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Central-Verein-Zeitung · 1924-09-25 · 39 (25.9.1924) · p. Seite 585

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
3 (1924)
Issue
39 (25.9.1924)
Date
1924-09-25
Page
Seite 585 (sequence 1)
Language
German
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Einzelnummer 10 Sol-pfennlg Serttn, 25. September 1924 III. Jahrgang ♦ Nr. 3- Plätter (örJ>colfchtum^] Monatsabonnement 40 Goldpfenrrig Vrymr des f’tnhul-Vmros dcutsck§ Staatsvüryeriüöiscdrn VlauvensLU S^II^SrmSims Zeitung des Oudenrums Verlag und» SchrifUe'rirmg: Berlin 8>V 68, Lindenstr. 13. Fernsprecher: Amt Dönhoff 3594, 3595. Bankkonto: Dresdner Bank, Wechselstube G, »erlitt SW 88, Lindenstr.? Alleinige Anzeigenannahme: Annoncen-Expedition Rudolf Mofle, Berlin 8W19, und deren Filialen. Anzeigenpreise: 0.75 Goldmark für die 7 gespaltene Zeile nach Kudolf Moffes Normalzeilenmesser Nr. 4, Familienanzeigen und Stellengesuche für Mitglieder des Central-Vereins 0,40 Goldmark, die 90 mm breite Reklamezeile 4 Goldmarl Ar prHW MtsvccM DM ©emeinöcn. Zu öen bevorstehenöen Wahlen. Mit der Verfassung von Weimar schien auch dem deutscheu Judentnme als religiöse Gemeinschaft der Weg zum Zusammenschluß in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes geebnet zu sein. Der Artikel 137 der Reichsver- 1 sassung läßt erkennen, daß die Deutsche Nationalversammlung gewillt gewesen ist, klare, eindeutige Verhältnisse für die deutsche Judenheit zu schassen, die die unterschiedliche rechtliche Wellung derjüdischenReligionsgemeinschaften gegenüber den beiden christlichen Kirchen beseitigte. Die Freiheit zum Zusammenschluß zu Religionsgesellschaften wird hiernach gewährleistet, die innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten können und ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleihen. Religionsgesellschasten, die bisher Körperschaften des öffentlichen Rechtes noch nicht gewesen sind, können die rechtliche Stellung solcher Korporationen auf Antrag erhalten. Wenn sich mehrere solcher Körperschaften zu einem Verband wiederum zusammenschließen, so ist auch dieser Verband eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. ■ Vergeblich hatte Jahrzehnte hindurch die deutsche Judenheit versucht, den Einheitswillen, der sich in ihrem deutschen l Vaterlande nach der Gründung des Reiches verwirklicht hatte,; auch für ihre religiöse Gemeinschaft zu erzielen! und für das gesamte Reichsgebiet von sich aus einheitliche Zu- stände zu schaffen. Das Kapitel Geschichte der deutschen : Juden, das darlegt, warum es nicht schon vor Jahrzehnten zu : einer Einigung kam, soll hier nicht geschrieben werden. Aber . auch heute noch stehen der Schaffung eines ganz Deutschland umschließenden Gemeindeverbandes infolge späterhin auftauchender rechtlicher Unklarheiten starke Schwierigkeiten entgegen, die trotz eifriger Bemühungen seit 1919 nicht behoben werden konnten. Es entsprach nicht dem Tatwillen der deutschen Juden, abzuwarten, bis sich diese Schwierigkeiten behoben hätten. Ließ sich für das Reich nicht zuerst eine einheitliche Regelung erzielen, so konnte man doch in den einzelnen Ländern die Möglichkeiten ausschöpfen, die die Verfassung darbot. Auch aus praktischen Gesichtspunkten schien das zweckmäßig. Denn nach der Verfassung von Weimar ist die Regelung des Slaaiskirchenrechts in der Hauptsache, den Ländern überlassen. Die Schaffung von Lande sorganisationen zur Mitwirkung bei der Regelung dieses Kirchenrechts mußte notwendig erscheinen. Eine Reihe deutscher Länder hat sich in der Zwischenzeit bereits für den letzten Weg entschieden, so insbesondere Bayern. Es lag nahe, daß auch das größte deutsche Land, daß den größten Teil der deutschen Juden zu seinen Bürgern zählt, Preußen, seinen korporativen Zusammenschluß suchte und fand. Gerade die Verhältnisse in Preußen legten nahe, den durch die Verfassung eröfsneten Weg auch tatsächlich zu gehen. Die Bevölkerungsverschiebung, die im Laufe des letzten Jahrzehnts vor sich gegangen war, hatte ihren Ausdruck in der fortschreitenden Auslösung der Klein- und Mittelgemeinden aus der einen Seite, in der Zusammendrängung der jüdischen Bevölkerung in einigen wenigen Großgemeinden aus der anderen Seite gefunden. Die Vernich tung des jüdischen Lebens inderProvinz drohte einzutreten mit allen ihren unabsehbaren kulturellen und bevölkerungspolitischen Folgen, wenn nicht eine Verteilung der Kräfte eintrat, die auch den Provinzgemeinden das Weiterbestehen ermöglichte. Man begeht an dem Gegenstand dieser Betrachtung kein Anrecht, wenn man sagt, daß letzten Endes die Schaffung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden ein Ergebnis der Inflation war. Die ungeheure Zerrüttung aller finanziellen Grundlagen durch den Währungszerfall hatte die Gemeinden ganz plötzlich dem Nichts gegenübergestellt. Und der Staat war nur dann bereit, mit seinen Mitteln einzugreifen, wenn ihm durch das Vorhandensein einer allgemeinen Vertretung der preußischen Juden eine gewisse Gewähr gegeben würde. Noch ein zweiter Gesichtspunkt legte die beschleunigte .Schaffung einer preußischen Organisation nahe. Die rechtliche Stellung innerhalb der einzelnen Gebietsteile Preußens spiegelte den geschichtlichen Werdgegang dieses Landes wider. Die Regelung der Rechte der jüdischen Gemeinden in K u r - Hessen, Nassau, Hannover war eine andere als die in den alten Provinzen. So war es möglich, daß in Preußen jede einzelne Gemeinde in allen ihre Gemeindeangelegenheiten berührenden Fragen mit dem Staate einzeln verhandeln mußte, daß umgekehrt wieder die Staatsorgane nicht die Möglichkeit hatten, Gemeindeangelegenheiten mit einer autoritativen Gemeindevertretung für ganz Preußen zu besprechen. Die harten Notwendigkeiten der schlimmsten Nachkriegszeit erforderten rasches Arbeiten. Die Berliner Gemeinde unter Führung von Dr. Jsmar Freund ergriff die Initiative. Die Vorarbeiten wurden abgeschlossen, ein Verfassungsentwurf hergestellt, die Einladungen an die preußischen Gemeinden erlassen, und am 2 5. Juni 1922 wurde das Werk. Einstimmig erklärten die Vertreter der preußischen Gemeinden ihre Zustimmung ' zur Bildung eines preußischen Landesverbandes, und die von Jsmar Freund geschaffene Verfassung wurde angenommen. In 39 Artikeln, von denen die letzten fünf U e b e r - gangsbestimmungen für die Zeit bis zur ordnungs--

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