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Central-Verein-Zeitung · 1924-07-31 · 31 (31.7.1924) · p. Seite 462

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
3 (1924)
Issue
31 (31.7.1924)
Date
1924-07-31
Page
Seite 462 (sequence 2)
Language
German
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462 Abweichend von allen anderen Staaten blieben in Israel die Ackerlose des einzelnen Staatsbürgers annähernd gleich. Diese wirtschaftliche Gleichheit wurde bedingt durch die Einrichtung des Jobel- Wahres, in dem bekanntlich alles Land an den ursprünglichen Besitzer zurücksiel. Das Jobeljahr war der große Negrrlator, der eine Konzentrierung des Grundbesitzes verhinderte. Wir können . uns denken, mit welcher Sehnsucht die Armen das Jobeljahr herbeisehnten. Das Jobeljahr ward ein Jubeljahr. Wenn dann der Posaunenschall durch das ganze Land ertönte, dann war für den Armen Mangel und Sorge verschwunden, „ein jeglicher kehrte wieder zurück zu seinem Besitz und ein jeglicher zu seinem Geschlecht". Freiheit verkündete der Posaunenschall, soziale Freiheit. Hat die Welt je derartige Freiheitsklänge vernommen? Es mag hier, an eine bedeutungsvolle Stelle aus Goethes „Faust", an die Sterbeszene, erinnert werden. Faust hat mit Mephisto den Kontrakt geschlossen. Faust solle alle Freuden der Welt genießen, wenn er aber zum Augenbliae sagen könne: „Verweile doch, du bist so schön", dann wäre seine Seele Mephisto verfallen. Faust genießt die Freuden der Welt. Er zecht mit den lockeren Gesellen in Auerbachs Keller, er genießt dre Freuden der Liebe bei dem holden Gretchen, er durchkostet die wollüstigen Schauer der Walpurgisnacht. Weiter zum zweiten Teil. Faust wird Kanzler des mächtigen Reiches. Ehre und Reichtum werden ihm zuteil. Er vermählt sich mit der schönen Helena. Kunst und Wissenschaft stehen ihm zur Verfügung. Aber noch immer nicht ist der Augenblick gekommen, wo er sagen kann: „Verweile doch, du bist so schön." Faust ist alt geworden, sein - Augenlicht ist erloschen. Er hat eben erst durch Eindeichung dem Meere viele Quadratmeilen Landes abgerungen. Dieses Land soll besiedelt werden, und vor Fausts geistiges Auge tritt eine neue Art der Besiedelung, eine bessere Art der Besiedelung. Wie ist denn bislang das Land besiedelt worden? Unter welchen Verhältnissen wirtschaftete der Bauer? Früher war er dem Feudalherrn untertan, dem er Fronden leistete. Mit dem Uebergaug vom germanischen Recht zum römischen Recht wurde er dem Kapitalherrn untertan, 'dem er Hypothekenzinsen bzw. Pacht ablieserte. Fronden leisten und Hypothekenzinsen bzw. Pacht bezahlen, sind nur verschiedene Formen für den gleichen Vorgang, nämlich die Ablieferung von Grundrente an einen einzelnen Mitbürger. Und wie nun vor Fausts geistigem Auge eine vollkommenere Besiedelung erscheint, eine Besiedelung, frei von den eisernen Ketten des Feudalismus, frei von den goldenen Ketten des Kapitalismus, da spricht er die bedeutungsvollen Worte: „Solch ein Gewimmel möcht' ich seh'n, — Aus freiem Grund mit freiem Volke steh'n, — Zum Augenblicke dürft ich sagen: — Verweile doch, du bist so schön, — Es kann die Spur von meinen Erdentagen — Nicht in Aeonen untergeh'n. — Im Vorgefühl von solchem hohen Glück — Genieß' ich jetzt den höchsten Augenblick." Damit ist Fausts Seele verfallen. Der Tod tritt ein. Nachtgeister erscheinen, nur den Leichnam Mephisto auszuliefern. Wer aber das als den höchsten Augenblick seines Lebens bezeichnet, daß er mit geistigem Auge schaut, wie er auf freiem Grund mit freiem Volke steht, dessen Seele kann nicht einem Mephisto verfallen sein, und Engel schweben hernieder und tragen, was von Faust sterblich war, hinauf in die lichten Höhen des Aethers. Und nun, lieber Leser, bitte ich dich: Lasse dein geistiges Auae hmschweisen über die Kulturvölker aller Zeiten