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Central-Verein-Zeitung · 1924-05-22 · 21 (22.5.1924) · p. Seite 306

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
3 (1924)
Issue
21 (22.5.1924)
Date
1924-05-22
Page
Seite 306 (sequence 6)
Language
German
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306 Vor üer Sommerreise. ©in Mahnwort an d i L deutschen Iud e n. Mit Beginn des Frühlings öffnen die Badeorte ihre Pforten und an die Kranken und Erholungsbedürftigen ergeht der Ruf, neue Kraft und Erholung aus den „Quellen des Heiles" zu schöpfen. Nicht ungehört verhallt dieser Ruf. Der Lebenskampf nimmt immer schärfere Formen an. Er stellt an Körper und Nerven immer größere Anforderungen; er zermürbt die Menschen frühzeitig und Zehrt sie auf. Wer nicht rechtzeitig Sorge trägt, die entschwindenden Kräfte zu ersetzen, die geschwächten Nerven Zu starken, wird vor der Zeit verbraucht sein. Non Jahr zu Jahr steigt daher die Zahl derer, die für einige Wochen der Tretmühle des grauen Alltags entfliehen, um G e s u n d u n g und Erholung zu finden. Aber nicht alle, die hinauseilen an den Strand des Meeres, in den rauschenden Wald, zu den heilenden Quellen, die aus dem Schoße der Erde sprudeln, suchen Ruhe und Ausspannung. Wer mit, offenen Augen durch die großen Badeorte schreitet, wird die Beobachtung machen müssen, daß manche Kreise ihren Erholungsaufenthalt nicht gerade „k u r - gemäß" verbringen. Ihnen ist der Badeausenthalt wohl nur Vorwand, um sich „auszuleben". Durch Kleidung, Schmuck, durch lautes W e s e n und dergleichen s a l l e n s i e r e ch t u nl i e b s a m a u f. Von judenfeindlicher Seite, auf der man stets beflissen, ist, alles Häßliche als „jüdisch" zu bezeichnen, hat inan solches Gebaren d e m I ud e nt um zur Last gelegt und es „jüdisch" genannt. Das Judentum hat mit solchem Verhalten nichts gemein. Das Judentum verlangt von feinen Bekennern B e - scheiden heit und Zurückhaltung (Jesaia 57, 15. Psalm 101,5. Sprüche 11,2, 16,5. Sirach 3,17—18, Spr. d. Väter IV, 4. Talmud, Aboda sara 20 b usf.). Wäre solches Verhalten „jüdisch", so dürften ja nur Juden diese Untugenden zeigen, den Nichtjuden aber dürsten sie nicht anhaften. Das wird aber selbst der ärgste Antisemit nicht behaupten wollen. Diese Untugenden sind Zeichen fehlender „Kinder stube", Zeichen einer gewissen Halbbildung oder Unbildung; sie zeugen von mangelndem Takt und man trifft sie in allen Lagern hüben und drüben. Trotzdem sollten diese Vorwürfe unfern Glaubensgenossen zu denken geben. Jeder sollte fein Verhalten' einer g e w i s s e n h a f t e n N achpr ü f u mg unterziehen und.sollte sich die Frage vorlegen: „Habe ich vielleicht durch mein Verhalten Anlaß gegeben zu diesen judenfeindlichen Angriffen? War ich mir überall und zu jeder Zeit der Verantwortung bewußt, die ich der j ü d i s ch e n A l l g e m e i n h e i t gegenüber durch mein Verhalten trage?" Wenn Frau Müller sich auffällig kleidet oder sich mit Schmuck beladet, wenn Herr Raffke die ganze Kurterrasse an seiner Unterhaltung teilnehmen läßt oder wenn er glaubt, der Oessentlichkeit zeigen zu müssen, daß er sich Sekt leisten kann, wenn Herr oder Frau Neureich vergessen, daß auch der Pensionsinhäber leben will und wenn sie ihm gegenüber den Standpunkt vertreten: „Um das zu haben, find wir ja ins Bad gegangenl", so wird die Allgemeinheit mit einem vielsagenden Achselzucken solche „Emporkömmlinge und Schieber" abtun. Niemanden wird es einfallen, für solches Verhalten die Religionsgemeinschaft haftbar zu machen. Wenn aber Herr Cohn oder Frau Israel in einen dieser Fehler verfallen, so helfen sie den Antisemitis m u s fördern; denn ihr ium wird nicht nur ihnen persönlich zur Last