Hilchot Mechira XVIII, 1). „Wer mit Juden oder Nichtjuden Handel treibt und falsch mißt oder wiegt, Übertritt ein Gebot der Thora, ebenso ist es verboten, einen Nichtjuden bei der Abrechnung zu übervorteilen, vielmehr soll man mit ihm aufs genaueste abrechnen" (Hilchot Geneba VII, 8). In dem „Sefer Charedim" (Buch der Gottesfürchtigen) von Elieser Askari (1588) lesen wir: „Man darf die Menschen nicht täuschen, auch den Nichtjuden nicht; nicht einmal, wenn es sich um Worte handelt", und im Testam e n t d e s A b r a h a m H a l e v i H o r w i tz (1590) heißt es: „Ihr sollt euch nicht bloß hüten, euch an fremdem Eigentum zu vergreifen, ihr müßt euch auch vor Gesinnungsdrebstahl hüten, d. h., ihr dürft den Nebenmenschen, auch wenn er einem fremden Glauben angehört, über eure Gesinnung nicht täuschen." Und ähnlich heißt es bei M a n a s s e b e n Israel (1604—1657): „Wenn wir betrachten, was uns unsere Religion auflegt, so finden wir, daß das moralische Gesetz in den Zehn Geboten: Du sollst nicht stehlen, auf alle Juden gegen alle Heiden sich erstreckt." Wt es M^Münninnnen füt An VMM Außer den schon genannten Bestimmungen über das Verhalten gegen Nichtjuden findet sich in der talmudischen und nachtalmudischen Literatur noch erne ganze Reihe von Mahnungen, keinen Unterschied zwischen Inden nnd Nichtjnden zu machen. Der Nichtjude steht in dieser Beziehung dem Juden völlig gleich. Ja, der an einem Nichtjuden verübte Raub oder Diebstahl gilt als eine größere Sünde, weil damit auch die Entweihung des göttlichen Namens verknüpft ist. „Wer einen Heiden beraubt und stirbt, erlangt (auch mit dem Tode) keine Sühne, denn er hat Gottes Namen entweiht" (Tosesta Baba Kama 10). „Du sollst den Herden nicht berauben und vergewaltigen, er ist wie dein Volksgenosse, ist wie der Jude — Raub ist immer Raub und verboten" (Tana debe Mahn, Kap. 15). „Im Verkehr mit Nichtjuden befleißige dich derselben Redlichkeit wie mit Juden" (Buch der Frommen). „Auch einen Heiden zu berauben und zu übervorteilen ist verboten" (Maimonides, Mischne Thora Hilchot Gesela I, 2). Es wird gelehrt: „Juden sind verpflichtet, einen Juden, der gegenüber einem Christen falsch schwören will, auf jede mögliche Weise von seinem Vorhaben abzuhalten" (R. Me!r aus Rothenburg 1280—1293). „Man darf im Handel und Wandel keinen Menschen ohne- Unterschied der Religion betrügen oder mit Worten täuschen" (R. Mose aus Couch um 1250). „Sei aufrichtig und wahr gegen jedermann, auch gegen Nichtjuden" (R. Ascher den Jechiel 1250—1327). „Wer den Betrug gegenüber einem Nichtjuden als minderbedenklich ansieht, der ist ein Lügenredner; man rechne ihn zu den! Uebeltätern, die Gott ein Greul sind" (Salomon Alami, um 1415).