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Central-Verein-Zeitung · 1924-07-31 · 31 (31.7.1924) · p. Seite 464

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
3 (1924)
Issue
31 (31.7.1924)
Date
1924-07-31
Page
Seite 464 (sequence 4)
Language
German
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464 Boden einerseUZ ünd dem Kapital anderseits. Weil der Grund und Boden ohne Arbeit des Menschen entstanden, vielmehr vom Ewigen erschaffen ist, soll er auch des Ewigen (des Staates) fern und von dem einzelnen niemals für ewig in Eigentum genommen werden können. Dahingegen soll das Kapital, das durch Arbeit entsteht, eben weil es durch Arbeit entsteht, auch Eigentum des einzelnen sein. Unser Gesetzgeber gibt dem Staate, was des Staates ist, und dem einzelnen, was des einzelnen ist. In bezug auf Verwendung des Kapitals bestimmt unser Gesetzgeber (II. 22. 25): „Wenn du Geld leihst meinem Volte, dem Armen bei dir, sei chm kein Schuldherr, leg ihm keinen Zins auf." Das Verbot des Zmsnehmens erscheint uns Kindern des Zeitalters des Kapitalismus als etwas VorfinLslutliches oder doch Kulturwidriges. — In den Begriff „Kapitalismus" werden vielfach zwei an und für sich vollkommen verschiedenartige Dinge zusammengeworsen, nämlich einerseits der Großbetrieb, der zu seiner Gründung einer großen Geldsumme, eines großen „Kapitals" bedarf, und anderseits Hie Zinswirtschaft, bei welcher das Kapital die Eigenschaft hat, eine jährliche Vergütung des Schuldners an den Gläubiger, den Zins, abzuwerfen, ohne daß durch diese Leistungen des Schuldners die Schuld selbst kleiner wird. Wenn ich das Wort Kapitalismus gebrauche, so meine ich nur den letzteren Begriff. — Wir müssen uns dabei erinnern, daß in Israel damals noch Naturalwirtschaft herrschte (Alle Abgaben an den Staat wurden in Naturalien, nicht in Geld geleistet.) Jsvael war ein Agrarstaat, ein geschloffener Agrarstaat. Kreditgeschäfte kamen nicht vor. „Leihe mir einen Scheffel Korn oder den entsprechenden Geldwert; nach der Ernte werde ich dir das Entsprechende wiedergeben." So oder ähnlich wird der eine Israelit zum anderen gesprochen haben. Da war es ganz natürlich, wenn der Verleiher nur einen vollen Scheffel, aber nicht mehr zurück erhielt; denn hätte er seinen Scheffel behalten und aufbewahrt, so wären Witterungseinflüsse und Infekten unaufhörlich tätig gewesen, den Scheffel Korn zu vermindern. Der Verleiher konnte also froh sein, wenn er nach einem Jahre einen vollen Säyeffel bzw. den Geldwert desselben zurückerhielt, und es wäre unnatürlich gewesen, wenn er statt des vollen Scheffels noch mehr als einen vollen Scheffel zurückerhalten hätte. Ganz anders liegen die Verhältnisse im Zeitalter der Geld- Wirtschaft. Das Geld ist, weil als Edelmetall unvergänglich, der Ware, die vergänglich ist, beim Tausch überlegen, und es sagt daher zum Leiher: „Willst du mich benutzen, so mußt du mir einen bestimmten Teil des Ertrages, den Zins, vorabgeben; tust du das nicht, nun, dann bleibe ich eben im Strumpf liegen, ich kann warten." Da nun in Israel der Zins verboten war, so wurde dadurch bewirkt, daß Israel ein Agrarstaat mit Naturalwirtschaft blieb und sich nicht zu einem Handels- und Industriestaat entwickelte. Es fft für uns von besonderem Interesse, zu sehen, w i e Luther obige Stelle vom Zinsverbot übersetzt. Er überseht die Stelle „so lege ihm keinen Zins auf" mit den Worten „so sollst du keinen Wucher mit ihm treiben". Dadurch erhält diese Stelle einen ganz, ganz anderen Sinn, freilich nur für uns Heutige, aber nicht seinerzeit für Luther. Wir finden nämlich, das Luther das Wort Wucher überall dort gebraucht, wo nach jetzigem Sprachgebrauch Zins gemeint ist, und daß Luther das Wort Zins überall dort gebraucht, wo nach jetzigem Sprachgebrauch Tribut oder Steuer gemeint ist. Woher diese verschiedenen Benennungen? Das christlich-kanonische Recht hat