gelegt, sondern dem Iudentum. Dessen, sollten sich jeder Jude und jede Jüdin bewußt sein und dieses Bewußtsein sollte in jedem das Verantwortungsgefühl vertiefen. Jeder Jude und jede Jüdin sollten bedenken, daß sie auf verantwortungsvollem Posten stehen, daß von ihrem Verhalten es mit abhängt, ob Licht oder Schatten auf die Ehre 'des Judenrurns fallen. Darum sollten unsere Glaubensgenossen sich überall und in jeder Hinsicht vornehmer Zurückhaltung befleißigen und in diesem Sinne auch auf die einzuwirken versuchen, die diese Zurückhaltung etwa vermissen lasten. Manches Unangenehme ließe sich auch ersparen, wenn unsere Glaubensgenossen bei der Wahl ihrer Pensionen — selbst wenn es sich um solche handelt, die bisher Juden gern ausgenommen haben — mehr Vorsicht walten ließen. Es läßt sich nicht verkennen, daß in manchen Badeorten die antisemitische Hetze ihre vergiftende Wirkung ausgeübt und das bisherige harmonische Verhältnis Zwischen Pensionsinhabern und jüdischen Gästen gestört hat. Darum sollte jeder jüdische Kurgast, bevor er mietet, sich an geeigneter Stelle (Vertrauensmann des C. V., Shnagogenvorstand usf.) über die einschlägigen Verhältnisse erkundigen, damit nicht judenseindliche Pensionsinhaber oder Acrzte den Erfolg seiner Kur zuschanden machen. Anderseits aber hüte man sich vor jener Ueberempsindlichkeit, die hinter jedem „Jude" eine antisemitische Anpöbelei sieht. Man „gerate nicht außer sich", wenn man einem Hakenkreuztrager begegnet und Provoziere keine Auseinandersetzungen durch unkluges Verhalten, sei aber auch nicht zu ängstlich und Zu feige, um mit Takt und Nachdruck sein Recht zu vertreten, wo dieses Recht angetastet wird. Was auch sei, Leitschnur seines Tuns sei jedem Juden draußen noch weit mehr als daheim das Bewußtsein seiner ethischen Verpflichtung, seiner Verantwortung gegenüber dem Judentum. kreäitzor Galämann-Herford. Notwehr. Die Ausschreitungen im Scheunenviertel. Von Rechtsanwalt Walther K o ch m a n n (Berlin). Die Ausschreitungen in der G r e n a d i e r st r a ß e im November vorigen Jahves führten, wie bekannt, zu einem Strafverfahren gegen mehrere Mitglieder des Reichsbundes ^jüdischer Frontsoldaten. In der Verhandlung am 15. Mai d. I. hat das Gericht drei der fünf Angeklagten auf Grund des 8 53 StGB. (Notwehr) f r e i gesprochen, gegen zwei, denen nur Waffenbesitz ohne Waffenschein vorgeworfen war, das Verfahren eingestellt. Die tatsächlichen Vorgänge sowohl wie der Gang 'des Verfahrens und die Urteilsbegründung bedürfen einer kritischen Ergänzung. Zunächst standen die Angeklagten nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes des Reichsbundes vor Gericht (es befand sich übrigens auch nur ein Mitglied des Hauptvorstandes des Reichsbundes und ein Mitglied einer Ortsgruppe darunter). Es handelte sich nicht etwa um ein Verfahren wegen verbotener militärischer Organisationen oder eines G e h e i m b u n d e s, sondern es war gegen drei Mitglieder des Frontbundes auf Grund der Anklage' aus § 127 StGB, (unbefugte Bildung von bewaffneten Hausen) das Hauptversahren eröffnet worden. Gegen den Frontbund selbst und seine Vorstandsmitglieder war es zur Eröffnung des Verfahrens nicht gekommen, weil! sich ergeben hatte, daß er eine durchaus legale Organisation ohne militärischen Charakter i st. Im Saufe des Vormittags des 4. November 1923 war es im Scheunenviertel zu erheblichen Unruhen gekommen. Der Polizeib ericht hierüber stellte selbst fest, daß die Unruhen auf eine „religiös e H e tz e" zurückzuführen waren. Weiter ergab sich, daß jüdische oder auch nur für Juden gehaltene Personen angefallen, verfolgt, ihnen die Kleider zerrissen, und daß insbesondere Geschäfte von jüdischen Kaufleuten ausgeplündert