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Central-Verein-Zeitung · 1924-07-31 · 31 (31.7.1924) · p. Seite 463

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
3 (1924)
Issue
31 (31.7.1924)
Date
1924-07-31
Page
Seite 463 (sequence 3)
Language
German
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463 da jenseits der Barrikade geboren. Hunderte von Jahren Kerker teilt ein Richter wegen Eigentumsvergehen in seinem Leben aus, aber ebensvwenig wie hier seine hervorragenden Standesgenossen das Eigentum sittlich begründen können, ebensowenig wird er es können. Ist es nicht traurig um ein solches Recht bestellt! Ist es denn wirklich so schwer, das Eigentum sittlich zu begründen? Nein, meine Herren, es ist kinderleicht, ein jüdischer Volksschüler kann es oder sollte es können, wenn er richtigen biblischen Geschichtsunterricht gehabt hat. Der jüdische Volksschüler wird also, gestützt auf das israelitische Recht, sagen: Die sittliche Begründung des Eigentums liegt im eignen Tnn, d. h. in der Arbeit des Menschen. Was der Mensch durch seine Arbeit aus dem Boden herausgearbeitet hat, soll sein; Eigentum sein, aber den Boden selbst, der von Gott geschaffen : ist, oder neuntes meinetwegen, wenn ihr wollt, der von der Natur; geschaffen ist, der kann eben deswegen nicht Eigentunr des Menschen j fiein; darum sagt auch der Ewige: ,Das Land 'ist mein und ihr seid! nur Fremdlinge und Gäste vor" mir? Uebrigens wird auch der im; Geiste des germanischen Rechts erzogene Volksschüler darauf hin- : weisen, daß nach germanischem Recht der Boden dem Volke gehörte, daß demnach Eigentum vom eigenen Tun herrühre"*). Wie ging nun der Herr Minister in seinem Schlußwort auf diese Ausführungen ein? Um 12 Uhr erhob sich der Vorsitzende und sagte, es sei bereits Polizeistunde, und unter diesen Umständen müsse der Herr Referent zu seinem lebhaften Bedauern auf das! Schlußwort verzichten. Hatte ich zuviel behauptet, wenn ich gesagt l hatte, die Begründung des Eigentums wäre kinderleicht? i Nun könnte man den Einwurf machen: Ja, die vier Herren von der juristischen Fakultät waren vielleicht gerade nicht imstande, so j aus dem Stegreif die richtige Begründung zu geben, bei ruhiger;Ueberlegung hätten sie es vielleicht doch gekonnt. Der Einwurf ist lberechtigt; ich habe mich daher an den' ordentlichen Prozessor der Rechtskunde, Geh. Rat Dr. O. in Göttingen, gewandt und diesen um die sittliche Begründung des Eigentums gebeten. Der Herr Professor hat mir geschrieben: „Die sittliche bZw. wirtschaftliche Begründung des Eigentums liegt in seinem kulturfördernden ^Einfluß auf das menschliche Schaffen; der normale Mensch wird zur schaffenden Arbeit durch keine!Vorstellung auch nur im entfernte st en so stark anespornt, als durch die, daß er die Ergebnisse einer schaffenden, um bilden den oder verbesserndenTätigkeitfürsichselb st oderseine Angehörigen erwirbt." Ist diese Begründung für das Eigentum am Grund und Boden! stichhaltig? Statt aller theoretischen Erörterungen eine Probe aufs - Exempel an einem Falle, wo wir das Eigentum vor unseren Augen "entstehen sehen konnten. Wie wir das Wesen einer Maschine am besten verstehen lernen, wenn wir sehen, wie sie vor unseren Augen aufgebaut wird, wie sie entsteht, so lernen wir auch das Wesen des Eigentums am besten verstehen, wenn wir sehen, wie es vor unseren : Augen entsteht. Es war vor einer Reihe von Jahren, als regierungs-; fertig die Fischereiberechtigung in den fiskalischen Gewässern, Wasserläufen und Binnenseen, des Kreises Aurich verkauft wurde. Als vor einiger Zeit dieser Verkauf wieder zur Sprache kam, habe ich in Wort und Schrift erklärt, daß hier von seiten der betreffenden Be- - amten ein Diebstahl begangen