und Zonen, und jetzt frage ich dich: Kannst du mir Zeit und Ort nennen, von denen man mit größerem Rechte sagen kann: „Solch ein Gewimmel kann man seh'n, — Auf freiem Grund mit freiem Volke steh'n" — als wie vom Jobeljahr in Israel? Nein, du kannst keine andere Zeit und keinen Namen eines anderen Volkes nennen. Man hat stellenweise die Einrichtung des Jobeljahres, das den Landbesitz der einzelnen Familien sicherte, wohl mit unserem jetzigen Fideikommiß verglichen. Ein vollständig unzutreffender Vergleich. Unser heutiges Fideikommiß bindet durchgehend einen Grundbesitz, der weit größer ist, als wie ihn eine einzelne Familie bearbeiten kann. Sein politischer Zweck ist, man muß jetzt wohl sagen war, eine Herrenkaste zu züchten, die dem Negierenden behilflich sein sollte, das Volk untertänig zu beherrschen. Wirtschaftlich verkörpert es das Recht auf arbeitsloses Einkommen, das Recht der Faulheit, im Gegensatz dazu verkörpert das israelitische Fideikommiß das Recht aus Arbeit. Um einer Konzentrierung des Grundbesitzes vorzubeugen, begnügt sich der Gesetzgeber aber nrcht mit dem nur alle sünszig Jahre wiederkehrenden Jobeljahre, er sorgt auch dafür, daß innerhalb dieser fünfzig Jahre eine Konzentrierung des Grundbesitzes nach Möglichkeit vermieden werde. Der Gesetzgeber legt, dem Aufbau des patriarchalischen Staates entsprechend, einen dreifachen Wall, nach der heutigen Methode der Kriegführung besser gesagt, eine dreifache Reihe von Schützengräben, um bte Getreidefelder des israelitischen Bauern, um diese Felder gegen die Angriffe des Kapitals zu schützen. Dem patriarchalischen Staat entsprechend, liegen diese drei Reihen von Befestigungen: 1. um das einzelne Individuum, 2. um die patriarchalische Familie, 3. um den Stamm. Als Schutz des Grundbesitzes für das einzelne Individuum finden wir die sogenannte Leviratsehe. Starb ein Ehemann, ohne Kinder zu hinterlassen, so hatte der Bruder des Verstorbenen die moralische Pflicht, nicht die unbedingt gesetzliche Pflicht, so daß er gezwungen werden konnte, die Witwe zu heiraten. Es leuchtet ein, daß dadurch, daß sich die Witwe nicht wieder mit einem anderen Grundbesitzer verheiratete, einer Konzentrierung des Grundbesitzes vorgebeugt wurde. . , f r Die Schutzmaßregel für den Grundbesitz der patriarchalischen Familie besteht in der Einrichtung des Goels, des Lösers. Es heißt II. 25. 25—26: „So dein Bruder verarmt und von seinem Besitze verkauft, so komme sein nächster Verwandter und löse ein. was sein Bruder verkauft hat. Und so jemand keinen Einlöser hat, aber er kommt zu Vermögen und erwirbt, so viel zum Einlösen nötig ist, so rechne er die Jahre seit seinem Verkaufe ab und erstatte das übrige dem Manne, an den er verkauft hat, so gelangt er wieder zu seinem Besitztum." _ Das Recht, daß der Verkäufer jederzeit seinen Grundbesitz wieder einlösen konnte — im Jobeljahre siel es ja ohne weiteres zurück —, verhinderte auf das wirksamste, daß der Kapitalist die Notlage oder eine schwache Stunde des Bedrängten durch Preisdrückerei besonders ausbeuten konnte. Dieses Recht war ferner für den, der in das Proletariat hinabgesunken war, ein mächtiger Ansporn, um sich wieder emporzuarbeiten. . Die Schuhmaßregel für den Grundbesitz des Stammes besteht darin, daß die Erbtöchter bei Verheiratung mit einem Manne ans einem anderen Stamme ihren Besitz an Grund und Boden nicht in den anderen Stamm mit hinübernehmen konnten. Ver dem Verlaus von Grundstücken bestimmt der Gesetzgeber über den Preis (III. 25, 25): „Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobel sollst du kaufen von deinem Nächsten, nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen. Nach der Zahl der vielen Jahre steigere ihm den Kaufpreis und nach Verhältnis der wenigen Jahre mindere ihm den Kaufpreis, denn e i n e A n z a h l E r n t e n