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Central-Verein-Zeitung · 1924-09-25 · 39 (25.9.1924) · p. Seite 586

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
3 (1924)
Issue
39 (25.9.1924)
Date
1924-09-25
Page
Seite 586 (sequence 2)
Language
German
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586 mäßigen Konstituierung des Landesverbandes enthalten, regelt die Verfassung die Verhältnisse der preußischen Juden, soweit sie in Religionsgemeinschaften zusammengeschloffen siniL). Der Wortlaut des Artikels 1, der diese Feststellung trifft, umschreibt auch in großem Umriß die Kompetenz des Landesverbandes als der Bestimmung des am Anfang dieser Darlegung zitierten Artikels 137 der Reichsversassung entsprechend. Artikel 3 gibt dann des näheren den „Zweck" des Landesverbandes an: Hebung des religiösen Lebens unter Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen Gemeinden, Arbeit nach der finanziellen Seite hin, so insbesondere Unterstützung finanziell leistungsschwacher Gemeinden bei der Anstellung und Besoldung ihrer Beamten, Schaffung und Unterhaltung oder Unterstützung gemeinnütziger Anstalten und Einrichtungen, Förderung der rechtlichen Stellung der Kultusbeamten mnerhalb ihrer Gemeinde, Beratung der Gemeinden in Angelegenheiten ihrer Verwaltung bilden die Aufgaben des Landesverbandes nach der einen Seite, der inneren. Nach a u ß e n hin will er wirksam werden, wenn es sich darum handeln soll, die jüdische Religionsgemeinschaft in Preußen in gemeinsamen Angelegenheiten nach außen zu vertreten und bei der Vorbereitung von Gesetzen und allgemeinen Verwaltungsanordmlngen mitzuwirkenJwelche die jüdische Religio ns - gemein s ch a f t betreffen. Im weiteren Text regelt die Verfassung dann die Finanz e n des Landesverbandes, das Verhältnis von Landesverband und Gemeinden und bestimmt die Organe des Vereins: den Verbandstag, den Rat, die Ausschüsse und den Modus ihrer Wahl und Zusammensetzung. Die üblichen S ch l u ß b e st i nt m u n gen fügen sich an, so insbesonders als wichtigste, daß bis zum Zusammentritt des ersten ordnungsmäßig gewählten Verbandstages die Jüdische Gemeinde zu Berlin die Geschäfte des Landesverbandes führen und auch die Wahlordnung für den ersten Verbandstag bestimmen soll. Durch Veröffentlichung im Verwaltungsolatt des Landesverband es jüdischer Gemeinden vom 25. Juli d. I. ist diese Wahlordnung erlassen worden. Die Wahlen sind ans den 7. Dezernber angesetzt worden. Wenn sich in der Beschränkung der Meister ausweist, so wäre es eine Meistertat des Verbandes, daß er in seiner politischen Arbeit sich auf die Stellungnahme zu denjenigen Akten der Verwaltung und der Gesetzgebung beschränkt, welche die ungestörte und befriedigende Entfaltung des religiösen Gemeindelebens betreffen. So wird die tatsächliche Entwicklung aber "kaum sein. Gewisse jüdische Richtungen haben ein lebhaftes Bedürfnis und eine seit langem zu beobachtende Zielstrebigkeit, die Verbandsversammlungen zum Forum großer politrscher Demonstrationen zu machen und den Verband in den Ausschüssen wie im Plenum zur Stellungnahme und zur Tätigkeit in a I l g e m e i n politischen Fragen zu zwingen. Und hier muß es für unseren Central-Verein heißen: Ina res agitur, „Es geht hier um deine Grundsätze, dabei darfst du nicht ruhig Zusehen." Bei obiger Beschränkung, falls sich der Landesverband also im Sinne der Reichsversassung nur mit religiösen Dingen beschäftigen würde, könnte der C. V. bei den Wahlen Gewehr bei Fuß stehen und den religiösen Parteien, denen er mit vollkommener Neutralität gegenübersteht, die Wahlen zum Landesverband durchaus überlassen. Da aber der Landesverband sicher zmn Tummelplatz politischer Tätigkeit nach außen werden wird, und diese Tätigkeit, ausgehend von der ersten gesetzlich anerkannten jüdischen Körperschaft in Preußen, in der Oefsentlichkeit und bei den Behörden wesentliche Beachtung finden wird, so hat der C. V. die moralische Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß solche politische Tätigkeit in dem aufrechten jüdischen und deutsch-vaterländischen Geiste ansgeübt wird, welchen die hnnderttansende deutscher Inden, die hinter dem C. V. stehen, unbedingt verlangen. Die Erwartung unserer Mitglieder, die sich lebhaft für die Verbandswahlen interessieren, daß unser C. V. unter voller Wahrung religiöser Neutralität klar und deutlich bei diesen wichtigen Wahlen sagt, für wen ein C. V.er seine Stimme abzugeoen hat, ist erfüllt worden. Die feiertägliche Stimmung, die diese Nummer unserer Zeitung beherrscht, muß den Wunsch nahelegen, unsere weiteren Ausführungen noch etwas zurückzustellen. Ob die Zeit drängt, Unklarheit darf nicht herrschen. Männer und Frauen sind wahlberechtigt. Unsere Freunde und Freundinnen müssen rechtzeitig auf dem Posten sein, um nicht vor *) Dis gesetzesireuen Gemeinden (Bund gesetzestreuer Gemeinden, Sitz