sei, selbstverständlich moralischer Diebstahl. Ausgeschlossen, daß Herren in so hoher Stellung gegen die betreffenden Paragraphen des Strafgesetzbuches verstoßen oder auch nur die beim Verkauf zu beachtenden Bestimmungen verletzen. Ich frage, mit welchem sittlichen Rechte, dem Rechte, das mit uns geboren, konnten die Beamten, als sie ein Ewiges für ein Heute Hingaben, die Fische in den Gewässern einem einzelnen zusprechen und die übrige Menschheit für ewige Zeiten ausschließen!? Trotzdem die; Worte vom moralischen Diebstahl manchen Ohren nicht angenehm klangen, und trotzdem ich aufsorderte, wem diese Behauptung nicht ■ richtig erscheine, möge sie berichtigen, ist eine Berichtigung nicht einmal versucht worden, und ich behaupte, auch mit der Begründung des Geh. Rats Professor Dr. O. wird niemand imstande sein, eine sittliche Begründung dafür zu geben, daß einzelne Menschen einem einzelnen Menschen die „Frschereigerechitigkeit" für ewige Zeiten zu- : sprechen und somit die übrige Menschheit von der Verechtigung, über ' die Fische zu verfügen, ausschließen können. Somit liegt in der Tat ' Diebstahl vor. Bestohlen find wir, die nachkommenden Geschlechter. : Wir sehen somit, daß der Vertreter der juristischen Wissenschaft unser ' Eigentum ebensowenig begründen kann, wie die betreffenden Herren seinerzeilt in Emden. Und warum können sie alle das Eigentum nicht sittlich begründen? Weil fie den Begriff Sache nicht definieren können. Und warum können sie den Begriff Sache nicht definieren? Weil sie im Vürger'- lichen Gesetzbuch den Boden unter das Sachen recht gestellt haben, wo er nicht hingehvrt, weil sie den Boden, der von Gott geschaffen, der von der Natur geschaffen, der unvergänglich und unvermehrbar ist, zufammengekoppelt haben mit den Sachen, den Waren, die von Menschenhand gemacht und daher vergänglich sind. Im Bürgerlichen Gesetzbuch herrscht der Geist des römischen Rechts. Was der Deutsche Eigentum nennt, das nennt -der Römer Dominium. Do-; minium kommt her von dominus, d. h. Herr. Dominium heißt also - der Herr sein, die Macht haben. *) Lerder Gottes wurde bislang in unseren Schulen weit mehr Fürstengeschichte als Volksgeschichte, weit mehr „Mordsgeschichte" als Kulturgeschichte gelehrt. In diesen verschiedenen A uss a s su n ge n des Eigent um s l i e g t d e r Unterschied z w i s ch e n dem G e i st e des römischen Rechts und dem des israelitischen (ger - ma n i scheu) Ne chi s. Auf der einen Seite das Recht des eigenen Tuns, das Recht des Herrn, des Eroberers, des Schwertes. Ostfrieslands größter Sohn, der berühmte Nechtslehrer Rudolph v. Jehring, sagt im „Geiste des rönn.scheu Rechts": „Es muß eine-gerechtere Verteilung der Güter dieser Welt herbeigeführt werden, als sie unter dem Einfluß einer Eigentumstheorie bewirkt worden ist und werden mußte, welche, wenn man sie beim rechten Namen nennen will, die Unersättlichkeit Gefräßigkeit des E g o i s m u s i st. Ten Namen, den s i e s i ch selber beilegt, ist Heiligkeit des Eigentums." Eine fchürsere Verurteilung unserer jetzigen Eigentumslehre, wie sie Rudolph v. Jehring mit diesen Worten gibt, ist wohl nicht denkbar. Müssen wir gerade als Juden demnach nicht sagen: Fort mit dem römischen Erobererrecht, her mit dem israelitischen (germanischen) Volks- und Arbeitsrecht. Das Volk in seinem gesunden Rechtsempfinden hat von jeher instinktiv aus diesem Standpunkte gestanden. Es redet von „Gottes Erdboden". Redet es auch von Gottes Hobelmaschinen? Was bedeutet denn das Wort: „Gottes Erdboden?" Es bedeutet letzten Endes genau dasselbe, was der mosaische Gesetzgeber mit den Worten sagt: „Das Land ist mein und ihr seid mir Fremdlinge und Gäste vor mir"; es heißt letzten Endes, daß wir den