wurden. Die Unruhen nahmen einen immer bedrohlicheren Charakter an, drohten schließlich auch auf andere Stadtteile überzu greisen und wurden -schließlich erst am späten Nachmittag von der Schutzpolizei -energisch -unterdrückt. Daß die systematische Pogromhetze der völkischen Presse, welche die vorhandene Spannung bewußt vergrößerte, einmal zu einer gewaltsamen Entladung gegen die Gesamtheit der deutschen Juden oder einen größeren Teil davon führen würde, konnte denen, die nicht mit Gewalt vor dieser Gefahr die Augen verschlossen hielten, nicht zweifelhaft fein. Nur für diesen Fall des Ausbruches derartiger Unruhen und ohne jede aggressive Absicht gegen anders denkende Kreise, -gegenden Staat oder die Gchamtheit als solche, hatte der Frontbund eine gewisse, keineswegs umfangreiche Abwehrorganisation geschaffen, die die notwendige Garantie in sich trug, daß sie niemals über das Ziel der erforderlichen Abwehr tatsächlicher Angriffe hinausgehen würde. Mitglieder dieser Organisation wurden im Gemeindehaus in der Rosenstraße nach Ausbruch der Unruhen versammelt, und zwar befand sich dabei der Mitangeklagte Herr Toller. In durchaus richtiger Handhabung dieses Abwehrzweckes wurde von Herrn Toller von einer „Einsetzung" der dort Versammelten nach militärischer Art abgesehen, man begnügte sich vielmehr zunächst damit, Nachrichten über die Vorfälle zu sammeln, diese an die Polizei weiterzugeben und Schutz von ihr zu erbitten. Dieser Schutz wurde auch keineswegs, wie vielfach fälschlich angenommen worden ist, versagt, die lLchutzPolizei bemühte sich von Anbeginn vielmehr durchaus um Herstellung der Ruhe und Ordnung. Offensichtlich waren nun aber die von der Polizei verwandten Kräfte — wohl weil Zunächst der Umfang der Gefahr von den aussührenden Organen der Polizei unterschätzt wurde — zu schwach, die Ruhestörer vermochten den Polizeiorganen auszuweichen, um sich nach deren Entfernung wieder von neuem zusammenzuschließen und ihr schändliches Treiben von vorn zu beginnen. So wuchsen die Unruhen immer mehr. Erst als die Gefahr aufs ä u ß e r st e g e st i e g e n war und auch eine unmittelbare B e d r o h u n g der in der Rosenstraße Versammelten stattgefunden hatte, nahm der gleichfalls angeklagte Dr. Bernhardt einige entschlossene Leute Zusammen und begab sich mit ihnen in die geführdetsten Straßen, um zu versuchen, wenigstens das Aeußerste äbzuwehren und vielleicht da oder dort einem Bedrohten das nackte Leben zu retten. Hiermit ist der gesamte Tatbestand, der für die Anklage von Bedeutung war, erschöpft. Die Verteidigung war in Ueberein- Stimnmng mit dem Gericht bemüht, die Erörterung auf das tatsächlich Notwendige sowie die rein rechtliche Würdigung zu beschränken, die für die Entscheidung aber unwesentliche politische Seite auszuschalten und vor allem der ganzen Verhandlung den Charakter der Sensation zu nehmen. Deswegen haben die Presseberichte vielfach eine unrichtige Färbung erhalten. Darum muß an dieser Stelle mit besonderem Nachdruck hervorgehoben werden, daß weder die Verteidigung noch die sonst Beteiligten angenommen haben oder behaupten wollten, daß aus dem Verhalten des einen oder anderen untergeordneten Polizeiorgans Rückschlüsse aus die Gesinnung und die Absichten unserer Schutzpolizei erlaubt sind. Wir hoffen, uns vielmehr in der Annahme nicht zu täuschen, daß diese durchaus loyal und pflichtbewußt ist und Exzesse, von welcher Seite sie auch Versucht w e r d e n rn ö g e n, unterdrücken wird. Das Gericht hat selbstverständlich nicht angenommen und nicht annehmen können, daß ein unbewußtes oder gar bewußtes Versagen der Schutzpolizei vorlag. Was aber f e st z u stellen

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