Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 3 (1924)
- Issue
- 39 (25.9.1924)
- Date
- 1924-09-25
- Page
- Seite 594 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Jüdische Konrektoren! Von einem christlichen Lehrer wird uns geschriebM: Nach einem Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 26. Juni d. I. („Vorwärts" v. 18. September d. I.) körmen grundsätzlich jüdische Lehrkräfte an evangelischen und katholischen Volksschulen nicht zu Konrektoren befördert werden. „Au'sMhmen sind nur in besonders liegenden Fällen zulässig." Als Begründung für die Stellung der j ü di! scheu Lehrkräfte unter Ausnahmerecht wird angefüihrh daß unsere öffentlichen Volksschulen christlicher Schulen seien. „Die jüdischen Lehrkräfte werden an den evangelischen und katholischen Volksschulen nin im Interesse des jüdischen ReliGonsiunterrichtes angestellt und können deshalb keinen Anspruch auf Beförderung erheben."- Zum Verständnis! der Bedeutung dieser Angelegenheit für das deutsche Judentum seien einige Bemerkungen gestattet. Für die DoWschullliehrer wurde seinerzeit die Möglichkeit geschaffen, Konrektor zu werden und damit aus der Besoldungsgruppe 8 nach Gruppe 9 zu gelangen, um — wenigstens im Endgehalt — eine Annäherung an die Spitzengehälter der mittleren Beamten zu erreichen. Wenn die Konrettorenstellen auch nach dejm Gesetz Beföuderungs-, nicht Ausrückstellen. sind, -jb Mt doch das einmütige Streben der Lehrerschaft dahin, diese „Beförderung" mindestens dem gesamten dienstältesten Drittel der VolksschMehrer zu sichern. — In der Praxis erfolgt auch in dev Negel! die Ausrückung in eine freiwerdende Konrektorstelle nach dem Dienstalter. Der Aufgabenkreis des Konrektors erfährt, gegenüber dem der anderen Mitglieder des Lehrkörpers nu!r durch gelegentliche Vertretung dies Schulleiters, Verwaltung der Lehrmittel, Berufsberatung u. dgl. eine nicht sehr wesentliche Erweiterung. Nach Artikel 146 der Reichsverfassung ist die E i n h e i t s s ch u l e, die Kinder aller Bekenntnisse umfaßt, im Gegensatz zur Bekenntniss ch u l e als Normalschule anzusehen-allerdings mit der Einschränkung, daß innerhalb der Gemeinden auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten sind, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb ruckst beeinträchtigt wird. Da das in diesem Artikel vorgesehene Rerchsgesetz noch immer nicht aus dem kreißenden Berge der Referemenentwürse und Ausschußberatungen ans Licht der Wirklichkeit gelangt ist, so sind die meisten öffentlichen Volksschulen zurzeit als Simultanschulen zu betrachten; denn es werden dort ja Kinder aller Bekenntnisse miteinander erzogen. Nicht immer sind jüdische Lehrkräfte an diesen Schulen nur im Interesse des jüdischen Religionsunterrichtes angestellt. Mir schwebt ein Fall vor, in dem ein jüdischer Lehrer mit etwa dreißig Dienstjahren — Flüchtlingslehrer aus Posen — an einer Berliner Gemeindeschule als wissenschaftlicher Lehrer angestellt wurde, der in allen Lehrfächern unterrichtet, was übrigens fast durchweg von den jüdischen Bolksschullehrern gilt. — Soll nun ein solcher Lehrer, der vielleicht als dienstältester Lehrer seiner Schule für eine Konrektorstelle rn Frage kommt, von der bescheidenen Erhöhung seines Einkommens — von einer Beförderung kann ja wohl praktisch kaum gesprochen werden — ausgeschlossen werden, weil er — Jude ist? Trotzdem er in jahrzehntelangem Pflichteifer die gleiche mühevolle Erziehungsarbeit geleistet hat wie seine nichtjüdischen Berussgenosten? Wie ist diese Anordnung in Einklang zu bringen mit dem Artikel 136, Abs. 2 der Reichsverfassung, wonach die Zulassung zu öffentlichen Aemtern unabhängig ist von dem religiösen Bekenntnis?