das Zinsverbot einfach aus unserem Gesetze übernommen. Pecunia pecuniam parere non potest. Geld kann nicht Geld hecken. Unzweifelhaft richtig. Kirchenväter, Päpste und Konzilien haben sich wiederholt gegen den Zins gewandt, stellenweise mit so heftigen Worten, daß man daraus schließen darf, daß Zins genommen und gegeben worden ist. Mit der Geldwirtschaft einerseits und mit der Verkäuflichkeit des Grund und Bodens anderseits mußte nämlich der Zins kommen,, so sicher wie der Donner hinter dem Blitze herkommt. Was die Päpste durch das Zinsverbot erreichten, war nur, daß das Geld in Strümpfen aufbewahrt wurde, daß es verschätzt wurde, und daß später bei Zunehmendem Geldverkehr das Zinsverbot immer mehr umgangen wurde. Die katholische Kirche hat denn auch schließlich den Kampf gegen den Zins vollständig eingestellt. Luther hat den Zusammenhang Zwischen Zins und Rente nicht erkannt, er sah eben in jedem Z:ns nur Wucher und sagt: „Aber das größte Unglück deutscher Nation ist gewißlich der Zinskaus. Wo der nicht wäre, müßte mancher seine Seide, Sammet, Goldgestick, Spezerei und Prangen wohl ungekaust lassen. Er ist nicht viel über 100 Jahre gestanden, und hat schon fast alle Fürsten, Stifte. Städte, Adel und Erben in Armuth, Jammer und Verderben gebracht. Sollte er noch 100 Jahre stehen, so wäre es nicht möglich, daß Deutschland einen Pfennig behielte, wir müßten uns gewißlich untereinander fressen. Der Teufel hat ihn erdacht, und der Papst wehe getan mit seiner Bestätigung'aller Welt." (An den christlichen Adel deutscher Nation.) Dagegen hat Calvin den Zusammenhang zwischen Rente (Grundrente) und Zins erkannt. Er sagt: „Geld erzeugt nicht Geld, das ist unbestritten; aber mit Geld kaust man Land, welches aus sich heraus Pacht bringt; demnach muß man auch für das Geld als solches Zins bekommen können." Unzweifelhaft richtig und allgemein verständlich. Calvin erlaubte also den Zins, und es ist wohl kein Zufall, wenn die calvinistischen Länder Niederlande und Schottland die Länder waren, in denen sich zuerst die Anfänge des modernen Großkapitalismus entwickelten. Wenn das Geld verschätzt wird, so ist das volkswirtschaftlich dem Zustande gleich, als ob das Geld gar nicht vorhanden wäre. Das Geld ist aber für den wirtschaftlichen Organismus dasselbe, was das Bmt für den tierischen Organismus ist, was die Kohle für den Betrieb der Dampfmaschine ist. Fehlt es an Geld, laust es nicht um, dann stocken die Betriebe. Der wirtschaftliche Stillstand des Mittelalters wurde bedingt durch die geringe vorhandene Geldmenge. Der Geldmangel war, soweit die Edelmetalle nur spärlich gefunden wurden, ein natürlicher, er wurde aber künstlich noch verschärft durch das Zinsverbot. Bei dieser Sachlage war der jüdische Geldverleiher — der Jude durste vom Ausländer Zirrs nehmen; wir werden es gleich näher besprechen — eine wirtschaftliche Notwendigkeit, genau so wie im Kriege bei der unnatürlichen Zwangswirtschaft der Schieber eine Notwendigkeit war. Gibt es in Deutschland auch nur einen einzigen Menschen, der im Kriege nichts gegessen hätte, was geschoben war, oder der, wenn er Selbstversorger war, sich nicht gegen die gesetzlichen Anordnungen vergangen hätte? Wenn dann die Juden durch Geldgeschäfte zu Reichtum gelangt waren, dann wurde eine Judenverfolgung, ein Pogrom, in Szene gesetzt, natürlich nur aus gerecht-religiösen Gründen, so wegen Ritualmordes, Hostienschändung, Brunnenvergiftung usw. usw. Daß das Vermögen der erschlagenen Juden dann eingezogen wurde, war natürlich nur „gerechte Strafe". Worin besteht die Macht des Kapitals? Vom mosaischen Standpunkte aus lautet die Antwort: „In der Fähigkeit, sich durch Zins und ZinseszinS zu vergrößern." Andere geben andere Erklärungen. So sagt der Bolschewist Radeck in der „Russischen Correspondenz" August 1920: „Der Prozeß der sozialen Revolution besteht ja darin, daß die Arbeitermassen