HallrersLaöt) werden für sich einen Landesverband bilden. vollendeten Tatsachen bei Aufstellung der Wahllisten zu stehen. Deshalb muß auch in diesen, von tiefstem religiösen Ernst erfaßten Tagen unser Mahnruf ergehen: Jeder, Mann und Frau, sorge dafür, daß er in die Wählerlisten eingetragen wird! Jever sei bei ver Aufstellung der Wahlvorschläge auf dem Posten unter unserer alten Parole: Für Deutschtum und Judentum! Dr. Alfred Wiener. Zäkum unö Nschtsfpruch. Zum Nosch h ascho noh-Feste. Von Rabbiner Dr. Max Eschelbach er (Düsseldorf). Das menschliche Schicksal ist ein dunkles Rätsel. Es stellt uns Fragen, auf die wir keine Antwort wissen. Nur in Bildern können wir uns seinen Sinn deuten. Solange es Menschen gibt, haben sie als den innersten Kern und als das eigentliche Geheimnis des Weltenlaufs ein F a t u m gesucht, eine unerbittliche, unabänderliche, starre, geheimnisvolle Fügung. Es waltet über den Menschen, es ist nach der Ueberzeugung der Griechen sogar Herr über die Götter, und es bestimmt endgültig und für alle Ewigkeit das Los der Sterblichen und der Himmlischen. Diese großartige, aber verzweifelte Deutung ist auch dem Judentum nicht freurd geblieben. „Wie die Fische. die im argen Netz gefangen werden, und wie die Vögel, die von der Schlinge ersaßt werden, geradeso werden die Menschen zur Zeit des Unheils erfaßt, wenn es plötzlich über sie kommt," klagt Koheleth. Hier ist kein Raum für Schuld und Sühne, für Verirrung und Umkehr. Sondern der Fisch im Netz und der Vogel in der Schlinge sind Bilder für ein blindes Schicksal, das den Menschen ergreift, ohne daß er etwas dafür oder dagegen vermöchte. Es steht außer Verbindung mit seinem Tun und Lassen und hat keinen Zusammenhang mit Verdienst oder Schuld. Der Gedanke des Fatums ist trostlos. Wäre er wahr, dann dürsten und müßten wir die Hände in den Schoß legen. Keine Anstrengung würde helfen, und jede wäre unnötig. Wir wären nichts als die zitternden Zuschauer des Weltenlaufes, und durch blinden Zufall oder durch eherne Notwendigkeit käme alles, wie es kommen müßte. Keine Umkehr, kein Gebet und keine gute Tat könnten dann das böse Geschick wenden. Aber der Glaube an ein solches Geschick hat auch, trotz Koheleth, im Judentum niemals geherrscht. An seiner Stelle verkörpert ein anderes ernstes, aber nicht niederdrückendes Bild das Schicksal. Die jüdische Religion wird von dem Gedanken an Gottes Gericht beherrscht. In mannigfaltigen Gleichnissen sucht sie das Wesen und die Waltung Gottes auszudrücken. „Kinder seid Ihr dem Ewigen, Eurem Gotte", sagt Mose. „Unser Vater, unser König", beginnen die ernsten Gebete an den bevorstehenden Festtagen. Das Bild des Vaters ist der Ausdruck für Gottes Liebe. Er wird aber nicht nur als der Vater verherrlicht, sondern auch als der Richter. Unter dem Bilde des Gerichts deutet das Judentum die göttliche Weltordnung. Das Verhängnis kommt von außen, das Urteil aber schreibt sich der Mensch im Grunde selber. Der Richter kann es nur aussprechen, die Grundlagen aber liefert ihm der Angeklagte vor seinen Schranken. Das Urteil ist nichts als die Antwort auf sein Tun und Lassen. Auch dieses Bild atmet tiefen Ernst, denn es weist auf die große Last unserer Verantwortung hin, aber es spricht zugleich auch einen erhabenen Trost aus. Denn es liegt im Wesen des Urteils, daß es nicht endgültig zu sein braucht und unter Umständen abgeändert werden kann. Heute wird der Verbrecher von der Strafe frei durch tätige Reue und durch Rücktritt vom Versuch. Unser modernes Recht kennt Bewährungsfrist und Strafaufschub. Gegen jedes Urteil gibt es Rechtsmittel, und wenn es schon rechtskräftig geworden ist, bleibt dem Unschuldigen dennoch die Hoffnung auf Wiederherstellung durch Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Verurteilte kann neue Zeugen bringen und vielleicht kann er wieder gut machen, was er verbrochen hatte. Alle diese Züge des heutigen Rechtsganges finden ihr Seitenstück in den religiösen Ideen des Judentums. Auch Gottes Urteil ist nicht endgültig und nicht unwiderruflich, sondern es wird abgeändert und aufgehoben. Weil das Judentum nicht an ein Fatum glaubt, wohl aber an ein Gericht, weil es im sittlichen Leben keine unentrinnbare Verdammnis kennt, wohl aber einen engen Zusammenhang zwischen unserer Tat und unserem Schicksal, deshalb kann es hoffen, daß Umkehr, Gebet und Wohltun das bös-e Geschick wenden. Deshalb kann es beten: Unser Vater, unser König, tilge in Deiner großen Barmherzigkeit alle Urkunden unserer Schuld! In jeder einzelnen Stunde fällt Gott dieses Urteil. Ein großartiges Wort im Talmud lautet: dlabbt Jose sagte, der Mensch wird an jedem Tage, Rabbi Nathan sagte, er wird zu jeder Stunde gerichtet. Nirgends herrscht das blinde Fatum, sondern alles ist Erkenntnis, Spruch und Urteil. Und niemals ist das Verfahren

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