verkauft er dir." Die Angabe, „eine Anzahl Ernten verkauft er dir", ist so wichtig, daß wir uns ausführlicher damit befassen müssen. Wenn es heißt, eine Anzahl Ernten verkauft er dir, so ist selbstverständlich^nicht damit gemeint, daß jetzt eine Ernte verkauft wird, die erst im nächsten Jahre oder in den folgenden Jahren noch wachsen wird, sondern es soll bedeuten, daß ern Recht auf Ernten verkauft wird. Der Verkauf eines Grundstückes ist nach mosaischem Rechte also der Verkauf eines Nechts und nicht der Verkauf einer Sache. Nach unserem Bürgerlichen Gesetzbuch ist aber der Verkauf eines Grundstückes der Verkauf einer Sache, und in dem Abschnitt „Sachenrecht" werden an erster Stelle die Grundstücke behandelt. Hier liegt ein Widerspruch in den Gesetzbüchern vor. Wo ist die Wahrheit? Das Bürgerliche Gesetzbuch, an dem die gelehrtesten Juristen des 19. Jahrhunderts gearbeitet haben, wird es doch wohl besser wissen als der Gesetzgeber vor vier Jahrtausenden. Wirklich? Ersuchen wir nun den Juristen, den Begriff Sache zu definieren, so sagt er nach seinen Lehrbüchern: „Sache ist ein räumlich begrenztes Stück der körperlichen Welt, dessen Grenzen entweder durch die Natur oder durch menschliche Willkür gegeben sind." Ist diese Definition richtig? Nein. Nach dieser Definition ist ein Stück Land eine Sache, also auch ein sehr großes Stück Land, ein ganzer Erdteil. Auch der Mensch kann als Sache betrachtet werden und in der Tat hat der Römer den Sklaven als Sache, als res sonans, als redende Sache betrachtet. Welcher sichtbare Gegenstand wäre demnach keine Sache? Zweck unserer Definition soll doch sein, bestimmte Gegenstände von anderen Gegenständen zu unterscheiden. Wir sehen also, obgleich das Bürgerliche Gesetzbuch vom Sachenrecht handelt, ist die juristische Wissenschaft außerstande, eine richtige Definition von Sache zu geben. Wie müßte die Definition lauten? Wir Anhänger der Lehre, daß der Besitz von Grund und Boden der Besitz eines Rechtes sei, sagen: „Sache ist ein räumlich begrenztes Stück der körperlichen Welt, das durch menschliche Tätigkeit in seiner Lage oder in seinem Wesen beeinflußt worden i st." Der Diamant, der im Wüstensande Westasrikas liegt, ist ein Stück Boden. Wenn der Finder ihn ausgehoben hat, ist er eine Sache. Das Kohlenflötz ist ein Stück Boden, die Kohle, die der Bergmann abgeschlagen hat, ist eine Sache. Mag sein, daß die ungeheuere Bedeutung der Verschiedenheit der Definitionen nicht sofort in die Augen springt, sie wird aber besser als durch lange theoretische Erörterungen sofort sichtbar bei Bericht folgenden Vorgangs. Es war bei der vorletzten Reichstagswahl. Deutschnationale Volksversammlung zu Emden im Tivolisaale. Drückende Fülle. Der Spitzenkandidat, Minister a. D. Hergt, Führer der Deutschnationalen, hielt seine Kandidatenrede. In der Diskussion fraate ich ihn: „Sind Sie, Herr Minister, bereit, das Eigentum sittlich zu begründen?" Der Minister schwieg. Ich fuhr fort: „Sie als Jurist sollten doch, um mit Fritz Reuter zu reden, der Nächste dazu sein." Der Minister blickte "weiter vor sich hin und schwieg. Ich fuhr fort: „Ist sonst jemand von den Herren Juristen, die da am Vorstandstisch sitzen, bereit?" Aller Augen waren gespannt aus die betressenden Herren gerichtet. Mäuschenstille. Die Herren blickten ebenfalls vor sich hin und schwiegen. Da fuhr ich denn voll Hohn und Spott fort: „Da fitzen die Herren vom Recht, ein Minister, ein Staatsanwalt, zwei Rechtsanwälte, sie werden aufgefordert, das Eigentum sittlich zu begründen, sie vernehmend und schweigen still. Haben Sie, meine Herren, denn ein Recht, sich denen gegenüber (auf oie Sozialdemokraten zeigend) zu überheben, die jede Berechtigung zum Eigentum bestreiten? Nein. Sie sind zufällig diesseits und die anderen

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