in eine Lage kommen, in der sie jedes Vertrauen zum Kapital verlieren und darum die Hände ausst recken nach der kapital: st ischen Macht in ihrem innersten Kern: den Werken und Fabriken." Die Bolschewisten haben die Hand nach den „Werken und Fabriken" ausgestreckt und diese „sozialisiert". Ob sie damit etwas Kultursörderndes oder das Gegenteil davon getan haben, ob sie die Produktion damit gehoben oder damit vermindert haben, steht hier nicht zur Debatte. Wohl aber dürfen wir hier feststellen, daß es dem Geiste der mosaischen Gesetzgebung widerspricht, wenn sie die Hand nach den „Werken und Fabriken" a u s g e st r e ck t haben, und daß sie damit nach den Begriffen der mosaischen Sozialpolitik die kapital: st is che Macht in ihrem innersten Kern nicht getroffen haben. Die mosaische Gesetzgebung ist bis auf den heutigen Tag die einzige Gesetzgebung, welche kein Fremdenrecht kennt. Was Fremdenrecht bedeutet, haben die Ausländsdeutschen im Weltkriege leider zur Genüge kennen gelernt. Die mosaische Gesetzgebung sagt II. 12. 49: „Ein Gesetz, Ein Recht soll euch und dem Fremdling sein, der Lei euch wohnen wird." IN. 24. 22: „Es soll einerlei Recht unter euch sein, dem Fremdling wie den: Einheimischen; denn ich bin der Herr, euer Gott." IV. 15. 15—16: „Der ganzen Gemeine sei Eine Satzung, beides euch und den Fremdlingen. Eine ewige Satzung soll das sein euren Nachkommen, daß vor dem Herrn der Frerndling sei wie ihr." Aber nicht allein gleiches formales Recht war dem Fremdling wie dem Einheimischen, der Gesetzgeber nimmt fick in liebevoller Fürsorge des -Fremdlings wie des einheimischen wirtschaftlich Schwachen a-n. Es heißt V. 14. 28—29: „Nach Verlauf dreier Jahre mußt du ausscheiden den Zehnten deines Ertrages in diesem Jahre und es liegen lassen in deinem Tore. Dann soll kommen der Levi, denn er hat kein Landbesitz bei dir, und der Fremdling, und die Witwe und die Waise, daß sie essen und satt werden, daß dich segne der Ewige, dein Gott, in allem Werk deiner Hände, das du tust." Wir sehen, daß der Fremdling noch vor der Witwe und Waise genannt wird. Im selben Geiste der Liebe bestimmt der Gesetzgeber H. 22. 20: „Und einen Fremdling sollst du nicht kränken und nicht drücken, denn Fremdlinge wäret ihr im Lande Aegypten." II. 23. 9: „Und den Fremdling bedrücke nicht, denn ihr wisset um der Fremdlinge Herz, da ihr selbst Frenrdlinge gewesen im Lande Aegypten." III. 19. 34: „Und wenn be: dir weilet ein Fremdling in eurem Land, sollt ihr ihn nicht drücken. Wie dev Eingeborene rrntev euch sei euch dev Fremdling, der bei errch toetfct, und dir iollst ihn Lieben wie dich selbst, denn Fremdlinge wäret ihr im Lande Aegypten. Ich bin der Herr, euer Gott." Nur eine einzige Ausnahme ist bei der Gleichstellung vorhanden, und es ist notwendig, daß wir diese Stelle eingehend betrachten. Es heißt V. 23. 21: „Dn sollst nicht nehmen von deinem Bruder Zins an Geld, Zins an Speise, Zins cm irgendeiner Sache, die verzinst werden kann." Dann ater heißt im folgenden Verse weiter, und :ch zitiere diesmal den Text in seiner Sprache: „Lanoeiiri ssaschich ulocliieho lau ssachich." Wörtlich übersetzt: „Den Ausländer bezinsen und deinen Volksgenossen nicht bezinsen." Sinngemäß wirb die Stelle in zweifacher Weise übersetzt. Die einen übersetzen: „Von dem Ausländer darfst du Zins nehmen, aber von deinen Volksgenossen darfst du keinen Zins nehmen"; die anderen übersetzen: „Von dem Ausländer sollst du Zins nehmen, aber von deinem Volksgenossen sollst du keinen Zins nehmen." Was nach der hebräischen Grammatik richtiger ist, darüber bin ich nicht imstande zu urteilen, aber ich glaube, daß, wenn der eine Teil der Bestimmung ein Verbot ist, der andere Teil der Bestimmung ein Gebot ist, daß demnach die richtige sinngemäße Uebersetzung lauten muß: „Von dem Ausländer sollst du Zü^ nehmen."

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