Boden nicht einem einzelnen für ewig Zusprechen sollen. Die Wichtigkeit der Erkenntnis, daß der Besitz von Boden nicht der Besitz einer Sache, sondern der eines Rechtes ist, erhellt sofort, wenn wir fragen: Was bedeutet denn das Recht, den Boden zu bearbeiten? Da wir alle nur durch Bearbeitung des Bodens leben können, so bedeutet dieses Recht in letzter Linie das Recht auf Leben. Und für dieses Recht muß nach unserem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Mensch einen: anderen Menschen, ein Staatsbürger einem anderen Staatsbürger Sachgüter geben, Zahlungen leisten. Kann unter solchem Rechte von wahrer Demokratie die Rede sein? Nein. Solange ein solches Recht besteht, ist alles Gerede über Freiheit und Gleichheit nur Phrasengebimmel. „Wem das Land gehört, dein gehören die Leute." Die ganze Weltgeschichte ist ein Beweis für die Richtigkeit dieser Worte altindischer Weisheit. Im gleichen Sinne sagt treffend Schopenhauer: „Zwischen Leibeigenschaft wie in Rußland, und Grundbesitz in England, und überhaupt zwischen dem Leibeigenen und dem Pächter, Einsassen, Hhpotheken schulduer und dergleichen mehr liegt der Unterschied mehr in der Form als in der Sache. Ob mir der Bauer gehört oder das Land, von welchem er sich ernähren muß, der Vogel oder sein Futter, die Frucht oder der Baum, ist im wesentlichen wenig verschieden, wie denn Shakespeare den Shylock sagen läßt: Mein Leben nimmst du mir. wenn du mir die Mittel nimmst, durch die ich lebe'." (Parerga und Paralipomena.) Ganz anders in Israel. Dort gehörte das Land dem Volke und jeder Volksgenosse war dauernd gleichberechtigt am Lande. Demokratie d e r T a t. 2. Kapital. ' Im Gegensatz zu dem Grund und Boden und zu den Häusern in Dörfern und Flecken werden die Häuser in Städten, die mit einer Mauer umgeben sind, vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt. Es kann nicht genug hervor gehoben werden, daß diese unterschiedliche Behandlung volkswirtschaftlich von der größten Bedeutung ist. Es heißt III. 25, 29—31: „Und so jemand ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, so hat er das Einlösungsrecht bis ein Jahr seit dem Verkauf zu Ende ist; ein volles Jahr hat er das Einlösungsrecht. (30) Wenn es aber bis zum Verlauf eines Jahres nicht eingelöst wird, so bleibt das Haus, das in einer Stadt mit Mauer, verfallen feinem Käufer und dessen Geschlecht. Das Haus wird nicht frei im Jobeljahre. (31) Und Häuser in den Flecken, die keine Mauer ringsum haben, werden zu den Feldern des Landes gerechnet. Ein solches Haus hat das Einlösungsrecht und im Jobeljahre wird es frei." Woher die unterschiedliche Behandlung? Die Stadtmauer als solche kann doch keinen Einstuß ausüben. Unser Gesetzgeber gibt selbst die Erklärung, indem er die Häuser in den Flecken als landwirtschaftliche Gegenstände betrachte^ deren Wert im Verhältnis zu dem Grund und Boden nicht in Betracht kam..— Wir müssen uns dabei in Gedanken vier Jahrtausende zurückversetzen in eine Zeit, in der noch die Nachwirkung vorhanden war, daß der Israelit kurz zuvor als Nomade in Zelten gewohnt hatte. Auch bei den Germanen gehörte das Haus, tvell Blockhaus, zur „fahrenden Habe". — Dahingegen dienten die Häuser in den Städten dem Gewerbe, der Industrie; fie würden also heute stellenweise den Fabriken entsprechen. Diese Häuser gehören also zum Faktor Kapita l. Demnach unterscheidet unser Gesetzgeber sehr scharf Zwischen den beiden Faktoren, die außer der Arbeit zu jeder Produktion notwendig sind, dem Grund und Wir brauchen dringend eines jeden Spende für die ,/<£. V.-Zeiirrng" (Postscheckkonto Berlin 30472 ober Dresdner Bank, Wechselstube G, Berlin SW 68, Lindeaflr. 2)

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