— Und welche Logik liegt darin, daß ein Lehrer, der ein Menschenleben lang ohne Widerspruch Kinder aller Bekenntnisse in allen Lehrfächern unterrichtet hat und für die Jugend eine vorbildliche Erzieherpersönlichkeit geworden ist, nicht die bescheidene Erweiterung seiner Amtsbefugnisse, wie sie mit dem Konrektorat verbunden ist, wahrnehmen darf? Erkläret mir, Graf Oerindur-. Wird sein Charakterbild nicht schwankend werden im Geiste der ihm anvertrauten Jugend, wenn eine derartige Zurücksetzung offenbar wird? — Wollen wir Erzieher nicht unsere Jugend freihalten von jeglichem parteipolitischen Getriebe, also auch von antisemitischen Regungen, gleichviel wie wir als Erwachsene uns zu dieser Angelegenheit stellen?-— Die Zentrale Schuldeputation hat, wie der „Vorwärts" am 18. September d. I. berichtet, gegen den fraglichen Erlaß Einspruch erhoben. Ich meine, für unsere Volksgenossen jüdischen Glaubens gilt es, die Angelegenheit der jüdischen Volksschullehrer zu der ihrigen zu machen und zu helfen, unsere Schuljugend vor dem Gift des Antisemitismus zu bewahren! Rrineixiis vdstu! £ Nachwort der Schriftleitu ng. Der oben geschilderte Erlaß hak durch seine Veröffentlichung im „Vorwärts" allenthalben großes Aufsehen erregt. Wir begnügen uns für heute, die Stimme eines christlichen Lehrers wiederzugeben. Wir behalten uns vor, sobald der Erlaß, der bisher der Öffentlichkeit nicht Zugänglich geworden ist, im Wortlaut vorliegh unserseits grundsätzliche Stellung dazu nehmen- Merkwürdige Rechtspflege. Eine Zuschrift. Aus Zeitungen dürfte erinnerlich sein, daß der HandlungsgehilW Tepe, welcher der Köpenicker Ortsgruppe der völkischen Frei-! heitspartei angehört, in der Nacht vom 1. zum 2. Mai d. I.- den stellungslosen! Malter G a e d k e erschossen hat, weil er ihm >darüber Vorhaltungen machte, daß er mit anderen Genossen' «das Geschästslokal und den Zaun des Köpenicker Amtsgerichts mit großen Hakenkreuzen in Teersarbe und durch die Auftchrist: „Wählt völkisch" beschmierte. Tepe ist wegen Erschießung des Gaedke vom Land- Mricht II- Berlin zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ich vertrete den Vater des erschossenen Gaedke, .den früheren Postverwalter Gaedke. In meinem und im allgemeinen Interesse hatte ich die zuständigen Behövoen davon in Kenntnis gesetzt, daß das Geschäftsgedäude des Amtsgerichts hier in der angegebenen Weise beschädigt ist und gebeten, gegen die Beschädiger Strafantrag wegen Sachbeschädigung zu stellen. Der Herr Präsident des Landgerichts II Berlin hat mir den Empfang meines Schreibens bestätigt und nur für den Hinweis noch gedankt. Die Beschädigung des Amtsgerichts ist später aus Kosten der Köpenicker Ortsgruppe der völkischen Freiheitspartei ausge'bessert worden, nach meiner Ansicht nicht vollstänldig, da der neue Putz in der Farbe von dem alten Putz albsticht.- Nach einigem Hin- und Herschreiben habe ich die 'Nachricht erhalten, daß ein Strafantrag gegen die Beschädiger nicht gestellt ist. Ich habe deshalb auch mit dem zuständigen Staatsanwalt gesprochen, er teilt mir mit, daß er nichts machen könne, da die Frist von drei Monaten zur Stellung eines Strafantrages verstrichen ist. . Mir erscheint die Behandlung dieser Angelegenheit nicht einwandfrei. Der Umstand, daß nicht die Beschädiger, sondern ihre Parteioriganisation die Kosten der Ausbesserung bezahlt hat und die Beschädigung meines Dafürhaltens nicht vollständig beseitigt ist, hätte die zuständige Behörde veranlassen müssen, den erforderlichen Strafantrag rechtzeitig zu stellen. -Dem in Zeiten der Wahlen immer wieder hervortredenden Uüfug, öfs-Mtliche Gebäude, Zäune und Straßen mit Wahlaufrufen zu beschmieren, muß nachd-rücklichst gesteuert wertem Berlin-Köpenick, im August 1924- Klein, Justizrall V Oer Ideal-Büstenhalter für die starke Dame! Flacht jede stärkere Büste in überraschender Weise ab und überbrückt starken Magen sowie Fettpolster in Taille und Rücken. ZU EINEM „SKI-BÜSTENHALTER« gehört ein SKI-KORSETT! llilllllliitlliillHiiiüliliilllliiilillltiilliillillllH ES GIBT NICHTS BESSERES FÜR STARKE DAMEN! 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